Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 81/2004
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B 81/04

Urteil vom 3. August 2005
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar

Pensionskasse der Firma Y.________, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1950, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,  Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 22. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene P.________ arbeitete bis 31. März 1989 bei der Firma
X.________ AG. Ab 1. April 1989 war sie bei der Firma Y.______ zu 60 % als
Fleischabpackerin und ab 1. November 1990 als Verkäuferin im Haushalt tätig.
Am 8. Februar 1995 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau wegen einer
Diskushernie ein Lendenmieder als Hilfsmittel zu. Im September 1997 hörte
P.________ wegen der geklagten gesundheitlichen Beschwerden mit der Arbeit
bei der Firma Y.______ auf. Am 30. März 1998 meldete sie sich bei der
IV-Stelle zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem ein Gutachten
des Spitals Q.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, vom 23. Juni 1999 ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2000
verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 21 % betrage. Per
30. Juni 2000 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Firma
Y.______ aufgelöst. Die gegen die Verfügung vom 16. Mai 2000 erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
21. November 2000 ab. Die hiegegen eingereichte Vewaltungsgerichtsbeschwerde
schrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht als durch Rückzug erledigt
vom Geschäftsverzeichnis ab (Entscheid vom 6. Juni 2001). Am 29. Mai 2001
meldete sich P.________ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese
zog einen Bericht des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2001 bei.
Mit Verfügungen vom 5. März 2002 sprach sie P.________ für Mai und Juni 2001
eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %), für Juli 2001 eine halbe
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) und ab 1. August 2001 eine ganze
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 80 %) zu. Diese Verfügungen erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 verneinte die Pensionskasse der  Firma
Y.______ (nachfolgend Pensionskasse) einen Rentenanspruch.

B.
Am 2. Juli 2003 erhob P.________ beim kantonalen Gericht Klage und
beantragte, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr die zustehende
Invalidenrente auszurichten. Sie legte unter anderem einen Bericht des Dr.
med. M.________ vom 19. Februar 2003 auf. Die Pensionskasse schloss auf
Klageabweisung. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest. In Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht die
Pensionskasse, P.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit
von 40 % für Mai und Juni 2001, von 50 % für Juli 2001 und von 80 % ab August
2001 zuzüglich 5 % Verzugszins seit den jeweiligen Fälligkeitsterminen,
frühestens ab 2. Juli 2003, auszurichten (Entscheid vom 22. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse die Aufhebung
des kantonalen Entscheides.

P. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten
richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher
Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389
Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des
kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit
Hinweis).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 6 BVG), den Beginn und
das Ende der obligatorischen Versicherung (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1
BVG) sowie den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesen
und hier anwendbaren Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person
(BGE 114 V 286 Erw. 3c; nicht publizierte Erw. 2.2 des Urteils 130 V 501,
veröffentlicht in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.2; Urteil W. vom 2.
Dezember 2004 Erw. 3.2, B 51/04), zur Erheblichkeitsgrenze der
Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124; Urteil D. vom 16. März 2005
Erw. 1, B 104/04) und zu dem für die Leistungspflicht der ehemaligen
Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130
V 275 Erw. 4.1, 123 V 263 f. Erw. 1a und c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb;
vgl. auch SZS 2003 S. 507 und 509). Gleiches gilt bezüglich Art. 32 Abs. 2
und Art. 33 Abs. 2 des Reglements der Pensionskasse (Ausgabe 1998) und der
Rechtsprechung zur Anbringung eines gesundheitlichen Vorbehalts im Bereich
der weitergehenden Vorsorge (BGE 119 V 283 f. Erw. 2a; Urteil S. vom 18. Juni
2003 Erw. 2.1, B 66/02). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts
entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345
Erw. 5.1).

3.
Das Vorsorgeverhältnis zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin
bestand (unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) vom 1. April 1989 bis 31. Juli 2000.

Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der medizinischen Akten sei eine
relevante Arbeitsunfähigkeit vor dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die
Pensionskasse nicht erstellt. Die in rentenbegründendem Ausmass bestätigte
Arbeitsunfähigkeit, d.h. diejenige auf Grund der psychischen Beschwerden, sei
gemäss dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2001 während der Dauer
des Vorsorgeverhältnisses eingetreten. Ob dies 1997 oder 2001 der Fall
gewesen sei, sei irrelevant, da das Vorsorgeverhältnis seit 1. April 1989
bestehe.

Die Pensionskasse macht geltend, der Eintritt der psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sei sehr wohl relevant, da die Versicherte per 30. Juni
2000 bei ihr ausgetreten sei. Der für den Leistungsanspruch auslösende
Sachverhalt sei erst am 1. Februar 2001 eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, seit Frühjahr 1994 habe sie an einer
Diskushernie gelitten, weshalb ihr die IV-Stelle am 8. Februar 1995 ein
Lendenmieder als Hilfsmittel zugesprochen habe. Aus dem Bericht des Dr. med.
M.________ vom 7. Juni 2001 gehe hervor, dass sie faktisch seit September
1997 an einem ausgeprägten und komplexen depressiven Symptom leide, das sich
zusätzlich zur somatischen Erkrankung invalidisierend auswirke. Ab 1. Mai
2001 habe ihr die IV-Stelle eine Invalidenrente zugesprochen. Rechne man vom
Rentenbeginn die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zurück,
stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt habe, noch während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse
eingetreten sei.

4.
Die IV-Stelle hat zunächst nach Prüfung der somatischen Beschwerden
(Gutachten des Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999) mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 16. Mai 2000 einen Rentenanspruch verneint
(Invaliditätsgrad von 21 %). In der Folge hat sie der Beschwerdegegnerin
gestützt auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2001 wegen
psychischen Beeinträchtigungen ab 1. Mai 2001 eine Invalidenrente
zugesprochen (Verfügungen vom 5. März 2002).

Bezüglich der Verfügung vom 16. Mai 2000 hat die Pensionskasse die
Feststellungen der IV-Stelle übernommen, weshalb die Beschwerdegegnerin sich
diese - unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit - entgegenhalten
lassen muss (Erw. 5 hienach). Demgegenüber sind die Verfügungen der IV-Stelle
vom 5. März 2002 betreffend Rentenzusprechung für die Pensionskasse nicht
bindend, der Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen
(Erw. 6 hienach), da die Pensionskasse nicht in das IV-Verfahren einbezogen
worden war und auch nicht auf die Betrachtungsweise der IV-Stelle abgestellt
hat (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 2.3.1
des Urteils 130 V 501, veröffentlicht in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 f. Erw.
2.3.1; vgl. auch Urteil C. vom 13. Dezember 2004 Erw. 4, B 28/04).

5.
Streitig und zu prüfen ist als Erstes der somatische Gesundheitsschaden.

5.1
5.1.1Vom 15. November bis 16. Dezember 1994 war die Beschwerdegegnerin im
Spital Q.________ hospitalisiert. Dieses stellte folgende Diagnose:
lumboradikuläres Reizsyndrom der Wurzel S1 links (DD: lumbospondylogenes
Syndrom links) bei flacher lateraler Diskushernie L5/S1 und mässiggradiger
primärer und sekundärer Spinalkanalstenose sowie Spondylarthrosen L5/S1. Es
wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. November 1994 bis 18. Januar
1995 festgehalten. Danach sei eine Neubeurteilung nötig (Bericht vom 20.
Dezember 1994).

5.1.2 Vom 4. bis 25. November 1997 weilte die Beschwerdegegnerin in der
Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________. Diese diagnostizierte im
Bericht vom 5. Dezember 1997 Folgendes: beginnende, seronegative chronische
Polyarthritis; chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links
mehr als rechts bei Spondylarthrose L5/S1 mit primärer und sekundärer
Spinalkanalstenose sowie lateraler Diskushernie L5/S1 links; rezidivierendes
cervicospondylogenes Syndrom rechts bei mediolateraler rechtsseitiger
Diskushernie C6/7; rezidivierende Periarthropathia genu beidseits. Vom 4.
November 1997 bis 31. Januar 1998 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin spez.
Rheuma, führte im Bericht vom 17. April 1998 aus, die Beschwerdegegnerin sei
seit 3. September 1997 als Gemüseabpackerin/Lagermitarbeiterin bis auf
weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Am 17. Februar 1999 legte er dar, aktuell
seien vor allem die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein sowie
tendomyopathische Befunde an Vorderarmen und rechtem Knie im Vordergrund.
Hingegen seien keine synovitischen Befunde mehr zu erheben. Die
Beschwerdegegnerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

5.1.4 Im Gutachten des Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999 wurden folgende
Diagnosen gestellt: chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Fehlform der
Wirbelsäule (hochsitzende, im weiteren Verlauf abgeflachte Brustkyphose,
abgeflachte Lumballordose, leichte kompensierte rechtskonvexe Skoliose der
Brustwirbelsäule und linkskonvexe Skoliose der Lumbalwirbelsäule) und bei
degenerativen Veränderungen der unteren Lumbalwirbelsäule mit leichter
Osteochondrose L5/S1 und computertomographisch nachgewiesenen flachen
Diskusprotrusionen L4/L5 und L3/L4 (CT-Befund vom 11.5.1999); rezidivierendes
cervicovertebrales Syndrom bei Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 bei
Uncovertebralarthrosen der unteren Halswirbelsäule; weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom mit Periarthropathia humeroscapularis tendinotica
(Supraspinatus-Syndrom) bds. mit Periarthropathia coxae bds.;
Fingerpolyarthrose mit leichten Heberdenarthrosen und beginnenden Arthrosen
der proximalen interphalangealen Gelenke beider Hände; Status nach
Hysterektomie (1985, wegen Uterus myomatosus). Bei der Untersuchung seien
Verdachtsmomente aufgekommen, die auf eine gewisse psychische Überlagerung
der angegeben Beschwerden hingewiesen hätten. Die Beschwerdegegnerin gebe
ständige Gelenkschmerzen ohne objektiv nachweisbare Gelenkschwellungen an und
klage über ständige lumbale Schmerzen, obwohl sie seit über 1½ Jahren nicht
mehr gearbeitet habe. Im Hinblick auf die vorhandenen degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule (Lumbal- und Halswirbelsäule) seien starke
funktionelle Belastungen wie schweres Heben und Tragen, langdauernde
ungünstige Rumpf- und Kopfhaltungen unerwünscht. Bei solchen Arbeiten sei die
Arbeitsfähigkeit schätzungsweise zu ca. 30 % eingeschränkt. Da zur Zeit keine
radikuläre Symptomatik bestehe und an den Gelenken keine gravierenden Befunde
(keine Gelenkschwellungen vorhanden) nachweisbar seien, werde die
Beschwerdegegnerin für geeignete Arbeiten (ohne allzu starke
Wirbelsäulenbelastung) als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Die Stelle in der
Firma Y.______ sei ihr noch nicht gekündigt worden. Die dortige bisherige
Arbeit sei ihr zumutbar. Im Haushalt könne sie die anfallenden Arbeiten
selber zeitlich günstig einteilen und sei hiefür voll arbeitsfähig.

5.2 Das Gutachten des Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999 erfüllt die
rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (Erw. 2.2 hievor). Gestützt
hierauf ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2000 zu Recht davon aus,
dass die Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig
sei. Ermittelt wurde ein Invaliditätsgrad von 21 %, was vom kantonalen
Gericht unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 %
beim Invalideneinkommen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 481 Erw. 4.2.3) mit
Entscheid vom 21. November 2000 bestätigt wurde. Dies hat die
Beschwerdegegnerin im Ergebnis anerkannt, indem sie die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen hatte (Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2001). Von einer
offensichtlich unhaltbaren Invaliditätsbemessung im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kann unter diesen Umständen nicht
gesprochen werden, zumal die Beschwerdegegnerin auch in der vorinstanzlichen
Klage vom 2. Juli 2003 vorbrachte, sie sei trotz des von der IV-Stelle
errechneten Invaliditätsgrades von 21 % im Zeitpunkt der Begutachtung im
Jahre 1999 wie auch bereits bei Stellenantritt in der Firma Y.______ am 1.
April 1989 grundsätzlich voll arbeitsfähig gewesen. Auf die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ist demnach in somatischer
Hinsicht abzustellen (Erw. 4 hievor). Hieran vermögen die in Erw. 5.1.1 bis
5.1.3 angeführten Arztberichte, die im Rahmen der Expertise vom 23. Juni 1999
berücksichtigt wurden, nichts zu ändern.

Gemäss Art. 33 Ziff. 2 Satz 2 des Reglements der Pensionskasse (in der hier
anwendbaren Ausgabe 1998) berechtigt eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als
25 % nicht zur Invalidenrente. Die physischen Beeinträchtigungen führen
mithin zu keinem Rentenanspruch gegenüber der Pensionskasse.

6.
Umstritten ist weiter der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit,
die zur Erhöhung des Invaliditätsgrades und zum Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung geführt hat. Diesbezüglich greift eine freie und nicht
auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung der tatsächlichen
Verhältnisse Platz (Erw. 4 hievor).

6.1 Dr. med. M.________, bei dem die Beschwerdegegnerin seit 8. März 2001 in
psychiatrischer Behandlung war, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2001
eine anhaltende mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen
(ICD-10: F33.1), eine mittelgradige depressive Reaktion (zusätzlich; ICD-10:
F43.21), eine sthenische Persönlichkeit sowie ein chronisches lumbo- und
cervicovertebrales Syndrom/weichteilrheumatisches
Schmerzsyndrom/Fingerpolyarthrose PIP-Gelenke. Bereits vor 1990 habe die
Beschwerdegegnerin an depressiven Episoden gelitten. Der Hausarzt Dr. med.
L.________ habe 1990 eine depressive Episode festgestellt. Die
Beschwerdegegnerin leide in zunehmendem Ausmass an einem ausgeprägten und
komplexen depressiven Syndrom, das sich zusätzlich zur somatischen Erkrankung
invalidisierend auswirke. Die Arbeitsunfähigkeit als Lageristin bei der Firma
Y.______ betrage seit Februar 2001 auf unbestimmte Zeit 70 bis 80 % (auf
Grund eigener Abklärung). Bereits seit 3. September 1997 sei die
Beschwerdegegnerin faktisch teils bis zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Im Bericht vom 19. Februar 2003 legte Dr. med. M.________ dar, die
Beschwerdegegnerin sei bei ihm vom 8. März bis 18. September 2001 in
Abklärung gewesen. Eine letzte Konsultation habe am 3. April 2002
stattgefunden. Grundsätzlich könne er ihre Störung nur für diesen Zeitraum,
in dem er sie selber beobachtet habe, beurteilen. Ob die von ihm
festgestellte depressive Episode eine Verschlimmerung im Vergleich zum Jahr
1990 sei, könne er nicht objektiv sagen, da er die Beschwerdegegnerin damals
nicht gekannt habe. Die Aussage, sie sei seit 3. September 1997 "faktisch
teils bis zu 100 % arbeitsunfähig" gewesen, habe er auf Grund der Kenntnis
der Arztberichte gemacht. Eine weitere, detaillierte Stellungnahme zum
Zustand vor dem 8. März 2001 sei ihm nicht möglich. Die Depressivität sei
eine eigene Störung. Er habe sie als neu und parallel zu den somatischen
Beschwerden interpretiert.

Die IV-Stellenärztin Frau Dr. med. R.________ führte am 2. August 2001 aus,
das psychische Leiden sei in der Beschreibung des klinischen Bildes wie auch
diagnostisch medizinisch glaubwürdig dokumentiert. Die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei damit ausgewiesen und die Arbeitsunfähigkeit von 70
bis 80 % nachvollziehbar.

6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei irrelevant, ob die auf dem psychischen
Leiden gründende Arbeitsunfähigkeit 1997 oder 2001 eingetreten sei, da die
Beschwerdegegnerin bei der Pensionskasse seit 1. April 1989 versichert sei.
Hiebei hat sie jedoch übersehen, dass das Vorsorgeverhältnis nur bis 30. Juli
2000 gedauert hat (Erw. 3 hievor).

Entscheidend ist mithin, ob die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum
31. Juli 2000 eingetreten ist oder, bei späterem Beginn, mit dem körperlichen
Gesundheitsschaden, der während des Vorsorgeverhältnisses eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat (Invaliditätsgrad von 21 %; Erw. 4 und 5.2
hievor), in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex steht (BGE 130 V 275
Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil B. vom 21. Januar 2005 Erw. 3.1 und
5.2.1, B 32/03). Die Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung dieser
Fragen nicht zu. Als Erstes ist festzuhalten, dass in der Expertise des
Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999 einerseits Hinweise auf eine psychische
Störung verneint wurden, andererseits jedoch ausgeführt wurde, bei der
Untersuchung seien Verdachtsmomente aufgekommen, die an eine gewisse
psychische Überlagerung der angegeben Beschwerden denken liessen. Trotz
dieser Divergenz wurde im Rahmen der damaligen Begutachtung keine
psychiatrische Abklärung durchgeführt (Erw. 5.1.4 hievor). Im Weiteren ging
der Psychiater Dr. med. M.________ zwar von einem Beginn der psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001 aus. Er legte jedoch
gleichzeitig dar, dass bereits 1990 eine depressive Episode festgestellt
worden sei. Im Verlauf der seither aufgetretenen somatischen Affektionen sei
die Beschwerdegegnerin phasenweise sehr depressiv gewesen. Sie leide
psychisch seit langem erheblich und ihr Zustand habe sich inzwischen zum Teil
chronifiziert. Abgesehen von diesen Unklarheiten hinsichtlich des Eintritts
der psychischen Gesundheitsstörung nahm Dr. med. M.________ keine Stellung
zum Konnex zwischen somatischem und psychischem Leiden.

Demnach ist die Sache an die Vorinstanz (BGE 129 V 451 f. Erw. 2 mit
Hinweisen) zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Expertise betreffend
den Zeitpunkt des Eintritts des psychischen Gesundheitsschadens, seinen
Konnex zu den somatischen Gebrechen sowie seine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit veranlasse. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung
wird sie über die Klage neu zu befinden haben.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdeführerin eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung
nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen). Die
letztinstanzlich unterliegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2004
aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen wird, damit es, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: