Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 109/2004
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H 109/04

Urteil vom 22. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Signorell

M.________, 1937, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 11. März 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wies die Schweizerische Ausgleichskasse ein
Gesuch des 1937 geborenen, aus Serbien und Montenegro gebürtigen M.________
auf Ausrichtung einer Altersrente wegen fehlender Beitragsdauer ab, woran sie
im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 festhielt.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. März
2004 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss erneut die
Zusprechung einer Altersrente.
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der schweizerischen Altersversicherung (AHV) versichert sind u.a.
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1
lit. b AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ausländer sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz in der Schweiz haben; vorbehalten bleiben zwischenstaatliche
Vereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8.
Juni 1962 (nachfolgend: Abkommen) sind die schweizerischen und jugoslawischen
Staatsbürger einander gleichgestellt. Anwendbar ist grundsätzlich die
Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die
Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 4 des Abkommens).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete in den Jahren 1985, 1986 und 1987 als
Maurer in der Schweiz. Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden gemäss
den Einträgen auf dem Individuellen Konto (IK) für die Perioden Juni bis
Oktober 1986 (5 Monate) und März bis August 1987 (6 Monate). Aktenmässig
ausgewiesen ist damit eine Beitragsdauer von insgesamt 11 Monaten.
M.________ macht geltend, überdies vom Mai bis November bzw. Dezember 1985 (7
bzw. 8 Monate) in der Schweiz gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge
bezahlt zu haben. Die Schweizerische Ausgleichskasse weist darauf hin, dass
er für diese Zeit als nicht beitragspflichtiger Arbeitnehmer deklariert
worden sei.

2.2 Wenn kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt oder ein
Berichtigungsbegehren abgelehnt wurde, dann kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV die Berichtigung von
Eintragungen im Individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offensichtlich ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.
Dies gilt aber nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige
Eintragungen im Individuellen Konto, wie beispielsweise die
Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Bestimmung
verlangt für eine Berichtigung bei Eintritt des Versicherungfalles den vollen
Beweis, welcher im Sinne des erhöhten Beweisgrades nach den üblichen
Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechtes zu leisten ist (BGE 117
V 262 Erw. 3 mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Firma B.________ AG, Schweiz (als Auftraggeberin), schloss mit der
Bauunternehmung G.________ ex-Jugoslawien (als Auftragnehmerin), am 7. März
1985 einen Vertrag. Gemäss Ziff. 2, 3. Absatz, dieses Vertrages stellt die
Auftragnehmerin ihre Arbeitskräfte für die in Ziff. 1 des Vertrages erwähnten
Bauarbeiten zur Verfügung. Die Vergütung der Auftragnehmerin erfolgt nach den
im Angebot aufgeführten Netto-Einheitspreisen (Ziff. 4 des Vertrages). Dieser
beträgt u.a. für hochqualifizierte Arbeiter (A) Fr. 30.00 pro Stunde. Dieser
Ansatz geht von einem Stundenlohn von Fr. 17.14 aus und ist erhöht um
Entschädigungen und Sozialabzüge im Umfang von insgesamt 43,3 %. Die Zahlung
erfolgt monatlich (Ziff. 8 des Vertrages). Der Vertrag dauert vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 1985, verlängert sich indessen automatisch um ein
weiteres Jahr, sofern er nicht bis Ende September 1985 gekündigt wird (Ziff.
3 des Vertrages). Unter den ergänzenden Bestimmungen (Ziff. 10 des Vertrages)
wird schliesslich festgehalten, dass alle arbeitsrechtlichen Voraussetzungen
in der Schweiz einzuhalten sind und dass der Firma B.________ AG Einblick in
die Bewilligungen der zum Einsatz gelangenden Arbeiter gewährt wird.

3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer neben dem
genannten Vertrag u.a. Lohnabrechnungen der beteiligten Firmen betreffend die
Monate September und November/Dezember 1985 ein. Daraus ergibt sich zunächst,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorstehend dargestellten Vertrags als
Arbeitnehmer der Gruppe A in der Schweiz im Einsatz stand. Die für ihn zu
leistende Zahlung bestand andererseits aus dem Stundenlohn von Fr. 17.15
sowie Zuschlägen von 36,4 %. Die Differenz zu den vertraglich vereinbarten
Zuschlägen von 43,3 % liegt darin, dass die Sozialversicherungsbeiträge für
die AHV (5,2 %), die Familienausgleichskasse (1,4 %) sowie die
Arbeitslosenversicherung (0,3 %) nicht entschädigt wurden, was der
Beschwerdeführer übersieht.

4.
Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht länger als
während 11 Monaten Sozialversicherungsbeiträge bezahlte. Damit erfüllt er die
Mindestbeitragsdauer nicht, weshalb ein Anspruch auf eine Altersrente  zu
Recht abgelehnt wurde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: