Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 83/2004
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B 83/04

Urteil vom 25. April 2006
IV. Kammer

Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Sch n;
Gerichtsschreiberin Berger G tz

Vorsorgestiftung der Z.________ AG, Beschwerdef hrerin,

gegen

T.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch das Behindertenforum,
Rechtsdienst f r Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 7. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene T.________ war seit 17. August 1964 als Maurer f r die
Firma Z.________ AG t tig und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung
der Z.________ AG nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Im
Rahmen einer Massenentlassung k ndigte die Firma Z.________ AG das
Arbeitsverh ltnis mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 auf den 31. Januar 1992.
In der Folge bezog T.________ Arbeitslosentaggelder. Im Juni 1993 meldete er
sich zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verf gung
vom 19. Mai 1995 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt r ckwirkend ab 1. Juli
1993 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit tsgrad von 85
%, zu.

Auf das Ersuchen des T.________ hin lehnte die Vorsorgestiftung einen
Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 23.
November 2001 ab. Zur Begr ndung gab sie an, die invalidisierende
Arbeitsunf higkeit sei erst im Juli 1992, in einem Zeitpunkt, in welchem
T.________ nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei, eingetreten. Am 6.
Dezember 2001 verzichtete die Vorsorgestiftung ausserdem bis zum 30. Juni
2003 auf die Einrede der Verj hrung bez glich noch nicht verj hrter
Forderungen.

B.
Am 23. Mai 2002 liess T.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit dem Antrag, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihm basierend auf einem      85%igen Invalidit tsgrad "im
Rahmen der am 06. 12. 2001 noch nicht verj hrten Forderungsbestandteile"
r ckwirkend eine ganze Invalidenrente zuz glich Verzugszins zu 5 % mindestens
ab Datum der Klageeinreichung zu bezahlen; ferner sei die Beklagte zu
verpflichten, ihn von der Beitragspflicht f r die Sparbeitr ge an das
Altersguthaben zu befreien. Das kantonale Gericht holte bei Dr. med.
M.________, Facharzt f r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Expertise
(vom 20. Dezember 2003) ein. Zu diesem Gutachten haben sich die Parteien mit
Eingaben vom 19. Januar und 1. M rz 2004 vernehmen lassen. In Gutheissung der
Klage verurteilte das kantonale Gericht die Vorsorgestiftung in der Folge,
T.________ - gest tzt auf einen Invalidit tsgrad von 85 % - ab 1. Februar
1993 eine Invalidenrente der obligatorischen Vorsorge und ab 1. Februar 1994
eine solche der  berobligatorischen Vorsorge auszurichten; des Weiteren habe
die Vorsorgestiftung die ausstehenden Invalidenrentenbetr ge ab 23. Mai 2002
mit 5 % zu verzinsen; die Sache werde zur Berechnung der Rentenh he und der
Zinsen an die Beklagte zur ckgewiesen; schliesslich werde die
Vorsorgestiftung verurteilt, den Kl ger von der Beitragspflicht f r die
Sparbeitr ge an das Alterskapital zu befreien (Entscheid vom 7. Juni 2004).

C.
Die Vorsorgestiftung l sst Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und das
Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und
die Klage des T.________ sei abzuweisen.

T. ________ l sst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt f r Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Die Vorsorgestiftung h lt in ihrer freiwilligen Stellungnahme zur Eingabe des
T.________ an ihrem Standpunkt fest. T.________ l sst daraufhin ebenfalls
seinen Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grunds tze  ber den Anspruch
auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24
und 26 BVG), das f r die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung
massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges
zwischen Arbeitsunf higkeit und Invalidit t (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117
Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) sowie den Nachweis des Eintrittes der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf higkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b
mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Beschl sse der Organe der
Invalidenversicherung f r die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist
zweierlei beizuf gen:
2.1.1 Nach der Judikatur (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit
Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen, die ausdr cklich oder unter
Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invalidit tsbegriff wie die
Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe gebunden,
insbesondere bez glich des Eintrittes der invalidisierenden
Arbeitsunf higkeit (Er ffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in
Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), soweit die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer
gesamthaften Pr fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
Eine Bindungswirkung entf llt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht sp testens
im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721)
und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003,
angelegentlich der Verf gungser ffnung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
H lt sich die Vorsorgeeinrichtung demgegen ber im Rahmen des
invalidenversicherungsrechtlich Verf gten, ja st tzt sie sich darauf ab, ist
das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren
gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber
gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte
Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des
IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung
auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die
versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie f r die Festlegung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet
dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht.
Vorbehalten sind jene F lle, in denen eine gesamthafte Pr fung der Aktenlage
ergibt, dass die Invalidit tsbemessung der Invalidenversicherung
offensichtlich unhaltbar war. Nachtr glich geltend gemachte Tatsachen oder
Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen h tten erhoben
werden m ssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei
damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen
Revision h tten ber cksichtigt werden m ssen (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.1.2 Die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle fusst auf der
 berlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufw ndigen
Abkl rungen freizustellen. Sie gilt folglich nur bez glich Feststellungen und
Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren f r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
entscheidend waren und  ber die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls
haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen
ihrerseits frei zu pr fen (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Die
Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung
schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen
nach BVG begr ndende Arbeitsunf higkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr
als ein Jahr zuvor eingetreten ist (nicht publizierte Erw. 4d des in SZS 2003
S. 45 f. zusammengefassten Urteils P. vom 11. Juli 2000, B 47/98).

2.2 Die Organe der Eidgen ssischen Invalidenversicherung gingen - offenbar
gest tzt auf einen Arztbericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt f r
Innere Medizin FMH, vom 21. Juli 1993 - davon aus, dass der Beschwerdegegner
seit 1. Juli 1992 aus gesundheitlichen Gr nden in seiner Arbeitsf higkeit
eingeschr nkt sei, und er ffneten auf dieses Datum die einj hrige Wartezeit.
Eine weitergehende Begr ndung f r den nach Ansicht der IV-Stelle auf den 1.
Juli 1992 fallenden Eintritt der Arbeitsunf higkeit ist den Akten der
Invalidenversicherung nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die medizinischen
Berichte besteht zu Recht Einigkeit dar ber, dass der Beschwerdegegner an
einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet und zu
mehr als zwei Dritteln invalid ist, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der
bis 31. Dezember 2003 g ltig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze
IV-Invalidenrente gibt und gem ss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.
28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begr ndet. Strittig
ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunf higkeit, welche dieser
Invalidit t zu Grunde liegt, in der Zeit von August 1964 bis Ende Februar
1992 eingetreten ist, als der Beschwerdegegner bei der Firma Z.________ AG
besch ftigt und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gem ss Art. 10 Abs. 3
Satz 1 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 g ltig gewesenen Fassung) f r die
Risiken Tod und Invalidit t bei der Vorsorgestiftung versichert war. Ob eine
Arbeitsunf higkeit bereits in jenem Zeitraum bestand, musste die IV-Stelle
beim Erlass der rentenzusprechenden Verf gung (vom 19. Mai 1995) nicht
pr fen. Den Beginn einer allf lligen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1
lit. a IVG (in der bis 31. Dezember 2002 g ltig gewesenen Fassung), wonach
der Rentenanspruch fr hestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der
Versicherte w hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbuch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunf hig gewesen war, hatte sie mit Blick auf die
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom Juni 1993
und den erw hnten Bericht des Dr. med. G.________ vom 21. Juli 1993 auf Juli
1992 festgelegt.  ber das Datum des Eintritts der allenfalls bereits vorher
eingeschr nkten Arbeitsf higkeit in der bisherigen T tigkeit als Maurer f r
die Firma Z.________ AG musste sich die IV-Stelle nicht  ussern. Insofern
konnte demzufolge auch keine Bindungswirkung an Feststellungen der IV-Organe
entstehen. Unter diesen Umst nden ist, wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, im vorliegenden Prozess frei zu pr fen, ob eine in
berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht erhebliche Arbeitsunf higkeit bereits vor
Juli 1992 eingetreten ist.

3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte gest tzt auf das Gutachten des Dr. med.
M.________ vom 20. Dezember 2003 zum Schluss, es sei "mit grosser
Wahrscheinlichkeit anzunehmen", dass die Arbeitsunf higkeit (aus psychischen
Gr nden) mit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Firma Z.________ AG
eingetreten sei. Weil das Arbeitsverh ltnis am 31. Januar 1992 geendet habe
und die Nachdeckungsfrist den Monat nach der Beendigung des
Arbeitsverh ltnisses umfasse, sei die invalidisierende Arbeitsunf higkeit
noch w hrend des Vorsorgeverh ltnisses eingetreten. Mit der Leistungseinbusse
im bisherigen Beruf sei eine vollst ndige Erwerbsunf higkeit als psychischen
Gr nden einhergegangen. Unter diesen Umst nden habe der Beschwerdegegner
Anspruch sowohl auf eine obligatorische als auch auf eine  berobligatorische
Invalidenrente. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Betrachtungsweise
vollumf nglich an.

3.2 Die Vorsorgestiftung geht demgegen ber davon aus, dass die psychischen
Leiden, welche schliesslich zur Invalidit t gef hrt haben, allm hlich,
jedenfalls aber nach dem Dahinfallen der Versicherungsdeckung, eingetreten
seien. Sehr wahrscheinlich h tten sie sich manifestiert, nachdem der
Beschwerdegegner w hrend einiger Monate vergeblich eine neue,  hnliche
Arbeitsstelle gesucht habe.

4.
Invalidenleistungen werden nach BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung
geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des
versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge f llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der
Invalidit t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf higkeit
zusammen, deren Ursache zur Invalidit t gef hrt hat (Art. 23 BVG). Der
Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunf higkeit muss indes
hinl nglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine
Arbeitsunf higkeit von wenigen Tagen durch ein  rztliches Zeugnis oder auf
andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erw hnten Eintritts
der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf higkeit mit viel weiter
reichenden Folgen (lebenslange Rentenleistungen etc.) auf einen hinreichend
klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative
Annahmen und  berlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im
Sozialversicherungsrecht  blichen Beweisgrad der  berwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (zum
Ganzen: Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).

4.1 Die  ltesten vorliegenden Arztberichte befassen sich mit dem
diagnostizierten chronischen Lumbovertebralsyndrom bei deutlichem
Hohl-/Rundr cken. Dr. med. G.________ attestiert in der angestammten
T tigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunf higkeit ab 1. Juli 1992,
empfiehlt eine psychiatrische Abkl rung und die Anmeldung bei der
Invalidenversicherung zur Durchf hrung beruflicher Massnahmen (Berichte vom
4. Juni und 21. Juli 1993). Dr. med. L.________, Spezialarzt f r
orthop dische Chirurgie FMH, geht von einer 30%igen Arbeitsf higkeit in der
Besch ftigung als Maurer aus; k rperlich leichte oder mittelschwere
T tigkeiten seien ohne Einschr nkung zumutbar, sofern sie nicht mit einer
r ckenbelastenden K rperhaltung, mit st ndigem Sitzen oder h ufigem
Treppensteigen verbunden seien (Orthop disches Gutachten vom 2. Mai 1994).
Nachdem die Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt gescheitert war,
veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung. In seiner
Expertise vom 28. Dezember 1994 gibt Dr. med. M.________ an, der
Beschwerdegegner leide unter einer ausgepr gten schizoiden
Pers nlichkeitsst rung mit zus tzlichen depressiven und zwanghaften Anteilen.
Aus psychischen Gr nden sei er in der freien Wirtschaft nicht arbeitsf hig.
Zum Beginn der Arbeitsunf higkeit  ussert sich der Experte nicht. Im
Gerichtsgutachten vom 20. Dezember 2003 h lt Dr. med. M.________ an seinen
Diagnosen fest und f gt an, eine Pers nlichkeitsst rung beginne mit der
Pers nlichkeitsentwicklung im Kindes- und Jugendalter. Die spezifische
schizoide Pers nlichkeitsst rung sei durch einen R ckzug von affektiven,
sozialen und anderen Kontakten gepr gt und trete durch einzelg ngerisches
Verhalten zutage. Mit dieser Pers nlichkeitsst rung habe der Beschwerdegegner
wahrscheinlich schon immer gelebt und gearbeitet. Er sei wahrscheinlich seit
dem Jahr 1964 beim gleichen Arbeitgeber geblieben, weil er sich in der Firma
zurechtgefunden habe, seiner Arbeit habe nachgehen k nnen und keine weiteren
Anforderungen an seine Umstellungs- oder gar Teamf higkeit gestellt worden
seien. Hinweise daf r, dass er w hrend der Zeit seiner Anstellung aus
psychischen Gr nden arbeitsunf hig gewesen w re, seien nicht vorhanden. Die
Arbeitsunf higkeit aus psychischen Gr nden sei mit grosser Wahrscheinlichkeit
mit dem Verlust der Arbeitsstelle eingetreten. Der Beschwerdegegner sei aus
gesundheitlichen Gr nden nicht mehr in der Lage gewesen, sich ausserhalb des
ihm vertrauten Arbeitsumfeldes neu zu integrieren.

4.2 Den Akten l sst sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner w hrend seiner
T tigkeit bei der Firma Z.________ AG nie krank war. Lediglich w hrend zweier
Wochen war er einmal unfallbedingt abwesend. F r eine relevante
Arbeitsunf higkeit w hrend der Dauer des Arbeitsverh ltnisses aus somatischen
oder aus psychischen Gr nden ergeben sich auch auf Grund der  rztlichen
Angaben keinerlei Anhaltspunkte. Einzig die psychiatrische Expertise vom 20.
Dezember 2003 spricht f r die M glichkeit, dass die Arbeitsunf higkeit aus
psychischen Gr nden mit dem Stellenverlust anfangs 1992 eingetreten sein
k nnte. Letztlich handelt es sich bei dieser Zeitangabe allerdings um eine
reine Vermutung, bezogen auf einen im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens
mehr als zehn Jahre zur ckliegenden Lebensabschnitt des Beschwerdegegners,
welche nicht geeignet ist, den Eintritt der Arbeitsunf higkeit innert der
Nachdeckungsfrist bis sp testens Ende Februar 1992 mit der erforderlichen
 berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dr. med. M.________ spricht in
diesem Zusammenhang denn auch wiederholt lediglich von einer
Wahrscheinlichkeit ("wahrscheinlich ab Verlust der Arbeitsstelle 1992";
Gutachten, S. 4 und 6), an einer Stelle geht er von einer grossen
Wahrscheinlichkeit aus ("Die Arbeitsunf higkeit aus psychischen Gr nden trat
mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust der Arbeitsstelle ein.";
Gutachten, S. 5). Unverz glich nach Beendigung des Arbeitsverh ltnisses bezog
der Beschwerdegegner Arbeitslosentaggelder und begab sich auf Stellensuche.
Seine bis Juni 1993 andauernden Bem hungen, eine andere Besch ftigung zu
finden, blieben erfolglos. Im Juni 1993 war erstmals die Rede von allenfalls
notwendigen psychiatrischen Abkl rungen. Das schliesslich von der IV-Stelle
veranlasste Gutachten des Dr. med. M.________ vom 28. Dezember 1994 ergab die
nunmehr bekannte schizoide Pers nlichkeitsst rung ohne Hinweise auf den
Beginn der mit dieser Diagnose verbundenen Einschr nkung in der
Arbeitsf higkeit. Erst im Gerichtsgutachten vom 20. Dezember 2003 wird der
Stellenverlust anfangs 1992 als massgebendes Datum f r den Eintritt der
Arbeitsunf higkeit angegeben. Es ist der Beschwerdef hrerin beizupflichten,
dass der Eintritt einer Arbeitsunf higkeit von mindestens 20 % erst nach
Februar 1992 im Lichte der gesamten Umst nde zumindest ebenso wahrscheinlich
erscheint. Der Beschwerdegegner meldete sich am 3. Februar 1992 bei der
Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an, musste aber dann nach langer
erfolgloser Stellensuche realisieren, dass er keine Besch ftigung auf dem
freien Arbeitsmarkt mehr finden d rfte, weshalb er im Juni 1993 ein
Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung eingereicht hat. Es spricht
nichts dagegen, dass die vom Psychiater beschriebene Dekompensation in der
Zeit zwischen M rz 1992 und Juni 1993, einhergehend mit der Erkenntnis, dass
die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess scheitern k nnte, eingetreten
ist, als der Beschwerdegegner nicht mehr bei der Vorsorgestiftung versichert
war. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgekl rt ist
und von zus tzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden
k nnen, ist von Aktenerg nzungen abzusehen. Nachdem es sich als unm glich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweisw rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit f r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, liegt
Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus,
der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt gegen ber der Vorsorgestiftung
den Anspruch auf Invalidenleistungen ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b
mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28
Erw. 2c). Unter diesen Umst nden hat die Vorsorgestiftung dem
Beschwerdegegner weder Leistungen aus dem obligatorischen noch solche aus dem
 berobligatorischen Bereich auszurichten.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgestiftung
hat als mit  ffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen
Anspruch auf eine Parteientsch digung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw.
4a mit Hinweisen), was auch f r das erstinstanzliche Verfahren der
beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 150 Erw. 4b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2004 aufgehoben und die
Klage des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2002 wird abgewiesen.

2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientsch digungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. April 2006
Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: