Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 112/2004
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H 112/04

Urteil vom 24. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Schmutz

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Mark Sollberger,
Dufourstrasse 18, 3005 Bern,

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153
Reinach, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Raymonde
Zeller-Pauli, Marienstrasse 25, 3005 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 27. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1973 gegründete Firma X.________ AG mit Sitz in M.________ bezweckte laut
Eintragung im Handelsregister insbesondere die Herstellung und den Handel mit
Wohnwagen und Mobilheimen sowie den Vertrieb von Campingartikeln und
ähnlichen Waren. Im Jahr 1993 erfolgte eine Umstrukturierung des Betriebes,
bei der die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder der Gründerfamilie aus dem
Unternehmen ausschieden und W.________ Präsident und Delegierter
(Geschäftsführer) und F.________ sowie B.________ Mitglieder des
Verwaltungsrates wurden. Wegen unbefriedigender Geschäftsentwicklung wurden
im Jahr 1996 weitere Sanierungsmassnahmen, einschliesslich einer
Neukapitalisierung, erforderlich. Auf Grund eines Revisionsstellenberichtes
vom 25. März 1997 zur Jahresrechnung 1996 reichte die Gesellschaft am 20.
Juni 1997 ein Gesuch um Nachlassstundung ein, welchem vom Nachlassrichter am
26. Juni 1997 provisorisch für zwei Monate und am 12. August 1997 für sechs
Monate entsprochen wurde. Am 19. November 1997 unterbreitete die Sachwalterin
Y.________ den Gläubigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung sowie
einen Konsignationsvertrag mit der am 6. August 1997 gegründeten
Auffanggesellschaft ("Neue Firma X.________ AG"), welche per 1. August 1997
den Betrieb und das Personal der bisherigen Gesellschaft übernahm. Am 18.
Februar 1998 wurde der Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt und die
Sachwalterin als Liquidatorin ernannt sowie mit dem Vollzug des Vergleichs
beauftragt.

Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, welcher die Firma
X.________ AG angeschlossen war, nahm am 8. September 1997 eine
Arbeitgeberkontrolle vor und reichte am 15. September 1997 eine Forderung für
entgangene Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich Beiträge an die
kantonale Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten, Verzugszins,
Mahngebühren und Betreibungskosten, im Betrag von Fr. 246'356.15 in das
Nachlassverfahren ein. Mit Verfügungen vom 22. Juni 1998 verpflichtete sie
W.________, F.________ und B.________ zur Leistung von Schadenersatz in Höhe
von Fr. 224'148.85. Die Betroffenen erhoben Einspruch, wobei W.________ zwar
eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung der ihm obliegenden
Pflichten gegenüber der AHV bestritt, sich jedoch bereit erklärte, die
Verantwortung für die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen
der Auffanggesellschaft zu übernehmen.

B.
Mit Klage vom 11. August 1998 forderte die Ausgleichskasse von W.________,
F.________ und B.________ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatz in der
verfügten Höhe, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten. Ein Gesuch der
Beklagten um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der
Nachlassliquidation wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zunächst ab.
Im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien und geleistete
Abschlagszahlungen sistierte es das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni
1999. Am 24. Januar 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung der
Sistierung mit der Feststellung, dass von der eingeklagten
Schadenersatzforderung noch ein Betrag von Fr. 41'255.30 offen sei. Am 18.
März 2003 setzte sie die Forderung unter Berücksichtigung der erfolgten
Zahlungen, der erhaltenen Nachlassdividende und eines Verlustscheines aus
Pfändung vom 19. Februar 2003 auf Fr. 40'743.30 fest. Mit Verfügung vom 19.
März 2003 hob das kantonale Gericht die Sistierung des Verfahrens auf und
forderte die Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort auf. Einer am 7.
Juli 2003 abgegebenen Zusicherung, die Restforderung bis Ende Juli 2003 zu
bezahlen, kam W.________ nicht nach.

Mit Entscheid vom 27. April 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, gut und verpflichtete
die Beklagten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 40'743.30
zu bezahlen.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei, soweit den Beschwerdeführer betreffend,
aufzuheben und es sei die Klage der Ausgleichskasse vom 11. August 1998,
soweit den Beschwerdeführer betreffend, vollumfänglich abzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitbeteiligter beigeladene F.________
bestätigt die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum
Sachverhalt, und stellt fest, er habe auf einen Weiterzug des kantonalen
Entscheids verzichtet, weil die geltend gemachten Umstände seines Erachtens
für eine Exkulpation nicht genügten. Der mitbeteiligte W.________ und das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur so weit einzutreten, als
sie Forderungen betrifft, die sozialversicherungsrechtliche Beiträge des
Bundes zum Gegenstand haben. Ob die Schadenersatzforderung bezüglich der
Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Recht besteht, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw.
1b, 101 V 3 Erw. 1b; vgl. auch BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, sind das Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
und die damit verbundenen Änderungen bezüglich der Arbeitgeberhaftung von
Art. 52 AHVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2;
vgl. auch BGE 130 V 329 ff. und 445 ff.). Weil die Schadenersatzklage vor dem
1. Januar 2003 eingereicht wurde, richtet sich das Verfahren nach den
altrechtlichen Bestimmungen (BGE 130 V 1 ff.).
2.2 Richtig dargelegt werden im angefochtenen Entscheid auch die
Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären
Haftbarkeit der verantwortlichen Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen),
zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 202 Erw.
3a, ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) und zum
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder
grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden
(BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht bestritten, dass die
Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügungen rechtzeitig erlassen (Art. 82
Abs. 1 AHVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) und die Klage fristgerecht
eingereicht hat (Art. 81 Abs. 3 AHVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002).
Fest steht auch, dass die Gesellschaft gegen die Vorschriften von Art. 14
Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verstossen und damit den Beitragsverlust im
Sinne von Art. 52 AHVG schuldhaft verursacht hat (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit
Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer das
Verschulden des Arbeitgebers anzurechnen hat.

3.1 Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeit Mitglied des
Verwaltungsrates der Firma X.________ AG und hatte damit Organeigenschaft im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (BGE 114 V 213). Als
Verwaltungsratsmitglied oblagen ihm die obligationenrechtlichen Sorgfalts-
und Überwachungspflichten. Nach Art. 717 Abs. 1 OR haben die Mitglieder des
Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind,
ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der
Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu den unübertragbaren und
unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört unter anderem die
Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich
im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
(Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Ungeachtet der innerhalb des Verwaltungsrates
allenfalls bestehenden Kompetenz- und Aufgabenteilung hat jedes
Verwaltungsratsmitglied sich periodisch über den Geschäftsgang und über
wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts informieren
zu lassen, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls
ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abklären zu versuchen und bei
Unregelmässigkeiten einzuschreiten. Ergibt sich aus diesen Informationen der
Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der an einen Mitverwaltungsrat
delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere
Verwaltungsratsmitglied verpflichtet, auch ausserhalb seines
Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Abklärungen zu treffen oder
(nötigenfalls durch Sachverständige) treffen zu lassen sowie eine genaue und
strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften
auszuüben (unter aArt. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR ergangene, weiterhin gültige
Rechtsprechung: BGE 114 V 223 Erw. 4; vgl. auch BGE 129 V 11 ff.; ferner
Urteile S. vom 2. November 2004, H 112/03, H. vom 29. April 2002, H 209/01,
und E. vom 25. Juli 1991, H 224/90).

3.2 Handelt es sich, wie hier, um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und
leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss nach einem strengen Massstab zu
beurteilen (BGE 108 V 203 Erw. 3b; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung
des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1078). Dies hat im
vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als die Neubestellung des
Verwaltungsrates der Firma X.________ AG im Jahr 1993 unter anderem im
Hinblick auf eine Sanierung des Unternehmens erfolgte und dem Verwaltungsrat
die finanziellen Schwierigkeiten des Betriebes von Anfang an bekannt waren.
Auch für die nicht mit der Geschäftsführung beauftragten Mitglieder des
Verwaltungsrates lagen damit konkrete Gründe vor, sich näher mit dem
Geschäftsgang zu befassen, die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu
verfolgen und nachzuprüfen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich
2004, § 13 N 346 ff.). Dazu gehörte unter den gegebenen Umständen auch die
Kontrolle über die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht
gegenüber der Ausgleichskasse durch die damit beauftragten Personen und die
Pflicht, nötigenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der
Beitragszahlungen zu treffen. Über entsprechende Massnahmen vermag sich der
Beschwerdeführer nicht auszuweisen. Zwar liegen für die Zeit ab Ende Juni
1996 Belege dafür vor, dass er sich wiederholt kritisch mit der finanziellen
Situation der Gesellschaft und der Art der Geschäftsführung durch den
Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates befasst hat. Auch hat er
eine Überprüfung der Geschäftsführung durch eine Treuhand-Firma veranlasst
und in der Folge die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung
verlangt. Es fehlt jedoch ein Nachweis dafür, dass auch die Einhaltung der
Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichskasse Gegenstand von Interventionen
oder auch nur von Auskunftsbegehren bildete. Auch anlässlich der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Januar 1997 war die
Beitragspflicht gegenüber der AHV gemäss Sitzungsprotokoll nicht Gegenstand
von Diskussionen, obschon der Beschwerdeführer vorgängig gegenüber der
Geschäftsführung die "Vertrauensfrage" gestellt und die Demission als
Verwaltungsrat in Betracht gezogen hatte. Erst für die Zeit nach der am 25.
April 1997 beschlossenen Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung
ergeben sich aus handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers vom 18. Juni
und 18. Juli 1997 Hinweise darauf, dass die sozialversicherungsrechtliche
Beitragspflicht Gegenstand von Erörterungen bildete. Der Beschwerdeführer ist
damit seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen, woran nichts ändert, dass ihm seitens des Geschäftsführers
angeblich wiederholt zugesichert worden war, die AHV-Angelegenheit werde
dringlich behandelt und es würden die Forderungen über die zu gründende
Auffanggesellschaft getilgt. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer
auch, soweit er geltend macht, es sei ihm vor der Einreichung des Gesuches um
Nachlassstundung im Juni 1997 nicht möglich gewesen, die
"sozialversicherungsrechtlichen Missstände" zu erkennen. Vielmehr ist
festzustellen, dass ihm der Sachverhalt bei pflichtgemässen Verhalten bereits
wesentlich früher bekannt gewesen wäre. Spätestens als im Jahr 1996 Zweifel
an der Geschäftsführung durch den Verwaltungsratspräsidenten aufkamen, musste
er damit rechnen, dass möglicherweise auch die Beitragsabrechnungs- und
Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäss erfolgte. Er hätte daher schon damals
Anlass gehabt, entsprechende Abklärungen zu treffen und von seinen Auskunfts-
und Einsichtsrechten gemäss Art. 715a OR, einschliesslich des Rechts auf
Einsicht in die Bücher und Akten Gebrauch zu machen (vgl. hiezu Böckli,
a.a.O., § 13 N 218 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N 103). Davon hat ihn auch der in Auftrag
gegebene Bericht der Treuhandfirma Kläntschi zur Buchprüfung vom 21./22.
November 1996 nicht entbunden, da es sich lediglich um eine allgemeine
Prüfung handelte und der Bericht keine näheren Angaben zu den
Geschäftsschulden enthielt. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass
der Beschwerdeführer seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen ist. Zu weiteren Abklärungen, einschliesslich der
beantragten Zeugenbefragungen, besteht kein Anlass, weil davon keine
erheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Es liegt diesbezüglich auch
keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vor (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b,
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Nach den gesamten Umständen, insbesondere
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das
Verwaltungsratsmandat einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft angetreten hat
und ihm die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens von Anfang an
bekannt waren, ist sein Verhalten mit der Vorinstanz als grobfahrlässig zu
qualifizieren. Zu bejahen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem schuldhaften Verhalten und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden
weil nicht angenommen werden kann, dieser wäre auch dann in gleichem Umfang
eingetreten, wenn sich der Beschwerdeführer pflichtgemäss verhalten hätte
(BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen).

3.3 Nach der Rechtsprechung lässt sich die Nichtbezahlung der Beiträge
ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum
Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung
lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung geschieht, die
geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist,
dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten,
nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert
nützlicher Frist werde tilgen können (BGE 108 V 188, ZAK 1987 S. 298). Ein
solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es sind auch keine anderen
Gründe ersichtlich, welche das Verschulden im Sinne von Absicht oder grober
Fahrlässigkeit ausschliessen würden (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK
1985 S. 576 Erw. 2, S. 619 Erw. 3a). Insbesondere vermag sich der
Beschwerdeführer nicht darauf zu berufen, der geschäftsführende Präsident des
Verwaltungsrates habe eine Begleichung der Beitragsschuld über die
Auffanggesellschaft zugesichert, zumal die Zusicherung erst nachträglich
erfolgte. Schliesslich liegen keine Gründe vor, welche nach der
Rechtsprechung zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes wegen
Mitverschuldens der Verwaltung führen könnten (BGE 122 V 189 Erw. 3c; vgl.
auch Praxis 1997 Nr. 48 S. 250 ff.; SZS 44/2000 S. 91 ff.). Weder hat die
Verwaltung gegen elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verstossen noch
hat sie sich sonst wie einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht.

4.
4.1 Nach den im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz beläuft sich der Schaden auf Fr. 40'743.30 (einschliesslich
Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse, Verwaltungskostenbeiträge,
Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten). Der Beschwerdeführer
bringt diesbezüglich lediglich vor, die Verzugszinsberechnung sei
unzutreffend, indem der Zins auf der Jahresabrechnung 1995 nicht schon mit
dem Beginn des folgenden Kalenderjahres (1. Januar 1996), sondern frühestens
mit dem der Rechnungsstellung vom 8. Februar 1996 folgenden Kalendermonat
(somit am 1. März 1996) zu laufen begonnen habe. Die Zinspflicht habe zudem
nur bis zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gedauert.

4.2 Art 41bis Abs. 1 lit. b AHVV in dem bis 31. Dezember 2000 gültig
gewesenen Wortlaut sah vor, dass der Zinsenlauf bei Beitragsnachforderungen
mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Beiträge
geschuldet sind. Gemäss lit. d der Bestimmung begann der Zinsenlauf für
Beiträge auf Grund von Jahresrechnungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV mit dem
Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt.
Mit der auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 1.
März 2000 (AS 2000 1441) wurde lit. b der Bestimmung in dem Sinne neu
gefasst, dass Beitragspflichtige auf den für vergangene Kalenderjahre
nachgeforderten Beiträgen ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für
welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten haben. Der
neue Wortlaut von lit. c sieht vor, dass Arbeitgeber auf auszugleichenden
Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung
leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu
entrichten haben. Schliesslich wurde lit. d dahingehend geändert, dass
Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, für die sie innert 30 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung
einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode Verzugszinsen
zu entrichten haben. Nach den Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung
findet die neue Regelung ab Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder
zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung (Ziff. 4). Demnach richtet sich die
Verzugszinsberechnung bis zum 31. Dezember 2000 nach altem und ab dem 1.
Januar 2001 nach neuem Recht (AHI 2000 S. 135). Daraus folgt, dass im
vorliegenden Fall das alte Recht anwendbar ist, welches bei
Jahresabrechnungen im Sinne von aArt. 34 Abs. 3 AHVV eine Verzugszinspflicht
ab dem Kalendermonat vorsah, welcher der Rechnungsstellung durch die
Ausgleichskasse folgt. Die Verzugszinspflicht auf der (provisorischen)
Jahresabrechnung 1995 vom 8. Februar 1996 begann demnach am 1. März 1996 zu
laufen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht
wird. Sie endete mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am
26. Juni 1997, welcher in Bezug auf den Zinsenlauf die gleiche Bedeutung
zukommt wie der definitiven Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 293 Abs. 4 SchKG). An der früheren Rechtsprechung, wonach auf die
rechtskräftige Bestätigung des Nachlassvertrages abzustellen war (SVR 1996
AHV Nr. 91 S. 279), kann im Lichte des auf den 1. Januar 1997 in Kraft
getretenen Art. 297 Abs. 3 SchKG nicht festgehalten werden (vgl. auch Rz 2021
des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Verzugs- und
Vergütungszinsen, gültig ab 1. Januar 2001, mit Nachträgen). Die
Verzugszinspflicht endete im vorliegenden Fall demnach mit der Bewilligung
der provisorischen Nachlassstundung am 26. Juni 1997. Die Ausgleichskasse
wird den Verzugszins und die Schadenersatzforderung auf dieser Grundlage neu
festzulegen haben.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt
obsiegt (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die Ausgleichskasse hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
Abs. 2 und 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. April 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass sich die
Verzugszinspflicht auf den Gegenstand der Schadenersatzpflicht bildenden
Beitragsforderungen auf die Zeit vom 1. März 1996 bis 26. Juni 1997
erstreckt. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu
1/10 der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel auferlegt. Die vom
Beschwerdeführer zu tragenden Kosten von Fr. 3150.- werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3500.- verrechnet; der Differenzbetrag
von Fr. 350.- wird zurückerstattet.

3.
Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für
Sozialversicherung, F.________ und W.________ zugestellt.

Luzern, 24. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: