Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 17/2004
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H 17/04

Urteil vom 15. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger

R.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad
Frey, Bellerivestrasse 209, 8008 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1936 geborene R.________ ist für die M.________ AG in unselbstständiger
Stellung tätig. Nach dem Tod seines Vaters wurde er im Jahr 1983
Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohn- und Geschäftshaus in der Gemeinde
X.________. Mit Teilungsvertrag vom 10. Juli 1989 erwarb er die Liegenschaft
per 31. August 1989 zu Alleineigentum. Den Erbauskauf finanzierte er über ein
privates Darlehen in Höhe von Fr. 2'880'000.-. Zum Zweck einer Neuüberbauung
des Grundstücks übertrug er die Liegenschaft am 3. Juni 1996 der Einfachen
Gesellschaft "S.________", bestehend aus ihm selbst sowie zwei weiteren
Gesellschaftern, zum Preis von Fr. 6'000'000.-. Nach der Erstellung des
Gebäudes wurde im Jahr 2000 die Gesellschaft aufgelöst und das Gesamteigentum
auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt.

Für die direkte Bundessteuer 1997/98 war R.________ unter anderem mit einem
aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 1996 erzielten Gewinn von Fr.
751'999.- veranlagt worden. Auf die entsprechende Steuermeldung vom 30.
November 2001 erfasste ihn die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ab 1.
Januar 1996 als Selbstständigerwerbenden im Nebenerwerb und erhob für das
Jahr 1996 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 751'900.- und einem
im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.- persönliche
Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 72'858.60, einschliesslich
Verwaltungskostenbeiträge (Verfügung vom 20. Dezember 2001).

B.
R.________ liess gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es
sei auf die Erhebung der erwähnten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr
1996 zu verzichten. Zur Begründung brachte er vor, die Überführung der
Liegenschaft in das Geschäftsvermögen sei erst im Jahre 1996 erfolgt und er
habe in diesem Jahr noch kein beitragspflichtiges Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Sollte von einem Beginn des
Liegenschaftshandels am 31. August 1989 ausgegangen werden, seien die
Schuldzinsen auf dem für die Einbringung der Liegenschaft in die einfache
Gesellschaft benötigten Darlehen in Abzug zu bringen, womit eine
Beitragspflicht ebenfalls entfalle.

Auf Antrag der Ausgleichskasse sistierte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich das Verfahren bis zum Vorliegen einer Stellungnahme der
kantonalen Steuerbehörde. Am 24. Mai 2002 stellte diese der Ausgleichskasse
eine rektifizierte Steuermeldung zu, worin sie das Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1996 unter Berücksichtigung des
Ertrages und der Schuldzinsen auf der Liegenschaft mit Fr. 673'263.-
bezifferte. Mit Entscheid vom 28. November 2003 hiess das kantonale Gericht
die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung
aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie die
Beiträge für das Jahr 1996 auf einem Einkommen aus nebenberuflicher
selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 660'904.- bei einem investierten
Eigenkapital von Fr. 0.- festsetze.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung
vom 20. Dezember 2001 sei festzustellen, dass für das Jahr 1996 keine
Beitragspflicht aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit
bestehe.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art.105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidg. Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren
nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder
um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Das kantonale Gericht hat die nach dem Gesetz (Art. 9 Abs. 2 AHVG) und der
Verordnung in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und auf den vorliegenden
Fall anwendbaren Fassung geltenden Bestimmungen über die Festsetzung der
Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 ff.
AHVV), insbesondere bei einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten
Erwerbstätigkeit (Art. 22 Abs. 3 AHVV), und die Verbindlichkeit der Meldungen
der Steuerbehörden für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens
(Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1.
Januar 2003 im Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden
Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.1). Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten die
Steuermeldung vom 30. November 2001 / 24. Mai 2002 zu Unrecht als verbindlich
erachtet, weil es an der erforderlichen Identität zwischen dem Steuerobjekt
der direkten Bundessteuer und dem Beitragsobjekt der AHV fehle. Die
Steuerbehörde habe die Differenz zwischen dem Einbringungswert 1989,
zuzüglich hier nicht weiter interessierender Kosten, und dem
Veräusserungspreis der Liegenschaft 1996 als Steuerobjekt herangezogen. Die
in den Jahren 1989 bis 1996 geleisteten Darlehenszinsen hätten an sich
aktiviert und zum Einbringungswert 1989 hinzugerechnet werden müssen, was nur
deshalb nicht erfolgt sei, weil sie mit anderem, sozialversicherungsrechtlich
nicht massgeblichem Einkommen verrechnet worden seien. Die Verbindlichkeit
der Steuermeldung setze voraus, dass das Steuerobjekt den gleichen Zeitraum
zum Gegenstand habe. Während die Steuerveranlagung den Zeitraum von 1989 bis
1996 umfasse, beruhe die AHV-Taxation allein auf dem Jahr 1996. Zwar sei es
der Ausgleichskasse unbenommen, einen andern Zeitpunkt für die Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit anzunehmen. In diesem Fall sei die
Steuermeldung jedoch nicht verbindlich und es sei der Einbringungswert der
Liegenschaft mittels Verkehrswertschätzung oder unter Berücksichtigung der
Finanzierungskosten zu ermitteln. Der vorinstanzliche Entscheid gehe sodann
zu Unrecht davon aus, dass per 1. Januar 1997 kein investiertes Eigenkapital
vorhanden gewesen sei; dieses habe sich mindestens auf Fr. 1'350'000.-
belaufen, entsprechend dem investierten Erbanteil aus dem Jahr 1989.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Verbindlichkeit der
Steuermeldung auch auf den Zeitpunkt (Kalenderjahr), in welchem die
versicherte Person ein Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen
Erwerbstätigkeit erzielt hat (ZAK 1989 S. 306). Auf Grund der Steuermeldung
vom 30. November 2001 / 24. Mai 2002 war die Ausgleichskasse gehalten, auf
dem vom Beschwerdeführer erzielten Gewinn aus der Übertragung der
Liegenschaft an die einfache Gesellschaft "S.________" Beiträge aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erheben. Beitragsobjekt bildete der
Kapitalgewinn, welchen der Beschwerdeführer mit der Abtretung der
Liegenschaft an die einfache Gesellschaft "S.________" im Jahr 1996 erzielt
hat. Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung oder Verwertung von
Geschäftsvermögen wird auch von der direkten Bundessteuer erfasst (Art. 18
Abs. 2 DBG). Sowohl im Rahmen der AHV als auch der direkten Bundessteuer gilt
das Einkommen in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf
die Leistung erworben wird (ZAK 1989 S. 308 Erw. 3c mit Hinweisen). Ein
Verstoss gegen den Grundsatz der Identität von Steuer- und Beitragsobjekt
liegt nicht vor, da keine sachlichen Umstände zu würdigen waren, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam waren.
Unerheblich ist, dass das Kantonale Steueramt Zürich die Einbringung der
Liegenschaft in das Geschäftsvermögen auf den 31. August 1989 festgesetzt
hat. Laut Steuerakten wurde auf diesen Zeitpunkt abgestellt, weil im
Teilungsvertrag vom 10. Juli 1989, welcher die Übernahme durch den
Beschwerdeführer per 31. August 1989 regelte, eine baldige Neuüberbauung der
Grundstücke durch den Erwerber vorgesehen war. Die Überbauung verzögerte sich
in der Folge jedoch. Soweit Vorarbeiten erfolgten, geschah dies über die
Firma M.________ AG. Nach den Angaben der Steuerbehörde hat der
Beschwerdeführer mit der Liegenschaft bis 1996 keinen Gewinn erzielt, weil
die Schuldzinsen die Netto-Einkünfte überstiegen. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, er habe die nebenberufliche selbstständige
Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1996 aufgenommen, bestand daher
kein Anlass zu einer Steuermeldung und einer Beitragserhebung. Die
Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht ab 1. Januar 1996
der Beitragspflicht aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit
unterstellt.

4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann dem Beschwerdeführer
auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, bei der Festsetzung
der Beiträge seien die mit der Liegenschaft in den Vorjahren erlittenen
Verluste zu berücksichtigen. Zwar lässt das Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG) die Verrechnung von in den drei vorangegangenen
Bemessungsperioden erlittenen Verlusten zu, soweit diese bei der Berechnung
des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten
(Art. 31 DBG). Demgegenüber können nach der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2
lit. c AHVG die in einem Geschäftsjahr entstandenen Verluste mangels einer
Art. 31 DBG entsprechenden Norm nur mit dem Einkommen aus einem andern Jahr
verrechnet werden, welches in dieselbe Berechnungsperiode fällt, wogegen ein
Verlustvortrag auf künftige Perioden für die Ermittlung des
beitragspflichtigen durchschnittlichen Jahreseinkommens ausgeschlossen ist
(ZAK 1988 S. 452 Erw. 6 mit Hinweisen; Urteile R. vom 4. Dezember 2003 [H
255/03], K. vom 2. September 2003 [H 187/03], B. vom 23. Dezember 1997 [H
345/95] und S. vom 27. Januar 1997 [H 222/96]). Dies gilt auch dann, wenn es
um eine nebenberufliche, gelegentlich ausgeübte selbstständige
Erwerbstätigkeit geht, für welche die Beiträge auf dem im jeweiligen
Kalenderjahr erzielten Einkommen festzusetzen sind (Art. 22 Abs. 3 AHVV in
der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Weil in diesen Fällen
die Beitragsperiode und die zugehörige Berechnungsperiode identisch sind,
entfällt eine Verrechnungsmöglichkeit (ZAK 1988 S. 453).

5.
5.1 Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen von Fr. 751'999.- entspricht
dem auch durch den Beschwerdeführer anerkannten Liegenschaftsgewinn, wie er
der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1997/98 zugrunde gelegt wurde.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag ein Abgehen
von der Steuermeldung in diesem Punkt nicht zu begründen. Gemäss der
rektifizierten Steuermeldung vom 24. Mai 2002 ist davon auszugehen, dass sich
das Einkommen des Jahres 1996 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung des Ertrages und der Schuldzinsen (Darlehen) auf Fr.
673'263.- belief. Das gemeldete Einkommen ist mit der Vorinstanz allerdings
insofern zu berichtigen, als nebst den Schuldzinsen auf dem Darlehen von Fr.
93'454.- die Hypothekarzinsen von Fr. 12'359.- in Abzug zu bringen sind,
womit sich ein Einkommen von Fr. 660'904.- ergibt. Insoweit enthält die
Steuermeldung einen klar ausgewiesenen Irrtum, welcher bei der
Beitragsfestsetzung zu beheben ist.

5.2 Was das im Betrieb investierte Eigenkapital betrifft, geht die
Steuerbehörde davon aus, nach dem Verkauf der Liegenschaft an die einfache
Gesellschaft "S.________" sei am massgebenden Stichtag (1. Januar 1997) kein
Geschäftsvermögen mehr vorhanden gewesen. Zu beachten ist indessen, dass der
Beschwerdeführer mit dem Verkauf der Liegenschaft Teilhaber der übernehmenden
Gesellschaft wurde. Bei Teilhabern einer einfachen Gesellschaft bestimmt sich
das im Betrieb investierte Eigenkapital nach der Höhe der geleisteten
Kapitaleinlage (nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 22. August 1991, H
13/91). Laut Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 1996 hat der Beschwerdeführer
ein Kapital von Fr. 810'000.- eingebracht, woran sich bis zum 1. Januar 1997
nichts geändert hat. In diesem Punkt hat die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt und es ist dem Beschwerdeführer in Abweichung von der
Steuermeldung der Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital zu gewähren. Es
wird Sache der Ausgleichskasse sein, die Beiträge unter Berücksichtigung der
genannten Abweichungen von der Steuermeldung neu festzusetzen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da keine Partei
vollständig obsiegt, sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen (Art. 156
Abs. 3 OG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November
2003 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beiträge unter
Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr.
810'000.- festzusetzen sind. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden zu einem Zehntel der Ausgleichskasse
und zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des
Beschwerdeführers von Fr. 3600.- ist durch den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4000.- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird
zurückerstattet.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: