Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 69/2004
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B 69/04
B 70/04

Urteil vom 19. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann

B 69/04

RBA Vorsorge, Revor Sammelstiftung 2. Säule, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdeführerin,

und

B 70/04

B.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

gegen

Pensionskasse der Stadt Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann, Zürichstrasse 9, 6004 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 18. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene B.________, welche seit Geburt geistig behindert ist, war
von 1985 bis 12. Oktober 1989 bei der Bürgergemeinde  X.________ als
Küchengehilfin angestellt und in dieser Zeit bei der Pensionskasse
Bürgergemeinde X.________, welche mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 von der
Pensionskasse der Stadt Y.________ auf dem Wege der Fusion übernommen worden
ist, vorsorgeversichert. Vom 5. Oktober 1992 bis 30. Juni 1995 (letzter
Arbeitstag) war sie als Kochassistentin bei der Firma M.________ tätig,
welche ihr mit Wirkung auf den 30. September 1995 kündigte. Über die Firma
M.________ war sie bei der RBA Vorsorge, Revor Sammelstiftung 2. Säule, Bern
(nachfolgend: RBA Vorsorge), vorsorgeversichert.

Die Invalidenversicherung, bei welcher sich B.________ am 6. September 1995
zum Leistungsbezug anmeldete, ermittelte den Invaliditätsgrad (1990: 47 %,
1991: 48 %, 1992 bis Ende März 1995: 50 %, ab 1. April 1995: 68 %) und sprach
ihr wegen verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. September 1994 eine halbe
und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung der IV-Stelle
Luzern vom 14. Oktober 1996).

B.
Am 18. Februar 2002 liess B.________ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt
Y.________ einreichen, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte, es seien die RBA Vorsorge und Rechtsanwalt Bernhard Gübeli,
welchen sie 1997 mit der Abklärung ihrer Pensionskassenansprüche beauftragt
hatte, beizuladen. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Pensionskasse der
Stadt Y.________ sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 1994 eine halbe und
ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter habe
die zum Verfahren beizuladende RBA Vorsorge ihr ab 1. Januar 1995 eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Die Rentennachzahlungen seien zu 5 % seit
mittlerem Verfall zu verzinsen. Im Weitern ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 12. Juni
2002 einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneint hatte, erhob
B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht, welches die Verfügung aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies, damit sie über das Gesuch neu befinde (Urteil vom 20.
Dezember 2002, B 52/02). Am 17. Februar 2003 hiess die Vorinstanz das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut.

Mit Entscheid vom 18. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, nach Beiladung der RBA Vorsorge, das Gesuch um Beiladung von
Rechtsanwalt Bernhard Gübeli und die Klage gegen die Pensionskasse der Stadt
Y.________ ab. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der B.________ wurde eine
Entschädigung von Fr. 3265.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.

C.
Die im kantonalen Verfahren beigeladene RBA Vorsorge lässt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben (Ziffer 1) und die Pensionskasse der Stadt Y.________ zu
verpflichten, B.________ ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente und
ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Ziffer 2). Auf den
Eventualantrag, die Beigeladene 2 habe der Klägerin ab 1. Januar 1995 eine
ganze Invalidenrente zu bezahlen, sei nicht einzutreten; eventualiter sei der
Eventualantrag abzuweisen (Ziffer 3).

Die Pensionskasse der Stadt Y.________ schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die zur Vernehmlassung eingeladene B.________
beantragt, Ziffer 1 und 2 des Rechtsbegehrens seien gutzuheissen;
eventualiter sei die RBA Vorsorge zur Rentenzahlung ab 1. Januar 1995 zu
verpflichten. Im Weitern stellt sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf einen förmlichen Antrag.

D.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des
kantonalen Entscheides beantragen. Die Pensionskasse der Stadt Y.________ sei
zu verpflichten, ihr ab 1. September 1994 eine halbe und ab 1. April 1995
eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter habe die beigeladene RBA
Vorsorge ihr ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die
Rentennachzahlungen seien zu 5 % seit mittlerem Verfall zu verzinsen. Im
Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für den
letztinstanzlichen Prozess.
Die Pensionskasse der Stadt Y.________ beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die RBA Vorsorge wiederholt das in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Rechtsbegehren. Das Bundesamt für
Sozialversicherung enthält sich eines Antrages.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Frage nach der Leistungspflicht der Pensionskasse der Stadt Y.________
ist sowohl Gegenstand der von der Versicherten eingereichten als auch der von
der (im kantonalen Verfahren beigeladenen) RBA Vorsorge erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Da zudem beide Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Gemäss Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. dazu BGE 130 V 202 Erw.
3, 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa). Diese Voraussetzungen sind im Falle der
Versicherten ohne Weiteres zu bejahen. Gegeben ist aber auch die
Beschwerdelegitimation der RBA Vorsorge, da sie sich am vorinstanzlichen
Verfahren als beigeladene Vorsorgeeinrichtung beteiligt hat (formelle
Beschwer) und zum andern vom Verfahrensausgang in eigenen schutzwürdigen
Interessen betroffen ist, nachdem das kantonale Gericht eine Leistungspflicht
der Pensionskasse der Stadt Y.________ verneint hat, davon ausgehend, dass
die massgebende Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 1995 eingetreten ist, zu
welchem Zeitpunkt B.________ bei der RBA Vorsorge versichert war (materielle
Beschwer).

3.
Da die vorliegende Streitigkeit Versicherungsleistungen betrifft, ist die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).

4.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG) und den Anspruch auf
Invalidenleistungen (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach
Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom
gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die
Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung (und deren
Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gebunden
sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 118 V
35, SZS 1999 S. 129; vgl. auch BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 123 V 271 Erw.
2a, 120 V 108 Erw. 3c). Zu ergänzen ist, dass eine Bindung an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt, wenn die Rentenverfügung der
(beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist (BGE
129 V 73).

Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Funktion der
Bestimmung des Art. 23 BVG, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen
gegeneinander abzugrenzen, und zu dem für die Leistungspflicht der ehemaligen
Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 117
Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c).
Darauf kann verwiesen werden. Zutreffend ist auch, dass die Annahme eines
engen zeitlichen Zusammenhangs voraussetzt, dass die versicherte Person nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig wurde. Zu ergänzen ist, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung
nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen hat, die erst
Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze
Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117
Erw. 2c/aa). Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen
Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen, wozu nebst den ärztlichen Auskünften insbesondere auch die
in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse gehören
(BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis; in SZS 2003 S. 509 zusammengefasstes
Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.2).

5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Versicherten während des von 1985
bis 1989 dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der Pensionskasse der Stadt
Y.________ eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zu einer
rentenbegründenden Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004
geltenden Fassung).

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Frage
der Leistungspflicht der RBA Vorsorge, woran die durch die Versicherte
erwirkte Beiladung dieser Vorsorgeeinrichtung vor Vorinstanz nichts zu ändern
vermag. Denn durch die Beiladung wird die Rechtskraft des Urteils zwar auf
die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt, so dass diese das Urteil in
einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess gegen sich gelten zu
lassen hat. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung hingegen nicht zu;
namentlich führt sie nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist,
welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung
zum Gegenstand haben (BGE 130 V 501). Auf den von der Versicherten gestellten
Eventualantrag, wonach die RBA Vorsorge ihr ab 1. Januar 1995 eine ganze
Invalidenrente auszurichten habe, ist demnach nicht einzutreten. Nicht
einzutreten ist sodann auch auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der von der RBA
eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil sie sich auf eine
Verfahrenskonstellation vor Vorinstanz bezieht.

5.2 Bei der Versicherten liegt gemäss den übereinstimmenden Diagnosen des Dr.
med. R.________, Psychiatrie FMH (Bericht vom 19. Dezember 1995), und des Dr.
med. H.________, Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 20. September 1995),
eine leichte Debilität vor. Zur Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. med. R.________ dahingehend, dass seit
Eintritt ins Berufsalter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne
bestehe, als die Versicherte für differenziertere, intellektuell einige
Anforderungen stellende Arbeiten voll arbeitsunfähig sei. Für intellektuell
einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten sei sie seit Jahren (für ihn
nicht näher bestimmbar) zu mindestens 40 %, viel eher aber zu 50 %
arbeitsunfähig (Bericht vom 19. Dezember 1995). Demgegenüber erklärte Dr.
med. H.________, dass B.________ als Küchenhilfe und ebenso in allen anderen
Tätigkeiten, soweit sie ihre intellektuellen Fähigkeiten nicht überstiegen,
zu 100 % arbeitsfähig sei (Bericht vom 20. September 1995).

Die Firma M.________ als Arbeitgeberin, bei welcher B.________ ab Oktober
1992 vollzeitig (d.h. 43 Stunden pro Woche) arbeitete, gab im ihr von den
IV-Organen zugestellten Fragebogen als Grund für die per Ende September 1995
erfolgte Kündigung des Arbeitsvertrages "Verwirrung" an, wobei sie ausführte,
dass die Versicherte ab Jahresbeginn nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich
auf die Arbeit zu konzentrieren und selbstständig zu arbeiten.
Vergesslichkeit und Verwirrung hätten stetig zugenommen, so dass eine weitere
Beschäftigung unmöglich geworden sei.

5.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Firma M.________ im Fragebogen für den
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einzig festgehalten habe, dass der
Arbeitsleistung der Versicherten ab Januar 1995 kein Lohn mehr entsprochen
habe, und - entgegen der Annahme der IV-Stelle - nicht bestätigt worden sei,
dass das Gehalt vor 1995 eine Soziallohnkomponente enthalten habe. Obwohl Dr.
med. R.________ bis anfangs 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und danach
eine solche von 68 % genannt habe, stehe nach den Angaben der Firma
M.________ fest, dass die Versicherte von 1992 bis 30. Juni 1995 voll
gearbeitet habe. Da es sich um eine intellektuell nicht sehr anspruchsvolle
Arbeit gehandelt habe, sei mit Dr. med. H.________ von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mit dieser drei Jahre dauernden vollen
Arbeitsfähigkeit sei der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur allenfalls
früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Daraus müsse
geschlossen werden, dass zur Zeit, als sie noch für die Bürgergemeinde
X.________ gearbeitet habe und deren Pensionskasse angeschlossen gewesen sei,
kein Leistungsanspruch entstanden bzw. dieser jedenfalls durch die
dreijährige Tätigkeit für die Firma M.________ zumindest unterbrochen worden
sei. Da die hier relevante Arbeitsunfähigkeit somit erst im Januar 1995
eingetreten sei, müsse die Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.________
abgewiesen werden.

5.4 B.________ lässt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen, dass
von einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der IV-rechtlichen Feststellungen,
wonach die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 1989
eingetreten sei, nicht die Rede sein könne, zumal sich diese auf die
dokumentierten Arztberichte des Psychiaters Dr. med. R.________ stützten.
Auch wenn sie während rund drei Jahren für die Firma M.________ gearbeitet
habe, bleibe es bei den medizinisch-theoretischen Feststellungen des Dr. med.
R.________, wonach sie auch während dieser Zeit mindestens im relevanten
Ausmass von 20 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Sollte die Tätigkeit bei der
Firma M.________ den Leistungsanspruch gegenüber der Pensionskasse der Stadt
Y.________ unterbrochen haben, würde der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in
die Zeit der Tätigkeit bei der Firma M.________ fallen, weshalb diese -
entsprechend dem gestellten Eventualantrag - ab 1. Januar 1995 zur
Entrichtung einer ganzen BVG-Invalidenrente verpflichtet wäre.

Die RBA Vorsorge macht in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die
Bindungswirkung der IV-rechtlichen Feststellungen geltend, dass die
Versicherte schon beim Stellenantritt bei der Firma M.________ arbeitsunfähig
gewesen sei, so dass der Eintritt der zur Invalidität führenden
Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes bei der
RBA Vorsorge falle.

5.5 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend eine Bindungswirkung an den von
der IV-Stelle festgelegten Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
(Rentenverfügung vom 14. Oktober 1996) schon deshalb entfällt, weil die
Rentenverfügung der (beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht
eröffnet worden ist (BGE 129 V 73).

5.6 Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine
Leistungspflicht der Pensionskasse der Stadt Y.________ selbst dann zu
verneinen wäre, wenn eine Arbeitsunfähigkeit während des damaligen
Versicherungsverhältnisses eingetreten wäre, weil der zeitliche Zusammenhang
zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und dem geltend gemachten
Invaliditätseintritt im Jahre 1995 jedenfalls durch die dreijährige Tätigkeit
der Versicherten bei der Firma M.________ unterbrochen worden wäre. Denn wie
sich aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ergibt,
arbeitete die Versicherte vom 5. Oktober 1992 bis 30. Juni 1995 (letzter
Arbeitstag) in einem vollem Pensum für die Firma M.________, ohne dass
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr Lohn bereits vor Beginn des Jahres
1995 nicht der erbrachten Leistung entsprochen hätte. Vielmehr nannte die
Arbeitgeberin als Zeitpunkt, in welchem sich die ein selbstständiges Arbeiten
verunmöglichende Verwirrtheit bemerkbar machte, eindeutig erst den Beginn des
Jahres 1995 (vgl. auch Bericht des Dr. med. H.________ vom 20. September
1995). Bei dieser Sachlage kann den Aussagen des Psychiaters Dr. med.
R.________ vom 19. Dezember 1995, wonach die Versicherte für intellektuell
einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten - worunter sinngemäss auch
die (von Dr. med. R.________ allerdings nicht explizit erwähnte) Arbeit als
Küchenhilfe fallen dürfte - (bereits) seit Jahren mindestens 40 %
arbeitsunfähig sei, nicht gefolgt werden, stehen sie doch mit den
tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang. Hinzu kommt, dass
rechtsprechungsgemäss - da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c) - in erster Linie von Bedeutung ist,
ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis
ausgewirkt hat, indem arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss, dass die
versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle (in SZS 2003 S. 434 zusammengefasstes Urteil B. vom
5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2). Dies war bei der Versicherten
nachweislich erst ab Januar 1995 der Fall, während in der davor liegenden
Zeit Hinweise auf derartige, nach aussen in Erscheinung tretende
Leistungseinschränkungen fehlen. Im Übrigen hat die Versicherte in ihrer
Klage vor Vorinstanz selber ausgeführt, dass sie vor dem 1. Januar 1995 die
ganze Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ist demnach davon auszugehen,
dass die Versicherte ab Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Firma M.________ im
Oktober 1992 bis Ende 1994 voll arbeitsfähig war, wäre damit die Grenze von
drei Monaten, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 118
Erw. 2c/aa immerhin als Richtschnur - unter Berücksichtigung aller Umstände -
für die Annahme einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes in Betracht
gezogen hat, deutlich überschritten. Dies rechtfertigt es, den zeitlichen
Zusammenhang zwischen einer allfälligen in der Zeit zwischen 1985 und Oktober
1989 (bzw. November 1989 [bei Einschluss der Nachdeckungsfrist])
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der für die nunmehrige Invalidität
verantwortlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als durch
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen zu betrachten. Im Übrigen
wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn davon auszugehen wäre, die
Arbeitsunfähigkeit bestehe infolge der seit je vorhandenen Debilität bereits
seit der Jugendzeit. Denn in diesem Fall wäre die Arbeitsunfähigkeit in einem
Zeitpunkt eingetreten, in welchem B.________ noch nicht bei der Pensionskasse
der Stadt Y.________ versichert war.

6.
6.1 Im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG).
Diese Kostenfreiheit gilt indessen nur, soweit sich das Verfahren auf die von
B.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren B 70/04)
bezieht, mithin nicht für das von der RBA Vorsorge eingeleitete Verfahren (B
69/04), in welchem sich zwei Vorsorgeeinrichtungen gegenüberstehen (BGE 127 V
106 und 110 Erw. 6, 126 V 192 Erw. 6). Die diesbezüglichen Gerichtskosten
sind der unterliegenden, Beschwerde führenden RBA Vorsorge aufzuerlegen. Von
der Sache her rechtfertigt es sich vorliegend nicht, der in diesem Verfahren
Beigeladenen B.________ einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen.

6.2 Die Pensionskasse der Stadt Y.________, welche als Beschwerdegegnerin in
beiden Verfahren mit ihrem Antrag auf Abweisung der beiden
Verwaltungsgerichtsbeschwerden durchgedrungen ist, kann als mit der
Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss
keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133
Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

B. ________ unterliegt sowohl in dem von ihr als auch in dem von der RBA
Vorsorge eingeleiteten Prozess, in welchem sie als Mitinteressierte zum
Verfahren beigeladen worden ist, und hat dementsprechend keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Hingegen ist ihrem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung stattzugeben, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung
ist dem Aufwand entsprechend auf Fr. 1000.- festzusetzen. Dabei wird
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz für die Entschädigung zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren B 69/04 und B 70/04 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der RBA Vorsorge, Revor Sammelstiftung 2.
Säule, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.________ wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der RBA Vorsorge, Revor
Sammelstiftung 2. Säule, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

5.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Bruno Häfliger für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: