Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 16/2004
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H 16/04

Urteil vom 14. Juli 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Bucher

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

U.________, 1937, Beschwerdegegner,

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 25. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der am 10. November 1937 geborene deutsche Staatsangehörige U.________
reiste, nachdem er in Deutschland gewohnt und gearbeitet hatte, am 23. Mai
1961 in die Schweiz ein, wo er seither wohnt und vom 24. Mai 1961 bis ins
Jahr 2002 als Arbeitnehmer tätig war. Mit Verfügung vom 20. September 2002
sprach ihm die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie mit Wirkung
ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Alters-Teilrente aufgrund einer
Beitragsdauer von 41 vollen Beitragsjahren (40 Jahre 8 Monate bis 31.
Dezember vor Erreichung des Rentenalters; 11 Monate im Jahr der Entstehung
des Rentenanspruchs) zu.

B.
Der Versicherte reichte hiegegen Beschwerde ein, in welcher er beantragte, es
seien nebst den Jahren, während deren er Beiträge an die schweizerische
Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) bezahlt habe, für
vor diesem Zeitraum liegende fehlende Beitragsjahre 3 zusätzliche Jahre als
Beitragszeit anzurechnen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
entsprach diesem Begehren mit Entscheid vom 25. November 2003, indem es die
Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zur Neufestlegung der Rente unter
Berücksichtigung dreier zusätzlicher Beitragsjahre an die Ausgleichskasse
zurückwies.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
Die Ausgleichskasse erklärt, sie schliesse sich den Ausführungen des BSV
vollumfänglich an. U.________ beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der
AHVV - in der hier massgebenden (BGE 131 V 11 Erw. 1) bis 31. Dezember 2002
geltenden Fassung - über die ordentlichen Renten, deren Ausrichtung
voraussetzt, dass für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG),
zutreffend dargelegt. Es gilt dies hinsichtlich der Unterscheidung zwischen
Voll- und Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 AHVG), der Grundlagen der Berechnung der
ordentlichen Renten (Art. 29bis ff. AHVG) - insbesondere in Bezug auf die
Beitragsdauer (Art. 29bis und 29ter AHVG; Art. 50, 52b, 52c und 52d AHVV) -
sowie der Berechnung der nach dem Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrgangs abgestuften
(Art. 52 Abs. 1 AHVV) Teilrenten (Art. 38 AHVG). Auf die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Ausführungen wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Altersrente auf der Grundlage von
41 - so das Beschwerde führende BSV und die Ausgleichskasse - oder von für
die Gewährung einer Vollrente vorausgesetzten (Art. 29 Abs. 2 lit. a und Art.
29ter Abs. 1 AHVG; Rentenskala 44 gemäss Rententabellen, Ermittlung der
Rentenskala, gültig ab 1. Juni 2002, S. 7 und 10; Rententabellen 2001, S. 24
f.) 44 - so die Vorinstanz und der Beschwerdegegner - vollen Beitragsjahren
zu berechnen ist.

3.
3.1 Art. 52d AHVV mit dem Titel "Anrechnung fehlender Beitragsjahre" erlaubt
unter bestimmten Voraussetzungen die Füllung von Beitragslücken. Er lautete
in der hier massgebenden (bis 31. Dezember 2002 geltenden) Fassung:
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche
nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können,
folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:

Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten Zusätzlich anrechenbare volle
Beitragsjahre bis zu
von bis
20 26 1
27 33 2
ab 34  3
3.2 Die schweizerische Versicherungslaufbahn des Beschwerdegegners, der, wäre
er schon damals in der schweizerischen AHV versichert gewesen, jedenfalls ab
1. Januar 1958 beitragspflichtig gewesen wäre (Art. 3 AHVG in der Fassung
gemäss Bundesgesetzen vom 30. September 1953 [AS 1954 211] und vom 21.
Dezember 1956 [AS 1957 262]), weist für die Zeit vor Mai 1961 eine sich über
mehrere Jahre erstreckende Beitragslücke auf, die sich mit den 11
Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 52c AHVV)
nur teilweise auffüllen lässt. Da er vor Mai 1961 weder nach Art. 1 AHVG
obligatorisch versichert war - was entweder seinen Wohnsitz oder die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorausgesetzt hätte (Art. 1 AHVG in der
ursprünglichen Fassung [Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und
Verordnungen 1848-1947 Band 8 S. 447]) - noch sich nach Art. 2 AHVG hätte
freiwillig versichern können - die freiwillige Versicherung stand ihm damals
als Ausländer von vornherein nicht offen (Art. 2 AHVG in den Fassungen gemäss
Bundesgesetzen vom 30. September 1953 [AS 1954 211] und vom 19. Juni 1959 [AS
1959 854]) -, erfüllt er die Voraussetzung für die in Art. 52d AHVV
vorgesehene Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre nicht, wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat.

3.3 Indessen ist zu prüfen, ob eine solche Anrechnungspflicht aus dem am 1.
Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) abzuleiten ist.

4.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an. Der
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf
diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).
Das vorliegende Verfahren betrifft die Altersrente eines deutschen
Staatsangehörigen, für den aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowohl die
deutschen als auch die schweizerischen Rechtsvorschriften galten und der das
Rentenalter am 10. November 2002 (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) und damit nach
In-Kraft-Treten des FZA erreicht hat. Die Koordinierungsverordnungen, auf die
das FZA Bezug nimmt, sind somit in zeitlicher, sachlicher (Art. 4 Abs. 1 Bst.
c der Verordnung Nr. 1408/71) und persönlicher (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71) Hinsicht anwendbar (vgl. zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehene Urteile M. vom 6. Juni 2005, H 302/03, Erw. 4.2, und V.
vom 15. Juni 2005, H 23/04, Erw. 4, je mit Hinweisen).

5.
5.1 Die im Streit liegende Alters-Hauptrente des Beschwerdegegners ist gemäss
Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang IV Teil C
dieser Verordnung in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1
Anpassung m FZA) autonom nach schweizerischem Recht, unter Berücksichtigung
nur schweizerischer Zeiten, zu berechnen (erwähnte Urteile M., Erw. 5.1, und
V., Erw. 5 und 6, je mit Hinweisen). Welche Zeiten Versicherungszeiten
darstellen oder als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig
anerkannt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht.
Dabei ist aber das Diskriminierungsverbot zu beachten (erwähntes Urteil M.,
Erw. 5.2). Die Frage, ob dem Beschwerdegegner für die Zeit vor Mai 1961
Zusatzjahre anzurechnen sind, ist somit nach schweizerischem Recht zu
beantworten - und damit nach dem in Erw. 3.2 hievor Gesagten zu verneinen -,
soweit dieses nicht gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche
Diskriminierungsverbot verstösst, welches sowohl in Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 1408/71 als auch in Art. 2 FZA verankert ist (erwähntes Urteil
M., Erw. 5.4).
5.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben Personen, die im
Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Das allgemeine
Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA, dem der gleiche
Diskriminierungsbegriff zugrunde liegt wie dem Gleichbehandlungsgebot des
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (erwähntes Urteil V., Erw. 9.2),
käme dann zum Zuge, wenn anders als vorliegend kein besonderes
Diskriminierungsverbot - hier jenes des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71 - angerufen werden könnte (z. B. Epiney/Mosters/Theuerkauf, Die
Rechtsprechung des EuGH zur Personenfreizügigkeit, in:
Epiney/Theuerkauf/Rivière [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht
2003, Bern/Zürich 2004, S. 85 ff., S. 90; Kahil-Wolff/Mosters, Struktur und
Anwendung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz/EG, in: Schaffhauser/Schürer
[Hrsg.], Die Durchführung des Abkommens EU/CH über die Personenfreizügigkeit
[Teil Soziale Sicherheit] in der Schweiz, St. Gallen 2001, S. 9 ff., S. 12;
Jean Métral, L'accord sur la libre circulation des personnes: coordination
des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral des
assurances, in: HAVE 2004 S. 185 ff., S. 186).

5.3 Die Gleichbehandlungsgebote verbieten nicht nur offenkundige
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare
Diskriminierungen), sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung,
die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum
gleichen Ergebnis führen (mittelbare Diskriminierungen). Sofern sie nicht
objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum
verfolgten Zweck steht, diskriminiert eine Vorschrift des nationalen Rechts
mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf
inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie
Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (erwähntes Urteil M., Erw. 6).

5.4 Falls ein Verstoss gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche
Diskriminierungsverbot vorliegt - was das kantonale Gericht bejaht und das
BSV verneint -, hat der Beschwerdegegner, der in der Schweiz eine
tatsächliche Beitragszeit von 41 Jahren und 7 Monaten zurückgelegt hat,
Anspruch auf Anrechnung dreier zusätzlicher Beitragsjahre nach Art. 52d AHVV,
wie wenn er zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken versichert gewesen
wäre oder sich hätte versichern können und damit die Voraussetzungen des Art.
52d AHVV erfüllte. Denn wenn das nationale Recht eine gemeinschaftsrechtlich
unzulässige diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen
vorsieht, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die
gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen
Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht
diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt
(erwähntes Urteil M., Erw. 7 Ingress).

6.
6.1 Um nach Art. 52d AHVV in den Genuss der Anrechnung zusätzlicher
Beitragsjahre zur Füllung vor dem 1. Januar 1979 liegender Beitragslücken zu
kommen, muss die betroffene Person zum einen eine bestimmte Mindestzahl von
Beitragsjahren zurückgelegt haben und zum andern zur Zeit, als die
Beitragslücken entstanden, entweder obligatorisch versichert gewesen sein,
was den Wohnsitz oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zur
damaligen Zeit bedingt, oder die damals nur Schweizer Bürgern offen
gestandene Möglichkeit gehabt haben, sich freiwillig zu versichern (Erw. 3.1
und 3.2 hievor, wobei sich an den Voraussetzungen der
Versicherungszugehörigkeit, soweit vorliegend relevant, auch in den Fassungen
des AHVG gemäss den Änderungen von Art. 2 AHVG vorsehenden Bundesgesetzen vom
19. Dezember 1963 [AS 1964 285], vom 4. Oktober 1968 [AS 1969 111] und vom
30. Juni 1972 [AS 1972 2483] nichts geändert hat). Diese Voraussetzungen
gelten zwar, betrachtet man den Wortlaut des Art. 52d AHVV, unabhängig von
der Staatsangehörigkeit. Sie können indessen von Schweizern leichter erfüllt
werden als von Ausländern: Denn erstens waren Inländer eher als Ausländer zur
Zeit der Entstehung der Beitragslücken obligatorisch versichert, weil sie
eher als Ausländer damals in der Schweiz wohnten oder eine Erwerbstätigkeit
ausübten; zweitens konnten sich damals nur Inländer, nicht aber Ausländer
freiwillig versichern; drittens haben Inländer eher schon seit vielen Jahren
Beiträge an die schweizerische AHV geleistet als Ausländer, weil sie eher
während zahlreicher Jahre in der Schweiz wohnten oder arbeiteten und dadurch
in der schweizerischen AHV versichert waren als Ausländer. Art. 52d AHVV
benachteiligt somit seinem Wesen nach eher ausländische als inländische
Erwerbstätige, sodass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, sofern die
Vorschrift nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen
Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (Erw. 5.3 hievor).

6.2 Diese Frage der Rechtfertigung prüfte das Eidgenössische
Versicherungsgericht im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenen Urteil M. vom 6. Juni 2005, H 302/03, und erwog dazu Folgendes:
Wie der die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen
Weiterversicherung betreffende Art. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 zeigt, geht
der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst davon aus, dass es gerechtfertigt ist,
den Kreis der Personen, die sich einer freiwilligen Versicherung anschliessen
können, auf Personen zu beschränken, die einen Bezug zum betroffenen Staat
aufweisen, der im aktuellen Wohnsitz oder darin begründet sein kann, dass
diese Personen früher als Erwerbstätige den Rechtsvorschriften dieses Staates
unterstanden (erwähntes Urteil M., Erw. 8.2.1 und 8.2.2 mit Hinweisen). Auch
wenn in der schweizerischen AHV eine freiwillige Versicherung für in einem
EU-Mitgliedstaat wohnende Personen noch vorgesehen wäre und für Angehörige
dieser Staaten die gleichen Beitrittsvoraussetzungen gälten wie für Schweizer
Bürger - heute gibt es eine freiwillige Versicherung zwar sowohl für
Schweizer Bürger als auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und
der EFTA, aber nur für Personen, die ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes wohnen
(Art. 2 AHVG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 [AS
2002 685]; Art. 1b IVG; vgl. auch Anhang VI Schweiz Ziff. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA [Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung
o FZA]) -, dürfte der Beitritt zu dieser Versicherung demnach von einem
bestehenden Bezug der betroffenen Person zur Schweiz bzw. zu deren
Sozialversicherungssystem abhängig gemacht werden, ohne dass dadurch gegen
die Verordnung Nr. 1408/71 verstossen würde. In der Voraussetzung des
Vorliegens eines Bezuges zur Schweiz könnte daher, obwohl sie von Schweizern
leichter zu erfüllen wäre als von Ausländern, keine unzulässige indirekte
Diskriminierung gesehen werden, weil die daraus resultierende Benachteiligung
von EU-Ausländern aufgrund des Systems der Koordinationsregelung selbst
objektiv gerechtfertigt wäre. Wenn aber das Erfordernis eines Bezugs zur
Schweiz für den Beitritt zu deren freiwilliger Versicherung keine verbotene
Ungleichbehandlung begründen würde, sondern objektiv gerechtfertigt wäre,
muss es sich mit einer Vorschrift, die bei der Rentenberechnung die
Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre für die Füllung von Beitragslücken
davon abhängig macht, dass die betroffene Person zur Zeit der Entstehung
dieser Lücken einen Bezug zur Schweiz aufwies, ebenso verhalten. Wenn nämlich
für die Versicherungszugehörigkeit zulässigerweise eine Verbindung zum
betroffenen Staat vorausgesetzt ist, kann dieser Staat nicht über das
Diskriminierungsverbot dazu verpflichtet werden, bei der Rentenberechnung
Zeiten zu berücksichtigen, während deren die betreffende Person mangels eines
hinreichenden Bezugs zu diesem Staat dessen Sozialversicherungssystem weder
angehörte noch angehören konnte, und damit gewissermassen trotz damals
fehlender Verbindung zu diesem Staat eine damalige Versicherungszugehörigkeit
nachträglich zu fingieren (erwähntes Urteil M., Erw. 8.2.3).
Der Umstand, dass bei Auslandschweizern keine über die Staatsangehörigkeit
hinausgehende Verbindung zur Schweiz vorausgesetzt wird, steht dem Schluss,
dass das Verlangen eines damaligen Bezuges zur Schweiz objektiv
gerechtfertigt ist, nicht entgegen. Eine unter die Verordnung Nr. 1408/71
fallende Person ausländischer Staatsangehörigkeit muss nicht, ohne damals
einen Bezug zur Schweiz aufgewiesen zu haben, einzig aus dem Grunde so
behandelt werden, als ob sie sich damals freiwillig hätte versichern können,
weil sich damals Auslandschweizer ohne über die Staatsangehörigkeit
hinausgehenden Bezug zur Schweiz freiwillig versichern konnten. Denn auch
wenn sich Inländer ohne über die Staatsangehörigkeit hinausgehende Verbindung
zum betroffenen Staat freiwillig versichern können, verlangt das
Diskriminierungsverbot nicht die Ausdehnung dieser Möglichkeit auf unter die
Verordnung Nr. 1408/71 fallende Personen, bei denen es an einem Bezug zu
diesem Staat fehlt. Letzteres ist aus Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71
ersichtlich, der in verschiedenen Bestimmungen die in einem Mitgliedstaat für
Inländer vorgesehene Möglichkeit des Beitritts zu einer freiwilligen
Versicherung nicht auf sämtliche Angehörigen der Mitgliedstaaten ausdehnt,
sondern nur auf jene, die - in Form des früheren Wohnsitzes oder der früheren
Versicherungszugehörigkeit - eine bestimmte Verbindung zum
Sozialversicherungssystem des betroffenen Staates aufweisen. Wenn aber der
Beitritt zur freiwilligen Versicherung von einem hinreichenden Bezug zum
diese Versicherung vorsehenden Staat abhängig gemacht werden darf, so kann,
wie bereits erwähnt, auch die Anrechnung von Zusatzjahren zur Füllung von
Beitragslücken ans Bestehen einer solchen Verbindung zur Zeit der Entstehung
dieser Lücken geknüpft werden (erwähntes Urteil M., Erw. 8.3 mit Hinweisen).
Aufgrund dieser Erwägungen stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht
fest, dass die in Art. 52d AHVV für die Anrechnung von Zusatzjahren
vorgesehenen Voraussetzungen insoweit objektiv gerechtfertigt sind, als sie
das Vorhandensein einer Verbindung der betroffenen Person zur Schweiz zur
Zeit, als die Beitragslücken entstanden, sicherstellen sollen. Dabei ist auch
die Verhältnismässigkeit dieser Regelung zu bejahen, soweit sie Personen, die
weder zur Zeit, als sie bei Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz
beitragspflichtig gewesen wären, mithin zur Zeit der Entstehung der
Beitragslücken, irgendeinen Bezug zur Schweiz aufwiesen noch zu einem davor
liegenden Zeitpunkt irgendeine für die Begründung eines hinreichenden Bezugs
in Frage kommende Verbindung - Ferienaufenthalte müssten beispielsweise
ausser Betracht fallen - zu diesem Staat hergestellt hatten, von der
Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre ausschliesst. Insoweit begründet Art.
52d AHVV somit keine unzulässige Diskriminierung (erwähntes Urteil M., Erw.
8.4).
Dass, wie die Vorinstanz als Beispiel anführt, (ehemalige) Auslandschweizer
die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre nach Art. 52d AHVV gegebenenfalls
selbst für einen Zeitraum verlangen können, während dessen sie zu einem
ausländischen Rentenanspruch führende Beiträge an eine ausländische
staatliche Altersvorsorge bezahlten, ohne freiwillig bei der schweizerischen
AHV versichert zu sein, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Diesfalls erhielte die betroffene Person nicht anders als eine Person, die im
fraglichen Zeitraum, ebenfalls nicht freiwillig in der Schweiz versichert,
keine ausländischen Versicherungszeiten zurückgelegt hat, eine schweizerische
Leistung, die höher ist als die Leistung, die ihr aufgrund der tatsächlich
zurückgelegten schweizerischen Versicherungszeiten zustünde. Auch diese
erhöhte Leistung würde auf der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung
und im Ergebnis, indem zusätzliche Beitragsjahre angerechnet würden, auf der
auf einzelne Jahre beschränkten Fiktion einer solchen beruhen, deren
Ausdehnung auf Personen, die zur fraglichen Zeit keinerlei Inlandbezug
aufwiesen, das Diskriminierungsverbot nach dem Gesagten nicht verlangt. Für
die Frage der Rechtfertigung ausschlaggebend ist, ob die betroffene Person
zur massgebenden Zeit einen Bezug zur Schweiz aufwies.

6.3 Da der Beschwerdegegner vor Beginn seiner obligatorischen
Versicherungsunterstellung und Beitragspflicht in der Schweiz, mithin sowohl
während der Zeit der Entstehung der Beitragslücken als auch zuvor, nie einen
als hinreichende Verbindung in Frage kommenden Bezug zur Schweiz aufgewiesen
hatte, können ihm somit nicht gestützt auf das Diskriminierungsverbot des
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zusätzliche Beitragsjahre
angerechnet werden, wie wenn er die in Art. 52d AHVV dafür vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie zugestellt.

Luzern, 14. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: