Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 99/2004
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B 99/04

Urteil vom 11. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

K.________, 1975, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Hans Spillmann, Stapferstrasse 28, 5201 Brugg,

gegen

Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, St. Alban-Anlage 26,
4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1975 geborene K.________ war vom 23. Oktober 1995 bis 31. März 1998 als
Wäschereimitarbeiterin bei der Q.________ AG angestellt und dadurch bei der
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (nachfolgend: Patria)
im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Seither ist sie keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Wegen Rückenbeschwerden, die ab August
1997 eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, meldete sie sich im Februar
1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die
beigezogenen Unterlagen, worunter der Bericht des behandelnden Arztes Dr.
med. P.________ vom 29. März 1999, der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Y.________ vom 5. Mai 1998 und das Gutachten der Klinik Z.________ vom 10.
April 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. Juni
2000 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, die
gesundheitlichen Beschwerden seien auf äussere Umstände und soziale Faktoren
wie die Dreifachbelastung als Arbeiterin, Hausfrau und Mutter zurückzuführen.
Nebst der Tätigkeit im Haushalt, für welche eine volle Arbeitsfähigkeit
bestehe, sei der Versicherten halbtags eine wechselbelastende, leichte
ausserhäusliche Tätigkeit zumutbar, ohne dass sie dabei im Vergleich zur
früheren Beschäftigung als Wäschereiangestellte eine Erwerbseinbusse in Kauf
nehmen müsste. Die Unfähigkeit, eine Vollzeitstelle auszuüben, sei auf eine
konstitutionelle Überforderung zurückzuführen und berechtige nicht zu einer
Rente. Am 12. April 2002 meldete sich K.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, wobei sie Rückenbeschwerden und
psychische Störungen angab. Die IV-Stelle holte den Bericht des
Psychiatrischen Dienstes E.________ vom 12. Juli 2002 ein. Gestützt darauf
sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. März 2003 eine ganze Invalidenrente nebst
drei Kinderrenten ab 1. September 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von
100 % zu.
In der Folge gelangte K.________ an die Patria und ersuchte um Ausrichtung
von Invalidenleistungen. Die Patria wies das Rentenbegehren mit der
Begründung ab, K.________ sei bei Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit im September 2001 nicht mehr bei ihr versichert gewesen.

B.
Die am 16. Januar 2004 gegen die Patria eingereichte Klage auf Feststellung
des Anspruchs auf Invalidenleistungen und Ausrichtung einer Invalidenrente
von jährlich Fr. 4813.- für sich und je Fr. 922.- für die drei Kinder mit
Wirkung ab 10. Januar 2000 zuzüglich Zins wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2004 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die Patria zu verpflichten, ihr ab 10.
Januar 2000 eine halbe und ab September 2001 eine ganze Invalidenrente von
jährlich Fr. 4813.- für sich und je Fr. 922.- für die drei Kinder nebst Zins
auszurichten.
Die Patria schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
eventuell sei die Patria zu verpflichten, ab 1. September 2002 eine
Invalidenrente im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen nach BVG für
die Versicherte und ihre Kinder zu entrichten. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG) und
Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 116 Erw. 2b) zutreffend
dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und
leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der
nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger
Zusammenhang besteht. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der
Rechtsprechung (BGE 123 V 265, 120 V 116 Erw. 2b) umschriebenen
Voraussetzungen, unter denen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger
Zusammenhang anzunehmen ist, sowie zum Fortbestehen der Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung, wenn sich der Invaliditätsgrad des Versicherten nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ändert. Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder
unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die
Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle
gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126
V 310 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die
Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV
in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003
(Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren
einbezogen wird (BGE 129 V 73).

1.3 Den Vorsorgeeinrichtungen ist es unbenommen, den Invaliditätsbegriff auch
im obligatorischen Bereich zu Gunsten der Versicherten zu erweitern (BGE 115
V 210 f. Erw. 2b). Dies ist hier der Fall.
Das Personalvorsorge-Reglement, in der ab Januar 1995 gültigen Fassung,
bestimmt in Ziffer 13:
"13.1: Ist eine versicherte Person vor Erreichen des Terminalters bzw. der
vorzeitigen Pensionierung länger als ein Jahr ununterbrochen erwerbsunfähig,
so hat sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente. Ist im
Vorsorgeplan eine Wartefrist von weniger als 12 Monaten genannt, entsteht der
Anspruch auf eine Rente bereits nach deren Ablauf.

Der Rentenanspruch wird jedoch so lange aufgeschoben, wie die versicherte
Person im Umfange von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder
einer Krankenversicherung bezieht, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber
zu mindestens der Hälfte beteiligt hat.

...

13.2: Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch
ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ihren Beruf oder eine andere ihrer
Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn sie im Sinne der
Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist.

13:3: Der Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2/3 % und mehr. Bei Erwerbsunfähigkeit unter
66 2/3 % wird die Rente entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit
festgesetzt. Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von weniger als 25 % besteht
kein Anspruch auf eine Rente. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad wird von der
Stiftung aufgrund des von der versicherten Person erlittenen Erwerbsausfalles
ermittelt. Massgebend sind das vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielte
Gehalt und das nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielte oder
erzielbare Gehalt. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad entspricht mindestens dem von
der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad."
1.4 Da die Vorsorgeeinrichtung teilweise von einem von der
Invalidenversicherung abweichenden Invaliditätsbegriff ausgeht und die
IV-Stelle die Verfügung vom 4. März 2003 der Patria wohl eröffnete, es
hingegen unterliess, die Vorsorgeeinrichtung bereits in das
Vorbescheidverfahren miteinzubeziehen (Erw. 1.2), ist eine Bindung an die
Feststellungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Die Voraussetzungen
des berufsvorsorgerechtlichen Anspruchs sind daher grundsätzlich
selbstständig und ohne Bindung an die Verfügung der IV-Stelle zu beurteilen.
Es erübrigt sich somit, näher zu prüfen, ob die Verfügung der
Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren ist (BGE
120 V 108 f. Erw. 3c; SZS 1999 S. 129).

2.
Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum
Schluss, es sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychischen Beschwerden, die heute
invalidisierend wirkten, in der Zeit des vom 23. Oktober 1995 bis 31. März
1998 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der Firma Q.________ AG noch nicht
bestanden und die damals eine Arbeitsunfähigkeit begründenden
Rückenbeschwerden sich nicht invalidisierend auswirken.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihres Rückenleidens sei sie
seit dem 1. April 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss
Personalvorsorge-Reglement der Patria hätte daher bereits ab 1. April 1999
ein Rentenanspruch bestanden. Dieser sei indessen gemäss Ziffer 13.1 des
Reglements so lange aufzuschieben gewesen, als sie im Umfange von mindestens
80 % des entgangenen Gehaltes Taggelder einer Krankenversicherung bezogen
habe. Dies sei bis 10. Januar 2000 der Fall gewesen, weshalb ab diesem
Zeitpunkt Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe.
Gemäss den eingereichten Arztberichten und dem allenfalls noch einzuholenden
Gutachten des Dr. med. H.________, welcher in den bei den Akten liegenden
Zeugnissen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe, sei sie seither
nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 10. Januar 2000 bis zum Eintritt
der vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2001 bestehe daher Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente. Streitig ist zudem, ob die Invalidität, welche die
IV-Stelle zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2002
veranlasst hat, auf eine während der Versicherungsdauer bei der Patria
eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist.

3.
3.1 Gemäss Bericht des Dr. med. P.________ vom 29. März 1999 stand die
Beschwerdeführerin seit August 1997 wegen therapieresistenten
Rückenbeschwerden in seiner Behandlung. Das Computertomogramm habe eine
Diskusprotrusion und Einengung im Bereich der Nervenwurzel S1 gezeigt. In der
Folge sei die Versicherte in die Rheumaklinik überwiesen worden. Nach
Auffassung des Hausarztes sind die Beschwerden schwer psychosomatisch
überlagert. Da eine Eingliederung in einen neuen Beruf unbedingt versucht
werden müsse, sei eine Therapie mit Psychopharmaka oder eine Psychotherapie
einzuleiten. In der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________, wo die
Versicherte vom 7. bis 28. April 1998 hospitalisiert war, diagnostizierten
die Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom. Im Bericht vom 5. Mai
1998 hielten sie weiter fest, es bestünden keine Hinweise für eine radikuläre
Ausfall- oder Schmerzsymptomatik. Im Spitalalltag habe die Versicherte durch
ihre Schmerzen wenig behindert gewirkt, wobei sie häufig im Bett gelegen
habe. Aus rheumatologischer Sicht wurde ab Spitalaustritt eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Diese Angabe ist insofern unpräzis,
als nicht näher dargelegt wurde, auf welche Art von Beschäftigungen sich dies
bezieht. Zu allfälligen psychischen Problemen äusserten sich die Klinikärzte
nicht. Im Bericht über die berufliche Abklärung vom 7. Juni 1999 wird die
Versicherte als hilflos, fragil, depressiv und mit der ganzen Situation
überfordert bezeichnet.

3.2 Im Gutachten der Klinik Z.________ vom 10. April 2000 lautet die Diagnose
auf chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Diskusprotrusion und
Osteochondrose L5/S1 im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10 F 45.4) und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie
Angstsymptomen gemischt (ICD-10 F 43.22). Gemäss den ergotherapeutischen
Abklärungen verfügt die Versicherte bei leichten wechselbelastenden
Tätigkeiten über die grundlegende Arbeitsfähigkeit. Da sie jedoch keine
Eigeninitiative mobilisieren könne, seien genaue Aussagen über die Höhe der
Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Nach Auffassung der Ärzte lösten die für die
Patientin nicht fassbaren somatischen Befunde (chronische lumbale
Rückenschmerzen mit radiologischer Veränderung der Wirbelsäule, welche man
gleichzeitig nicht behandeln kann) starke Katastrophisierungsgedanken aus,
doch an einer unklaren, jedoch schweren bedrohlichen Krankheit zu leiden mit
der Gefahr, völlig immobil und pflegebedürftig zu werden. Diese
hypochondrischen Gedanken scheinen die Schmerzsymptomatik zu unterhalten.
Jegliche Körperwahrnehmung werde als potenzial gefährlich und bedrohlich
beurteilt, was wiederum die passiven Bewältigungsstrategien, hilflos der
Krankheit ausgesetzt zu sein, verstärke. Die diffuse Symptombeschreibung, die
subjektiv sehr hohe Schmerzbewertung, welche praktisch über den ganzen Tag
die gleiche Schmerzintensität aufzeige, das Fehlen von entsprechenden
Strategien zur Symptomkontrolle und die erfolglosen Behandlungen würden gegen
eine rein organische Erkrankung sprechen. Die Symptomausweitung mit praktisch
generalisierter Kraftlosigkeit, verschiedensten Organbeschwerden und
ausgeprägter Angstsymptomatik (gastrointestinale Beschwerden, thorakales
Engegefühl mit Herzpalpitationen sowie gynäkologische Beschwerden), welche
konträr zu den objektiven Befunden stünden, würden auf eine zusätzliche
Somatisierungsstörung hinweisen. Als Auslöser der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung müsse vor allem die soziale Überforderungssituation als Mutter
von drei Kindern und gleichzeitiger 100%iger Arbeitstätigkeit bei allgemein
sehr eingeschränkter Schulbildung sowie marginaler soziokultureller
Eingliederung gesehen werden. Im Rahmen der allgemein sehr eingeschränkten
Bewältigungsstrategien scheine das hilflose und passiv unterstützende
Familiensystem die ganze Chronifizierung der Schmerzsymptome zu verstärken.
Im Rahmen der Hilflosigkeit im Umgang mit der Schmerzsymptomatik, welche auch
zu einer Aktivierung des chronischen Ehekonfliktes geführt habe, habe die
Versicherte eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und
Zukunftsängsten entwickelt. Im Rahmen der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung weise sie zusätzlich hypochondrische Ängste auf, welche zu
einem völligen Vermeidungsverhalten führten mit der Folge, dass
ausserhäusliche Aktivitäten nur in Begleitung von Drittpersonen möglich
seien. Zur Arbeitsfähigkeit führen die Ärzte aus, die gesundheitlichen
Beschwerden seien zum überwiegenden Teil durch soziale Faktoren
(Dreifachbelastung als Arbeitnehmerin, Hausfrau und Mutter von drei Kindern
sowie Unterstützung der Krankenrolle durch die Familie) und nicht primär
durch ein Krankheitsgeschehen bedingt. Für eine ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (halbtägige
wechselbelastende leichte Arbeit), während im Bereich Haushalt eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Zeugnis vom 9. Oktober 2000
attestierte Dr. med. H.________ der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Y.________ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für leichte, wenig
rückenbelastende Tätigkeiten. Unklar ist allerdings, ob er damit einen
ganztägigen Einsatz mit hälftiger Leistungsfähigkeit oder eine halbtägige
Tätigkeit ohne Einschränkung meint. Abgesehen davon lässt seine Aussage,
offenbar habe ein von ihm ausgestelltes Zeugnis zum misslichen Umstand
beigetragen, dass die Invalidenversicherung bisher eine Rente verweigert
habe, Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung aufkommen. Aus
demselben Grund erübrigt sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragte
Einholung eines von diesem Arzt zu erstellenden Gutachtens.

3.3 Da in der beruflichen Vorsorge, im Gegensatz zur Invalidenversicherung,
lediglich die Erwerbstätigen versichert sind, ist lediglich die
Erwerbsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich massgebend (BGE 120 V 106). In
diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die in der Firma Q.________ AG
ausgeübte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin, welche mit dem Heben von
schweren Lasten verbunden war und während der Dauer der Anstellung zu einer
vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, nicht mehr ausgeübt werden kann.
Hingegen ist eine wechselbelastende leichte ausserhäusliche Tätigkeit
halbtags zumutbar. Aus dem Hinweis auf die soziale Überforderungssituation
durch die Mehrfachbelastung als Mutter und Arbeitnehmerin, ist zu schliessen,
dass die Arbeitsfähigkeit für den - nebst dem Haushalt zu bewältigenden -
erwerblichen Aufgabenbereich aus diesem Grund auf einen halben Tag und damit
auf 50 % festgelegt wurde. Damit korreliert die für den Haushaltbereich
attestierte volle Arbeitsfähigkeit. Nach den Feststellungen der IV-Stelle in
der Verfügung vom 12. Juni 2000 muss bei der Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit, im Vergleich zur Beschäftigung als
Wäschereiangestellte, keine Erwerbseinbusse in Kauf genommen werden. Gemäss
den Angaben der Q.________ AG im Fragebogen für den Arbeitnehmer verdiente
die Versicherte im Jahre 1997 Fr. 32'249.-, während die Frauenlöhne laut der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten
im Jahre 1998 Fr. 44'058.- im Jahr betrugen. Ein 50 % übersteigendes
Arbeitspensum sei wegen der sozialen Überlastungsproblematik und somit aus
invaliditätsfremden Gründen nicht zumutbar. Davon ist auch für die Belange
der beruflichen Vorsorge auszugehen. Ein Leistungsanspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 10. Januar 2000 ist somit mangels eines
rentenrelevanten Invaliditätsgrades zu verneinen.

4.
Zu prüfen ist weiter, ob die psychische Zustandsverschlimmerung, welche ab 1.
September 2002 zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung
geführt hat, in einem sachlichen Zusammenhang zu den Rückenbeschwerden
stehen, die während der Zugehörigkeit zur Patria zu einer Arbeitsunfähigkeit
geführt haben.

4.1 Der Psychiatrische Dienst E.________, wo sich die Beschwerdeführerin seit
Juli 2001 in ambulanter integrierter psychiatrischer Behandlung befand,
diagnostizierte im Bericht vom 12. Juli 2002 eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), aufgetreten im Rahmen einer kleinen
Diskushernie L5/S1 mit leichter Impression des Duralschlauches, eine
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F
43.22) und aktuell eine schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F 32.3) schweren Ausmasses. Während Dr. med. S.________ im
Bericht vom 18. Oktober 2001 noch von einer Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht von 50 % ausging, attestierte er am 12. Juli 2002 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dazu führte er aus, der Zustand habe sich
insgesamt eher verschlechtert, wobei seit Mitte September 2001 akustische
Halluzinationen (Kinderstimmen, die ständig um Hilfe rufen) aufgetreten
seien. Seither werde eine neuroleptische Behandlung durchgeführt. Aufgrund
des chronifizierten Zustandsbildes seien berufliche Massnahmen nicht
indiziert. Eine ambulante psychiatrische Behandlung in der Muttersprache wäre
nach Ansicht von Dr. med. S.________ für die Stabilisierung des Zustandes und
Verbesserung der Lebensqualität einschliesslich vermehrtem Engagement im
Haushalt von Vorteil, die Arbeitsfähigkeit könnte damit jedoch nicht
beeinflusst werden.

4.2 Im Bericht des Psychiatrischen Dienstes E.________ wird zwar ausgeführt,
die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung sei im Rahmen
einer kleinen Diskushernie aufgetreten. Nach ICD-10
(Weltgesundheitsorganisation [WHO], International Clasification of Diseases,
10. Auflage 1992), Kapitel V (F) Ziff. 45.4 setzt die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Folgendes voraus: Die vorherrschende
Beschwerde einer somatoformen Schmerzstörung ist ein andauernder, schwerer
und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine
körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt
in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf.
Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche
Einflüsse zu gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtliche persönliche
oder medizinische Betreuung oder Zuwendung (vgl. BGE 130 V 400 Erw. 6.1). Im
Gutachten der Klinik Z.________ vom 10. April 2000 wird als Auslöser der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung denn auch die soziale
Überforderungssituation genannt. Die Symptomausweitung erstreckt sich auf
verschiedene Organbeschwerden und beschränkt sich nicht auf die
Rückenproblematik. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bereits während der
Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine soziale Mehrfachbelastung zu psychischen
Problemen führte. Der behandelnde Arzt Dr. med. P.________ weist jedenfalls
in seinem Bericht vom 29. März 1999 auf eine psychosomatische Überlagerung
der Beschwerden hin.

4.3 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine
Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind. Im Einzelfall bleibt zu prüfen, ob und inwiefern diese
Vermutung durch Umstände entkräftet wird, welche annehmen lassen, dass die
Umsetzung der (aus somatischer Sicht bestehenden) Leistungsfähigkeit
unmöglich oder unzumutbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende -
Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer
qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien
voraus. So sprechen unter Umständen chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich
unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen
Schmerzstörung (BGE 130 V 352). Die fachärztlich schlüssig ausgewiesene
psychiatrische Komorbidität im oben erwähnten Sinne ist das zentrale
Qualifikationsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Hiefür in Frage kommen namentlich schwerwiegende
Ausprägungen neurotischer Störungen (ICD-10 F40-F42), insbesondere
dissoziative Störungen (ICD-10 F44). Die Annahme einer solchen Komorbidität
bedingt, dass es sich um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom
losgelöstes Leiden handelt (Urteil B. vom 9. August 2004, I 767/03). Daran
mangelt es im vorliegenden Fall jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erstellung
des Gutachtens der Klinik Z.________ vom 10. April 2000. Die dort gestellte
Zusatzdiagnose einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver
Reaktion sowie Angstsymptomen stellt keine psychische Komorbidität im Sinne
der Rechtsprechung dar. Sie ist nicht als ein vom psychogenen Schmerzsyndrom
losgelöstes Leiden zu betrachten, sondern laut Gutachten im Rahmen der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Chronische körperliche
Begleiterkrankungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer funktionellen
Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sind nicht ausgewiesen.
Aufgrund der Akten deutet nichts auf einen sozialen Rückzug hin. Die Angaben
der Gutachter lassen sodann nicht auf einen hinreichend deutlich gemachten
primären, wohl aber auf einen sekundären Krankheitsgewinn schliessen, was
nicht berücksichtigt werden kann. Der Behandlungserfolg hält sich zwar in
Grenzen. Die Gutachter empfehlen jedoch regelmässige hausärztliche
Konsultationen als Hilfestellung in psychosozialen Belastungssituationen mit
dem längerfristigen Ziel einer Stabilisierung und Symptomreduktion.

4.4 Die bis September 2001 ergangenen medizinischen Unterlagen und
insbesondere das Gutachten der Klinik Z.________ vom 10. April 2000
vermitteln nicht das Bild eines Gesundheitsschadens mit entsprechender
psychisch bedingter erhöhter Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. In der
Folge ist eine mindestens seit der Erstuntersuchung im Psychiatrischen Dienst
E.________ vom 9. Juli 2001 bestehende Verschlechterung des psychischen
Zustandes eingetreten, welche neu zur Diagnose einer schweren depressiven
Episode mit psychotischen Symptomen geführt hat, wobei das Ausmass der
Störung als schwer bezeichnet wird (Bericht des Psychiatrischen Dienstes
E.________ vom 12. Juli 2002). Während Dr. med. S.________ die
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Bericht vom 18. Oktober 2001
auf 50 % festlegte, bezeichnete er im Bericht vom 12. Juli 2002 aufgrund des
chronifizierten psychischen Beschwerdebildes einen Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess als nicht mehr realisierbar und attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von nunmehr 100 %. Gestützt auf
diesen Bericht sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente zu.

4.5 Bei dieser Sachlage ist zu schliessen, dass die psychischen Probleme, die
ab September 2001 zur Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität
geführt haben, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses und unabhängig von der Rückenproblematik entwickelt
haben. Der umstrittene enge sachliche Konnex ist daher mit der Vorinstanz zu
verneinen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: