Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 12/2004
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H 12/04

Urteil vom 17. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz

C.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel,
9240 Uzwil,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 28. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf die Ergebnisse einer am 20. August 2002 durchgeführten
Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen
die Firma C.________ AG zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von insgesamt
Fr. 16'080.- (zuzüglich Fr. 318.15 Verwaltungskosten und insgesamt Fr.
2'533.- bis 31. Dezember 2000) auf Entgelten, welche in den Jahren 1997 und
1998 an A.________ entrichtet worden waren (Verfügungen vom 29. November
2002); mit Verfügungen vom 3. Dezember 2002 stellte die Kasse zudem für die
Betragsforderung 1997 Fr. 906.85 und für jene von 1998 Fr. 671.45
Verzugszinsen ab 1. Januar 2001 bis 3. Dezember 2002 in Rechnung.

B.
Die von der C.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, unter
Feststellung selbstständiger Erwerbstätigkeit von A.________ seien die
Nachzahlungsverfügungen vom 29. November 2002 sowie die
Verzugszinsverfügungen vom 3. Dezember 2002 aufzuheben, wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. November
2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die C.________ AG ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die Ausgleichskasse sowie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
und A.________ als Mitinteressierter haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei den strittigen Verfügungen nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zur
Beitragspflicht erwerbstätiger Versicherter (Art. 4 Abs. 1 AHVG), zu den
Begriffen des massgebenden Lohnes (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und der
selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) je in der vor
Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003
gültig gewesenen, nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des
zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren Fassung (BGE 130 V 3 Erw.
3, 129 V 4 Erw. 1.2) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtsprechung betreffend die Abgrenzung der
selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 162
Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten,
dass dann, wenn - im Sinne eines Grenzfalls - sowohl Merkmale
unselbstständiger wie auch solche selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegen,
ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung
ausschlagen würde, rechtsprechungsgemäss namentlich auch
Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist  (vgl. BGE 123 V 167 Erw.
4 in fine [mit Hinweis]; Urteile K. vom 27. Mai 2003 [H 55/01] Erw. 4.2 und
S. vom 4. Juli 2000 [H 300/98] Erw. 8 c in fine). Dies gilt vorab bei
Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für
verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach
Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für
denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene
Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbstständige, teils
als unselbstständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 164
Erw. 3b).

4.
In der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die von der
beschwerdeführenden C.________ AG in den Jahren 1997 und 1998 an A.________
für seine Bauleiter-Tätigkeit ausgerichteten Entgelte richtigerweise als
beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
qualifiziert hat.

4.1 Nach den - im Lichte der Aktenlage und der Parteivorbringen nicht
offensichtlich unrichtigen und insoweit verbindlichen (Erw. 2. hievor) -
Feststellungen des Vorinstanz übernahm A.________ als Inhaber der nicht im
Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "B.________" im hier fraglichen
Zeitraum 1997 bis 1998 in zahlreichen Bauprojekten der Beschwerdeführerin die
Bauleitung, wobei er diese ohne zusätzliches Personal in seinen mit
Telefonanschluss, Faxgerät und Computer mit spezieller Software
ausgestatteten Büroräumlichkeiten zu Hause sowie unterwegs mit seinem
(firmen-)eigenen Auto tätigte. Gegenüber den Bauherrschaften trat der - über
eine eigene Bauleitungshaftpflichtversicherung verfügende - Bauleiter nicht
in eigenem, sondern unter dem Firmennamen der Beschwerdeführerin auf;
dementsprechend führte er auch seine Visitenkarte unter dem Namen der
C.________ AG, ohne sich zusätzlich als Inhaber einer Einzelfirma
auszuweisen. Die von der Beschwerdeführerin für Bauleitungen ausgerichteten
Entgelte - in den auf Briefpapier der "B.________" erfolgten
Rechnungstellungen als "Honorar" bezeichnet -  beliefen sich von März bis
Dezember 1997 auf Fr. 102'000.- (einschliesslich rund 40 % Pauschalspesen:
Fr. 42'000.-) und von Januar bis September 1998 auf Fr. 75'350.-
(einschliesslich rund 40 % Pauschalspesen: Fr. 30'350.-), wobei in den
einzelnen Rechnungen ein Mehrwertsteueranteil ausgeschieden wurde. Zusätzlich
zur erwähnten Erwerbsquelle bei der C._______ AG sind einzig Einkünfte aus
Tätigkeiten für die Firma H.________ ausgewiesen, die sich gemäss
Lohnausweisen für die Steuererklärung im Jahr 1997 auf brutto Fr. 17'771.-
und im Jahr 1998 auf brutto Fr. 42'253.- beliefen. Unter dem Blickwinkel von
Art. 105 Abs. 2 OG als fest stehend gelten kann schliesslich, dass A.________
von der SUVA im fraglichen Zeitraum als unselbstständigerwerbend eingestuft
und aufgrund der Angaben in der Steuererklärung 1997/98 für die Steuerperiode
1999/2000 ermessensweise auf der Basis unselbstständiger Erwerbstätigkeit
veranlagt wurde.

4.2
4.2.1Der für die beitragsrechtliche Einstufung massgebende Sachverhalt
enthält sowohl Merkmale unselbstständiger wie auch solche selbstständiger
Erwerbstätigkeit. Dass Vorinstanz und Verwaltung A.________ in Würdigung der
gesamten Umstände ahv-rechtlich als unselbstständigerwerbend eingestuft
haben, verletzt Bundesrecht nicht. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwand erhoben wird, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung trage namentlich der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit
zu wenig Rechnung, vermag dies kein abweichendes Ergebnis zu begründen. Die
vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung, wonach
gewisse Tätigkeiten namentlich im Dienstleistungsbereich naturgemäss keine
bedeutenden Investitionen erforderten und demzufolge der Frage der
arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit erhöhtes Gewicht beikommt (BGE 110
V 78 Erw. 4), ändert daran nichts. Zum einen ist fraglich, ob diese auf
typische Dienstleistungstätigkeiten (wie Unternehmensberatung) zugeschnittene
Praxis auf die hier zu beurteilende Arbeit eines Bauleiters überhaupt analog
anwendbar ist; zum andern bedeutet sie - wie auch aus dem Wortlaut der
zitierten Erwägung hervorgeht  - jedenfalls nicht, dass in den geschilderten
Konstellationen nebst dem Kriterium der erheblichen Investitionstätigkeit
zugleich auch die übrigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, einschliesslich
sonstige, für die Beurteilung eines spezifischen Unternehmensrisikos
massgebende Faktoren, gegenüber der Frage der Arbeitsorganisation in den
Hintergrund zu treten hätten.

4.2.2 Im vorliegenden Fall kommt dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hervorgehobenen Umstand, dass der Mitinteressierte die Aufträge für die
Beschwerdeführerin ohne Benutzung von deren Geschäftsräumlichkeiten und ohne
projektbezogenen Weisungen, mithin - wie dies im Übrigen erfahrungsgemäss auf
zahlreiche Arbeitsvorgänge in leitender Funktion zutrifft - weitestgehend in
eigener Regie ausführte, und in seinen Rechnungstellungen an die C.________
AG im Übrigen die Mehrwertsteuer abrechnete (vgl. auch Urteil K. vom 29.
Januar 2003 [H 118/02] Erw. 4.2 in fine), kein entscheidbestimmendes Gewicht
zu. Ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache, dass der zur persönlichen
Aufgabenerfüllung verpflichtete Bauleiter gegenüber Dritten nur unter dem
Namen der C.________ AG zu handeln und Rechnung zu stellen befugt war. Indem
die - so bezeichnete -  "C.________ AG Bauleitung" nach Lage der Akten im
fraglichen Zeitraum allein A.________ oblag, übte dieser im Betrieb der
Beschwerdeführerin - im Sinne einer hierarchischen Einbindung - faktisch eine
Linienfunktion mit direkter Führungsverantwortung aus, was für
unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil C. AG vom 5. November
2004 [H 55/04] Erw. 4.1 mit Hinweis). Ferner ist mit Blick auf die
tatsächliche Auftragslage (vgl. ZAK 1982 S. 215) von einer erheblichen
wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 122 V 172 Erw. 3c),
machten doch die nicht aus der Tätigkeit für die C.________ AG erzielten
Einkommen von A.________ - ausweislich der Akten lediglich aus Aufträgen für
die Firma H.________ stammend - im Jahre 1997 bloss rund ein Fünftel, im
Jahre 1998 vergleichsweise nur etwas mehr als die Hälfte der von der
Beschwerdeführerin ausgerichteten Entgelte aus. Da die Entschädigungen der
C.________ AG zudem nicht nur pauschale Spesenvergütungen beinhalteten,
sondern nach Angaben des Mitinteressierten (Schreiben an die Ausgleichskasse
vom 26. September 2002) zugleich auch "sämtliche Nebenkosten" (Fixkosten) wie
den prozentualen Mietanteil für das zu Hause eingerichtete Büro, Auslagen für
Telefon-Festanschluss sowie Computer mit spezieller Software, Aufwand für
Versicherungen, usw. abdeckten, trug die Beschwerdeführerin in entscheidender
Weise zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zu Hause bei.
Auch die übrigen wirtschaftlichen Gegebenheiten lassen das Pendel zu Gunsten
unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausschlagen. So trug der Mitinteressierte,
welcher ausschliesslich und direkt der Beschwerdeführerin Rechnung stellte,
weder ein Inkasso- und Delkredererisiko (vgl. AHI 2001 S. 61 Erw. 5a) noch
sonst ein ins Gewicht fallendes, spezifisches Unternehmerrisiko, wobei
diesbezüglich im Wesentlichen auf die einlässlich begründeten und
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Insbesondere
fehlt es an statusrechtlich ins Gewicht fallenden Fixkosten, die ungeachtet
der Ertragslage zu bezahlen sind und insoweit ein Unternehmerrisiko zu
begründen vermöchten. So hatte A.________ weder Angestelltenlöhne zu bezahlen
noch - zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Wohnungskosten - für die Miete
externer Geschäftsräumlichkeiten aufzukommen (vgl. AHI 2001 S. 60 Erw. 5a).
Kein eigentliches Geschäftsrisiko stellen schliesslich die bestehende
Abhängigkeit von der Entwicklung der Auftragslage und das damit
zusammenhängende finanzielle Risiko dar, zumal mit einem Arbeits- und
Lohnausfall alle Personen rechnen müssen, die ihre berufliche Tätigkeit von
Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis
stehen (BGE 119 V 165 Erw. 3c). Vor diesem Hintegrund ist der Frage, ob
erhebliche Investitionen (als Merkmal eines spezifischen Unternehmerrisikos)
getätigt wurden (vgl. Erw. 4.2.1 hievor), im vorliegenden Fall keine
ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Mit Blick auf die Parteivorbringen
ist immerhin festzuhalten, dass erhebliche Investitionen auch für den
aufgrund der Aktenlage nicht erstellten Fall zu verneinen wären, dass
A.________ in der Tat - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ein
eigenes Kopiergerät angeschafft hat; sodann kann entgegen den Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Anschaffung eines Autos nicht als
unternehmerische Investition angerechnet werden, zumal nicht rechtsgenüglich
dargetan ist, dass der Fahrzeugkauf einzig und allein aus beruflichen Gründen
getätigt wurde; bei dieser Sachlage kommt die Rechtsprechung zum Tragen,
wonach die private Verwendung eines Automobils heute im Allgemeinen auch dann
ein ausreichender Grund für seine Anschaffung darstellt, wenn keine
berufliche Nutzung beabsichtigt wird, und dem Erwerb eines Fahrzeugs für die
Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit daher
keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. ZAK 1992 S. 164
f. Erw. 4a und 1983 S. 443 Erw. 4a).

4.2.3 Angesichts der geschilderten wirtschaftlichen Gegebenheiten, aber auch
unter Mitberücksichtigung der - namentlich in Grenzfällen
koordinationsrechtlich beachtlichen (vgl. Erw. 3 hievor) - uv-rechtlichen
Einstufung des Mitinteressierten als Unselbstständigerwerbender, ist unter
dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz
und Verwaltung vom Status unselbstständiger Erwerbstätigkeit  ausgegangen
sind.

5.
Die Höhe der per Nachzahlungsverfügungen vom 29. November 2002
eingeforderten, bundesrechtlich begründeten AHV/IV/EO/ALV- Beiträge wird
letztinstanzlich zu Recht nicht bestritten. Entgegen den Einwänden in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht im Lichte von Gesetz (Art. 14 Abs. 4
lit. e AHVG in Verbindung mit Art. 41bis ff., AHVV in der bis 31. Dezember
2000 bzw. in der ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) und Rechtsprechung (BGE 119 V 76 ff. Erw. 4 und 233 ff., 113 V 161;
ZAK 1992 S. 166, 1984 S. 387; vgl. auch BGE 129 V 345, ferner AHI 2004 S. 257
ff.) auch hinsichtlich der verfügungsweise erhobenen Verzugszinsen auf den
für die Jahre 1997 und 1998 geschuldeten Beiträgen kein Anlass zur Korrektur
des vorinstanzlichen Entscheids. Nicht stichhaltig ist namentlich die
sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführerin, Beitragsforderungen seien
ihr gegenüber erstmals mit Nachzahlungsverfügungen vom 29. November 2002
erhoben worden; mangels früherer Rechnungsstellung bzw. Kenntnis der
Beitragsschuld entfalle für den davor liegenden Zeitraum eine
Verzugszinspflicht. Damit wird verkannt, dass der Beginn der
Verzugszinspflicht gemäss Art. 41bis Abs. 2 lit. b (in der bis 31. Dezember
2000 bzw. ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung)
grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die beitragspflichtige Person oder
die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der
Beitragsfestsetzung oder-zahlung trifft (ZAK 1992 S. 168 Erw. 4b mit
Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 128 ff.).

6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die gestützt auf
Art. 134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen und steht ihr
keine Parteientschädigung zu (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und A.________ zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: