Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 9/2004
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B 9/04

Urteil vom 28. Dezember 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Widmer, Bundesrichter
Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Ackermann

G.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090
Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons
Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. November 2003)

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1949, war vom 7. April 1972 bis zur Scheidung am 25.
Juni 1996 mit K.________, geboren 1948, verheiratet. Ab dem 1. Januar 1998
bezog K.________ eine ganze Invalidenrente der zürcherischen
Versicherungskasse für das Staatspersonal (Beamtenversicherungskasse; im
Folgenden: BVK). Am 19. November 1999 heirateten K.________ und G.________
erneut. Nachdem K.________ am 24. Juli 2002 verstorben war, gewährte die BVK
G.________ mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine Ehegattenrente, welche
(nebst einer Kürzung wegen Vorbezuges zufolge Scheidung) "infolge Heirat nach
Pensionierung" des K.________ um 30% gekürzt wurde. An dieser Kürzung hielt
die BVK im anschliessenden Briefwechsel fest.

B.
Am 28. Januar 2003 liess G.________ Klage einreichen und beantragen, es sei
ihr eine ungekürzte Ehegattenrente auszurichten und es seien die
nachzuzahlenden Renten ab Datum der Klageeinreichung zu verzinsen. Mit
Entscheid vom 28. November 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die
vorinstanzlichen Rechtsbegehren wiederholen.
Die BVK und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht G.________ eine
Stellungnahme vom 12. April 2004 ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), die Beschwerdeführerin
seit August 2002 eine Hinterlassenenrente der BVK bezieht und im Januar 2003
Klage eingereicht hat, über die am 28. November 2003 entschieden worden ist
(vgl. BGE 130 V 79), ist die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene 1.
BVG-Revision hier nicht anwendbar.
Nach Art. 19 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat die Witwe
Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den
Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr
zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt die
Witwe keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine einmalige
Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs. 2 BVG in der bis Ende
2004 geltenden Fassung). Der Bundesrat wird in Art. 19 Abs. 3 BVG in der bis
Ende 2004 geltenden Fassung ermächtigt, den Anspruch der geschiedenen Frau
auf Hinterlassenenleistungen zu regeln, was er in Art. 20 BVV 2 getan hat.
Danach ist - gemäss der bis Ende 2004 geltenden Fassung - die geschiedene
Frau der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine
Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Abs. 1).
Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt
werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen,
insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen
(Abs. 2).

1.2 Gemäss § 81 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das
(zürcherische) Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (LS 177.21; in Kraft seit dem
1. Januar 2000) ist beim Tod von Invaliden- und Altersrentnern mit Bezug auf
die Hinterbliebenenleistungen der Beginn der Invaliden- bzw. Altersrente der
massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der reglementarischen Grundlagen.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 1998 eine Invalidenrente
bezog, beurteilt sich die hier streitige Hinterbliebenenleistung aufgrund der
damals gültigen Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
27. Januar 1988 (Statuten).
§ 37 der Statuten sieht vor, dass der überlebende Ehegatte eines im Arbeits-
oder Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine
Ehegattenrente hat. Diese beträgt nach § 38 Abs. 2 der Statuten, wenn ein
Alters- oder Invalidenrentenbezüger verstirbt, 40% der letzten versicherten
Besoldung des Verstorbenen, höchstens jedoch fünf Sechstel der Alters- und
Invalidenrente im Rücktrittszeitpunkt. Unter der Marginalie "Kürzung bei
Verheiratung nach Pensionierung" sieht § 40 der Statuten Folgendes vor:
"Verheiratet sich der Versicherte nach seiner Pensionierung, erhält der
überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten während des ersten Ehejahres
50% der gemäss §§ 38 und 39 berechneten Ehegattenrente. Die Rente erhöht sich
für jedes weitere Ehejahr in fünf gleichmässigen Jahresstufen, bis die
maximale Ehegattenrente erreicht ist."
Nach § 42 Abs. 1 der Statuten hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine
Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte und er
durch den Tod des Versicherten einer im Scheidungsurteil zugesprochenen
Unterhaltsrente verlustig geht. Nach Abs. 2 der Bestimmung entsprechen die
Leistungen der entgangenen Unterhaltsrente, abzüglich der Leistungen der
übrigen Versicherer, namentlich der AHV und IV, höchstens aber der hälftigen
statutarischen Ehegattenrente. § 42 Abs. 3 der Stauten sieht schliesslich
vor, dass die Ehegattenrente gemäss §§ 38 bis 40 um die dem geschiedenen
Ehegatten zustehende Rente gekürzt wird, wenn der Versicherte im Zeitpunkt
des Todes wieder verheiratet war; die gekürzte Rente beträgt jedoch
mindestens die Hälfte der statutarischen Ehegattenrente.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Ehegattenrente der BVK und dabei die
Frage, ob die zweimal mit dem gleichen Versicherten verheiratet gewesene
Witwe eine Kürzung der Hinterbliebenenleistung im Sinn des § 40 der Statuten
hinzunehmen hat.

2.1 Das kantonale Gericht legt den Begriff "Pensionierung" in § 40 der
Statuten dahin aus, dass dieser sowohl den Altersrücktritt wie auch die
invaliditätsbedingte Erwerbsaufgabe umfasst; in der Folge sei eine Kürzung
der Leistungen an den überlebenden Ehegatten von Alters- und
Invalidenrentnern möglich. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des
klaren Wortlauts des § 40 der Statuten seien zur Errechnung des
Kürzungsfaktors der Hinterbliebenenrente einzig die Ehejahre nach der
erneuten Trauung zu berücksichtigen und nicht auch diejenigen vor der
Scheidung.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Kürzung der
Ehegattenrente nach § 40 der Statuten nur möglich sei, wenn es sich um die
Wiederverheiratung eines Altersrentners handle, meine doch "Pensionierung"
allein den altersbedingten Rücktritt. Aber sogar wenn § 40 der Statuten
anwendbar sein sollte, sei keine Kürzung vorzunehmen, da sie mehr als fünf
Jahre mit dem Versicherten verheiratet gewesen sei und die Statuten keinen
Unterschied zwischen einer alten und einer neuen Ehe zwischen den gleichen
Parteien vornähmen.

2.2 Die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen der Statuten der BVK
hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des
öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 der Statuten) - nach den gewöhnlichen
Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders als bei den
privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den
Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag
beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter
Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE
122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht
unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001
S. 384 Erw. 3; Urteil J. vom 18. Juli 2002, B 10/99, Erw. 5a).
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V
232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129
V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).

2.3 Zunächst ist der Begriff der Pensionierung in § 40 der Statuten
auszulegen, gemäss welcher Bestimmung der überlebende Ehegatte in den ersten
fünf Jahren nach der Heirat eine gekürzte Leistung erhält, wenn sich der
Versicherte "nach seiner Pensionierung" verheiratet.
"Pensionierung" bedeutet offensichtlich Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge
Eintritts des versicherten Risikos und Erhalt einer Pension im Sinn einer
Rente, welche als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt decken soll. In dieser
Hinsicht ist der Wortlaut der Statuten nicht ganz klar, da nicht explizit
geregelt ist, ob mit Pensionierung nur diejenige infolge Alters oder auch
diejenige infolge Invalidität gemeint ist. Hinsichtlich einer systematischen
Auslegung der Bestimmung fällt Folgendes auf:
- Nach § 37 der Statuten hat der überlebende Ehegatte eines
im Dienst- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten
An- spruch auf eine Ehegattenrente. Pensionsverhältnis im Sinne
dieser Bestimmung umfasst offensichtlich Alters- und Invalidenrentner,
da nicht einzusehen ist, weshalb nur die Ehegatten von
Altersrentnern eine Hinterbliebenenleistung erhalten sollten. Dies hat umso
mehr zu gelten, als auch in Art. 19 Abs. 1 BVG (in der hier
mass- gebenden, bis Ende 2004 geltenden Fassung) kein
Unterschied zwischen Witwen aktiver Versicherter sowie solchen von
Alters- und  Invalidenrentnern gemacht wird (was eine Mindestvorschrift
dar- stellt; Art. 6 BVG). Wenn aber § 37 der Statuten für die
über- lebenden Ehegatten von Alters- und Invalidenrentnern gilt, muss auch
die diesen Anspruch einschränkende Bestimmung des § 40 die  überlebenden
Ehegatten beider Rentnergruppen umfassen.
- Die Statuten legen in § 38 Abs. 2 weiter fest, dass die
Ehegatten- rente 40% der letzten versicherten Besoldung des
Verstorbenen (höchstens jedoch fünf Sechstel der Alters- und
Invalidenrente im Rücktrittszeitpunkt) beträgt, wenn ein Alters- oder
Invalidenrenten- bezüger verstirbt. Da auch diese Norm nicht zwischen
Invaliden- und Altersleistungen unterscheidet, muss dies ebenfalls für §
40 der  Statuten gelten, welche die gleiche Leistung betrifft, deren
grund- sätzliche Höhe in § 38 Abs. 2 der Statuten festgelegt wird.
- Schliesslich werden die Begriffe "Pension" und "Pensionierung" weder
in den statutarischen Bestimmungen zur Altersrente (§§ 22 ff.) noch in
denjenigen der Invalidenrente (§§ 29 ff.) verwendet. Sollte mit
Pensionierung aber tatsächlich nur der Eintritt des ver- sicherten
Risikos "Alter" gemeint sein, würde dieser Begriff im Abschnitt über die
Altersleistungen - aber nur dort - erwähnt.
Wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung somit klar ergibt, bezieht
sich die Kürzungsregelung des § 40 der Statuten auf den überlebenden
Ehegatten sowohl von Invaliditäts- als auch von Altersrentnern. Da diese
Regelung den Mindestanforderungen gemäss Art. 19 BVG in der bis Ende 2004
geltenden Fassung nicht widerspricht (vgl. Erw. 1.1 hievor) und auch sonst
keine Gründe für deren Unrechtmässigkeit ersichtlich sind, muss sich die
Beschwerdeführerin eine Kürzung ihrer Ehegattenrente grundsätzlich gefallen
lassen.

2.4 Nach § 40 der Statuten erhöht sich die gekürzte Ehegattenrente für jedes
Jahr der Verheiratung in fünf gleichmässigen Jahresstufen bis zum Maximum.
Die zweite Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Versicherten dauerte gut
zweieinhalb Jahre, während die erste Ehe etwas über vierundzwanzig Jahre
Bestand hatte. Es ist deshalb zu prüfen, ob im Rahmen der Regelung des § 40
der Statuten allein die Dauer der zweiten Ehe oder die Gesamtdauer beider
Ehen (zwischen den gleichen Partnern) zu berücksichtigen ist; im ersten Fall
ist eine Kürzung der Hinterlassenenleistung vorzunehmen, im zweiten Fall
nicht.

2.4.1 Die statutarische Regelung ist insoweit klar, als nach einer Heirat des
Versicherten, bei dem das versicherte Risiko Alter oder Invalidität bereits
eingetreten ist, die vollen Hinterlassenenleistungen erst nach einer
fünfjährigen Ehedauer ausgerichtet werden. Die Normierung ist jedoch insoweit
unklar, als keine Regelung desjenigen Falles vorliegt, in welchem die
gleichen Personen einander mehrmals heiraten, nämlich einmal vor und einmal
nach der Pensionierung; in dieser Hinsicht ist § 40 der Statuten auszulegen.
Offen bleiben kann hier die Variante, in welcher sich die gleichen Partner
mehrmals nach der Pensionierung miteinander verheiraten.

2.4.2 Für die Auslegung des § 40 der Stauten ist vom Gedanken auszugehen,
dass die Scheidung zu einer vollständigen Trennung der bisherigen Ehegatten
führen soll, welche sich auch im Hinblick auf die Austrittsleistungen der
zweiten Säule auseinandersetzen (Art. 122 f. ZGB, Art. 22 ff. FZG). An diesem
Grundsatz ändert nichts, dass durch allfällige Unterhaltsleistungen (Art. 125
ZGB) und eventuelle gemeinsame Sorge über die Kinder (Art. 133 Abs. 3 ZGB)
auch nach der Ehe rechtliche Beziehungen zwischen den ehemaligen Partnern
bestehen bleiben. Da die Scheidung gerade auch im Hinblick auf die berufliche
Vorsorge zu einer Auseinandersetzung der Ehegatten führt, bedeutet eine
weitere Ehe einen Neuanfang und zwar auch dann, wenn sich die gleichen
Personen erneut miteinander verheiraten. Beim Erlass der hier anwendbaren
Statuten 1988 war die Teilung der Vorsorgeleistungen weder explizit im
Eherecht (Art. 122 ZGB in der seit Januar 2000 geltenden Fassung) noch im
Sozialversicherungsrecht (Art. 22 ff. FZG) geregelt. Der Verlust einer
Anwartschaft - u.a. auf künftige Leistungen der zweiten Säule - konnte im
Rahmen des Unterhalts gemäss Art. 151 ZGB in der bis Ende 1999 geltenden
Fassung ausgeglichen werden (vgl. BGE 116 II 101 sowie etwa auch die unter
dem damals geltenden Recht aktuelle Auflage von Peter Tuor/Bernhard
Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich
1995, S. 182 ff., [siehe auch Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Alexandra
Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S.
215 f.]). Bestand dagegen - anders als im soeben erwähnten BGE 116 II 101 -
ein Rentenanspruch gegenüber der Sozialversicherung, war ein
Entschädigungsanspruch aus Zivilrecht nicht möglich, aber auch nicht
notwendig, da mit dem bestehenden Anspruch gegenüber der Sozialversicherung
keine Anwartschaft verloren ging und kein Schaden eintrat, der ersetzt werden
musste. Damit war bereits im Zeitpunkt des Erlasses der hier anwendbaren
Stauten - und erst Recht im Zeitpunkt der Scheidung 1996 - davon auszugehen,
dass die Scheidung zu einem klaren Schnitt durch die ehelichen
Rechtsbeziehungen führt, und zwar auch im Hinblick auf allfällige
Anwartschaften der zweiten Säule. Die Kapitalien der zweiten Säule sind hier
denn auch anlässlich der Scheidung im Jahr 1996 geteilt worden, da die BVK
die Ehegattenrente "wegen Vorbezug infolge Scheidung/Art. 22 FZG" gekürzt
hat. Von diesem Grundsatz des klaren Schnitts geht auch § 40 der Statuten
aus; wäre beabsichtigt gewesen, die Dauer mehrerer Ehen zwischen den gleichen
Partnern zusammenzuzählen, wäre dies zweifellos in den statutarischen Text
eingeflossen (offen bleiben kann hier - wie erwähnt [Erw. 2.4.1 hievor] - die
Variante, dass die gleichen Personen einander mehrmals nach der Pensionierung
des versicherten Partners heiraten). So wird denn auch in Art. 24 Abs. 1 Satz
2 AHVG explizit geregelt, dass bei mehrmals verheirateten Witwen auf die
Gesamtdauer der Ehen abzustellen ist (auch wenn es sich dabei - wie die
Vorinstanz zu Recht erkannt hat - um die Frage der Anspruchsberechtigung und
nicht wie hier um diejenige der Anspruchskürzung handelt; abgesehen davon,
dass es - im Gegensatz zu den zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen - nur eine
einzige schweizerische AHV gibt).
Der Grundgedanke der Scheidung als klarer Schnitt durch die Rechtsbeziehungen
der ehemaligen Ehegatten spricht demnach dafür, dass für die Verringerung der
Rentenkürzung in § 40 der Statuten nur die Dauer der zweiten Ehe zählt.

2.4.3 Im Hinblick auf die Systematik der Statuten ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführerin nach der Scheidung 1996 gemäss § 42 Abs. 1 der Statuten
eine Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten zugestanden wäre, wenn sie
beim Tod des abgeschiedenen Ehemannes einer im Scheidungsurteil
zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig gegangen wäre. Durch die
Wiederverheiratung mit ihrem ehemaligen Ehemann ist diese Anwartschaft jedoch
untergegangen; dies allein schon deshalb, weil der Unterhaltsanspruch nach
Scheidungsrecht mit der Wiederverheiratung erlischt (Art. 130 Abs. 1 ZGB
sowie Art. 153 ZGB [in Kraft bis Ende 1999]). Im Gegenzug entstand aber eine
Anwartschaft auf eine (ordentliche) Ehegattenrente nach § 37 der Statuten,
welche trotz der maximalen Kürzung um 50% nach § 40 der Statuten mindestens
gleich hoch ist wie die maximale Rente an den geschiedenen Ehegatten (diese
entspricht nach § 42 Abs. 2 der Stauten höchstens der hälftigen
statutarischen Ehegattenrente). Durch diese Gleichsetzung des Maximums der
Rente des geschiedenen Ehegatten mit dem Minimum der Rente des Ehegatten ist
auch in systematischer Hinsicht davon auszugehen, dass § 40 der Statuten für
die Amortisation der Rentenkürzung nur auf die Ehejahre der zweiten Ehe
abstellt.

2.4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
nachträglichen Eingabe regelt die Pensionskasse des Staatspersonals des
Kantons Thurgau im Übrigen die Ehegattenrente gleich wie das BVG und es wird
im Reglement keine Addition der Ehedauer erwähnt (vgl. § 44 des Reglements
der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals vom 6. Dezember 1994
[Rechtsbuch 177.42]); die Beschwerdeführerin kann deshalb daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten.

2.4.5 Die Kürzung der Ehegattenrente infolge Verheiratung nach Pensionierung
gemäss § 40 der Statuten stellt deshalb nur auf die Ehedauer der neuen Ehe
ab; eine geschiedene, aber zwischen den gleichen Partnern bestandene Ehe aus
der Zeit vor der Pensionierung des Versicherten ist im Rahmen dieser Regelung
(Erhöhung der gekürzten Ehegattenleistungen pro Jahr um 10%) nicht zu
berücksichtigen. Das Motiv für die zweite Heirat ist dabei irrelevant. Die
BVK hat ihre Leistungen deshalb zu Recht gekürzt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: