Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 106/2004
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H 106/04

Urteil vom 30. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Riedi Hunold

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

H.________, 1937, Beschwerdegegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

(Entscheid vom 23. April 2004)

Sachverhalt:

A.
H. ________ ist der Ausgleichskasse Obwalden (nachfolgend: Ausgleichskasse)
als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gemäss Verfügung vom 6. März 2001
bezahlte er für das Jahr 2001 persönliche Beiträge von Fr. 1509.-. Gestützt
auf die Steuermeldung vom 13. Juni 2003 setzte die Ausgleichskasse am 29.
August 2003 die Beiträge für 2001 auf Fr. 64'288.20 (abzüglich der
geleisteten Fr. 1509.-) fest. H.________ beglich am 26. September 2003 den
ausstehenden Betrag von Fr. 62'779.20, welcher der Ausgleichskasse am 29.
September 2003 gutgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003, forderte die
Ausgleichskasse Verzugszinsen von Fr. 2345.50 für die Zeit vom 1. Januar bis
29. September 2003.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden mit Entscheid vom 23. April 2004 teilweise gut und verpflichtete
H.________ der Ausgleichskasse Verzugszinsen von Fr. 2083.30 (1. Januar bis
29. August 2003) zu bezahlen.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben. Die Ausgleichskasse teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass
auf Grund einer Revision der Steuerveranlagung deutlich geringere
auszugleichende Beiträge zu bezahlen seien, womit sich die Verzugszinsen
entsprechend reduzieren würden, und beantragt, dies im letztinstanzlichen
Verfahren zu berücksichtigen; im Übrigen schliesst sie auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. H.________ verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Streitig ist einzig, ob der Beitragspflichtige Verzugszinsen bis zum 29.
August 2003 (Rechnungsstellung) oder bis zum 29. September 2003 (Begleichung
der Ausstände) zu bezahlen hat.

3.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei der strittigen
Beitragszahlung nicht um nachzuzahlende (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV),
sondern um auszugleichende Beiträge eines Selbstständigerwerbenden (Art.
41bis Abs. 1 lit. f AHVV) handelt. Dementsprechend ist für die Bestimmung des
Endes des Zinsenlaufes der erste Satz von Art. 41bis Abs. 2 AHVV (Ende des
Zinsenlaufes im Allgemeinen) und nicht dessen zweiter Satz
(Beitragsnachforderungen) massgebend. Demnach endet die Pflicht zur Zahlung
von Zinsen erst mit der vollständigen Begleichung der ausstehenden Beiträge,
mithin dem 29. September 2003. Nach dem Gesagten ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV gutzuheissen und der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben.

4.
Auf den Antrag der Ausgleichskasse, im letztinstanzlichen Verfahren die
zwischenzeitlich erfolgte Beitragsanpassung zu berücksichtigen, kann nicht
eingetreten werden, da für die Beurteilung des strittigen Verzugszinses der
Sachverhalt bei Erlass der Verfügung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis) am 7.
Oktober 2003 massgebend ist. Dies gilt erst recht im Rahmen der
eingeschränkten Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Erw. 1):
Die nachträgliche Reduktion der geschuldeten Beiträge sowie die entsprechende
Änderung bezüglich der Zinsen vermögen die für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
nicht als unzutreffend im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen;
vielmehr sind sie Gegenstand einer separaten Verfügung oder eines weiteren
Verfahrens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. April 2004 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und der Ausgleichskasse Obwalden zugestellt.

Luzern, 30. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: