Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 82/2004
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B 82/04

Urteil vom 30. Juni 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Pensionskasse der ASCOOP, Beundenfeldstrasse 5, 3000 Bern 25,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. iur. Werner Nussbaum,
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern,

gegen

1. Mittelthurgaubahn AG in Liquidation,

2. NBW Nostalgiebahn AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller,
c/o Advokaturbüro Raggenbass, Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 5. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Klage vom 22. Dezember 2003 gegen die Mittelthurgaubahn AG in Liquidation
(als Beklagte 1) sowie die NBW Nostalgiebahn AG Weinfelden in Liquidation
(als Beklagte 2) beantragte die Pensionskasse der ASCOOP im Hauptpunkt die
Zahlung von Fr. 1'703'033.20 nebst Zins zu 4 % seit 5. Mai 2003 (durch die
Beklagte 1) sowie von Fr. 75'450.10 nebst Akzessorien (durch die Beklagte 2).
Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die ihr für die
Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossenen Arbeitgeberinnen hätten
für den versicherungstechnischen Fehlbetrag aufzukommen, der daraus
resultiere, dass sie den im Zuge der Liquidation der Beklagten ausgetretenen
Versicherten der beiden Firmen trotz Unterdeckung die ungekürzte
Austrittsleistung erbracht habe. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass
ihr das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) am 8. März 2003 mitgeteilt
habe, es werde vom Erlass einer Teilliquidationsverfügung abgesehen. Nachdem
die Beklagten in der Klageantwort eine gesetzliche oder vertragliche
Leistungspflicht ihrerseits in Abrede gestellt und beide Parteien im Rahmen
eines zweiten Schriftenwechsels ihre abweichenden Standpunkte erneuert
hatten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage mit
Entscheid vom 5. Mai 2004 ab.

B.
Die Pensionskasse der ASCOOP lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
in der Hauptsache das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die Mittelthurgaubahn AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1),
die NBW Nostalgiebahn AG Weinfelden in Liquidation (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin 2) und das BSV beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Mit Eingabe vom 12. November 2004 äussert sich die Beschwerdeführerin zur
Stellungnahme des BSV.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde führende Pensionskasse als
registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG Anspruch gegenüber
den ihr seit 1963 (Beschwerdegegnerin 1) und 2002 (Beschwerdegegnerin 2) als
Versicherungsnehmer angeschlossenen Arbeitgeberinnen auf Bezahlung des
versicherungstechnischen Fehlbetrages hat, der laut Pensionskasse daraus
resultiert, dass den im Zuge der Gesellschaftsliquidationen ausgetretenen
Versicherten der beiden genannten Firmen trotz Unterdeckung die ungekürzte
Austrittsleistung erbrachte wurde. Es handelt sich um eine vorsorgerechtliche
Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten
richterlichen Behörden unterliegt, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

1.2 Der strittige kantonale Entscheid hat nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand (vgl. BGE 122 V 136
Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft
daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art.
132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das BSV eröffnete der Beschwerdeführerin unter dem Titel "MThB" (gemeint ist
die Mittelthurgaubahn AG), von der Anordnung einer Teilliquidation werde
abgesehen. Zur Begründung führte die Aufsichtsbehörde die Beurteilung durch
den Sicherheitsfonds sowie die "Transfermodalitäten von Versicherten zwischen
der PK SBB und der ASCOOP" an (Schreiben vom 18. März 2003). Die
Beschwerdeführerin teilte den Beschwerdegegnerinnen daraufhin unter dem
Vermerk "Austritte der ASCOOP und Auflösung Anschlussvertrag MThB und NIOE"
mit, weil das BSV in Sachen MThB keine Teilliquidation verfügen werde, habe
sie ihrerseits beschlossen, den austretenden Mitarbeitern der
Beschwerdegegnerinnen die ungekürzte Freizügigkeitsleistung zu überweisen.
Gleichzeitig bezifferte sie den daraus resultierenden
versicherungstechnischen Fehlbetrag mit Fr. 1'774'640.50 und forderte die
Beschwerdegegnerinnen auf, ihr diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen
(Schreiben vom 22. April 2003). Die Beschwerdeführerin räumte in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich ein, sie habe in Abwägung der
verschiedenen Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf verzichtet, den Entscheid des BSV, wonach die Voraussetzungen
für eine Teilliquidation nicht erfüllt seien, beschwerdeweise anzufechten
(vgl. Art. 74 Abs. 2-4 BVG; BGE 112 Ia 180 ff.; Ulrich Meyer, Die Rechtswege
nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, in: ZSR 106/1987 1. Halbband S. 601 ff.). Bei dieser
Sachlage ist der rechtskundigen Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben
offensichtlich kein Nachteil daraus erwachsen, dass das BSV seinen Entscheid
vom 18. März 2003 nicht als Verfügung bezeichnete und insbesondere nicht mit
einer Rechtsmittelbelehrung versah. Sofern sie in der Eingabe vom 12.
November 2004 etwas anderes geltend macht, ist dies nicht stichhaltig. Es
erübrigt sich deshalb, über die prozessuale Zulässigkeit der nachträglich und
unaufgefordert erfolgten Stellungnahme vom 12. November 2004 zu befinden
(vgl. BGE 127 V 353).

3.
3.1 Ausgehend vom formell rechtskräftigen Entscheid des BSV, wonach die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation nicht erfüllt sind (Erw. 2), fragt
sich, ob und gegebenenfalls auf welchen Zeitpunkt die Anschlussverträge
zwischen den Verfahrensbeteiligten gekündigt wurden.

Das kantonale Gericht hat dies verneint und hiezu insbesondere festgestellt,
die Summe der Austritte der Versicherten könne einer Kündigung der
Anschlussverträge nicht gleichgestellt werden. Die Beschwerdeführerin macht,
wie bereits im kantonalen Prozess, geltend, die entsprechenden Verträge seien
formlos aufgehoben worden. Sie begründet dies letztinstanzlich damit, bei
beiden Beschwerdegegnerinnen seien alle Mitarbeiter ausgetreten, weshalb sie
auf Grund der Umstände nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, dass
das jeweilige Anschlussverhältnis aufzulösen sei. Durch ihr Schreiben vom 22.
April 2003 (vgl. Erw. 2) hätten die Beschwerdegegnerinnen Kenntnis von der
Absicht erhalten, die Anschlussvereinbarungen auf den Zeitpunkt der
Gesellschaftsliquidation aufzulösen. Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten
ihrerseits eine Leistungspflicht, insbesondere gestützt auf Art. 74 des
Vorsorgereglements "Austritt eines Versicherungsnehmers", ohne sich explizit
zur Frage der Kündigung der Anschlussverträge zu äussern.

3.2 Die Generalversammlung der Beschwerdegegnerin 1 hat am 11. Oktober 2002
beschlossen, die Gesellschaft aufzulösen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat am 11.
April 2003 einen entsprechenden Beschluss gefällt. Über den Verlauf der
Auflösungen lässt sich aus den Akten wenig gewinnen. Hinsichtlich des
Personals der beiden Bahnbetriebe ist davon auszugehen, dass eine grosse Zahl
der Angestellten der Beschwerdegegnerinnen in den Dienst der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) übertrat. Laut Beilage "Austritte 31.10.2002 - 31.03.2003"
zum erwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. April 2003 betrifft
dies über 50 der insgesamt 63 Angestellten. Als Austrittsdatum wird in 43
Fällen der 31. Dezember 2003 genannt. Die übrigen Austritte fielen demnach
auf Ende Oktober 2002 (7), Ende November 2002 (5) sowie - vereinzelt - auf
die Monatsenden Januar, Februar, April und Juni 2003. Eine Kündigung der
Anschlussverträge durch die Organe der Mittelthurgaubahn AG und die NBW
Nostalgiebahn AG bzw. der beiden Gesellschaften in Liquidation nach Massgabe
des Art. 74 des Vorsorgereglements (unter Berücksichtigung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist und mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner
Versicherten jeweils auf das Ende jedes fünften Kalenderjahres ab Eintritt in
die Kasse) wird mit Blick auf die Akten zu Recht von keiner Seite geltend
gemacht. Die Behauptung, wonach die Organe der Mittelthurgaubahn AG und der
NBW Nostalgiebahn AG bzw. der beiden Gesellschaften in Liquidation den Antrag
der Beschwerdeführerin vom 22. April 2003 um Auflösung der Anschlussverträge
angenommen habe, findet ihrerseits in den Prozessakten keine Stütze.
Abgesehen davon ist unklar, auf welchen Zeitpunkt (Beschluss betreffend
Auflösung der Gesellschaft, Löschung der Firma im Handelsregister etc.) eine
entsprechende, von der Beschwerdeführerin initiierte einvernehmliche
Vertragsauflösung hätte wirksam werden sollen. Den Vorbringen der
Beschwerdeführerin fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen
Schlüssigkeit. Ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen (beteiligte
Parteien, Zeitpunkt etc.) die Auflösung des Anschlussvertrages bei einer
Gesellschaftsauflösung mit Löschung der Firma im Handelsregister gemäss Art.
746 OR in anderer Weise als reglementarisch vorgesehen rechtlich zulässig
wäre, braucht nach dem Gesagten nicht erörtert zu werden. Mangels greifbarer
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat, die Anschlussverträge seien nicht gekündigt worden, ist die
entsprechende Feststellung letztinstanzlich bindend (Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
4.1 Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass weder gemäss Gesetz noch
Reglement eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerinnen besteht, für den
versicherungstechnischen Fehlbetrag aufzukommen, der daraus resultiert, dass
die Freizügigkeitsleistung an die ausgetretenen Versicherten nicht wegen
einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden darf, dies im
Unterschied zur hier nicht gegebenen Teil- oder Gesamtliquidation (vgl. Erw.
2 hievor), bei welcher die versicherte Person Anspruch auf einen Anteil an
freien Mitteln hat, dagegen aber auch eine allfällige Kürzung ihrer
Austrittsleistung wegen einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung in Kauf
nehmen muss, wobei das Altersguthaben nicht geschmälert werden darf (Art. 19
FZG, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung;
Art. 53d BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005). Der Bundesrat hat am 11. März
2005 vom Bericht über die Gleichbehandlung von Freizügigkeit und
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung
(www.bsv.admin.ch/forschung/publikationen/4_05d_eBericht.pdf) Kenntnis
genommen. Mit den Experten stellt sich der Bundesrat auf den Standpunkt, die
aktuelle Normenlage sei zu belassen, weil die geprüften Änderungen noch
grössere Nachteile enthielten als diejenigen, die sie hätten beheben sollen
(Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005 Ziff.
476). Nachdem sich in jüngerer Vergangenheit hauptsächlich aus
konjunkturellen Gründen (Verluste auf den Finanzmärkten, ungenügende Erträge
bei den Vermögensanlagen und Währungsverluste) immer mehr
Vorsorgeunternehmungen in Unterdeckung befinden, ist auf den 1. Januar 2005
wohl eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, die in Art. 65d Abs. 3 lit. a
BVG u.a. vorsieht, dass während der Dauer einer Unterdeckung von Arbeitgeber
und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erhoben werden
können, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen (AS 2004 4635 ff.; BBl
2003 6399 ff. 6418 ff.). Hinsichtlich der strittigen Austritte von
Versicherten in den Jahren 2002 und 2003 ist dies freilich bereits deshalb
ohne Belang, weil eine positive Vorwirkung der neuen Normen
rechtsprechungsgemäss ausser Betracht fällt (BGE 129 V 459 Erw. 3 mit
Hinweisen). Im Übrigen würde eine Kürzung der Austrittsleistung gemäss Art.
17 Abs. 2 lit. f FZG (in Kraft seit 1. Januar 2005) um die Beiträge zur
Behebung einer Unterdeckung (und nicht um die hier behauptete und geltend
gemachte versicherungstechnische Unterdeckung an sich) voraussetzen, dass
entsprechende paritätische Beiträge reglementarisch festgelegt sein müssten
(vgl. BBl 2003 6428).

4.2 Der Vollständigkeit halber sei mit der Vorinstanz darauf hingewiesen,
dass sich keine andere Beurteilung der strittigen Ansprüche ergeben hätte,
wenn die Anschlussverträge entgegen dem kantonalen Gericht gekündigt worden
wären. Es würde auch bei dieser Sachlage an einer Anspruchsgrundlage
gesetzlicher oder reglementarischer Natur mangeln. Die Anwendung des Art. 53e
BVG (in Kraft seit 1. April 2004; AS 2004 1677 1700), wonach bei der
"Auflösung von Verträgen" (so die Marginalie) zwischen
Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG
unterstehen, ein Anspruch auf das Deckungskapital besteht (Abs. 1) und sich
dieser um eine anteilsmässige Beteiligung an den Ueberschüssen erhöht sowie
um die Rückkaufskosten vermindert (Abs. 2), steht bereits deswegen ausser
Frage, weil eine entsprechende Vorwirkung unzulässig ist (vgl. Erw. 4.1 in
fine). Im Urteil B. vom 16. Februar 2005, B 43/04, schliesslich drehte sich
der Streit einzig darum, ob unter Geltung des bis 31. März 2004 massgebenden
Rechts bei Kündigung des Anschlussvertrages und damit einhergehender
Auflösung des Versicherungsvertrages eine vertraglich vorgesehene Reduktion
des Deckungskapitals unter dem Titel Rückkaufskosten, worunter Abzüge für das
Zinsrisiko, statthaft sei, was das Gericht mit Blick auf die vertraglichen
Abreden bejahte.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; vgl. Erw. 1.2
hievor). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerinnen für den
letztinstanzlichen Prozess zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 18'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 30. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: