Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 175/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


H 175/04

Urteil vom 20. Mai 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Firma W.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nico
Gächter, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 29. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene R.________ war bis Ende 1999 bei der Firma P.________
tätig. Am 2. Dezember 1999 liess er die Einzelunternehmung O.________ mit dem
Zweck "EDV-Druckerzubehör, Digital-Foto und Drucksysteme, Grafik Design,
Textiltransfer und Fahnendruck sowie Transferpressen und Gerätebau" im
Handelsregister eintragen. Anfangs März 2000 meldete er sich bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als
Selbstständigerwerbender an, woraufhin diese mit Verfügungen vom 17. März
2000, 6. November 2003 und 21. Mai 2004 die Sozialversicherungsbeiträge auf
seinem in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit festsetzte.

Am 9. Juli 2003 führte der zuständige Revisor bei der Firma W.________ AG
eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte er fest, dass während der
Zeitspanne von 2000 bis 2002 an R.________ für von ihm fakturierte und als
"Fremdarbeiten" verbuchte Arbeitseinsätze Fr. 41'760.-, Fr. 59'925.- und Fr.
63'783.- ausbezahlt, aber nicht verabgabt worden waren. Mit Verfügungen vom
18. August 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau die
Firma W.________ AG zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
einschliesslich Verwaltungskosten für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von Fr.
6'390.55, Fr. 12'387.15 und Fr. 9'760.75, wobei die Nachforderung von Fr.
12'387.15 für das Jahr 2001 auch nicht streitige Sozialversicherungsbeiträge
auf den an einen Dritten ausgerichteten Vergütungen von Fr. 21'021.-
beinhaltete. Auf Einsprache der Firma W.________ AG hin nahm die
Ausgleichskasse ergänzende Sachverhaltsabklärungen vor; mit
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 hielt sie an ihren Verfügungen fest.

B.
Die Firma W.________ AG liess dagegen Beschwerde führen mit dem sinngemässen
Begehren, die Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2003 seien insoweit
aufzuheben, als damit Sozialversicherungsbeiträge auf den an R.________
ausgerichteten Entgelten festgesetzt worden seien. Die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau gewährte R.________, der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sowie der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) St. Gallen, bei welcher R.________ im April
2000 eine Unternehmerversicherung abgeschlossen hatte, das rechtliche Gehör.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und die SUVA St. Gallen
erstatteten Vernehmlassungen. Mit Entscheid vom 29. Juli 2004 wurde die
Beschwerde abgewiesen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma W.________ AG ihr
vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.

Während die Rekurskommission auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichten die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Der als
Mitinteressierter beigeladene R.________ enthält sich einer Stellungnahme;
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen zusätzliche Unterlagen ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind auch zahlreiche Bestimmungen des AHV-Rechts, insbesondere die
beitragsrechtlich relevanten Begriffe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
des Arbeitgebers und der Selbstständigerwerbenden (Art. 10-12 ATSG) neu
gefasst worden. Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) - im vorliegenden Fall
das in den Jahren 2000 bis 2002 geltende AHV-Beitragsrecht - kommen indessen
die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen beitragsrechtlichen Vorschriften
zur Anwendung.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die unselbstständige (Art. 5 Abs.
2 AHVG in Verbindung mit Art. 6 ff. AHVV) und die selbstständige
Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 6 ff. AHVV) sowie
die von der Judikatur herausgebildeten Unterscheidungskriterien für die
entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 167 Erw. 4a,
122 V 172 f. Erw. 3c und 175 Erw. 6a/aa; AHI 1998 S. 229 f. Erw. 4a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 171 f. Erw. 3a und b, 283
f. Erw. 2a und b, 119 V 161 f. Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach es für einen
rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts mit Bezug auf Entgelte, welche
bereits Grundlage einer formell rechtskräftigen Beitragsverfügung bildeten,
eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) bedarf
(BGE 122 V 173 Erw. 4a mit Hinweisen).

3.2 Beizufügen ist, dass die in Art. 23 Abs. 4 AHVV vorgeschriebene
Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden und die daraus abgeleitete
relative Bindung der Ausgleichskassen und Sozialversicherungsgerichte an die
rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden
Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung
betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher
die Frage nicht, ob Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder aus
unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne
Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für
ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121
V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 f.
Erw. 3b mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, R.________ sei im
massgeblichen Zeitraum auch insofern ein erhebliches Unternehmerrisiko
eingegangen, als er EDV-Zubehör und -Dienstleistungen angeboten habe. Der
Umstand, dass er im Bereich der EDV-Dienstleistungen ausser der Firma
W.________ AG keine anderen Kunden habe akquirieren können, dürfe der
Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. R.________ sei in der Lage
gewesen, sämtliche Arbeiten, auch Reparatur- und Konstruktionsarbeiten,
soweit nicht ortsgebunden, in seiner eigenen Werkstätte auszuführen.

4.2 Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin R.________ für in den
Jahren 2000 bis 2002 zu ihren Gunsten ausgeführte Arbeiten insgesamt Entgelte
von Fr. 41'760.- (2000), Fr. 59'925.- (2001) und Fr. 63'783.- (2002)
ausgerichtet hat. Aus den Akten geht hervor, dass R.________ auf seiner Seite
für diese drei Jahre Arbeitserlöse von Fr. 47'355.- (2000), Fr. 60'840.-
(2001) und Fr. 57'309.20 (2002) verbucht hat, wobei die Buchungen des Jahres
2000 zusätzlich Arbeitsentgelte aus dem Vorjahr umfassten. Die
Gegenüberstellung dieser Zahlen zeigt, dass R.________ in den besagten drei
Jahren praktisch ausschliesslich für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat.
Die von ihm im Jahre 2000 verbuchten, um rund Fr. 6'000.- höheren
Arbeitserlöse sind wenigstens teilweise darauf zurückzuführen, dass er die
erste Buchhaltungsperiode seiner Einzelunternehmung nicht in gleicher Weise
abgrenzte wie die Beschwerdeführerin. Im Jahre 2001 war die Summe der
beidseitig verbuchten Arbeitserlöse praktisch identisch und im Jahre 2002
zahlte die Beschwerdeführerin R.________ sogar um rund Fr. 6'000.- höhere
Arbeitsentgelte aus, als er gemäss Angaben der Treuhänderin der
Beschwerdeführerin verbucht hatte.

4.2.1 Der Umstand, dass R.________ seine Arbeitserlöse in den Jahren 2000 bis
2002 teils vollumfänglich, teils weit überwiegend im und für den Betrieb der
Beschwerdeführerin erzielte, bedeutet, dass er zumindest im Bereich der von
ihm erbrachten Dienstleistungen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der
Beschwerdeführerin abhängig war. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpfte sich
diesbezüglich gleich wie dasjenige eines Arbeitnehmers in seiner Abhängigkeit
von der ihm durch die Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeit. Es bestand
darin, dass im Falle des Entzuges der Aufträge der Beschwerdeführerin eine
ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines
Arbeitnehmers. Eine derartige wirtschaftliche Sachlage ist typisches Merkmal
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 172 f. Erw. 3c in fine,
119 V 163 Erw. 3b).

4.2.2 Es ist ferner auch nicht ersichtlich, inwiefern R.________ mit Bezug
auf die von ihm erbrachten Dienstleistungen ein spezifisches
unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Im Fragebogen vom 6. März
2000, mit dem er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen als Selbstständigerwerbender anmeldete, umschrieb er die
erforderlichen Investitionen mit: "Lager anlegen, EDV-Druckzubehör,
EDV-Anlagen, Büro + Atelie-Einrichtung (recte: Atelier)". Die
Investitionskosten bezifferte er auf ca. Fr. 20'000.-. In der Folge hat er
nach den der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom Steueramt
der Gemeinde W.________ gemeldeten Angaben in seiner Buchhaltung ein
investiertes Eigenkapital von Fr. 7'000.- per 31. Dezember 2001 und von Fr.
4'000.- per 31. Dezember 2002 ausgewiesen. Zwar sind dabei die zulässigen
Abschreibungen in Rechnung zu stellen, doch ist in keiner Weise belegt,
inwiefern Investitionen für die bei der Beschwerdeführerin ausgeführten
Dienstleistungen überhaupt notwendig gewesen sind und - bejahendenfalls - auf
welchen Betrag sich diese beliefen. Näher liegt die Vermutung, dass die von
R.________ getätigten Investitionen den EDV-Zubehörhandel und die für Dritte
hergestellten Werbeartikel betrafen. Jedenfalls sind keine genügenden
Anhaltspunkte für ein mit seiner für die Beschwerdeführerin effektiv
ausgeübten Tätigkeit verbundenes erhebliches Unternehmerrisiko erkennbar.

5.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es für die nachträgliche
Änderung des Beitragsstatuts eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder
prozessuale Revision) bedarf (Erw. 3.1 in fine hievor). Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass ein solcher gegeben sei.

5.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hat mit Verfügungen
vom 17. März 2000, 6. November 2003 und 21. Mai 2004 die von R.________ für
die Jahre 2000 bis 2002 als Selbstständigerwerbender zu leistenden
Sozialversicherungsbeiträge rechtskräftig festgesetzt. Die Beitragsverfügung
vom 17. März 2000 wurde gestützt auf Auskünfte von R.________ erlassen,
während den beiden Verfügungen vom 6. November 2003 und 21. Mai 2004 die vom
Steueramt der Gemeinde W.________ gemeldeten Angaben zugrunde lagen, welche -
wie dargelegt (vgl. Erw. 3.2 hievor) - hinsichtlich der AHV-rechtlichen
Qualifikation des Erwerbseinkommens nicht verbindlich sind. Dass R.________
ab 1. Januar 2000 bezüglich der von ihm effektiv ausgeführten Dienst- und
Arbeitsleistungen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in einem
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand (Erw. 4.2.1 hievor), war
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen beim Erlass der drei
Beitragsverfügungen ebenso wenig bekannt wie der Umstand, dass er hiefür auch
kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen hatte (Erw. 4.2.2 hievor).
Diese der Qualifikation seines bei der Beschwerdeführerin erzielten
Erwerbseinkommens zugrunde liegenden Tatsachen sind neu. Die Voraussetzungen
für ein Zurückkommen auf das mit den Verfügungen vom 17. März 2000, 6.
November 2003 und 21. Mai 2004 festgelegte Beitragsstatut im Rahmen einer
prozessualen Revision können daher grundsätzlich als erfüllt gelten.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weitern geltend, eine Änderung des
Beitragsstatuts von R.________ verstosse gegen den verfassungsmässigen
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV). Sie beruft sich in
diesem Zusammenhang einerseits auf das Schreiben der SUVA St. Gallen vom 18.
April 2000, mit welcher R.________ der Abschluss seiner
Unternehmerversicherung bestätigt wurde, und anderseits auf ein Schreiben der
SUVA Winterthur vom 12. Januar 2000, wonach die gleichentags durchgeführte
"Lohnlistenrevision" zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe.

5.2.1 Das Schreiben der SUVA St. Gallen vom 18. April 2000 kann schon deshalb
keine Vertrauensgrundlage für eine vom materiellen AHV-Beitragsrecht
abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin bilden, weil dessen Adressat
und Empfänger gar nicht sie, sondern R.________ war. Abgesehen davon hat sich
die SUVA St. Gallen in jenem Schreiben in keiner Weise zum AHV-Beitragsstatut
von R.________ hinsichtlich seiner damals und in Zukunft für die
Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit geäussert, wozu sie im Übrigen auch
nicht zuständig gewesen wäre. Schon die erste der fünf unabdingbaren
Voraussetzungen für das Recht auf Vertrauensschutz mit Bezug auf falsche
Auskünfte oder Zusicherungen von Verwaltungsbehörden ist daher nicht erfüllt
(BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126
S. 223; BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen auf die weiterhin geltende
Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV).

5.2.2 Demgegenüber betraf das Schreiben der SUVA Winterthur vom 12. Januar
2000, wie der Mitteilung vom 30. Dezember 1999 bezüglich des geplanten
Revisionsbesuchs zu entnehmen ist, die - auch im Auftrag der AHV -
durchgeführte Kontrolle der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis
1998 ausgerichteten massgebenden Löhne. Von 1997 bis Ende 1999 war R.________
aber für die Firma P.________ tätig gewesen, weshalb auch diesem Schreiben
keine für die von ihm ab 1. Januar 2000 bei der Beschwerdeführerin ausgeübte
Erwerbstätigkeit vertrauensbildende Wirkung zugesprochen werden kann.

Selbst wenn es sich gegenteilig verhielte, wäre die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vertrauensschutzrechtlich
nicht zur Aufrechterhaltung des AHV-Beitragsstatuts von R.________ für die
Jahre 2000 bis 2002 verpflichtet, sondern hätte zufolge der diesbezüglich
vorliegenden neuen und erheblichen Tatsachen gestützt auf das
verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 9 BV) ihre Verfügungen vom 17. März
2000, 6. November 2003 und 21. Mai 2004 einer prozessualen Revision zu
unterziehen (BGE 113 Ia 152 Erw. 3a, 109 Ib  251 f. Erw. 4a, 100 Ib 371 f.
Erw. 3a, je mit Hinweisen).

6.
Da keine Versicherungsleistungen im Streite stehen (Erw. 1 hievor), ist das
Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie R.________, der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, und der
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.

Luzern, 20. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: