Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 127/2004
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H 127/04

Urteil vom 30. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Schmutz

Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051
Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, 1936, Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 18. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Der auf den 1. April 1998 in den vorzeitigen Ruhestand getretene Z.________
meldete sich am 2. August 2002 als Nichterwerbstätiger bei der
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend:
Ausgleichskasse) an. Auf Grund der Angaben des Versicherten setzte die
Ausgleichskasse am 15. August 2002 dessen Beiträge für die Jahre 1999 (Fr.
1'339.40), 2000 (Fr. 1'339.40) und 2001 (Fr. 927.- bis 30. September) fest.
Sie wies darauf hin, dass die Beiträge auf der Grundlage der Selbstangaben
abgerechnet würden, und dass Einkommen, die nicht auf Grund einer
Bundessteuermeldung festgesetzt worden seien, berichtigt würden, sobald die
entsprechende Meldung eintreffe. Die fakturierten Beiträge von insgesamt Fr.
3'852.40 (inklusive Verzugszinsen) wurden von Z.________ bezahlt. Mit
Verfügungen vom 28. Juli 2003 forderte die Ausgleichskasse von ihm gestützt
auf die Meldung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 23. Juni 2003 über
Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger (Bemessungsjahre 1999/2000)
weitere Beiträge von insgesamt Fr. 205.60 für die Jahre 1999 und 2000 nach.
Die von Z.________ erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15.
September 2003 ab.

B.
Die vom Versicherten dagegen eingereichte Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Mai 2004 gut und
hob die angefochtenen Verfügungen auf.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung
des kantonalen Entscheides.

Versicherter und Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt
für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung)
wird der Jahresbeitrag Nichterwerbstätiger in der Regel für eine
Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Gemäss Abs. 3 ermitteln die
kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger
massgebende Vermögen auf Grund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen
Veranlagung. Ist diese Veranlagung noch nicht ergangen, sind die Beiträge vor
Eingang der Steuermeldung provisorisch zu veranlagen (BGE 109 V 73 Erw. 2b).

3.
Für die Vorinstanz steht nach den von ihr bei der Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt eingeholten Unterlagen fest, dass die rechtskräftige
Steuerveranlagung beim Erlass der ursprünglichen Verfügungen am 15. August
2002 bereits vorgelegen hat. Da so eine Beitragserhebung auf ungesicherter
Grundlage entbehrlich gewesen sei, könne der (in dem bis 31. Dezember 2000
geltenden Art. 25 Abs. 5 AHVV gemachte) Vorbehalt der Steuermeldung nicht zum
Tragen kommen. Darum sei die nachträgliche Abänderung der Beiträge nur im
Rahmen einer Wiedererwägung möglich, wofür aber hier die Voraussetzungen
nicht erfüllt seien.

4.
Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung zu Recht
ausführt, schreibt Art. 27 Abs. 1 AHVV (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3
AHVV; jeweils in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) vor, dass die
Ausgleichskassen von den Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge
erforderlichen Angaben verlangen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, vor
Erlass einer Beitragsverfügung die Steuerdossiers der Versicherten
einzufordern und nach rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen zu
durchforsten. Es ist die Aufgabe der Steuerbehörden, die verlangten Angaben
zu übermitteln.

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt hat erst am 23. Juni 2003 das Vermögen und
Renteneinkommen des Beschwerdegegners für die Bemessungsjahre 1999/2000
gemeldet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige, provisorische Festlegung
der Beiträge am 15. August 2002 waren daher erfüllt, weshalb die definitive
Festsetzung nach Eingang der Steuermeldung ohne weiteres (d.h. ohne die an
eine Wiedererwägung gestellten Anforderungen; BGE 125 V 469 Erw. 2c) zulässig
war. Die Verfügungen vom 28. Juni 2003 und die damit nachgeforderten Beiträge
von insgesamt Fr. 205.60 sind auch in rechnerischer Hinsicht korrekt.

5.
Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten des
Beschwerdegegners (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2004 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: