Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 98/2004
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B 98/04

Urteil vom 17. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

1. W.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg
Schläppi, Bollwerk 21, 3011 Bern,

2. P.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Riitta
Diener-Alho, Dorfplatz 5, 3110 Münsingen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. August 2004)

Sachverhalt:

A.
W. ________, seit 26. Mai 1986 mit P.________ verheiratet,  beendete per 30.
Juni 1997 seine Anstellung beim Betreibungsamt X.________. Seine Ehefrau
teilte mit Schreiben vom 12. Juni 1997 der Vorsorgeeinrichtung ihres
Ehemannes, der Pensionskasse Y.________, mit, sie sei mit einer Barauszahlung
der Austrittsleistung nicht einverstanden. Am 25. Juli 1997 stellte
W.________ bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
(nachfolgend: Freizügigkeitsstiftung) einen Antrag auf Eröffnung eines
Freizügigkeitskontos, wobei er die Angaben in Bezug auf die Ehe offen liess.
Die Pensionskasse Y.________ überwies am 12. August 1997 die
Austrittsleistung in Höhe von Fr. 104'104.90 an die Freizügigkeitsstiftung.
Diese teilte W.________ am 19. August 1997 den Eingang der Austrittsleistung
mit. Tags darauf stellte W.________ das Gesuch um Barauszahlung infolge
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und gab seinen Zivilstand mit
"geschieden" an. Am 28. August 1997 überwies die Freizügigkeitsstiftung die
Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 104'243.70 (inklusive Zins) auf ein
frei verfügbares Konto des W.________. Mit Urteil vom 9. Juli 2002, in
Rechtskraft erwachsen am 23. Juli 2002, schied der Gerichtspräsident des
Gerichtskreises Z.________ die Ehe des W.________ und der P.________ und
ordnete in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung der während
der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an.

B.
Nach Überweisung der Sache durch den Scheidungsrichter bejahte das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Zwischenverfügung vom 27. März 2003
seine sachliche Zuständigkeit. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 26. Januar 2004 (B
36/03) ab.

C.
Mit Entscheid vom 18. August 2004 verpflichtete das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die Freizügigkeitsstiftung, den Betrag von Fr. 56'924.30
zuzüglich Zins gemäss gesetzlicher oder reglementarischer Vorgabe ab 23. Juli
2002 auf ein noch von P.________ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu
überweisen. Ferner sprach es sowohl P.________ als auch W.________ eine
Parteientschädigung zu und schrieb deren Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos vom Protokoll ab.

D.
Die Freizügigkeitsstiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Eventuell sei W.________ zu
verpflichten, die Verfahrenskosten selber zu tragen und es sei ihm keine
Prozessentschädigung zuzusprechen.

P. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während W.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Sozialversicherung schliesst sich in der Frage der Barauszahlung der
Auffassung der Vorinstanz an und enthält sich bezüglich der
Parteientschädigung einer Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung
verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf
eine Austrittsleistung. Treten sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so
hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu
überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue
Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben nach Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer
Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den
Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die
Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die
Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG zu
überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte
Person die Barauszahlung der Austrittsleistung u.a. verlangen, wenn sie eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen
Vorsorge nicht mehr untersteht (lit. b). An verheiratete Anspruchsberechtigte
ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der
Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden
oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG
das Gericht angerufen werden.

1.2 Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge, das in den Art. 3 und 4 des
FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der gesamten
Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Eine
Barauszahlung der Austrittsleistung ist - abgesehen vom Vorbezug für
Wohneigentum (Art. 30c BVG) - nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten
Fällen möglich. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist die Barauszahlung
überdies nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2
FZG). Dieses Zustimmungserfordernis ist auch beim Vorbezug für Wohneigentum
(Art. 30c Abs. 5 BVG) und bei der Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle
einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente (Art. 37 Abs. 5 BVG, in
Kraft seit 1. Januar 2005) vorgesehen. Art. 5 Abs. 2 FZG (wie auch Art. 30c
Abs. 5 und Art. 37 Abs. 5 BVG) schränkt zum Schutze der Familie die
Möglichkeiten der Barauszahlung ein. Diese wird von der schriftlichen
Zustimmung des andern Ehegatten abhängig gemacht. Damit kann ein Entscheid,
der letztlich beide Ehepartner trifft und auch Auswirkungen auf ihre Kinder
hat, nicht mehr von einem Ehegatten allein getroffen werden. Dieses
Zustimmungserfordernis ist der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR), dem
Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR) und dem Mietrecht (Art. 266m
OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 576; vgl. auch Art. 169
ZGB und Art. 30c Abs. 5 BVG). Der in Art. 5 Abs. 2 FZG enthaltene
Schutzgedanke hat mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten
Scheidungsrecht noch an Bedeutung gewonnen, weil inskünftig die während der
Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen ist
(Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Christian Zünd, Probleme im Zusammenhang mit der
schriftlichen Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des nicht am
Vorsorgeverhältnis beteiligten Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG], SZS 2000
S. 420 f.; ders., Schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung der
Austrittsleistung an Verheiratete und die Folgen bei gefälschter oder
fehlender Unterschrift, AJP 2002 S. 663). Wegen diesem Schutzgedanken ist die
Zustimmung des Ehegatten an die Schriftform gebunden (Art. 5 Abs. 2 FZG),
währenddem das Gesuch um Barauszahlung als solches formfrei möglich ist (BGE
121 III 34 Erw. 2c mit Hinweisen; SZS 2003 S. 524). Bei verheirateten
Ehegatten ist mithin die Barauszahlung der Austrittsleistung ein
zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft.

2.
2.1 Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten
erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 5 Abs. 2 FZG hält
lediglich fest, dass an verheiratete Anspruchsberechtigte die Barauszahlung
nur "zulässig" ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt ("...le paiement
en espèces ne peut intervenir qu'avec le consentement écrit de son conjoint";
"...il pagamento in contanti può avvenire soltanto con il consenso scritto
del coniuge"). Der bundesrätlichen Botschaft lässt sich hiezu einzig
entnehmen, dass ein solches "Zustimmungserfordernis" bereits bei der
Bürgschaft, beim Abzahlungskauf und im Mietrecht bestehe (a.a.O., S. 576;
Erw. 2.2 hievor). Aus den Beratungen im Ständerat im Zusammenhang mit dem
Barauszahlungstatbestand der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
ergibt sich indessen, dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zwar
Gefahr läuft, die Austrittsleistung zweimal erbringen zu müssen, wenn sie
eine Barauszahlung trotz fehlender Voraussetzungen vornimmt und sie dies bei
sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts hätte merken müssen. So hielt Bundesrat
Koller "zuhanden des Amtlichen Bulletins" fest, "dass es nach unserer
Auffassung genügt, wenn sich eine Vorsorgeeinrichtung bei der
AHV-Ausgleichskasse erkundigt, ob der Vorsorgenehmer als
Selbstständigerwerbender registriert ist. Dann hat die Kasse ihre
Sorgfaltspflicht erfüllt und kann deshalb der Gefahr, zweimal auszahlen zu
müssen, entgehen" (Amtl.Bull. 1993 S 564; vgl. auch 565 [Votum Bundesrat
Koller]). Diese Aussage im Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht andererseits
aber auch, dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge bei Erfüllung der
gebotenen Sorgfalt trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung
an den ausgetretenen Versicherten leisten kann. Insoweit ergibt sich, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 103 entschieden hat, im
Rahmen von Art. 5 Abs. 2 FZG eine andere Rechtsfolge als bei den verwandten
Bestimmungen im Bürgschaftsrecht (Art. 494 Abs. 1 und 3 OR; BGE 106 II 161),
Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR), Mietrecht (Art. 266m in
Verbindung mit Art. 266o OR) und Eherecht (Art. 169 ZGB; BGE 118 II 490 f.
Erw. 2), wo die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ohne dass sich der Vertragspartner des
andern Ehegatten auf seinen guten Glauben berufen kann (BGE 118 II 490 f.
Erw. 2, 115 II 361).

2.2 Mit der Auflösung des Freizügigkeitskontos und der Barauszahlung an den
Ehemann der Beschwerdegegnerin ohne deren Zustimmung hat die
Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Sie hat
Ende Juli 1997 ein Freizügigkeitskonto errichtet, welches im Rahmen der Säule
2b durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet wird, der
rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 129 III 307 mit
Hinweisen auf BGE 118 V 232 Erw. 4b und 122 V 145 Erw. 4b). Bei nicht
gehöriger Erfüllung dieses Vorsorgevertrags gelangen, wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 130 V 103 entschieden hat, die in Art. 97 ff. OR
festgelegten Regeln zur Anwendung. Eine Vorsorgeeinrichtung hat daher nach
Art. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen
Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei
Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last falle. Ob
einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Verletzung der ihr
zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die
(gefälschte) Unterschrift oder andere Angaben auf dem Auszahlungsformular
nicht überprüft hat, ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen.

2.3 In BGE 130 V 103 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
Verletzung der Sorgfaltspflicht im Falle einer firmeneigenen Pensionskasse
verneint, weil der Versicherte eine Vertrauensstellung in der Firma innehatte
und der Pensionskasse bekannt war, sodass diese von der Richtigkeit der
(gefälschten) Unterschrift ausgehen durfte. Demgegenüber hat es im Urteil P.
vom 7. Januar 2004 (B 58/01) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht,
weil eine Gemeinschaftseinrichtung, welcher mehr als 5500 Unternehmen und
Selbstständigerwerbende mit gegen 27'500 Versicherten angeschlossen sind,
unbesehen auf die vermeintliche Zustimmung der Ehegattin vertraute, obwohl
ihr weder der Versicherte, dessen Ehegattin noch deren Unterschrift bekannt
war und das Barauszahlungsgesuch mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Ausscheiden
aus dem angeschlossenen Betrieb erfolgte. Auf Verletzung der Sorgfaltspflicht
erkannte es auch im Urteil S. vom 2. Februar 2004 (B 45/00; auszugsweise in
SZS 2004 S. 464 publiziert) im Falle einer Sammelstiftung, welche den im
Ausland wohnenden Versicherten, dessen Ehegattin und deren Unterschrift nicht
kannte und ohne weitere Abklärungen auf die (gefälschte) Unterschrift
vertraute. Im Urteil A. vom 10. Februar 2004 (B 87/00; auszugsweise in SZS
2004 S. 461 publiziert) hat es schliesslich einer firmeneigenen Pensionskasse
im Zusammenhang mit einer fehlenden Unterschrift nachlässiges Verhalten zur
Last gelegt, weil diese weder auf dem Auszahlungsformular oder später den
Versicherten nach seinem Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht
irgendwelche Abklärungen getroffen hatte (ähnlich im Urteil A. vom 30. Januar
2004, B 19/03).

2.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Einrichtung der
beruflichen Vorsorge, die in der ganzen Schweiz tätig ist und bei der
W.________ einer von vielen Versicherten war. Er gab seine unselbstständige
Erwerbstätigkeit per 30. Juni 1997 auf, eröffnete am 25. Juli 1997 das
Freizügigkeitskonto bei der Beschwerdeführerin und liess am 12. August 1997
von seiner früheren Pensionskasse die Austrittsleistung überweisen. Bereits
einen Tag nach der Eingangsbestätigung stellte er den Antrag auf
Barauszahlung, welchem vom Juli 1997 datierende Unterlagen der
Ausgleichskasse betreffend selbstständige Erwerbstätigkeit beilagen. Während
er die Angaben betreffend Ehe im Eröffnungsformular offen liess, gab er
anlässlich des Auszahlungsantrages an, geschieden zu sein. Die
Beschwerdeführerin unternahm daraufhin keinerlei Schritte, die Angaben über
den Zivilstand zu überprüfen, und löste das Freizügigkeitskonto per 28.
August 1997 auf. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der kurzen
zeitlichen Abfolge, hätte die Beschwerdeführerin - wie das kantonale Gericht
zutreffend ausführt - nicht ohne weiteres auf die Angabe des Versicherten, er
sei geschieden, vertrauen dürfen. Ein besonderes Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ist weder aktenkundig noch wird dies
geltend gemacht. Darin liegt der massgebliche Unterschied zum in BGE 130 V
103 beurteilten Sachverhalt. Insbesondere hätte der Beschwerdeführerin
auffallen müssen, dass W.________ ein Freizügigkeitskonto errichtete, die
Austrittsleistung überweisen liess und nur einen Tag später die Barauszahlung
verlangte. Bei dieser Vorgehensweise hätte sie Verdacht schöpfen müssen,
macht es doch keinen Sinn, ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen, um nur einen
Tag später die Barauszahlung zu verlangen. Dieses Anliegen hätte W.________
direkt bei der ursprünglichen Pensionskasse seines früheren Arbeitgebers
stellen können. Es wäre der Beschwerdeführerin sodann ohne weiteres möglich
und zumutbar gewesen, die Angabe über den Zivilstand zu überprüfen. Sie hätte
ohne grossen Aufwand beispielsweise das Scheidungsurteil oder ein amtliches
Dokument verlangen oder bei der überweisenden Vorsorgeeinrichtung nachfragen
können, wie dies das kantonale Gericht zu Recht festhält. Unter diesen
Umständen hat sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Daran ändern die
Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Der Hinweis auf die
Erwägung 3.4 von BGE 130 V 103 im Zusammenhang mit den Mitteilungen des BSV
über die berufliche Vorsorge Nr.51 vom 22. Juni 2000 (Rz 302) ist
unbehelflich. Abgesehen davon, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht
in den in der vorstehenden Erw. 2.3 angeführten Urteilen eine
Sorgfaltspflichtverletzung auch bei Auszahlungen vor der Publikation der
Mitteilungen Nr. 51 annahm, geht es im vorliegenden Fall nicht um eine
gefälschte Unterschrift, sondern lediglich um eine schriftliche, nicht der
Wahrheit entsprechende Angabe zum Zivilstand. Die Beschwerdeführerin ist
daher gehalten, der Beschwerdegegnerin die Hälfte der im Übrigen in
betraglicher Hinsicht nicht bestrittenen Austrittsleistung zu erbringen.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
überdies, dass sie dem Beschwerdegegner W.________ eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 1578.40 für das vorinstanzliche Verfahren entrichten muss.
Damit stützt sie sich auf den prozessrechtlichen Grundsatz, wonach unnötige
Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (vgl. Art. 156 Abs. 6 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG; BGE 125 V 373; RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186;
ZAK 1989 S. 283 Erw. 3). Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es
nicht gerechtfertigt, W.________, welcher die Beschwerdeführerin durch
falsche Angaben getäuscht und zur Barauszahlung bewogen hat, und damit das
vorliegende Verfahren verursacht hat, eine Parteientschädigung auszurichten.
Es ist nämlich davon auszugehen, dass angesichts der unbestrittenen Höhe der
Austrittsleistung eine Einigung im Scheidungsverfahren nach Art. 141 ZGB
erfolgt wäre und der Prozess vor dem nach Art. 73 BVG und Art. 25a FZG
zuständigen Gericht nicht stattgefunden hätte. Im Übrigen verdient das
Verhalten von W.________ auch angesichts des Grundsatzes "Nemo auditur
proprium turpitudinem allegans" keinen Schutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE
114 II 81, 109 II 22, 108 II 27). Es wird Sache des kantonalen Gerichts sein,
über das im vorinstanzlichen Verfahren von W.________ gestellte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung angesichts des Ausganges des vorliegenden
Verfahrens zu entscheiden.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin P.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
Abs. 2 OG). Soweit sie im Verhältnis zum Beschwerdegegner W.________ obsiegt,
steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 128 V 323).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 2 des
Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
August 2004, soweit es die an W.________ auszurichtende Parteientschädigung
betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule hat der Beschwerdegegnerin
P.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern
zugestellt.

Luzern, 17. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: