Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 170/2004
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Prozess {T 7}
H 170/04

Urteil vom 12. Juni 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Grunder

M.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alfred Meier,
Amthausgasse 28, 3011 Bern,

gegen

Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene M.________ brachte die von ihm bis 16. Dezember 2002
geführte Einzelfirma M.________ in die Firma M.________ AG, ein, dessen
Verwaltungsrat und Geschäftsführer er seither ist. Mit zwei Verfügungen vom
30. Mai 2002, welche zufolge unterbliebener Anfechtung rechtskräftig geworden
waren, erhob die Ausgleichskasse Promea Sonderbeiträge auf Kapitalgewinnen
der Jahre 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt Fr. 24'946.80. M.________
stellte mit Schreiben vom 30. Juni 2002 ein Gesuch um Herabsetzung der
Sonderbeiträge, welches die Ausgleichskasse ablehnte (Verfügung vom
16. September 2002).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese, nach
erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Entscheid vom 9.
Juli 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ verschiedene Unterlagen
einreichen und die Rechtsbegehren stellen:
"1. Die Erwägungen 5.2.4, 5.4, 5.5.1 und 5.5.2 des angefochtenen
 Entscheids seien im nachfolgend näher präzisierten Umfang als  für
das weitere Verfahren unmassgeblich zu erklären.

2.  Die Parteientschädigung sei gemäss dem durch den
Unterzeich- nenden der Vorinstanz eingereichten Kostenverzeichnis
vollum- fänglich zu gewähren.

3.  Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren das  Recht
auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der  Unterzeichnende sei
ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen."
Die Ausgleichskasse Promea und das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der
Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
Streitig ist, ob die im Rechtsbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
genannten Erwägungen des kantonalen Rückweisungsentscheids, an welche die
Verwaltung gebunden ist, für den geltend gemachten Anspruch auf Herabsetzung
der geforderten Sonderbeiträge materiellrechtlich zutreffen.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Herabsetzung von Beiträgen massgeblichen
Bestimmungen (Art. 11 Abs. 1 AHVG und Art. 31 Abs. 1 AHVV) sowie die
Rechtsprechung zum Erfordernis der Unzumutbarkeit, die geschuldeten Beiträge
vollumfänglich zu bezahlen, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass die Frage, ob eine Notlage besteht, aufgrund der
Verhältnisse zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt gegeben sind, da diese
bezahlt werden sollen.

2.2 Nach den zutreffenden und insoweit unbestrittenen Feststellungen der
Vorinstanz hat die Verwaltung den geltend gemachten Anspruch auf Herabsetzung
der Sonderbeiträge gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten
Geschäftsabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie die Steuererklärung
für das Jahr 2001 verneint. Weitere Sachverhaltsabklärungen, wie sich die
wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt, als die unangefochten gebliebene
Beitragsverfügung vom 30. Mai 2002 rechtskräftig wurde, darbot, unterblieben.
Aufgrund dieser unvollständigen Aktenlage hob das kantonale Gericht die
Ablehnungsverfügung vom 16. September 2002 auf und wies die Sache an die
Verwaltung zurück, damit sie die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 2002
abklärt und hernach über den Herabsetzungsanspruch erneut befindet. Da der
rechtserhebliche Sachverhalt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,
unvollständig abgeklärt worden ist, kann dem Beschwerdeführer auch nicht das
im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG geltende Novenverbot entgegengehalten
werden.

2.3
2.3.1 Zur Berücksichtigung von Beiträgen an die Säule 3a im Rahmen der
Feststellung der Notlage nach Art. 11 AHVG hat das kantonale Gericht unter
Ziff. 5.2.4 erwogen, aufgrund der vom (anwaltlich vertretenen)
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen könne nicht von steuerlich
begünstigten Prämien für eine anerkannte Vorsorgeform ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer habe überhaupt keine Unterlagen eingereicht, die seine
Behauptung zu stützen vermöchten, dass er "im fraglichen Zeitraum" Beiträge
an eine anerkannte Vorsorge bezahlt habe. Der Eintrag in der
Steuererklärung 2001 unter Ziff. 1.1 (Beiträge Säule 3a) ändere daran nichts.
Infolgedessen könne der geltend gemachte Prämienaufwand von Fr. 638.- nicht
abgezogen werden und es verbleibe im Jahre 2001 ein Überschuss von Fr. 630.-,
der eine Rückzahlung der ausstehenden Beiträge ohne weiteres ermögliche.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält diese vorinstanzliche Feststellung für
die - durch die Kasse näher abzuklärenden - Verhältnisse im massgebenden
Jahre 2002 nicht für bindend. Dem ist beizupflichten. Denn die
vorinstanzliche Feststellung, der entsprechende Prämienaufwand sei für 2001
nicht im Sinne der Mitwirkungspflicht nachgewiesen, schliesst nicht aus, dass
im Rahmen der durch die Verwaltung vorzunehmenden Aktenergänzungen eine
solche Zahlung im Jahr 2002 bestätigt wird. Auch diesfalls stellt sich indes
die - vom kantonalen Gericht nicht entschiedene und daher auch vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht zu beurteilende - Frage, ob es
sich hiebei um Prämienaufwand für eine nicht obligatorische Versicherung
handelte, der nur unter der Annahme eines begründeten Falles zum Abzug
zugelassen werden kann.

2.3.2 In Erw. 5.4 ihres Entscheides hat die Vorinstanz erwogen:
"Obwohl nicht auf die Zahlen des Jahres 2001 abgestellt werden kann, sei der
Vollständigkeit halber der Hinweis erlaubt, dass im Jahr 2001 gemäss
Buchhaltungsabschluss private Bezüge von Fr. 38'645.95 getätigt wurden,
welche zusammen mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommen 2001 von
Fr. 48'648.47 (Reingewinn 2001) immerhin ein Einkommen von Fr. 87'294.42,
resp. einen Überschuss von monatlich Fr. 3850.55 ergeben. Es wird die Aufgabe
des Beschwerdeführers sein darzulegen, ob diese privaten Bezüge, sofern auch
im Jahre 2002 solche getätigt wurden, tatsächlich bezogen wurden und in
diesem Fall an sein Einkommen anzurechnen sind.
Zudem wird aufgrund des Geschäftsabschlusses des Jahres 2002 zu klären sein,
ob das Konto Personalaufwand (2001: Fr. 2,1 Mio.) irgendwelche Lohnanteile
des Beschwerdeführers beinhaltet."
Soweit aus diesen vorinstanzlichen Erwägungen zu schliessen ist, die
Privatbezüge gemäss Buchhaltung müssten zum ausgewiesenen Reingewinn
hinzugerechnet, als anrechenbares Einkommen somit die Summe von Reingewinn
und Privatbezügen (des gleichen Geschäftsjahres) als massgebend betrachtet
werden, ist der Standpunkt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls
begründet. Im Rahmen von Art. 11 AHVG massgebliche Privatbezüge sind
Reingewinnverwendung.

2.3.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz in Erw. 5.5.1 des angefochtenen
Entscheides erwogen:
"Laut Bilanz vom 31. Dezember 2001 besass der Beschwerdeführer als
Einzelunternehmer Liegenschaften im amtlichen Wert von Fr. 3'043'000.- denen
eine Hypothek von Fr. 2'275'000.- gegenübersteht. Der Verkauf dieser
Liegenschaften steht ausser Frage, da der Beschwerdeführer für die Erzielung
seines Einkommens notwendigerweise darauf angewiesen ist. Das gesamte
Anlagevermögen der Firma (inkl. Mobilien, Darlehen und Wertschriften) belief
sich per Ende 2001 auf Fr. 3'557'337.85. Auch nach Abzug der Hypothek
verblieb dem Beschwerdeführer bei dieser Betrachtungsweise ein Vermögen von
Fr. 1'282'337.85. Zwar bestand Ende 2001 eine im Vergleich zum obigen Betrag
geringe Überschuldung der Einzelfirma M.________ von rund Fr. 194'000.-, doch
konnte der Beschwerdeführer die gesamte Firma per Ende 2002 als Sacheinlage
im Wert von Fr. 250'000.- in die M.________ AG einbringen. Obwohl in den
Unterlagen nicht ausgewiesen, kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund
der hohen Abschreibungen im Jahre 2001 (entsprechend dem steuerrechtlich
zulässigen Höchstansatz von 50 % auf Maschinen) von über Fr. 770'000.- in
einen gewissen Ausmass stille Reserven gebildet werden konnten, die eine
Sacheinlage in dieser Höhe zuliessen. Wurden auch im Jahre 2002
Abschreibungen im selben Mass (50 %) vorgenommen, so ergibt sich ein
Minderaufwand für Abschreibungen (ohne Berücksichtigung von Neuanschaffungen)
von rund Fr. 170'000.- (= Fr. 770'552.26 [2001] - Fr. 600'300.- [2002]).
Dieser Minderaufwand ist erfolgswirksam und verbessert die ökonomische
Situation der Firma wesentlich.

Inwiefern bereits der Vermögensbestandteil Wertschriften in der Höhe von rund
Fr. 150'000.- (2001) einer Herabsetzung im Wege steht, wird - wie von der
Beschwerdegegnerin korrekterweise aufgeführt (Verfügung Ziffer 1) - anhand
einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu klären sein."
Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 7 Ziff. 6) erhobenen
Einwendungen sind insoweit begründet, als mangels Bestimmtheit und
Eindeutigkeit keine verbindlichen Tatsachenfeststellungen getroffen worden
sind. Vielmehr wird es Sache des Beschwerdeführers sein, seinen Standpunkt im
Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Rückweisungsverfahren vor der
Verwaltung einzubringen.

2.3.4 Schliesslich liegt aufgrund des Beschwerdeantrags noch die
vorinstanzliche Erw. 5.5.2 im Streit, welche lautet:
"Auf die Bewertung der Firma durch die Unternehmensberatungsfirma P.________
vom 19. Juli 2002 kann vorliegend nicht abgestellt werden. Zwar liegt für das
Jahr 2001 ein Ergebnis vor, die Vorgehensweise und die weiteren Grundlagen
des Gutachtens liegen jedoch im Dunkeln; insbesondere fehlen in den
Unterlagen die Seiten 2 bis 10. Damit ist das Ergebnis nicht nachvollziehbar.
Unklar bleibt beispielsweise die Bewertung des Privatdarlehens über
Fr. 692'000.-, welches P. Minder (Verwandtengrad?) dem Beschwerdeführer zur
Verfügung gestellt hat. Besteht dies in einem Erbvorbezug, so würde die
wirtschaftliche Situation der Firma trotz allem besser erscheinen, müssen
doch Darlehen in Form von Erbvorbezügen nicht im selben Ausmass amortisiert
und verzinst werden wie geschäftliche Darlehen."
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet:
"Auch die Ausführungen des Gerichts zur Frage, ob von Vater Minder ein
Darlehen oder ein Erbvorbezug gewährt wurde, bedarf keiner langen
Kommentierung. Es sei auf den vorerwähnten Darlehensvertrag verwiesen.
Zivilrechtlich lag und liegt ein echtes Darlehen vor. Bloss am Rande sei
vermerkt, dass Herr M.________ noch drei Brüder hat, er also keineswegs der
einzige präsumptive Erbe ist, so dass Erbvorbezüge, dazu noch in dieser
Grössenordnung nicht drin liegen.

Bei der Anwendung der grundliegenden buchhalterischen und rechtlichen
Grundsätze wird zudem ohne weiteres klar, dass im Fall eines Erbvorbezuges
Herr M.________ die Einlage als Eigenkapital verbucht hätte und nicht als ein
Darlehen des Vaters. Bei einem Erbvorbezug besteht zivilrechtlich kein
Anspruch des Vaters mehr und der Beschwerdeführer kann nicht Darlehensgeber
und Darlehensnehmer in einer Person sein.

Und schliesslich: Hätte Vater Minder einen Vorzugszins auf dem Darlehen
gewährt, so hätte sich dies zufolge des Minderaufwandes zwangsläufig bereits
vollumfänglich in der Erfolgsrechnung niedergeschlagen.

Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind somit unhaltbar und damit
unmassgeblich."
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in den vorinstanzlichen
Erwägungen keine abschliessende Beurteilung. Vielmehr hängt die rechtliche
Beurteilung der massgeblichen Vorgänge von den angeordneten Aktenergänzungen
ab. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Erwägung bundesrechtswidrig
sein sollte.

2.3.5 Die Kasse wird ferner zu berücksichtigen haben, dass die
Beitragsausstände teilweise durch Beitragsrückerstattungen verrechnet werden
konnten (Zuschrift der Ausgleichskasse PROMEA an das Gericht vom 19. Mai
2006).

3.
Zu beurteilen ist weiter die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen
Parteientschädigung.

3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf Aufforderung des
kantonalen Gerichts hin am 11. Juni 2004 eine detaillierte Kostennote in Höhe
von Fr. 7103.- (27,8 Stunden à Fr. 230.-, Auslagen von Fr. 207.30,
Mehrwertsteuer von Fr. 501.70) eingereicht. Die Vorinstanz hat erwogen:
"Unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des Prozesses sowie in Anbetracht vergleichbarer Fälle wird die
Parteientschädigung gerichtlich festgesetzt auf ein Honorar von pauschal
Fr. 4000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)."
3.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
ATSG werden die Parteikosten im kantonalen Verfahren vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im
Anwendungsbereich des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 87 lit. g
Satz 2 KVG, dessen Wortlaut sich nun in Art. 61 lit. g ATSG wiederfindet,
prüfte das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts
frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der
Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Darüber
hinaus war praktisch nur zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor
dem Willkürverbot standhält (RKUV 1997 Nr. KV 15 S. 319; Urteil S. vom
28. November 2002; K 162/00). Bei nämlichem Wortlaut der Bestimmung hat die
gleiche Überprüfungsbefugnis auch für die Höhe der vorinstanzlich gestützt
auf Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG zuzusprechenden Parteientschädigung zu gelten
(Urteil C. vom 16. November 2005, C 223/05).

3.3 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9
BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt
nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw.
2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 V 139
Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist unter anderem
dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht
vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt (AHI 1999
S. 183 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a),
wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch
(Art. 104 lit. a OG) darstellt (BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw.
3b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b).
Nach der Rechtsprechung kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde
je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer
relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde,
einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6
Erw. 4c).

3.4 Der kantonale Parteikostenentscheid verletzt die Begründungspflicht, weil
ihm nicht entnommen werden kann, gestützt auf welchen Stundenansatz gerechnet
und/oder bezüglich welcher Position die eingereichte Honorarrechnung
reduziert wurde. Allein schon im Lichte des bundesrechtlich geforderten
Mindeststundenansatzes von Fr. 160.- (vgl. SVR 2004 IV 6 S. 78) ergäbe sich
beim geltend gemachten Aufwand von 27,8 Stunden ein Honorar von Fr. 4448.-,
was bei Auslagen von Fr. 207.30 zu einem Betrag von Fr. 4655.30 führt. Dieser
ist durch die vorinstanzlich pauschal zugesprochene Parteientschädigung nicht
abgegolten. Selbst bei Verwendung des Mindeststundenansatzes deckt somit die
vorinstanzliche Zusprechung von Fr. 4000.- den von ihr im angefochtenen
Entscheid nicht in Frage gestellten Prozessaufwand von 27,8 Stunden nicht,
was im Rahmen von Art. 104 lit. a OG nicht bestätigt werden kann. Das
Verwaltungsgericht wird demgemäss mit nachvollziehbarer Begründung, welche
sich auch zur Erforderlichkeit des geltend gemachten Arbeitsaufwandes
ausspricht, über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden
Parteientschädigung neu zu befinden haben.

4.
Der Beschwerdeführer obsiegt letztinstanzlich in weit überwiegendem Masse.
Die Kosten des Verfahrens sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 134 OG e contrario; Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten, unentgeltliche
Verbeiständung) ist daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Ziffern 5.2.4,
5.4, 5.5.1 und 5.5.2 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung im Sinne der
Erwägungen präzisiert sowie die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2004 aufgehoben und die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der
Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse Promea,
Schlieren, auferlegt.

3.
Die Ausgleichskasse Promea hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: