Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 115/2004
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H 115/04

Urteil vom 29. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

W.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich
Janutin, Baldernstrasse 10, 8134 Adliswil,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1950, arbeitete seit 1994 als Statistiker für die
Einzelfirma A.________ über welche am 7. Juli 1998 der Konkurs eröffnet
wurde. Seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit, worauf keine
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, deklarierte er zunächst
gegenüber der Steuerbehörde in den Berechnungsjahren 1995 und 1996 als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nachdem er sich seit Beginn des
Jahres 1998 mit dem Geschäftsleiter A.________ nicht über die Auflösung der
bestehenden vertraglichen Bindung mit der Firma A.________ hatte einigen
können, machte er beim Arbeitsgericht Zürich mit Eingabe vom 26. Februar 1998
gegen A.________ eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig:
"Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 16'250.- netto zu
bezahlen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein
Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung sowie eine Lohnabrechnung für die
Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 aus- und zuzustellen."
Dieses Rechtsbegehren modifizierte W.________ anlässlich der Fortsetzung der
Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht Zürich am 7. Juli 1998 unter anderem
dahingehend:
"[...] Der Beklagte sei ausserdem zu verpflichten:
5.- Sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmersozialabgaben (wie namentlich AHV
/ IV / EO / ALK / NBU / Pensionskasse) auf den Bruttolöhnen für die Dauer des
Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 an die berechtigten
Institutionen abzuliefern und die Ausführung dem Kläger schriftlich
anzuzeigen. [...]"
Am 25. Juli 1998 ersuchte W.________ die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
(nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) um Feststellung, dass es sich
bei dem zwischen 1. Januar 1995 und 31. März 1998 bestehenden
Vertragsverhältnis mit der Firma A.________ um ein Arbeitsvertragsverhältnis
gehandelt habe. Der Arbeitgeber sei rückwirkend für die ganze Vertragsdauer
zu verpflichten, auf dem gesamten Bruttolohn die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmer-Sozialabgaben zu entrichten. Die Kasse führte am 3. August 1998
bei der Firma A.________ eine Arbeitgeberkontrolle durch und erliess am 10.
und 12. August 1998 betreffend die im Zeitraum von 1995 bis 1998 nicht
abgerechneten Lohnbezüge des W.________ insgesamt vier
Nachzahlungsverfügungen an die Firma A.________, welche allesamt
unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.
Nach vorübergehender Einstellung des arbeitsgerichtlichen Prozesses wegen der
Konkurseröffnung über die Firma A.________ wurde dieses Verfahren am 14.
November 2001 infolge des Abschlusses eines aussergerichtlichen Vergleiches
zwischen W.________ und der Konkursverwaltung als erledigt abgeschrieben. Mit
Verfügung vom 17. Januar 2003 verpflichtete die Kasse W.________ zur
Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge von insgesamt Fr. 10'625.80 auf den von
1995 bis 1997 bezogenen Bruttolohnsummen (gemäss den entsprechenden
Nachzahlungsverfügungen), weil die behauptete Nettolohnvereinbarung zwischen
ihm und der Firma A.________ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei.
Zudem habe die Arbeitgeberin die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge
weder von den ausbezahlten Löhnen abgezogen noch seien diese Beiträge
nachträglich von ihr erhältlich. Daran hielt die Verwaltung mit
Einspracheentscheid vom 20. März 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des W.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Mai 2004
in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob, das Vorliegen einer
Nettolohnvereinbarung verneinte und die Sache im Sinne der Erwägungen  -
ausgehend von einer tieferen Bruttolohnsumme  -  zur Neuberechnung der
Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 an die Kasse zurückwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) unter anderem
beantragen:
"[...] 2.- Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) sei anzuweisen, den
Betrag von Fr. 10'625.80 als Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 1995 (Fr.
2'943.85), 1996 (Fr. 3'490.55) und 1997 (Fr. 4'191.40) bzw. die Lohnsumme
1995 (Fr. 44'944.00), 1996 (Fr. 53'291.00) und 1997 (Fr. 63'991.00) für diese
Beiträge auf dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (955.50.485.118)
einzutragen.

3. - Die SVA sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Eintragung mitzuteilen
und ein Kontozusammenruf zu veranlassen sowie dem Beschwerdeführer die
entsprechenden Unterlagen des Kontozusammenrufes zukommen zu lassen. [...]"
Im Weiteren ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Die Kasse verfügte am 17. Januar 2003 weder über eine Eintragung in das
individuelle Konto des Versicherten noch über die Mitteilung einer solchen
Eintragung an ihn und auch nicht über die Erstellung eines
Kontozusammenrufes. Fehlt es demnach mit Blick auf die Anträge Ziffern 2 und
3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, ist auf diese Rechtsbegehren nicht
einzutreten. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer
beitragszahlungspflichtig ist.

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Das kantonale Gericht legte die Praxis, wonach die Kasse ausnahmsweise befugt
ist, den Arbeitnehmerbeitrag vom Arbeitnehmer selbst einzufordern, wenn der
Arbeitgeber in rechtserheblicher Weise für die Bezahlung des
Arbeitnehmerbeitrages ausfällt und diesen noch nicht vom Lohn des
betreffenden Versicherten abgezogen hat (ZAK 1970 S. 107 Erw. 3 mit Hinweis),
zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

4.
Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge
abgezogen hat, in das Individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen,
selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse
nicht entrichtet hat. Nach der Rechtsprechung zum gleich lautenden, bis am
31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Art. 138 Abs. 1 AHVV gilt die gleiche
Ordnung auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche
Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen
aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der
Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen
hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig
feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins Individuelle
Konto eingetragen werden (BGE 117 V 262 Erw. 3a mit Hinweisen). Der Nachweis
ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im
Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der
Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang ein erhöhtes
Gewicht zukommt, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen
hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des
Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 266 Erw. 3d in fine zu Art. 141
Abs. 3 AHVV).

5.
Strittig und unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (Erw. 2
hievor) zu prüfen ist zunächst, ob der Versicherte den Abschluss einer
Nettolohnvereinbarung zwischen ihm und der Arbeitgeberin nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft dargelegt hat.

5.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine bereits vorinstanzlich vorgetragene Argumentation. Die
rechtsgenügliche Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Nettolohnvereinbarung
zwischen dem Versicherten und der Firma A.________ ergebe sich aus dem
arbeitsgerichtlichen und dem konkursrechtlichen Verfahren sowie aus den vier
Nachzahlungsverfügungen der Kasse vom August 1998 und den Unterlagen des
BVG-Versicherers.

5.2 Demgegenüber vertrat das kantonale Gericht die Auffassung, die Frage, ob
eine Nettolohnvereinbarung bestanden habe, sei weder im arbeitsgerichtlichen
noch im konkursrechtlichen Verfahren von einem Gericht materiell beurteilt
worden. Auch den Unterlagen des BVG-Versicherers komme in Bezug auf die
Beantwortung dieser Frage keine massgebende Bedeutung zu. Nichts zu seinen
Gunsten vermöge der Beschwerdeführer sodann aus den rechtskräftigen
Nachzahlungsverfügungen abzuleiten. Er habe somit das Bestehen der
behaupteten, angeblich mündlich mit der Arbeitgeberin geschlossenen
Nettolohnvereinbarung nicht glaubhaft darlegen können.

5.3
5.3.1Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Kasse am 31. Januar 1998,
dass der Beschwerdeführer in den Berechnungsjahren 1995 und 1996 Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe. Einem nicht
unterzeichneten Vertragsentwurf "betreffend Beratung im Zusammenhang mit der
Entwicklung eines mathematischen Modelles zur Vorhersage der zeitlichen
Entwicklung von Devisenkursen und Erarbeitung von Trading-Strategien"
zwischen der Firma A.________ und dem Versicherten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Leistungsentschädigung "für die
Entrichtung der obligatorischen Sozialabgaben [...] selber verantwortlich"
sein sollte. Dementsprechend wies die Firma A.________ in ihrer
Lohnbuchhaltung und auf den Lohnbescheinigungsformularen zuhanden der Kasse
in den Jahren 1994 bis 1997 keinerlei beitragspflichtige Lohnbezüge des
Versicherten aus. Erst als sich im Januar 1998 die Auflösung des
Vertragsverhältnisses zwischen der Firma A.________ und dem Beschwerdeführer
abzuzeichnen begann, berief er sich darauf, dass es sich bei diesem
Vertragsverhältnis nicht um ein Auftrags-, sondern um ein Arbeitsverhältnis
gehandelt habe, weshalb ihm gegenüber der Firma A.________ während der Dauer
der Kündigungsfrist ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Mit Schreiben vom
25. Juli 1998 liess er sodann gegenüber der Beschwerdegegnerin behaupten, im
mündlichen Arbeitsvertrag sei zwischen ihm und der Firma A.________
vereinbart worden, dass die Firma A.________ sämtliche Sozialabgaben zu
entrichten habe. Daher handle es sich beim ausbezahlten Gehalt um den
Nettolohn. Die Kasse habe somit unter anderem in Bezug auf die in den Jahren
1995 bis 1997 empfangenen Nettolöhne von 42'000, 49'800 und 59'800 Franken
jeweils die Sozialabgaben  -  und zwar sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den
Arbeitgeberanteil  -  aufzurechnen und diese mit Nachzahlungsverfügungen
gegenüber der Firma A.________ geltend zu machen.

5.3.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist auf die
Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der
ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V
47 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Urteile P. vom 29. August 2003, I 90/03,
Erw. 4 und G. vom 19. August 2002, I 160/02, Erw. 2.3). Deshalb ist auf die
gegenüber der Steuerbehörde abgegebene Selbstdeklaration des Einkommens in
den Berechnungsjahren 1995 und 1996 sowie auf die in den
Lohnbescheinigungsformularen fehlenden Angaben zu einem beitragspflichtigen
Lohn des Versicherten abzustellen. Bei den von ihm genannten Lohnbezügen
handelt es sich demnach entgegen seiner Behauptung nicht um Netto-, sondern
um Bruttolöhne, auf welchen bisher weder vor der Auszahlung durch die Firma
A.________ noch nach dem Empfang durch den Versicherten
Sozialversicherungsbeiträge  -  und zwar weder die Arbeitgeber- noch die
Arbeitnehmeranteile  -  entrichtet worden sind.
Ob der Beschwerdeführer den behaupteten Abschluss einer Nettolohnvereinbarung
mit der Firma A.________ zumindest glaubhaft darzulegen vermochte, kann
indessen im Hinblick auf das in Erwägung Ziffer 7 zur Verwirkung Gesagte
offenbleiben.

6.
Das Gleiche gilt letztlich für die Frage, ob die Kasse den verfügten
Arbeitnehmerbeitrag zu Recht gegenüber dem Versicherten geltend machte. Es
steht fest, dass die in Konkurs gefallene Firma A.________ für die Bezahlung
der Sozialversicherungsbeiträge ausser Betracht fällt, nachdem der
Versicherte mit der Konkursverwaltung über seine arbeitsgerichtliche Klage,
welche unter anderem die Leistung sämtlicher Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge auf allen behaupteten Nettolohnforderungen der Jahre 1995
bis 1998 durch die Firma A.________ zum Gegenstand hatte, gemäss Beschluss
des Arbeitsgerichtes Zürich vom 14. November 2001 einen aussergerichtlichen
Vergleich abschloss. Damit steht fest, dass die Firma A.________ für die
Bezahlung des Arbeitnehmerbeitrages in rechtserheblicher Weise ausgefallen
ist. Deswegen und unter der in Erw. 5.3.2 offen gelassenen Annahme, dass es
sich bei den vom Versicherten mit Schreiben vom 25. Juli 1998 gemeldeten und
effektiv ausbezahlt erhaltenen Einkommensbeträgen für die Jahre 1995 bis 1998
nicht um Netto- sondern um Bruttolöhne, auf welchen bisher keine
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, gehandelt hätte, forderte
die Beschwerdegegnerin den Arbeitnehmerbeitrag nach der einschlägigen Praxis
(Erw. 3) grundsätzlich zu Recht vom Arbeitnehmer selber ein.

7.
Die Kasse setzte die hier strittigen Beiträge für die Jahre 1995 bis 1997
gegenüber dem Arbeitnehmer mit Verfügung vom 17. Januar 2003 fest.

7.1 Art. 39 Abs. 1 AHVV besagt:
"Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger
keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die
Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch
Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16
Absatz 1 AHVG."
Nach Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet
werden. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nach der
Rechtsprechung um eine von Amteswegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist
(BGE 117 V 208; ZAK 1992 S. 316 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil H. vom 30.
Oktober 2002, H  158/02, Erw. 2.1).
7.2 Als die Kasse mit Verfügung vom 17. Januar 2003 gegenüber dem
Beschwerdeführer die Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997
festsetzte, war die fünfjährige Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1
AHVG auch mit Blick auf das letzte Beitragsjahr 1997 bereits abgelaufen und
somit die Festsetzungsfrist in Bezug auf alle fraglichen Beitragsjahre
verwirkt.

7.3 Daran ändert nichts, dass die Verwaltung für dieselben Beitragsjahre
ursprünglich schon mit drei Verfügungen vom 23. Oktober 2001 gegenüber
demselben Beitragssubjekt die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in
den Jahren 1995 und 1996 sowie als Nichterwerbstätiger im Jahre 1997
festgesetzt hatte. Denn mit drei weiteren Verfügungen vom 18. Juli 2002 hob
die Kasse alle drei Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2001 ersatzlos auf,
indem sie die Jahre 1995 bis 1997 als beitragsfrei erklärte.

7.3.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG wird mit dem
fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung die Verwirkung ein für allemal
ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge vom
Richter oder  -  im Rahmen einer Wiedererwägung  - von der Verwaltung
aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss; jedoch dürfen mit
der berichtigten Verfügung keine höheren als die fristgemäss verfügten
Beiträge einverlangt werden (ZAK 1992 S. 316 Erw. 4a i.f. mit Hinweisen;
Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht:
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1996, S.
115).

7.3.2 Mit Blick auf die Prüfung der Frage, ob ein
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch verwirkt sei,
erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B. vom 17.
Dezember 2003 (C 19/03, Erw. 3.2.3):
Anders als im Falle der gerichtlichen Anfechtung, Aufhebung und Rückweisung
der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen und neuem
Verfügungserlass ergeht bei ersatzloser Aufhebung eines Verwaltungsaktes
durch eine zweite [Verwaltungs-] Verfügung kein gerichtliches Urteil, welches
die Rückerstattungspflicht zum Gegenstand hat. Nur dieses Rückweisungsurteil
als Bindeglied zwischen der ersten aufgehobenen und der zweiten noch zu
erlassenen Verfügung rechtfertigt die Annahme eines weiterhin andauernden
Effektes des ersten Kassenaktes hinsichtlich Wahrung der Verwirkungsfrist.
Bei ersatzloser Aufhebung einer Rückerstattungsverfügung auf dem Wege der
Wiedererwägung gibt es dagegen nichts, was geeignet wäre, die fristwahrende
Wirkung der ersten Verfügung in ein neues Verfahren hinüberzuretten. Vielmehr
sind mit deren Aufhebung auch deren Rechtsfolgen und Rechtswirkungen, welche
sie zeitigte, untergegangen.

7.3.3 Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigt es
sich, die Praxis gemäss Urteil B. vom 17. Dezember 2003 (C 19/03, Erw. 3.2.3)
analog auf diejenigen Fälle der Beitragsfestsetzung nach AHVG anzuwenden, in
welchen eine Kasse ihre in Bezug auf eine bestimmte Beitragsperiode
fristwahrende Verwaltungsverfügung wiedererwägungsweise ohne gleichzeitig
erfolgte Berichtigung (vgl. EVGE 1958 S. 103 Erw. 2 mit Hinweis) zunächst
ersatzlos aufhebt und erst später  -  nach Ablauf der Verwirkungsfrist im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG  -  durch Erlass einer neuen Verfügung die
Beiträge für dieselbe Beitragsperiode berichtigend festsetzen will. Die
fristwahrende Wirkung einer Beitragsverfügung fällt demnach endgültig dahin,
wenn die Verwaltung diese Verfügung von sich aus  -  ohne gleichzeitige
Berichtigung  -  wiedererwägungsweise ersatzlos aufhebt und erst nach Ablauf
der Verwirkungsfrist durch Erlass einer weiteren Verwaltungsverfügung zu
berichtigen sucht. Das ist hier mit der ersatzlosen Aufhebung der
Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2001 durch die Verwaltungsakte vom 18.
Juli 2002 der Fall. Daher ist die an sich fristwahrende Wirkung der drei
Beitragsverfügungen vom 23. Oktober 2001 dahingefallen, soweit damals die
Beiträge für das Jahr 1995 nicht ohnehin nach Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt
waren. Die bei Erlass der strittigen Veranlagungsverfügung vom 17. Januar
2003 in Bezug auf alle drei Beitragsjahre (1995-1997) bereits eingetretene
Verwirkung hat zur Folge, dass die Beiträge für die Jahre 1995 bis 1997 nicht
mehr eingefordert werden können.

8.
Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung
mit Art. 156 OG). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten von
der unterliegenden Kasse zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs.
1 OG). Diese hat dem Beschwerdeführer ausserdem eine Parteientschädigung für
das letztinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Mai 2004 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich vom 20. März 2003 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über die Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses, zu entscheiden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: