Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 155/2004
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H 155/04

Urteil vom 14. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Ackermann

Verom Ausgleichskasse, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdeführerin,

gegen

1. S.________,

2. F.________,
Beschwerdegegner

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________ handelt unter einer auf seinen Namen eingetragenen Einzelfirma
u.a. mit Eisenwaren und ist als Arbeitgeber der Ausgleichskasse Verom
angeschlossen. F.________ ist seit Februar 2000 unter der Einzelfirma
X.________ im Handelsregister eingetragen und betreibt ein Geschäft mit
EDV-Dienstleistungen und EDV-Handel; seit Januar 2000 ist er der
Ausgleichskasse Y.________ als Selbstständigerwerbender angeschlossen.
Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle meldete der Revisor der Ausgleichskasse
Verom, dass S.________ für F.________ keine Beiträge abrechne, Letzterer aber
als unselbstständigerwerbend zu betrachten sei. In der Folge setzte die
Ausgleichskasse Verom mit Nachforderungsverfügung vom 24. Juli 2003 für die
Beitragsperioden Januar 1998 bis Dezember 2002 die für F.________ (sowie eine
weitere Person) zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge inklusive
Verzugszinsen auf Fr. 38'000.35 fest, was sie durch Einspracheentscheid vom
29. September 2003 bestätigte. Am 28. Oktober 2003 eröffnete die
Ausgleichskasse Verom die Beitragsverfügung auch F.________ und wies die
dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 ab.
Im Sommer 2003 beglich S.________ den Betrag von Fr. 38'000.35 "ohne
Anerkennung einer Schuld."

B.
Auf erhobene Beschwerden des S.________ und des F.________ hin vereinigte das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die beiden Verfahren. Mit Entscheid
vom 29. Juni 2004 hiess das kantonale Gericht die Beschwerden gut und stellte
fest, dass S.________ für F.________ für die Beitragsperioden 2000 bis und
mit 2002 keine Lohnbeiträge abzurechnen habe; es wies die Sache an die
Ausgleichskasse Verom zurück, damit diese eine dem Entscheid entsprechend
angepasste Beitrags- und Rückerstattungsverfügung erlasse.

C.
Unter Beilage der Akten der Ausgleichskasse Y.________, bei welcher
F.________ seit Januar 2000 als Selbstständigerwerbender angeschlossen ist,
führt die Ausgleichskasse Verom Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.

S. ________ und F.________ schliessen sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) deren Gutheissung beantragt.

D.
Abschliessend lassen sich die Ausgleichskasse Verom und F.________ nochmals
vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Es ist
daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der
Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1
mit Hinweis).

2.
2.1 Die strittige Verfügung, der kantonale Gerichtsentscheid, hat nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche
Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art.
104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar
ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach
Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die
Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie
anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit
gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue
Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie
schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können
und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden
müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit
Hinweisen).
Zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Ausgleichskasse Verom
die Akten der Ausgleichskasse Y.________ eingereicht, bei welcher F.________
als Selbstständigerwerbender angemeldet ist. Diese neuen Beweismittel hätten
bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können und
müssen. Die - soeben dargelegten - Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Berücksichtigung dieser als Beweismittel eingereichten Unterlagen sind daher
nicht erfüllt. Dasselbe gilt für die von F.________ im nach Abschluss des
Schriftenwechsels mit Brief vom 28. November 2004 geltend gemachten
Tatsachen, soweit sie nicht schon vorher bekannt gewesen sind.

3.
Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit
vorliegt, zutreffend wiedergegeben. Das trifft ebenso zu auf die Darstellung
der charakteristischen Merkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen
Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 283 Erw. 2), inbesondere bei freien
EDV-Mitarbeitern (AHI 2001 S. 58). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit des F.________ im
Verhältnis zu S.________ als selbstständig oder unselbstständig zu
qualifizieren ist.

4.1 Das kantonale Gericht geht von einem geringen Unternehmerrisiko, aber von
einer deutlichen arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit aus, wobei dem
zweiten Kriterium mangels eindeutiger anderer Merkmale sowie der Tätigkeit
als EDV-Berater erhöhte Bedeutung zukomme; im Weiteren seien die betreffenden
Entgelte steuerlich schon als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
abgerechnet worden. Damit sei von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
auszugehen.
Die Beschwerde führende Ausgleichskasse ist demgegenüber der Ansicht, es
liege eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor, da F.________ weder in
eigenem Namen auftrete noch ein Unternehmerrisiko trage. Das BSV verneint das
Bestehen eines Unternehmerrisikos und erachtet die von der Vorinstanz
angenommene arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit als "in der Natur einer
Wartungs- und Kundenbetreuungsaufgabe" liegend; immerhin müsse jeweils
nachträglich ein Arbeitsrapport eingereicht werden.

4.2 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht
verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass F.________ als
Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse Y.________ angeschlossen und
zudem mehrwertsteuerpflichtig ist. Weiter wird F.________ von S.________ (und
nicht von Dritten) entschädigt, wenn er dessen Kunden betreut, wobei für die
effektiv aufgewendeten Stunden ein fester Stundenansatz sowie eine
Kilometerentschädigung bezahlt wird. Die Kunden des S.________ nehmen jeweils
direkt mit F.________ Kontakt auf. S.________ ist weder an der Arbeitsvergabe
noch der -ausführung beteiligt. Es findet auch keine eigentliche Kontrolle
oder Abnahme der von F.________ ausgeführten Arbeiten statt. Die von 2000 bis
2002 für S.________ erbrachten und von diesem vergüteten Leistungen machen
einen bedeutenden Teil der Gesamteinnahmen des F.________ aus. Zudem hat das
kantonale Gericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass
F.________ zum 1. Januar 2001 ein Eigenkapital von Fr. 39'000.- in seinem
Betrieb investiert hatte, dass er seine Dienstleistungen auch Dritten zur
Verfügung stellt und dass er nur die geleistete Arbeit nebst
Kilometerentschädigung in Rechnung stellt, ohne die übrigen Kosten - z.B.
Verwendung der eigenen EDV-Anlage oder der eigenen Betriebsinfrastruktur - zu
fakturieren. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts durch das kantonale Gericht liegt nicht vor und wird auch
nicht geltend gemacht (Art. 105 Abs. 2 OG).

4.3 Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor (Art. 104 lit. a OG), wenn
das kantonale Gericht gestützt auf den Sachverhalt gemäss Erw. 4.2 hievor ein
Unternehmerrisko - wenn auch in geringem Ausmass - annimmt. Weder in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse Verom noch der
Vernehmlassung des BSV wird im Übrigen auf die - von der Vorinstanz erwähnten
- Gesichtspunkte Bezug genommen, dass ein (nicht unerhebliches) Eigenkapital
investiert worden ist, die Dienstleistungen auch Dritten zur Verfügung
gestellt und die Kosten der Verwendung der eigenen Infrastruktur nicht
separat in Rechnung gestellt werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich in
dieser Hinsicht auch, dass bei Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit zu Beginn oft nur ein "Grosskunde" die Basis des neuen
Geschäftes bildet, während neue Klienten erst nach und nach gewonnen werden
und zu einer breiteren Abstützung des Kundenkreises führen.

4.4 Zum Aspekt der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit hat das kantonale
Gericht für das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter (vgl. Erw. 4.2
hievor) verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass F.________ nicht
zur Leistung bestimmter Arbeitszeiten für S.________ verpflichtet ist,
sondern bei Bedarf direkt von den Kunden kontaktiert wird; es besteht auch
keine Garantie einer Mindestvergütung (z.B. im Sinne einer
Präsenzzeitentschädigung) und keine Weisungs- oder Kontrollbefugnis des
S.________. Schliesslich ist F.________ nicht verpflichtet, Unterlagen,
Programme oder Anlagen des S.________ zu verwenden (sondern verwendet eigenes
Material). Er muss auch nicht bestimmtes Personal einsetzen oder seine
Tätigkeit unter Aufsicht oder nach Bearbeitungsrichtlinien des S.________
ausführen. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltselemente stellt die
Annahme der Vorinstanz, dass in arbeitsorganisatorischer Hinsicht eine
praktische Unabhängigkeit besteht, keine Verletzung von Bundesrecht dar (Art.
104 lit. a OG).
Das BSV bringt in dieser Hinsicht zunächst vor, dass es in der Natur der
Sache liege, dass F.________ nicht während bestimmter Bürostunden, sondern
nach Bedarf der Kunden tätig ist; zudem müsse F.________ jeweils nachträglich
einen Arbeitsrapport einreichen. Dieser Einwand ist zwar grundsätzlich
richtig; jedoch spricht dieses Argument als solches weder für noch gegen eine
selbst- oder unselbstständige Erwerbstätigkeit, da diese Tatsache - wie
korrekt geltend gemacht wird - eben in der Natur der auszuübenden Tätigkeit
liegt. Zudem übersieht das BSV, dass sich das kantonale Gericht gleichzeitig
darauf abgestützt hat, dass F.________ keine Mindestvergütung zugesichert
worden ist. Wenn die Vorinstanz deshalb gesamthaft von einer praktisch
vollständigen Unabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht ausgeht, liegt darin
keine Verletzung von Bundesrecht, auch nicht in Form einer
ermessensmissbräuchlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen. Dass ein
Arbeitsrapport einzureichen ist, basiert auf der Vereinbarung einer
Entschädigung nach Arbeitsstunden und dient der Kontrolle der
Rechnungsstellung. Daraus kann nichts Entscheidendes zu Gunsten eines
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnisses abgeleitet werden.
Weiter rügt das BSV, dass F.________ nur die Produkte des S.________ begleite
und aus diesem Grund keinen Weisungen unterliege. Das kantonale Gericht hat
in dieser Hinsicht aber festgestellt, dass F.________ eigenes Material
einsetzt und insbesondere keinerlei Bearbeitungsrichtlinien des S.________
einzuhalten hat, sodass auch diesbezüglich Bundesrecht nicht verletzt ist.
Schliesslich führt das BSV aus, dass F.________ vom Kundennetz des S.________
profitieren könne und sich nicht um Kundenakquirierung kümmern müsse. Da
Rechnungsstellung und Inkasso über S.________ liefen, nehme F.________ auch
die Infrastruktur des S.________ in Anspruch. Dass F.________ vom Kundennetz
des S.________ profitiert, liegt indes in der Natur der Sache und entspricht
der Erfahrung, dass bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit oft nur
ein kleiner Kundenkreis vorliegt, der sukzessive ausgedehnt wird. Weiter wird
zwar F.________ direkt von S.________ gemäss einem im Voraus vereinbarten
Ansatz entschädigt. Doch ist dieser Umstand darauf zurückzuführen, dass die
entsprechenden Wartungsverträge noch nicht an die effektiven wirtschaftlichen
Verhältnisse angepasst worden sind, auf welche es für das AHV-Beitragsstatut
letztlich ankommt (BGE 122 V 283 Erw. 2a).
Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch insoweit kein Bundesrecht
verletzt hat (Art. 104 lit. a OG), als sie von einer praktisch vollständigen
arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit des F.________ ausgegangen ist.

4.5 Abschliessend kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht
vorgeworfen werden (Art. 104 lit. a OG), wenn sie bei Vorliegen eines
geringen Unternehmerrisikos und einer hohen arbeitsorganisatorischen
Unabhängigkeit Letzterem in Anwendung der Rechtsprechung (AHI 2001 S. 65 f.
Erw. 6e) ein erhöhtes Gewicht beimisst. Auch hat das kantonale Gericht zu
Recht berücksichtigt, dass F.________ sein Einkommen als
Selbstständigerwerbender versteuert hat und dieses Indiz im Sinn einer
harmonisierenden Rechtsanwendung in Grenzfällen doch nahe legt, nicht ohne
Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abzugehen (AHI 2001 S. 66 Erw. 6e).
Zudem hat F.________ auf diesen Einkünften die Mehrwertsteuer abgerechnet.
Nach der Rechtsprechung kann dies zwar für die Beurteilung des
Beitragsstatuts allein nicht entscheidend sein. Angesichts der Komplikationen
bezüglich der Rückabwicklung dieser Abrechnungen legt dieser Umstand aber
ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung nahe, eine freie Mitarbeitertätigkeit
trotz Vorliegens gewichtiger Indizien für eine selbstständige
Erwerbstätigkeit nicht als solche zu qualifizieren (AHI 2001 S. 66 Erw. 6e).
Auch dies hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der
Beschwerde führenden Ausgleichskasse Verom (Art. 134 OG e contrario; Art. 156
Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden der Beschwerde führenden
Ausgleichskasse Verom auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: