Sozialrechtliche Abteilungen B 83/2004
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B 83/04 Urteil vom 25. April 2006 IV. Kammer Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Sch n; Gerichtsschreiberin Berger G tz Vorsorgestiftung der Z.________ AG, Beschwerdef hrerin, gegen T.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch das Behindertenforum, Rechtsdienst f r Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel (Entscheid vom 7. Juni 2004) Sachverhalt: A. Der 1942 geborene T.________ war seit 17. August 1964 als Maurer f r die Firma Z.________ AG t tig und in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung der Z.________ AG nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen einer Massenentlassung k ndigte die Firma Z.________ AG das Arbeitsverh ltnis mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 auf den 31. Januar 1992. In der Folge bezog T.________ Arbeitslosentaggelder. Im Juni 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verf gung vom 19. Mai 1995 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt r ckwirkend ab 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invalidit tsgrad von 85 %, zu. Auf das Ersuchen des T.________ hin lehnte die Vorsorgestiftung einen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 23. November 2001 ab. Zur Begr ndung gab sie an, die invalidisierende Arbeitsunf higkeit sei erst im Juli 1992, in einem Zeitpunkt, in welchem T.________ nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei, eingetreten. Am 6. Dezember 2001 verzichtete die Vorsorgestiftung ausserdem bis zum 30. Juni 2003 auf die Einrede der Verj hrung bez glich noch nicht verj hrter Forderungen. B. Am 23. Mai 2002 liess T.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm basierend auf einem 85%igen Invalidit tsgrad "im Rahmen der am 06. 12. 2001 noch nicht verj hrten Forderungsbestandteile" r ckwirkend eine ganze Invalidenrente zuz glich Verzugszins zu 5 % mindestens ab Datum der Klageeinreichung zu bezahlen; ferner sei die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Beitragspflicht f r die Sparbeitr ge an das Altersguthaben zu befreien. Das kantonale Gericht holte bei Dr. med. M.________, Facharzt f r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Expertise (vom 20. Dezember 2003) ein. Zu diesem Gutachten haben sich die Parteien mit Eingaben vom 19. Januar und 1. M rz 2004 vernehmen lassen. In Gutheissung der Klage verurteilte das kantonale Gericht die Vorsorgestiftung in der Folge, T.________ - gest tzt auf einen Invalidit tsgrad von 85 % - ab 1. Februar 1993 eine Invalidenrente der obligatorischen Vorsorge und ab 1. Februar 1994 eine solche der berobligatorischen Vorsorge auszurichten; des Weiteren habe die Vorsorgestiftung die ausstehenden Invalidenrentenbetr ge ab 23. Mai 2002 mit 5 % zu verzinsen; die Sache werde zur Berechnung der Rentenh he und der Zinsen an die Beklagte zur ckgewiesen; schliesslich werde die Vorsorgestiftung verurteilt, den Kl ger von der Beitragspflicht f r die Sparbeitr ge an das Alterskapital zu befreien (Entscheid vom 7. Juni 2004). C. Die Vorsorgestiftung l sst Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Klage des T.________ sei abzuweisen. T. ________ l sst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt f r Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorsorgestiftung h lt in ihrer freiwilligen Stellungnahme zur Eingabe des T.________ an ihrem Standpunkt fest. T.________ l sst daraufhin ebenfalls seinen Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grunds tze ber den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG), das f r die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunf higkeit und Invalidit t (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) sowie den Nachweis des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf higkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 2. 2.1 Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Beschl sse der Organe der Invalidenversicherung f r die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist zweierlei beizuf gen: 2.1.1 Nach der Judikatur (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen, die ausdr cklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invalidit tsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, insbesondere bez glich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunf higkeit (Er ffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Pr fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine Bindungswirkung entf llt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht sp testens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verf gungser ffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). H lt sich die Vorsorgeeinrichtung demgegen ber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verf gten, ja st tzt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie f r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene F lle, in denen eine gesamthafte Pr fung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidit tsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Nachtr glich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen h tten erhoben werden m ssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision h tten ber cksichtigt werden m ssen (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). 2.1.2 Die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle fusst auf der berlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufw ndigen Abkl rungen freizustellen. Sie gilt folglich nur bez glich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren f r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und ber die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu pr fen (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begr ndende Arbeitsunf higkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (nicht publizierte Erw. 4d des in SZS 2003 S. 45 f. zusammengefassten Urteils P. vom 11. Juli 2000, B 47/98). 2.2 Die Organe der Eidgen ssischen Invalidenversicherung gingen - offenbar gest tzt auf einen Arztbericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt f r Innere Medizin FMH, vom 21. Juli 1993 - davon aus, dass der Beschwerdegegner seit 1. Juli 1992 aus gesundheitlichen Gr nden in seiner Arbeitsf higkeit eingeschr nkt sei, und er ffneten auf dieses Datum die einj hrige Wartezeit. Eine weitergehende Begr ndung f r den nach Ansicht der IV-Stelle auf den 1. Juli 1992 fallenden Eintritt der Arbeitsunf higkeit ist den Akten der Invalidenversicherung nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die medizinischen Berichte besteht zu Recht Einigkeit dar ber, dass der Beschwerdegegner an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet und zu mehr als zwei Dritteln invalid ist, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 g ltig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gem ss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begr ndet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunf higkeit, welche dieser Invalidit t zu Grunde liegt, in der Zeit von August 1964 bis Ende Februar 1992 eingetreten ist, als der Beschwerdegegner bei der Firma Z.________ AG besch ftigt und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gem ss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 g ltig gewesenen Fassung) f r die Risiken Tod und Invalidit t bei der Vorsorgestiftung versichert war. Ob eine Arbeitsunf higkeit bereits in jenem Zeitraum bestand, musste die IV-Stelle beim Erlass der rentenzusprechenden Verf gung (vom 19. Mai 1995) nicht pr fen. Den Beginn einer allf lligen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (in der bis 31. Dezember 2002 g ltig gewesenen Fassung), wonach der Rentenanspruch fr hestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte w hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbuch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf hig gewesen war, hatte sie mit Blick auf die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom Juni 1993 und den erw hnten Bericht des Dr. med. G.________ vom 21. Juli 1993 auf Juli 1992 festgelegt. ber das Datum des Eintritts der allenfalls bereits vorher eingeschr nkten Arbeitsf higkeit in der bisherigen T tigkeit als Maurer f r die Firma Z.________ AG musste sich die IV-Stelle nicht ussern. Insofern konnte demzufolge auch keine Bindungswirkung an Feststellungen der IV-Organe entstehen. Unter diesen Umst nden ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, im vorliegenden Prozess frei zu pr fen, ob eine in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht erhebliche Arbeitsunf higkeit bereits vor Juli 1992 eingetreten ist. 3. 3.1 Das kantonale Gericht gelangte gest tzt auf das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 20. Dezember 2003 zum Schluss, es sei "mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen", dass die Arbeitsunf higkeit (aus psychischen Gr nden) mit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Firma Z.________ AG eingetreten sei. Weil das Arbeitsverh ltnis am 31. Januar 1992 geendet habe und die Nachdeckungsfrist den Monat nach der Beendigung des Arbeitsverh ltnisses umfasse, sei die invalidisierende Arbeitsunf higkeit noch w hrend des Vorsorgeverh ltnisses eingetreten. Mit der Leistungseinbusse im bisherigen Beruf sei eine vollst ndige Erwerbsunf higkeit als psychischen Gr nden einhergegangen. Unter diesen Umst nden habe der Beschwerdegegner Anspruch sowohl auf eine obligatorische als auch auf eine berobligatorische Invalidenrente. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Betrachtungsweise vollumf nglich an. 3.2 Die Vorsorgestiftung geht demgegen ber davon aus, dass die psychischen Leiden, welche schliesslich zur Invalidit t gef hrt haben, allm hlich, jedenfalls aber nach dem Dahinfallen der Versicherungsdeckung, eingetreten seien. Sehr wahrscheinlich h tten sie sich manifestiert, nachdem der Beschwerdegegner w hrend einiger Monate vergeblich eine neue, hnliche Arbeitsstelle gesucht habe. 4. Invalidenleistungen werden nach BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit t gef hrt hat (Art. 23 BVG). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunf higkeit muss indes hinl nglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine Arbeitsunf higkeit von wenigen Tagen durch ein rztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erw hnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf higkeit mit viel weiter reichenden Folgen (lebenslange Rentenleistungen etc.) auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und berlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht blichen Beweisgrad der berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (zum Ganzen: Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 4.1 Die ltesten vorliegenden Arztberichte befassen sich mit dem diagnostizierten chronischen Lumbovertebralsyndrom bei deutlichem Hohl-/Rundr cken. Dr. med. G.________ attestiert in der angestammten T tigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunf higkeit ab 1. Juli 1992, empfiehlt eine psychiatrische Abkl rung und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Durchf hrung beruflicher Massnahmen (Berichte vom 4. Juni und 21. Juli 1993). Dr. med. L.________, Spezialarzt f r orthop dische Chirurgie FMH, geht von einer 30%igen Arbeitsf higkeit in der Besch ftigung als Maurer aus; k rperlich leichte oder mittelschwere T tigkeiten seien ohne Einschr nkung zumutbar, sofern sie nicht mit einer r ckenbelastenden K rperhaltung, mit st ndigem Sitzen oder h ufigem Treppensteigen verbunden seien (Orthop disches Gutachten vom 2. Mai 1994). Nachdem die Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt gescheitert war, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung. In seiner Expertise vom 28. Dezember 1994 gibt Dr. med. M.________ an, der Beschwerdegegner leide unter einer ausgepr gten schizoiden Pers nlichkeitsst rung mit zus tzlichen depressiven und zwanghaften Anteilen. Aus psychischen Gr nden sei er in der freien Wirtschaft nicht arbeitsf hig. Zum Beginn der Arbeitsunf higkeit ussert sich der Experte nicht. Im Gerichtsgutachten vom 20. Dezember 2003 h lt Dr. med. M.________ an seinen Diagnosen fest und f gt an, eine Pers nlichkeitsst rung beginne mit der Pers nlichkeitsentwicklung im Kindes- und Jugendalter. Die spezifische schizoide Pers nlichkeitsst rung sei durch einen R ckzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten gepr gt und trete durch einzelg ngerisches Verhalten zutage. Mit dieser Pers nlichkeitsst rung habe der Beschwerdegegner wahrscheinlich schon immer gelebt und gearbeitet. Er sei wahrscheinlich seit dem Jahr 1964 beim gleichen Arbeitgeber geblieben, weil er sich in der Firma zurechtgefunden habe, seiner Arbeit habe nachgehen k nnen und keine weiteren Anforderungen an seine Umstellungs- oder gar Teamf higkeit gestellt worden seien. Hinweise daf r, dass er w hrend der Zeit seiner Anstellung aus psychischen Gr nden arbeitsunf hig gewesen w re, seien nicht vorhanden. Die Arbeitsunf higkeit aus psychischen Gr nden sei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust der Arbeitsstelle eingetreten. Der Beschwerdegegner sei aus gesundheitlichen Gr nden nicht mehr in der Lage gewesen, sich ausserhalb des ihm vertrauten Arbeitsumfeldes neu zu integrieren. 4.2 Den Akten l sst sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner w hrend seiner T tigkeit bei der Firma Z.________ AG nie krank war. Lediglich w hrend zweier Wochen war er einmal unfallbedingt abwesend. F r eine relevante Arbeitsunf higkeit w hrend der Dauer des Arbeitsverh ltnisses aus somatischen oder aus psychischen Gr nden ergeben sich auch auf Grund der rztlichen Angaben keinerlei Anhaltspunkte. Einzig die psychiatrische Expertise vom 20. Dezember 2003 spricht f r die M glichkeit, dass die Arbeitsunf higkeit aus psychischen Gr nden mit dem Stellenverlust anfangs 1992 eingetreten sein k nnte. Letztlich handelt es sich bei dieser Zeitangabe allerdings um eine reine Vermutung, bezogen auf einen im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens mehr als zehn Jahre zur ckliegenden Lebensabschnitt des Beschwerdegegners, welche nicht geeignet ist, den Eintritt der Arbeitsunf higkeit innert der Nachdeckungsfrist bis sp testens Ende Februar 1992 mit der erforderlichen berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dr. med. M.________ spricht in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt lediglich von einer Wahrscheinlichkeit ("wahrscheinlich ab Verlust der Arbeitsstelle 1992"; Gutachten, S. 4 und 6), an einer Stelle geht er von einer grossen Wahrscheinlichkeit aus ("Die Arbeitsunf higkeit aus psychischen Gr nden trat mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust der Arbeitsstelle ein."; Gutachten, S. 5). Unverz glich nach Beendigung des Arbeitsverh ltnisses bezog der Beschwerdegegner Arbeitslosentaggelder und begab sich auf Stellensuche. Seine bis Juni 1993 andauernden Bem hungen, eine andere Besch ftigung zu finden, blieben erfolglos. Im Juni 1993 war erstmals die Rede von allenfalls notwendigen psychiatrischen Abkl rungen. Das schliesslich von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des Dr. med. M.________ vom 28. Dezember 1994 ergab die nunmehr bekannte schizoide Pers nlichkeitsst rung ohne Hinweise auf den Beginn der mit dieser Diagnose verbundenen Einschr nkung in der Arbeitsf higkeit. Erst im Gerichtsgutachten vom 20. Dezember 2003 wird der Stellenverlust anfangs 1992 als massgebendes Datum f r den Eintritt der Arbeitsunf higkeit angegeben. Es ist der Beschwerdef hrerin beizupflichten, dass der Eintritt einer Arbeitsunf higkeit von mindestens 20 % erst nach Februar 1992 im Lichte der gesamten Umst nde zumindest ebenso wahrscheinlich erscheint. Der Beschwerdegegner meldete sich am 3. Februar 1992 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an, musste aber dann nach langer erfolgloser Stellensuche realisieren, dass er keine Besch ftigung auf dem freien Arbeitsmarkt mehr finden d rfte, weshalb er im Juni 1993 ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung eingereicht hat. Es spricht nichts dagegen, dass die vom Psychiater beschriebene Dekompensation in der Zeit zwischen M rz 1992 und Juni 1993, einhergehend mit der Erkenntnis, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess scheitern k nnte, eingetreten ist, als der Beschwerdegegner nicht mehr bei der Vorsorgestiftung versichert war. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgekl rt ist und von zus tzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden k nnen, ist von Aktenerg nzungen abzusehen. Nachdem es sich als unm glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweisw rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, liegt Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt gegen ber der Vorsorgestiftung den Anspruch auf Invalidenleistungen ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Unter diesen Umst nden hat die Vorsorgestiftung dem Beschwerdegegner weder Leistungen aus dem obligatorischen noch solche aus dem berobligatorischen Bereich auszurichten. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgestiftung hat als mit ffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientsch digung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw. 4a mit Hinweisen), was auch f r das erstinstanzliche Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 150 Erw. 4b). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2004 aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2002 wird abgewiesen. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientsch digungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: