Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 92/2004
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B 92/04

Urteil vom 27. Oktober 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

N.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,

gegen

1. Personalstiftung der Firma X.________ AG,  vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Roos, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,
2. S.________, vetreten durch Ihre Mutter, R.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 5, 9471 Buchs,
Beschwerdegegnerinnen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 3. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene W.________ war seit 1. Februar 1974 bei der
Personalstiftung der Firma X.________ AG (nachfolgend: Personalstiftung)
berufsvorsorgeversichert. Am 10. Juni 2001 starb W.________. Er hinterliess
die am 10. Dezember 1987 geborene Tochter S.________. Die letzten Jahre bis
zu seinem Tod hatte W.________ mit seiner 1981 von ihm geschiedenen Ehefrau
N.________ zusammen gelebt. In einer handschriftlichen Erklärung vom 30.
September 2000 hielt W.________ fest, er wünsche und wolle, dass seine
Lebenspartnerin in alle Rechte einer Ehefrau eintreten könne. Das Schreiben
wurde am 12. September 2001 amtlich beglaubigt.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte die Personalstiftung N.________ und
S.________ mit, welche Leistungen ihnen nach dem Reglement 1 vom 1. Januar
1997 aus dem Tod von W.________ zustünden. Danach hatte S.________ Anspruch
auf eine Waisenrente von jährlich Fr. 3562.- sowie auf 10 % des
Todesfallkapitals von Fr. 319'557.-, ausmachend Fr. 31'956.-. N.________
sollte 90 % des Todesfallkapitals oder Fr. 287'601.- erhalten. Mit dieser
Regelung war S.________ nicht einverstanden. Bemühungen um eine
einvernehmliche Lösung scheiterten.

B.
B.aAm 19. September 2003 liessen S.________ und ihre Mutter beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen mit dem
hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Personalstiftung sei zu verpflichten, der
Tochter von W.________ das Todesfallkapital zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit
1. Juli 2001, eventualiter ein nach richterlichem Ermessen festzusetzender
Betrag, auszubezahlen.

In ihrer Antwort vom 12. Januar 2004 liess die Personalstiftung die Abweisung
der Klage beantragen. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren
Standpunkten fest.

B.b Am 5. April 2004 liess auch N.________ Klage einreichen mit dem
Rechtsbegehren, die Personalstiftung sei zu verpflichten, ihr das gesamte
Todesfallkapital von W.________ zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juli
2001 auszubezahlen.
In ihrer Antwort vom 15. Juni 2004 liess die Personalstiftung auf Abweisung
des Rechtsmittels schliessen.
Das kantonale Versicherungsgericht vereinigte die beiden Verfahren. Mit
Entscheid vom 3. August 2004 hiess es die Klage der S.________ (Klägerin 1)
gut. Es verpflichtete die Personalstiftung, ihr das Todesfallkapital von Fr.
319'557.- samt Zinsen zu 4,25 % vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002, von
3,5 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und von 2,5 % ab 1. Januar 2004
auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Klage der N.________ (Klägerin 2)
wies das Gericht ab (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Personalstiftung sei
zu verpflichten, ihr das gesamte Todesfallkapital zuzüglich Verzugszins zu 5
% seit 1. Juli 2001, eventualiter einen nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Betrag, je samt Zins, auszubezahlen.
Die Personalstiftung (Beschwerdegegnerin 1) beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hauptstandpunkt. Im Weitern sei lediglich ab
5. April 2004 Verzugszins zu einem Satz von 2,5 % geschuldet. S.________
(Beschwerdegegnerin 2) lässt auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen. Das
Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich materiell, enthält sich aber
eines bestimmten Antrages zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Am 27. Oktober 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Fall
parteiöffentlich beraten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten
Gerichte, welche in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE
130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a,
120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze zur Auslegung des
Reglementes einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des
Vorsorgevertrages mit dem Vorsorgenehmer im Bereich der weitergehenden
Vorsorge (vgl. BGE 131 V 28 Erw. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die nach Gesetz (Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV, in der bis 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 FZG) und Reglement
im Todesfall der versicherten Person Berechtigten haben einen eigenen
vertraglichen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 112
Abs. 2 OR (BGE 131 V 28 Erw. 3.1, 129 III 307 Erw. 2.2).

Gemäss alt Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV gelten für die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes als Begünstigte im Todesfall der versicherten Person in
nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach BVG, sowie der Witwer, 2.
natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, 3. übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des
Gemeinwesens. Zu den «Hinterlassenen nach BVG» gehören die Witwe sowie die
Kinder und allenfalls die Pflegekinder des Verstorbenen (vgl. Art. 19 f.
BVG). Nach Art. 15 Abs. 2 FZV können die Versicherten im Vertrag die
Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.

Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie
beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder
aufkommen muss oder b. das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe
mindestens fünf Jahre gedauert hat.

3.
3.1 Art. 12 des Reglements 1 der Personalstiftung vom 1. Januar 1997
(nachfolgend: Reglement) hält unter «III. Leistungen. Anspruch bei
vorzeitigem Ableben» u.a. fest:
«1. Bei Ableben vor Erreichen des Rücktrittalters wird ein Todesfallkapital
fällig.(...)
(...)

4. Die nachstehenden Destinatäre haben in der folgenden Rangordnung Anspruch
auf das Todesfallkapital gemäss Ziff. 1:

a) der Ehegatte, bei Fehlen
b) die Nachkommen, bei Fehlen
c) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Versicherte mit besonderen Unterstützungspflichten, insbesondere solche, die
in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und für den Lebenspartner in
erheblichem Masse aufkommen, können dem Stiftungsrat einen schriftlichen
Antrag auf Abweichung von der Begünstigungsordnung einreichen. Die Ansprüche
des Ehegatten dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden. Bei Fehlen des
Ehegatten müssen Minderjährige oder nicht erwerbsfähige Nachkommen angemessen
berücksichtigt werden.

5.  Hinterlässt der Versicherte eine gemäss BVG Art. 19 anspruchsberechtigte
Witwe, so wird das Todesfallkapital in eine Witwenrente umgewandelt. (...)
Die Witwe kann anstelle der Witwenrente eine Kapitalabfindung verlangen
(...).

6.  Wird keine Leistung gemäss Ziff. 5 ausgerichtet, wird die Art der
Auszahlung des Todesfallkapitals durch den Stiftungsrat bestimmt. Er teilt
den zur Verfügung stehenden Betrag unter Berücksichtigung der Rangordnung
gemäss Ziff. 4 einer, mehreren oder allen in Betracht fallenden Personen in
von ihm festzusetzenden Beträgen zu. Dabei stehen die Interessen des
Ehegatten bzw. bei Fehlen diejenigen minderjähriger oder nicht erwerbsfähiger
Nachkommen im Vordergrund. Der Stiftungsrat hat eine Regelung zu treffen, die
den Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung trägt; bei Vorliegen
besonderer Umstände kann er zur Wahrung des Stiftungszwecks von der genannten
Rangordnung abweichen.
(....).»
3.2 Die Personalstiftung teilte das Todesfallkapital von Fr. 319'557.- im
Verhältnis 9 (Fr. 287'601.-) zu 1 (Fr. 31'956.-) der Lebenspartnerin und
früheren Ehefrau des Verstorbenen (Beschwerdeführerin) sowie seiner nicht aus
dieser Ehe stammenden Tochter (Beschwerdegegnerin 2) zu. Im Schreiben vom 17.
Mai 2002 hielt die Vorsorgeeinrichtung fest, gemäss Art. 12 Ziff. 4 des
Reglements wäre die Tochter anspruchsberechtigt. Ein formeller Antrag auf
Begünstigungsänderung gegenüber der Stiftung liege nicht vor. Im Testament
vom 30. September 2000 werde der Wunsch geäussert, dass die Lebenspartnerin
«in alle Rechte einer Ehefrau» eintreten solle. Es werde festgestellt, dass
der primäre Vorsorgebedarf bei der Lebenspartnerin und geschiedenen Ehefrau
liege. Für die heute 14jährige Tochter werde zusätzlich die Waisenrente
ausgerichtet. Die getroffene Regelung sei angemessen und entspreche dem Zweck
der beruflichen Vorsorge.
In ihrer Vernehmlassung führt die Personalstiftung weiter aus, die streitige
Zuteilung des Todesfallkapitals sei in Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 und Art.
12 Ziff. 4 Abs. 2 des Reglements erfolgt. Der Stiftungsrat habe das Testament
vom 30. September 2000 im Sinne eines Antrags auf Abänderung der
Begünstigungsordnung nach Art. 12 Ziff. 4 interpretieren dürfen, zumal ihm
bei besonderen Umständen das Recht eingeräumt werde, von der Rangordnung nach
Art. 12 Ziff. 6 abzuweichen. Dies wäre unzweifelhaft im Sinne des
Verstorbenen gewesen, habe er doch im Testament sehr deutlich gemacht, wie er
seine Lebenspartnerin gesehen habe, nämlich als seine Ehefrau. Die
juristische Unkenntnis darüber, dass das erwähnte Testament einen
schriftlichen Antrag nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements nicht ersetzen
solle, dürfe ihm insbesondere unter Berücksichtigung seines damaligen
schlechten Gesundheitszustandes nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die
besonderen Umstände im Sinne von Art. 12 Ziff. 6 des Reglements bestünden in
der tatkräftigen Unterstützung durch die Lebenspartnerin in Form von Pflege
und Betreuung im Zeitpunkt der schweren Krankheit, auf der andern Seite in
ihrer finanziellen Unterstützung durch den Verstorbenen. Diese gegenseitige
physische und psychische Unterstützung sowie die Begleitung des
Lebenspartners bis in den Tod habe dazu geführt, dass der Verstorbene das
Testament vom 30. September 2000 verfasst habe.

4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, der Verstorbene habe zu seinen Lebzeiten
spätestens seit In-Kraft-Treten des Reglements am 1. Januar 1997 keinen
schriftlichen Antrag an den Stiftungsrat auf Änderung der Begünstigtenordnung
gestellt, wie es Art. 12 Ziff. 4 unmissverständlich, unzweideutig und
widerspruchsfrei festhalte. Selbst die besagte handschriftliche Erklärung vom
30. September 2000 habe er der Personalstiftung nicht zugestellt, obschon ihm
hiefür genügend Zeit verblieben wäre und es sich mit Hilfe seiner
Lebenspartnerin und früheren Ehefrau problemlos auch hätte realisieren
lassen. Die Gründe für dieses Verhalten seien unerheblich. Ebenso wenig sei
von Belang, dass der Verstorbene die Scheidung von 1981 der Personalstiftung
nicht mitgeteilt habe. Art. 8 Ziff. 2 des Reglements sehe explizit eine
Meldepflicht insbesondere für alle Zivilstandsänderungen vor. Aus der
Verletzung dieser Obliegenheit könne nichts zu Gunsten der versicherten
Person abgeleitet werden. Art. 12 Ziff. 4 des Reglements sehe im Übrigen
nicht vor, dass der Stiftungsrat das Gestaltungsrecht auf Änderung der
Begünstigtenordnung anstelle des Vorsorgenehmers mit besonderen
Unterstützungspflichten wahrnehme.
Entgegen der Personalstiftung könne sodann der Stiftungsrat die
Begünstigtenordnung nicht gestützt auf Art. 12 Ziff. 6 des Reglements von
sich aus ändern. Nach Wortlaut und Systematik handle es sich bei dieser
Bestimmung eindeutig um eine Auszahlungsvorschrift. Es bestehe ein gewisser
Gestaltungsspielraum, sofern keine Witwe im Sinne von Art. 19 BVG
hinterlassen werde. So könne der Stiftungsrat die Rangordnung gemäss Art. 12
Ziff. 4 des Reglements so beeinflussen, dass die Anspruchsberechtigten nicht
nacheinander, sondern nebeneinander zum Zuge kommen könnten. Unter besonderen
Umständen könne er sogar von dieser Rangordnung abweichen und einer
grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigten Person nichts, dafür aber einer
prinzipiell erst nachrangig anspruchsberechtigten Person das ganze
Todesfallkapital zukommen lassen. Dies dürfe indessen ausschliesslich aus
Gründen der Vorsorge geschehen, etwa wenn für den Lebensunterhalt des
überlebenden Ehegatten dauerhaft bestens gesorgt sei und ein Nachkomme
existiere, der nie in die Lage kommen werde, selbst für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen. Es sei dem Stiftungsrat aber verwehrt, bei der
Regelung der Auszahlung des Todesfallkapitals nach Art. 12 Ziff. 6 des
Reglements den in Ziff. 4 umschriebenen Begünstigtenkreis auszuweiten. Es
würde dem Vertrauensprinzip widersprechen, dem Vorsorgenehmer eine
Begünstigtenrangordnung vorzugeben, die nur von ihm selbst im dargelegten
beschränkten Rahmen (besondere Unterstützungspflichten) abänderbar sei, der
Stiftungsrat die vorgegebene oder gewählte Rangordnung aber auf dem Weg der
Auszahlung aushebeln könnte, um irgendwelche von ihm geortete besondere
Umstände zu berücksichtigen. Der Stiftungsrat könne deshalb nicht gestützt
auf Art. 12 Ziff. 6 des Reglements an die Lebenspartnerin und geschiedene
Ehefrau des Verstorbenen eine Auszahlung beschliessen. Zufolge Fehlens eines
Ehegatten und nicht abgeänderter Begünstigtenordnung sei somit einzig die
leibliche Tochter des verstorbenen Vorsorgenehmers anspruchsberechtigt. Ihr
sei das gesamte Todesfallkapital von Fr. 319'557.-, allenfalls in mehreren
Raten, samt Zinsen gemäss Gesetz und Reglement auszuzahlen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diese Argumentation als zu
formalistisch bezeichnet. Die Vorinstanz greife in unzulässiger Weise in den
Ermessensspielraum des Stiftungsrates bei der Auslegung und Anwendung der
Art. 12 Ziff. 6 und Ziff. 4 des Reglements ein. Sie trage den besonderen
Umständen des konkreten Falles nicht Rechnung.

5.
5.1 Mit der Vorinstanz kann Art. 12 Ziff. 6 des Reglements nicht in dem Sinne
verstanden werden, dass der Stiftungsrat befugt ist, unter bestimmten
Voraussetzungen den in Ziff. 4 umschriebenen Kreis der  Begünstigen zu
erweitern. Nach dem klaren Wortlaut geht es hier um die Art der Auszahlung
des Todesfallkapitals in dem vom kantonalen Gericht beispielhaft
illustrierten Sinn. Für die gegenteilige Auffassung besteht umso weniger
Raum, als die Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 des Reglements faktisch zu einer
Änderung der insoweit klar vorgegebenen Rangordnung nach Ziff. 4 führt. Die
Personalstiftung hat auch keine Unterlagen eingereicht, welche eine
diesbezügliche Praxis des Stiftungsrates dokumentierten. Zu keiner anderen
Betrachtungsweise Anlass gibt die gesetzliche Regelung gemäss alt Art. 15
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FZV (Erw. 2.2). Insbesondere spricht Absatz 2 dieser
Bestimmung ausdrücklich vom Erweitern des Kreises von Begünstigten nach
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2. Sodann muss dieses
Recht den Versicherten im Vertrag eingeräumt werden. An dieses Erfordernis
ist insbesondere bei vorformulierten, von der Vorsorgeeinrichtung einseitig
erlassenen Reglementen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. auch BGE 129 III
308 f. Erw. 2.3). Art. 12 Ziff. 6 des Reglement ist insoweit zumindest
unklar, was sich aber nicht zu Ungunsten der in Ziff. 4 genannten
Begünstigten, hier somit der leiblichen Tochter des verstorbenen
Vorsorgenehmers auswirken kann (BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2, 124 III 155 Erw. 1b,
122 V 146 Erw. 4c).

5.2 Im Weitern sind keine zu hohen formellen Anforderungen an einen gültigen
Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des
Reglements zu stellen. Dem Stiftungsrat kommt insoweit ein Ermessensspielraum
zu. Er kann im Übrigen auch von sich aus aktiv werden, wenn er von einem
Sachverhalt Kenntnis erhält, der unter den im zweiten Abschnitt von Art. 12
Ziff. 4 des Reglements geregelten Tatbestand fallen könnte. Im Übrigen sieht
der ähnlich lautende alt Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV kein
Antragserfordernis für die Berücksichtigung natürlicher Personen vor, die von
dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden waren.
Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass das Begehren zu Lebzeiten des
Vorsorgenehmers eingereicht wurde. Entscheidend ist ein hinreichend klarer
Wille auf Änderung der Begünstigtenordnung. In diesem Sinne entsteht entgegen
der Beschwerdegegnerin 2 das selbstständige Forderungsrecht des oder der
Begünstigten auf das Todesfallkapital nicht im Zeitpunkt des Todes mit der
Folge, dass ein zu Lebzeiten verfasster, noch nicht eingereichter
schriftlicher Antrag im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements in jedem
Fall unbeachtlich wäre. Grundsätzlich kann somit auch eine erst nach dem
Hinschied des Vorsorgenehmers eingereichte letztwillige Verfügung (Testament)
im Sinne von Art. 467 ZGB einen gültigen, Rechtswirkungen entfaltenden Antrag
auf Änderung der Begünstigtenordnung enthalten. Immer ist zu beachten, dass
das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt (BGE 129 III 305). Damit in
einem Testament ein gültiger Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung als
mitenthalten gelten kann, bedarf es daher einer entsprechenden
Willensäusserung des Vorsorgenehmers (vgl. zu einem allerdings anders
gelagerten Fall SZS 1997 S. 405). Dies gilt umso mehr, als eine letztwillige
Verfügung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (BGE 117 II 143
Erw. 2a). Es sind grundsätzlich die Regeln für die Auslegung von Testamenten
(vgl. BGE 124 III 412 Erw. 3, 120 II 184 Erw. 2a mit Hinweisen) sinngemäss
anwendbar .

5.3 Die vom verstorbenen W.________ am 30. September 2000 eigenhändig
verfasste Erklärung hat folgenden Wortlaut:

«Ich (...) bestätige hiermit, dass N.________ (...) seit 1989 wiederum mein
Leben teilt und meine Lebenspartnerin ist. Sie hat mich auch seit meiner
Erkrankung gepflegt, alle Termine mit mir in den Kliniken wahrgenommen, mich
begleitet und umsorgt. Dies mehr als es die Pflicht einer amtlich angetrauten
Ehefrau ist. Deswegen wünsche ich und will ich, dass sie auch in alle Rechte
einer Ehefrau eintreten kann.

(Name, Ort und Datum)»
Ob es sich bei der Erklärung vom 30. September 2000 um ein Testament im
erbrechtlichen Sinne handelt, wovon die Personalstiftung ausgeht, ist
fraglich. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. So oder anders lässt sich
aus der Erklärung kein hinreichend klarer Wille auf Änderung der
Begünstigtenordnung nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements der Personalstiftung
herauslesen. Es fehlt eine Bezugnahme auf diese Bestimmung oder zumindest auf
allenfalls durch den Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche
Ansprüche, was genügte. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, wie
sie sich aus den Akten ergeben, kann dem Inhalt der Erklärung vom 30.
September 2000 nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass sie für alle an
den Tod des Verfassers knüpfenden vermögensrechtlichen Folgen, insbesondere
auch berufsvorsorgerechtliche Hinterlassenenleistungen, gelten soll. Weder
die in diesem Zeitpunkt bereits manifeste schwere Krankheit und die
fürsorgliche Betreuung durch die Beschwerdeführerin bis zum Tod ihres
Lebenspartners und früheren Ehegatten noch die spätere Tatsache der
(leichten) Überschuldung der Erbschaft vermögen einen solchen Willen genügend
zum Ausdruck zu bringen.

Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Vorsorgenehmer
die Begünstigtenordnung nach Art. 12 Abs. 4 des Reglements kannte und
insbesondere um das Antragserfordernis wusste. In den Akten befinden sich
mehrere Versicherungspolicen, in welchen sich die damals noch verheirateten
Eheleute für den Todesfall gegenseitig begünstigten. Gemäss Vereinbarung vom
3. Mai 1984 sollten die Begünstigungen nach erfolgter Scheidung weiterhin
Gültigkeit haben. Hatte der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich Kenntnis
von der reglementarischen Ordnung der berechtigten Personen auf das
Todesfallkapital, ist es ebenso wahrscheinlich wie nicht, dass er bewusst und
gewollt absah, noch zu Lebzeiten bei der Personalstiftung ein entsprechendes
Gesuch einzureichen. Mit dem kantonalen Gericht ist denkbar, dass - nachdem
mit Erbvertrag vom 21. Januar 1986 das gemeinsame Haus dem leiblichen Sohn
seiner früheren Ehefrau und späteren Lebenspartnerin gesichert worden war -
der Verstorbene das Todesfallkapital seiner leiblichen Tochter zuhalten
wollte, allenfalls als Kompensation für die offenbar vollständig
unterbliebene väterliche Zuwendung. Es mag durchaus auch andere Erklärungen
dafür geben, dass der verstorbene Vorsorgenehmer nicht zu Lebzeiten ein
Gesuch um Änderung der Begünstigtenordnung nach Art. 12 Ziff. 4 des
Reglements der Personalstiftung zu Gunsten seiner Lebenspartnerin gestellt
hatte. Nicht auszuschliessen ist, dass er insbesondere beim Verfassen der
Erklärung vom 30. September 2000 schlicht und einfach nicht (mehr) daran
gedacht hatte. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass sich aus
diesem Dokument und auch den übrigen Akten ein allenfalls vorhanden gewesener
Wille des verstorbenen Vorsorgenehmers auf Begünstigung seiner
Lebenspartnerin nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt. Es ist
daher mit der Vorinstanz von einem fehlenden Antrag auf Änderung der
Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements auszugehen
und demzufolge die Beschwerdegegnerin 2 als allein Anspruchsberechtigte auf
das Todesfallkapital zu betrachten. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei
einem solchen Gesuch um einen empfangsbedürftigen Gestaltungsakt handelt
(vgl. BGE 113 II 261 Erw. 2a, 107 II 191 Erw. 2 mit Hinweisen auf die Lehre;
vgl. auch BGE 126 V 480), wie die Vorinstanz dafürhält, oder um ein
zustimmungsbedürftiges Begehren auf Änderung des Vorsorgevertrages.

6.
Im Verzugszinspunkt ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Für
die Begründung kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des
kantonalen Gerichts verwiesen werden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1
geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass.

7.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin 2 Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Die Parteikosten gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin 1.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 haben der
Beschwerdegegnerin 2 zu gleichen Teilen eine Parteientschädigung  von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: