Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 135/2004
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H 135/04

Urteil vom 7. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Schmutz

W.________, 1939, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 10. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 16. März 2004
sprach die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau dem am 1. Februar 1939 in
Oesterreich geborenen und seit April 1968 in der Schweiz wohnhaften
W.________ ab 1. März 2004 eine auf der Rentenskala 35 berechnete AHV-Rente
von monatlich Fr. 1'638.- zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine höhere Rente wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Juni 2004
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ sein vorinstanzliches
Begehren und erhebt Anspruch auf eine nach der Skala 36 berechnete Teilrente.
Er rügt, der angefochtenen Berechnung sei für die Jahre 2002 und 2003 pro
forma je ein Einkommen von Fr. 5'000.- zu Grunde gelegt worden, obwohl die
genauen Einkommenszahlen bereits bekannt gewesen seien. Des Weiteren habe er
bei der Durchsicht seiner Akten feststellen müssen, dass während mehrerer
Jahre zu tiefe Bruttoerträge in die individuellen Konten eingetragen worden
seien. Auch seien Lücken in der Beitragszeit nach dem Abkommen mit der
Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit (FZA) aufzufüllen.

Verwaltung und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
In einer Eingabe vom 20. August 2004 teilt W.________ mit, die
unterschiedlichen Angaben in den Lohnausweisen und im ACOR-Berechnungsbogen
seien zum Teil geklärt.

Auf schriftliches Ersuchen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
übermittelt die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau Kopien von
Nachtragsverfügungen des kantonalen Amtes für AHV und IV vom 8. November
2004. Darin werden die für die Jahre 2002 und 2003 von W.________ zu
entrichtenden AHV-Beiträge neu festgesetzt, wobei der Beitragsbemessung für
das Jahr 2002 ein Renteneinkommen von Fr. 34'091.- und derjenigen für das
Jahr 2003 ein solches von Fr. 38'945.- zu Grunde gelegt wird.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung
(Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), insbesondere zu den Teilrenten
(Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE
109 V 84 ff. Erw. 3), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG,
Art. 50, 52b und 52c AHVV) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art.
29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV), zu den
Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) und zu den Übergangsgutschriften
für verwitwete und geschiedene Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren
sind, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung der Altersrente ab 1. März 2004.

2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die im Jahr der Entstehung
des Rentenanspruchs zurückgelegten Beitragszeiten zwar nach Art. 52c AHVV zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können, dass eine solche
Lücke aber nur vorliegen kann, wenn eine versicherte Person
Versicherungszeiten in der Schweiz aufweist, während denen sie keine Beiträge
entrichtet hat. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.

2.2 Auch können entgegen dem gestellten Antrag die in einem anderen
Vertragsstaat des FZA zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung
einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
nicht mit berücksichtigt werden (BGE 130 V 52 f. Erw. 4 und 5).

2.3 Hingegen ist die sinngemäss erhobene Rüge, dass bisher bei der Berechnung
der Rente für die Jahre 2002 und 2003 ein zu tiefes Einkommen berücksichtigt
worden ist, offensichtlich begründet. Wie aus den am 8. November 2004
ergangenen Nachtragsverfügungen über die Neufestsetzung der AHV-Beiträge für
die Jahre 2002 und 2003 hervorgeht, soll der Beschwerdeführer 2002 ein
Einkommen von Fr. 34'091.- und 2003 ein solches von Fr. 38'945.-, insgesamt
also Fr. 73'036.- erzielt haben. Die Differenz zu den für die betreffenden
Jahre in der angefochtene Rentenberechnung "provisorisch" eingesetzten
Einkommen von je Fr. 5'000.- beträgt Fr. 63'036.-. Dieser Betrag erhöht - auf
die 35 vollen Beitragsjahre des Beschwerdeführers umgelegt - das
Durchschnittseinkommen (noch ohne Aufwertung) um Fr. 1'801.-. Da die
Differenz in der Abstufung des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens gemäss Rententabelle 2004 in der Rentenskala 35 jeweils Fr.
1'266.- beträgt, führt die definitive Festsetzung der Einkommen der Jahre
2002 und 2003 zum Aufstieg in einen höheren Bereich der Rentenskala. Deshalb
ist die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend auf den 1. März 2004
neu festzusetzen. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin zurück, die -
soweit es noch erforderlich ist (vgl. die Korrespondenz zwischen den Parteien
vom 6./8. Juli 2004 und die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom
20. August 2004) - hinsichtlich der behaupteten unterschiedlichen Angaben in
den Lohnausweisen und im ACOR-Berechnungsbogen zusätzliche Abklärungen
treffen wird, bevor sie - nach Eintritt der Rechtskraft der
Nachtragsverfügungen - über den Rentenanspruch neu verfügt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2004
sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 16.
März 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente neu
befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: