Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 15/2004
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H 15/04

Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Amstutz

U.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey,
Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. November 2003)

Sachverhalt:

A.
U. ________ war - nebst ihrem als Präsident amtierenden, damaligen Ehemann
G.________ - ab 19. Juli 1985 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der als
Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossenen Firma
A.________ AG (vormals: B.________ AG), welche laut Eintrag im
Handelsregister die Durchführung von Reinigungen aller Art, insbesondere
Innen- und Aussenreinigungen von Gebäuden, bezweckte. Nachdem am 17. Februar
1998 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 19. März 1998 das
Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war, verpflichtete die
Ausgleichskasse U.________ unter solidarischer Haftung von G.________ zur
Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
auf Lohnsummen des Jahres 1996 (einschliesslich Verwaltungskosten,
Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr.
68'561.20.

B.
Die auf Einspruch von U.________ hin am 28. April 1999 erhobene Klage der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich - nach Ablehnung des mit Klageantwort vom 13. September 1999
gestellten Gesuchs um Streitverkündung an G.________ (Verfügung vom 15.
Oktober 1999) - gut und verpflichtete U.________ zur Leistung von
Schadenersatz in der verfügten Höhe (Entscheid vom 30. Januar 2001). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die hiegegen erhobene Beschwerde,
soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen
Entscheid, soweit Bundesrecht betreffend, aufhob und die Sache in diesem
Umfange an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und über die Klage der Ausgleichskasse neu entscheide (Urteil vom 3.
Juli 2002).
Gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 3. Juli
2002 führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. Juli 2003
eine Beweisverhandlung durch, anlässlich derer U.________ persönlich befragt
und mehrere Personen, darunter G.________, als Zeugen einvernommen wurden. In
der Folge hiess das Gericht die Klage der Ausgleichskasse gut und
verpflichtete U.________ zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr.
61'693.90, was der ursprünglich geltend gemachten Schadenssumme abzüglich Fr.
6867.30 betreffend Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse
entspricht, worüber bereits mit Urteil vom 30. Januar 2001 rechtskräftig
entschieden worden war (Entscheid vom 24. November 2003).

C.
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage der
Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 61'693.90 abzuweisen.
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 25.
August 2003 zur vorinstanzlichen Beweisverhandlung vom 2. Juli 2003 sowie die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf eine weitere Vernehmlassung,
fügt indessen sinngemäss an, die Haftbarkeit von U.________ sei auch unter
Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin am 2. März 2004
nachgereichten und der Kasse innert ordentlicher Vernehmlassungsfrist
zugestellten Protokolls der Generalversammlung der A.________ AG (damals noch
unter dem Namen B.________ AG) vom 1. September 1993 zu bejahen. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitgegenstand ist nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur
prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitfrage massgebenden
Rechtsgrundlagen (Art. 52 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV in der bis
Ende 2000 gültig gewesenen Fassung; Art. 82 Abs. 1 AHVV, in Kraft gestanden
bis Ende 2002) sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (insbesondere BGE
123 V 15 Erw. 5b) wird im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen im
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar
2001 sowie die ausführlichen Darlegungen im Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2002 verwiesen.

2.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass die Verantwortlichkeit eines
Verwaltungsratsmitglieds nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG in der
Regel längstens bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem
Verwaltungsrat und nicht bis zur Löschung der Funktion im Handelsregister
dauert. Der tatsächliche Austritt als zeitliche Haftungsgrenze ist
praxisgemäss dann erfolgt, wenn der oder die Betroffene keinen massgeblichen
Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hat und nachweislich auch keine
Entschädigung für die Verwaltungsratsstellung mehr bezieht (vgl. BGE 126 V 61
Erw. 4c, mit Hinweisen). Normalerweise fällt dieser Zeitpunkt mit der
Demissionserklärung/Abberufung zusammen (vgl. BGE 112 V 4 f. Erw. 3c; Urteil
J. vom 21. Oktober 2004 [H 251/03] Erw. 6.1); er kann aber auch zeitlich
davor liegen (vgl. Urteil S. vom 13. September 2004 [H 327/03] Erw. 2.2, F.
vom 6. Februar 2003 [H 263/02] Erw. 3.2).
Die Rechtsprechung, wonach die AHV-rechtliche Verantwortlichkeit
grundsätzlich mit dem tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat endet,
findet auch dann Anwendung, wenn nach Ablauf der gesetzlichen oder
statutarischen Amtsdauer eine Wiederwahl unterbleibt und besondere
Verhältnisse im Einzelfall vermuten lassen, dass bei Durchführung der
Erneuerungswahl eine Bestätigung im Amt nicht erfolgt wäre. Wie im Falle des
Rücktritts und der Abberufung ist auch hier allein ausschlaggebend, dass die
Funktion des Verwaltungsrates tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Da die
Verhältnisse bei stillschweigendem Auslaufen und Nichterneuerung des
Verwaltungsratsmandates nach Ablauf der Amtsdauer nicht so klar zu Tage
treten wie bei den - sich in entsprechenden Erklärungen, Protokollen usw.
niederschlagenden - Akten des Rücktritts oder der Abberufung, ist in
beweismässiger Hinsicht zu verlangen, dass die fehlenden Bindungen, mithin
die vollständige Loslösung des früheren Organs von der Firma, klar
ausgewiesen sind (zum Ganzen BGE 126 V 62 Erw. 4b).

3.
Es steht ausser Frage, dass die Firma A.________ AG der Ausgleichskasse
aufgrund widerrechtlich unterlassener Beitragszahlungen (auf 1996
ausbezahlten Löhnen) einen Schaden verursacht und die Kasse diesen
rechtzeitig mittels Schadenersatzverfügung und - auf Einspruch hin - mit
Schadenersatzklage vom 28. April 1999 geltend gemacht hat. Strittig ist, ob
die Beschwerdeführerin für den erlittenen Schaden subsidiär haftbar gemacht
werden kann, insbesondere ob sie im massgebenden Zeitraum (ab 1996) überhaupt
Organstellung im Sinne von Art. 52 AHVG hatte.

3.1 Nach den mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen nicht
offensichtlich unrichtigen und daher verbindlichen (Erw. 1 hievor)
Feststellungen der Vorinstanz war die seit 12. April 1980 mit G.________ (ab
19. Juli 1985 Verwaltungsratspräsident der Firma A.________ AG) verheiratete
Beschwerdeführerin von 19. Juli 1985 bis 29. Mai 1997 als Mitglied des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und
während dieses Zeitraums nie mittels Demissionserklärung von ihrem Mandat
zurückgetreten oder abberufen worden. Fraglich ist, ob es vor dem
haftungsrechtlich relevanten Jahr 1996 zu einem stillschweigenden,
tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat kam (Erw. 2.2. hievor), welcher
die - namentlich bezüglich formeller Organe streng gehandhabte (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2002 in Sachen
Beschwerdeführerin [H 106/01], Erw. 3c, mit Hinweisen) - Haftbarkeit nach
Art. 52 AHVG ausschliesst.

3.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die in Nachachtung des Urteils des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2002 durchgeführte
Verhandlung (Parteieinvernahme und Zeugenbefragungen) verbindlich
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin per 31. Mai 1990 das eheliche
Domizil in X.________ trennungshalber verliess und mit dem gemeinsamen Sohn
nach Y.________ und im Oktober 1997 schliesslich nach Z.________ zog. Während
der Zeit der Trennung bis zur Scheidung im Februar 1998 hielt sie den Kontakt
mit ihrem Ehemann, der ohne gerichtliche Regelung für den Unterhalt von Frau
und Kind aufkam, zwar aufrecht. Vor wie nach der Trennung war sie jedoch in
keiner Weise im Betrieb ihres Mannes tätig gewesen. Nachdem der Eintrag ins
Handelsregister mit Einzelzeichnungsbefugnis nur vorsorglich für den Fall
erfolgt war, dass dem Ehemann "etwas passieren würde", hatte die
Beschwerdeführerin in der Firma nie eine besondere Funktion bekleidet,
bestimmte Aufgaben wahrgenommen oder in irgendeiner Weise als Vertreterin der
Firma A.________ AG gehandelt; sie war als Verwaltungsrätin namentlich auch
nie nach aussen - etwa durch Unterzeichnung von Korrespondenzen - in
Erscheinung getreten. Im Betrieb wahrgenommen wurde sie einzig anlässlich
eines Firmenjubiläums im Jahre 1993 (in Begleitung ihres Ehemannes) und
allenfalls eines Weihnachtsessens (Zeugenaussage von H.________).

4.
4.1 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts lässt sich - was
letztinstanzlich nicht ernsthaft bestritten wird - allein aus dem Faktum der
Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Jahre 1990 nichts für
die Frage nach dem Zeitpunkt eines (allfälligen) tatsächlichen Austritts aus
dem Verwaltungsrat der A.________ AG gewinnen. Die Trennung hatte nach der
dargelegten Sachlage keinerlei erkennbaren Auswirkungen auf die firmeninterne
Stellung der Beschwerdeführerin; die Situation blieb insofern unverändert,
als die Ehegattin von G.________ auch nach 1990 faktisch ohne jeglichen
Einfluss auf den Geschäftsgang der AG blieb und auch sonst in keiner Weise
für das Unternehmen tätig war.

4.2 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr
Verwaltungsratsmandat sei zufolge unterbliebener Wiederwahl nach Ablauf der
gemäss § 15 der Firmen-Statuten dreijährigen Amtsdauer stillschweigend
ausgelaufen.

4.2.1 Gemäss § 15 der Statuten der A.________ AG besteht der Verwaltungsrat
aus einem oder mehreren Mitgliedern. Der Präsident wird durch die
Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat
selber. Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder und des Präsidenten
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf
seiner Amtsdauer aus, so wird die Verwaltung durch die verbleibenden
Mitglieder des Verwaltungsrates weitergeführt.

4.2.2 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat, fand entgegen §
15 der Firmen-Statuten zu keinem Zeitpunkt eine Wiederwahl der
Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin statt. Ihrer Argumentation, dadurch
sei ihr Mandat stillschweigend faktisch beendet worden, hält die Vorinstanz
entgegen, aufgrund dieser Betrachtungsweise müsste auch der
Verwaltungsratspräsident G.________ (einziges, weiteres
Verwaltungsratsmitglied) als nicht in seinem Amt bestätigt erachtet werden,
was indessen jeglicher reeller Grundlage entbehre. Auch mit Blick darauf,
dass der Verwaltungsrat den Statuten der Firma generell praktisch keine
Beachtung geschenkt habe, sei von einer stillschweigenden Erneuerung der
Verwaltungsratsmandate der betreffenden Personen auszugehen.

4.2.3 Unterbleibt die Wiederwahl eines Verwaltungsrates, ist nicht ohne
weiteres von einer stillschweigenden Genehmigung einer Verlängerung des
Mandats auszugehen. Jedenfalls dann, wenn eine Wiederwahl wiederholt
unterlassen wird, kann keine stillschweigende Bestätigung im Amt mehr
angenommen werden; der weiterhin als Verwaltungsrat Handelnde ist diesfalls
bloss ein faktisches Organ (in diesem Sinn Peter Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2004, S. 1452 Rz 58; zur
faktischen Organstellung eines Verwaltungsrats vgl. auch BGE 128 III 92). Als
solches bleibt er grundsätzlich weiterhin nach Art. 52 AHVG haftbar (BGE 114
V 78), es sei denn, ein vollständiger Rückzug von massgebenden
Einflussmöglichkeiten auf den Geschäftsgang der Firma ist klar ausgewiesen
(vgl. Erw. 2.2. hievor).
Nachdem die in den Jahren 1988, 1991 und 1994 (jeweiliger Ablauf der
dreijährigen Amtsdauer) fällig gewesene Wiederwahl der Beschwerdeführerin
nicht stattgefunden hat und klar erstellt ist, dass sie auch nach 1994
keinerlei Einfluss auf den Geschäftsgang der Firma hatte (vgl. Erw. 3.2
hievor), ist von einem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat noch
vor dem haftungsrechtlich hier massgebenden Zeitraum auszugehen; dies im
Unterschied zu G.________, an dessen - hier allerdings nicht näher zu
prüfenden - Organstellung auch nach Ablauf der Amtsperiode 1988-1991 und
1991-1994 zumindest in faktischer Hinsicht kaum zu zweifeln ist, trat er doch
noch am 11. April 1996 an einer Generalversammlung im Sinne einer
Universalversammlung gemäss Art. 701 OR als Verwaltungsratspräsident in
Erscheinung. Der Schluss auf ein tatsächliches Ausscheiden der
Beschwerdeführerin aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG vor 1996
rechtfertigt sich umso mehr, als die Wahl in dieses Organ annahmebedürftig
ist (Böckli, a.a.O., S. 1448 Rz 47) und aufgrund der persönlichen Umstände
(Trennung und Wegzug) sowie der völligen Indifferenz der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Firmengeschehen nicht gefolgert werden kann, sie hätte eine
solche (formlos mögliche) Annahmeerklärung stillschweigend oder durch
konkludentes Handeln abgegeben. Daran ändert der Umstand, dass sie 1993 an
einem Firmenjubiläum und daneben (allenfalls) an einem Weihnachtsessen
erschien (Erw. 3.2 hievor), nichts. Denn nach Lage der Akten -
einschliesslich der vorinstanzlichen Zeugenaussagen - spricht nichts für eine
ihrerseits geschäftlich begründete Teilnahme an den genannten Anlässen;
namentlich ein massgebender Einfluss auf das Firmengeschehen im Sinne des
materiellen Organbegriffs lässt sich daraus nicht ableiten. Nach der
Rechtsprechung (BGE 126 V 62 f. Erw. 4c) nicht zum Nachteil gereicht es der
Beschwerdeführerin im AHV-rechtlichen Kontext, dass sie es unterlassen hat,
nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat die Löschung ihres
Mandats beim Handelsregisterführer anzumelden (vgl. Art. 711 OR; Art. 25a
HRegV).

4.3 Nach dem Gesagten fällt eine Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52
AHVG mangels Organstellung im fraglichen Zeitraum ausser Betracht. Diese
Schlussfolgerung ergibt sich in Würdigung der Aktenlage, wie sie sich auch
dem kantonalen Gericht darbot. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob
das von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich neu beigebrachte Protokoll
über eine ordentliche Generalversammlung der A.________ AG vom 1. September
1993, welches G.________ ausdrücklich als "einziges Mitglied des
Verwaltungsrates" aufführt, mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG und die hierzu
ergangene Rechtsprechung (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) zulässiges Beweismittel ist.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend hat die unterliegende Ausgleichskasse die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) und die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2003
aufgehoben, und es wird die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich vom 28. April 1999 im Betrag von Fr. 61'693.90 abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: