Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 104/2004
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H 104/04

Urteil vom 14. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Schmutz

F.________, 1935, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 22. April 2004)

Sachverhalt:

A.
F. ________ (geb. 1935) wurde 1989 von U.________ (geb. 1937) geschieden.
1997 verlangte er bei der Ausgleichskasse des Kantons Uri einen Auszug über
die in seinen individuellen Konten gemachten Eintragungen. Auf Grund der ihm
zugesandten Übersicht vom 6. November 1997 stellte er fest, dass in den
Konten erst ab 1957 Einkommen aufgeführt wurden. Am 24. März 1999 reichte er
der Ausgleichskasse des Kantons Uri sein Beitragsmarkenheft für Studierende
der Jahre 1954 bis 1961 ein. Dieses enthält eine einzige Beitragsmarke für
das Sommersemester 1956. Die übrigen für die Markierung vorgesehenen Felder
wurden mit dem Vermerk "Nicht beitragspflichtig" abgestempelt. Er bat darum,
ihm auf Grund "dieser zusätzlich bezahlten Beiträge den aktuellen Kontostand
auszuweisen."

Am 6. Oktober 1999 meldete sich F.________ für eine aufgeschobene Altersrente
an. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn mit, bei der Rentenberechnung habe man festgestellt, dass für das
Jahr 1956 auf dem individuellen Konto keine Lohnsumme verbucht worden sei.
Die Rückfragen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wegen dieser
Beitragslücke bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse und der Ausgleichskasse
des Kantons Bern erbrachten keine zusätzlichen Erkenntnisse.
Am 29. Dezember 2002 rief F.________ die aufgeschobene Altersrente per
Februar 2003 ab. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003, sprach ihm die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn eine auf der Rentenskala 41 berechnete ordentliche
Teilaltersrente zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der F.________ wiederum beantragte, es
sei ihm auch das Jahr 1956 als Beitragsjahr anzurechnen, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. April 2004
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte erneut, es sei
ihm auch das Jahr 1956 als Beitragsjahr anzuerkennen. Er habe damals an der
Schule B.________ studiert und dort nachgewiesen, im ersten Halbjahr 1956
AHV-Beiträge entrichtet zu haben.

Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
deren Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 141 AHVV (Abs. 2 und 3 in der hier anwendbaren, bis Ende 2002
gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte das Recht, bei jeder
Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über
die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu
verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung
nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges
bei der Ausgleichskasse begründeten Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein
Kontenauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug kein Einspruch
erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

2.
Das vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Einspruch gegen einen
verlangten Kontenauszug ausgelöste Berichtigungsverfahren im Sinne von Art.
141 Abs. 2 AHVV muss auf die Behebung von Buchungs- bzw. Eintragungsfehlern
beschränkt bleiben. Hingegen besteht bei der Prüfung des
Berichtigungsantrages vor Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich
keine Bindung an die in Art. 141 Abs. 3 AHVV festgesetzten einschränkenden
Beweisregeln, es sei denn, der Versicherte mache geltend, Beiträge in Marken
entrichtet zu haben (unveröffentlichtes Urteil H. vom 29. Juni 1987, H
202/86, Erw. 4a).

3.
Bei dem am 2. Januar 1935 geborenen Beschwerdeführer trat der
Versicherungsfall am 1. Februar 2000 ein, als sein Anspruch auf eine
Altersrente entstand (Art. 21 AHVG). Bereits zuvor forderte er mit Schreiben
vom 24. März 1999 die Ausgleichskasse des Kantons Uri zur Kontenberichtigung
auf, als er darum bat, auf Grund der im wiedergefundenen Markenheft für
Studierende eingetragenen "zusätzlich bezahlten Beiträge den aktuellen
Kontostand auszuweisen". Der Entscheid über die Berichtigung wäre damit - da
sie vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt wurde und das Gesetz nichts
Abweichendes vorsieht - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen gewesen. Anderseits
hatte der Beschwerdeführer bereits auf Grund der Kontoübersicht vom 6.
November 1997 festgestellt, dass erst ab 1957 Einkommen in den Konten
aufgeführt wurden. Anscheinend erhob er aber dagegen innert der 30-tägigen
Frist keinen Einspruch. Es kann jedoch offen bleiben, ob wegen dieser
Unterlassung trotz der noch vor Eintritt des Versicherungsfalles geforderten
Kontoberichtigung doch die einschränkende Beweisregelung gemäss Art. 141 Abs.
3 AHVV zum Zuge käme. Weil das einzige heute noch verfügbare Beweismittel das
Beitragsmarkenheft des Beschwerdeführers der Jahre 1954 bis 1961 ist, ist
nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2) sowieso der volle Beweis erforderlich;
dies hat auch dann zu gelten, wenn der Versicherte vorbringt, im ersten
Halbjahr 1956 vom Markenbezug befreit gewesen zu sein, weil er auf einem
Verdienst Beiträge entrichtet habe.

4.
4.1 In ZAK 1948 S. 169 ff. äusserte sich das Bundesamt für Sozialversicherung
ausführlich zur Beitragspflicht der Studierenden und begründete die Bezahlung
der AHV-Beiträge durch Beitragsmarken mit den gemessen an den in Frage
stehenden Beträgen erheblichen Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen
sonst aus dem Beitragsbezug und der Führung der Beitragskonten erwachsen
würden. Es wies darauf hin, die Abrechnung mit Beitragsmarken setze voraus,
dass die Lehranstalt in geeigneter Weise mitwirke. Diese unterstütze die
Ausgleichskasse am wirksamsten, wenn sie den AHV-Beitrag gleichzeitig mit den
Studiengeldern erhebe und den Studierenden hiefür eine Beitragsmarke in das
Markenheft einklebe. Sei solches Inkasso der Lehranstalt nicht möglich, so
entlaste sie die Ausgleichskasse immer noch in hohem Masse, indem sie die
Studierenden für das Semester nicht einschreibe oder zur Zahlung der
Studiengelder nur zulasse, wenn sich diese über die Entrichtung des
AHV-Beitrags ausweisen. Das Verfahren könne nicht von Bundes wegen
abschliessend geordnet werden, sondern müsse im Einzelnen zwischen
Lehranstalt und Ausgleichskasse vereinbart werden.

4.2 Das Bundesamt für Sozialversicherung stellte in einer Wegleitung vom 29.
Juli 1948 das auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Amtsstellen der AHV
und den Lehranstalten vorgesehene Verfahren für die Anrechnung des
allfälligen Arbeitslohnes von Studierenden vor. Danach erfolgte das Inkasso
der Studierendenprämie jeweils bei Semesterbeginn gleichzeitig mit den
Kollegiengeldern. Bedingung für die Befreiung davon war ein minimaler Erwerb
von 150 Franken pro Semester. Als Stichtag war der 1. Oktober festgelegt.
Gemäss EVGE 1950 S. 57 f. entsprach dieses Verfahren in jeder Beziehung dem
Erfordernis einer rationellen Verwaltung und trug den besonderen
Verhältnissen im Rahmen des Gesetzes in angemessener Weise Rechnung. Dass
gelegentlich ein mit Beitragsmarken erhobener Beitrag und der vom Lohn
abgezogene Beitrag kumulativ zu leisten waren, durfte für das Gericht umso
eher in Kauf genommen werden, als der "Nachteil", wenn man überhaupt von
einem solchen sprechen wolle, im Einzelfall für den Versicherten äusserst
geringfügig sei und den Versicherten unbedenklich zugemutet werden dürfe.

4.3 Durch das bundesamtliche Kreisschreiben Nr. 26a wurde auf den
Jahresbeginn 1952 der Beitragsbezug von Studierenden teilweise neu geregelt
(ZAK 1952 S. 74 ff.). Um eine Reduktion der Rückerstattungsfälle bei
Werkstudenten zu erreichen, sollte nun erst in einem späten Zeitpunkt des
Jahres (Oktober bis Dezember) geprüft werden, ob nicht ein Student bis zu
diesem Zeitpunkt erwerbstätig war und somit keine Beitragsmarken kaufen
musste. Mit der nur noch einmaligen Kontrolle jeweils zu Beginn des
Wintersemesters einher ging eine administrative Vereinfachung. Alle
Studierenden, welche dann studierten, wurden rückwirkend auf Jahresbeginn bis
zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfasst. Gleichzeitig erfolgte mit
diesem Kreisschreiben eine Umstellung des Beitragsinkassos auf das
Kalenderjahr. Bisher erfolgte der Beitragsbezug pro Semester, also nach dem
Studienjahr, hingegen wurde der Markenbetrag nach dem Kalenderjahr dem
individuellen Beitragskonto gutgeschrieben. Dies brachte gerade dann, wenn
die (sogenannte) Befreiung vom Markenbezug wegen Erwerbstätigkeit
hineinspielte, Unzukömmlichkeiten, welche in dieser Regelung selber begründet
lagen, und das Überschneiden von Studien- und Kalenderjahr führte in der
Praxis zu Beitragslücken, indem ein Jahr nicht durch Beiträge belegt war oder
doch nur zur Hälfte (ZAK 1952 S. 77).

4.4 Im Studienjahr des Beschwerdeführers 1956 war die Beitragserhebung durch
das bundesamtliche Kreisschreiben 37b vom 7. Dezember 1954 betreffend die
Beiträge der Nichterwerbstätigen und der Studierenden geregelt. Nach dieser
Weisung gab die kantonale Ausgleichskasse oder die Lehranstalt den
Studierenden je ein Markenheft und ein Merkblatt für Studierende ab. An einem
von der Ausgleichskasse im Einvernehmen mit der Lehranstalt bestimmten Ort
konnten Beitragsmarken mit einem Wert von damals sechs Franken bezogen
werden. Dieser Betrag entsprach dem für ein Semester geschuldeten Beitrag.
Dabei hatte die Ausgleichskasse jedes Jahr zu kontrollieren, ob die
beitragspflichtigen Studierenden die Marken für das laufende Kalenderjahr
auch wirklich bezogen oder wegen Erwerbstätigkeit vom Markenbezug befreit
waren. Bei Beendigung des Studiums war das Markenheft der Ausgleichskasse
auszuhändigen. Diese trug das Einkommen, das dem mit Marken bezahlten
Beiträgen entsprach, in das individuelle Beitragskonto ein (BGE 110 V 92 Erw.
2b).

4.5 Wie die von der Ausgleichskasse jedes Jahr durchzuführende Kontrolle
ausgestaltet war, war in der ab 1. Januar 1970 gültigen Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen geregelt. Diese Wegleitung
baute auf eine bereits seit dem 1. Januar 1962 in Kraft stehende Fassung auf.
Das darin vom Bundesamt den Ausgleichskassen verbindlich vorgeschriebene
Kontrollverfahren entsprach in den hier wesentlichen Punkten vollständig den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Hatte ein Studierender im
Kalenderjahr vom Erwerbseinkommen alleine oder zusammen mit seinem
Arbeitgeber den Mindestbeitrag bezahlt, war er vom Bezug der Beitragsmarken
befreit. In das betreffende Markenfeld wurde der Vermerk "befreit" und der
Name der Ausgleichskasse oder der Lehranstalt eingetragen (Rz 296). Der
Studierende, der die Befreiung geltend machte, hatte durch Bescheinigung des
Arbeitgebers den Nachweis dafür zu erbringen (Rz 298). Die Ausgleichskassen
hatten dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle darüber stattfand, ob jeder
Studierende die Beitragsmarken bezogen hatte oder wegen Erwerbstätigkeit vom
Markenbezug befreit war. Diese Kontrolle hatte jährlich einmal zu Beginn des
Wintersemesters zu erfolgen und musste spätestens bis Jahresende
abgeschlossen sein. Der Studierende hatte anhand des Markenheftes den Bezug
zweier Beitragsmarken für das laufende Kalenderjahr zu belegen, es sei denn,
er weise nach, dass er überhaupt nicht beitragspflichtig oder infolge
Erwerbstätigkeit vom Bezug der Beitragsmarken befreit war (Rz 299).

5.
5.1 Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung vom 8.
November 2004 zu Recht vorbringt, erfüllen gemäss dem auf den Namen des
Beschwerdeführers herausgegebenen offiziellen Markenheft der AHV nicht
erwerbstätige Studierende ihre Beitragspflicht durch den jährlichen Bezug von
zwei Marken zu je 6 Franken, und zwar in der Regel zu Beginn des
Wintersemesters. Erwerbstätige Studierende sind - bei Nachweis ihrer
Erwerbstätigkeit - für das betreffende Kalenderjahr vom Markenbezug befreit.
Sie können den Wert zu viel bezogener Beitragsmarken von ihrer Lehranstalt
oder der kantonalen Ausgleichskasse zurückverlangen. Auf der Innenseite des
Markenheftes ist für jedes Semester ein Feld vorgesehen. Gemäss ZAK 1948 S.
171 (vgl. auch Erw. 4.1 hiervor) erhalten alle Studierenden für die Dauer des
Studiums ein Markenheft, in welches pro Semester eine besondere Beitragsmarke
von 6 Franken geklebt wird. Daraus schliesst das Bundesamt in der
Vernehmlassung, dass für das Sommer- und das Wintersemester je eine Marke
eingeklebt oder die Befreiung davon mit einem Stempel bestätigt wurde. Da die
Beitragspflicht in der Regel zu Beginn des Wintersemesters zu erfüllen war,
lasse sich daraus folgern, dass dies auch im ersten Semester möglich war. Es
könne deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Beitragsbefreiung für ein
halbes Kalenderjahr zulässig war oder zumindest von den Beteiligten so
verstanden werden konnte. Des Weitern führt das Bundesamt aus:
"Das Markenheft des Beschwerdeführers enthält nur eine einzige Beitragsmarke,
und zwar für das Sommersemester 1956. Die übrigen (für die Markierung
vorgesehenen) Felder wurden mit dem Vermerk "Nicht beitragspflichtig"
abgestempelt. Unter "Nicht beitragspflichtig" ist offenbar zu verstehen, dass
die Person im betreffenden Semester bereits genügend Beiträge aus einer
Erwerbstätigkeit entrichtet hat. Aus dem Markenheft des Beschwerdeführers ist
darum abzuleiten, dass er zu Beginn des Sommersemesters 1956 erwerbstätig war
und Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 6.- entrichtet hat. Das Gleiche
gilt auch für die übrigen Semester, für die er als nicht beitragspflichtig
vermerkt und so vom Markenbezug befreit wurde. Dies geht auch daraus hervor,
dass er keine Beitragslücken aufweist, ausser im Jahre 1956. Deshalb ist es
wohl möglich, dass die im Jahre 1956 ausgeübte Erwerbstätigkeit lediglich
eine Beitragsbefreiung für das erste Halbjahr ermöglichte.

Beitragslücken können geschlossen werden, wenn der Nachweis über entrichtete
Beiträge erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn die Immatrikulation ohne
vorgängige Erfüllung der Beitragspflicht nicht möglich war. Gemäss einer weit
zurückliegenden, nicht mehr im Einzelnen überprüfbaren Abklärung des
Bundesamtes gehörte die Schule B.________ zu jenen Hochschulen, welche die
Erfüllung der Beitragspflicht damals für eine Immatrikulation voraussetzten.
Bei Nachweis der Immatrikulation hat das Bundesamt in ähnlich gelagerten
Fällen der Schule B.________ der Auffüllung der Beitragslücke zugestimmt,
sofern die Person dannzumal das Schweizer Bürgerrecht hatte. Bei der
vorliegenden Sachlage kann die Beitragslücke geschlossen werden und einem
nachträglichen Eintrag im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers
für das Jahr 1956 steht nichts entgegen."

6.
6.1 Auf Grund der Vorlage des lückenlos nachgeführten Markenheftes und aus
der damaligen, in Gerichtsentscheiden, Verwaltungsweisungen und nun auch in
der Vernehmlassung des Bundesamtes dokumentierten Praxis ergibt sich ein
kohärentes Gesamtbild. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, ist nicht
daran zu zweifeln, dass die Kontrollperson der Schule B.________ im Jahre
1956 einen Anlass dazu hatte, von ihm nur das Lösen einer Beitragsmarke zu
verlangen. Dafür konnte es nach dem Gesagten nur den Grund geben, dass sich
der Beschwerdeführer anlässlich des Einschreibens zum Wintersemester 1956/57
über die Entrichtung des AHV-Beitrags mittels Lohnabzügen auswies. Damit ist
der zur Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto verlangte volle
Beweis für die Unrichtigkeit eines Eintrages erfüllt (vgl. Erw. 1 und 3
hiervor). So ist der Beschwerdeführer nach Vorlage eines vollständig
nachgeführten Markenheftes nicht schlechter gestellt, als er es wäre, wenn er
das Heft verloren hätte. Denn hätte er sein Markenheft verloren, hätte er
später ohne Weiteres verlangen können, dass seine Beitragslücke für das Jahr
1956 im individuellen Konto gefüllt wird: Nach den Weisungen des Bundesamtes
für Sozialversicherung wurden seit jeher bei Verlust des Markenheftes dem
Studierenden zwar die darin eingeklebten Beitragsmarken nicht ersetzt, jedoch
das Einkommen, das den durch Beitragsmarken entrichteten Beiträgen entsprach,
in das individuelle Konto eingetragen, wenn eindeutig nachgewiesen werden
konnte, dass Beitragsmarken bezogen worden waren (Wegleitung 1970 Rz 303).
Noch nach der ab 1. Januar 2004 gültigen Wegleitung über die Beiträge der
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gilt der Nachweis über
bezogene Beitragsmarken als erbracht, wenn gleichzeitig die drei
Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Studierende während der fraglichen
Zeit an der betreffenden Lehranstalt immatrikuliert war, dass die
Immatrikulation ohne Nachweis genügender Beitragszahlungen nicht möglich war
(Erklärung der Lehranstalt), und dass der Versicherte in der fraglichen Zeit
in der Schweiz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, wobei dies bei
Schweizern vermutet wird.

7.
Da die Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintrages für das Jahr 1956
im individuellen Konto erfüllt sind, wird die Verwaltung nach Rückweisung der
Sache über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
eines zusätzlichen Versicherungsjahres neu verfügen.

Dabei wird sie zu prüfen haben, ob die geschiedene Ehefrau des
Beschwerdeführers in das Verfahren einzubeziehen ist, was dann der Fall wäre,
wenn sich der Entscheid auf die Höhe ihrer Altersrente auswirkt oder
auswirken kann, und ihr darum ein Recht auf Einsprache einzuräumen ist.
Soweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren beantragt hat,
seiner geschiedenen Ehefrau sei ebenfalls ein zusätzliches Beitragsjahr
zuzuerkennen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer
hat keine Vertretungsvollmacht seiner geschiedenen Ehefrau eingereicht, und
weil die Beschwerdesache letztinstanzlich nicht abgeschlossen wird, ist die
geschiedene Ehegattin auch nicht als Mitinteressierte beizuladen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem
Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 22. April 2004 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an
die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen
im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: