Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 67/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


B 67/04

Urteil vom 23. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Polla

M.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR,

gegen

Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6,
8002 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 28. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene M.________ war als Gartenbauarbeiter bei der Firma
S.________ AG tätig gewesen, zuletzt im Rahmen eines befristeten
Arbeitsvertrages vom 9. März bis 31. Oktober 1998. Dabei war er bei der
Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG, welche die Firma S.________
AG per Ende 1997 übernommen hatte, berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen
Rückenschmerzen, wozu in der Folge noch Beschwerden im rechten Ellbogen
kamen, war er ab 17. August 1998 arbeitsunfähig (Arztzeugnis des Dr. med.
N.________ vom 17. März 1999). Eine stationäre Abklärung und Behandlung in
der Klinik Z.________ vom 5. bis 26. Mai 1999 zeigte eine deutliche
Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geltend gemachten
Beschwerden. Aus somatischer Sicht wurde die Ausübung einer leichten
Tätigkeit als voll zumutbar erachtet (Bericht vom 24. Juni 1999). Am 28. Juli
1999 meldete sich M.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
an. Die IV-Stelle Appenzell A.Rh. traf nähere Abklärungen und ordnete einen
Aufenthalt in der Institution I.________ an, wo eine deutliche psychische
Überlagerung der Beschwerden festgestellt wurde (Bericht vom 4. Februar
2001). Eine psychiatrische Untersuchung in der Klinik A.________ vom 1. März
2001 führte zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit
somatischen Symptomen bei vorbestandener Zwangspersönlichkeitsstörung (ICD-10
F33.11 und F60.5). Im Bericht vom 8. März 2001 gab Dr. med. K.________,
Leitender Arzt dieser Klinik, aus psychiatrischer Sicht eine dauernde volle
Arbeitsunfähigkeit an. Am 19. Juni 2001 erliess die IV-Stelle nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine Verfügung, mit welcher sie dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % zusprach.

Am 19. Juli 2001 liess M.________ bei der Personalfürsorgestiftung der Firma
X.________ AG um Zusprechung einer Invalidenleistung gemäss BVG ersuchen, was
von der Vorsorgeeinrichtung mit der Begründung abgewiesen wurde, aus
somatischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten
Tätigkeit und der Rentenentscheid der Invalidenversicherung gehe von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ab Januar 2000 aus,
in welchem Zeitpunkt M.________ nicht mehr versichert gewesen sei.

B.
Hiegegen liess M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Klage erheben und beantragen, die Personalfürsorgestiftung der Firma
X.________ AG sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung spätestens ab 1. August
2000 eine Invalidenrente auszurichten; eventuell sei sie zu verpflichten, ihm
eine Austrittsleistung von Fr. 52'078.50, zuzüglich Zins, auszuzahlen.

Das kantonale Versicherungsgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Januar 1999
und damit auch unter Berücksichtigung der bis Ende November 1998 laufenden
Nachdeckungsfrist nicht während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
eingetreten sei. In somatischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit am 17.
August 1997 eingetreten, weshalb eine Leistungspflicht grundsätzlich gegeben
sei. Die Invaliditätsbemessung führe aber zu einem Invaliditätsgrad von
lediglich 23 % und erreiche damit den für den Rentenanspruch vorausgesetzten
reglementarischen Mindestgrad von 25 % nicht. Unbegründet sei auch der Antrag
auf Barauszahlung der Austrittsleistung (Entscheid vom 28. April 2004).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die
vorinstanzlichen Beschwerdebegehren erneuern; ferner ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die Personalfürsorgestiftung der Firma X.________AG beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung enthält
sich einer Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
(Art. 23 BVG; BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen, 123 V 263
f. Erw. 1, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Die Vorinstanz hat den Leistungsanspruch in somatischer und psychischer
Hinsicht getrennt beurteilt und ist zum Schluss gelangt, dass die für die
Zusprechung der Rente der Invalidenversicherung massgebende
Arbeitsunfähigkeit psychischen Ursprungs erst in einer Zeit eingetreten ist,
als der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin
berufsvorsorgerechtlich versichert war. Anders verhält es sich nach
Auffassung des kantonalen Gerichts bezüglich der organisch bedingten
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, welche nach den Arztberichten schon am
17. August 1998 und damit noch während der Versicherungsdauer eingesetzt hat.
Dieser auch von den Parteien als richtig anerkannten Betrachtungsweise ist
beizupflichten. Streitig und zu prüfen ist lediglich noch die
Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung allein der somatischen
Schädigungen.

3.
3.1 Aus den Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem
rechtsseitigen spondylogenen Syndrom bei Diskushernien L3/L4 und L4/L5 und
Osteochondrose der gesamten Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellenbogen an
einer Tendinitis der Trizepssehne am Olecranon bzw. an einer Epicondylitis
radialis humeri leidet (Bericht der Klinik Z.________ vom 24. Juni 1999 und
Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin, spez.
Rheumaerkrankungen FMH, vom 7. Oktober 2000). Er ist deshalb in der
bisherigen Tätigkeit als Gartenbauarbeiter vollständig arbeitsunfähig.
Dagegen ist der Versicherte nach ärztlicher Auffassung aus somatischer Sicht
bezüglich einer körperlich leichten Arbeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig,
wobei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne das Tragen und Heben schwerer
Gewichte zumutbar ist. Dass in einer angepassten leichten Tätigkeit eine 100
%-ige Arbeitsfähigkeit besteht, wird auch vom Beschwerdeführer nicht mehr
bestritten.

3.2
3.2.1Die Vorinstanz hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende
Valideneinkommen auf Fr. 59'054.- festgesetzt. Sie stützte sich dabei auf die
Angaben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1998 einen
Stundenlohn von Fr. 30.25, einschliesslich 13. Monatslohn (8,3 %) und
Ferienentschädigung (12,7 %) bezogen hat, und ermittelte das Jahreseinkommen
unter Annahme einer Arbeitszeit von 43 Stunden in der Woche und 45,4
Arbeitswochen (52 Wochen - 12,7 % Ferienanteil). Der Beschwerdeführer wendet
dagegen ein, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft habe der Berechnung des
Krankentaggeldes einen Jahresverdienst von Fr. 60'073.85 zu Grunde gelegt,
wobei richtigerweise von einer Jahresarbeitszeit von 2'236 Stunden
ausgegangen worden sei. Des Weiteren weist er darauf hin, dass der
versicherte Lohn im Versicherungsausweis der Vorsorgeeinrichtung vom 24.
April 1997 mit Fr. 65'800.- beziffert worden sei und die Arbeitslosenkasse
des Kantons Appenzell A.Rh. den versicherten Verdienst im Februar 1997 auf
Fr. 5'128.- monatlich festgesetzt habe, was einem Jahreseinkommen von Fr.
61'536.- entspreche. Schliesslich macht er geltend, selbst wenn der von der
Invalidenversicherung gemeldete Stundenlohn von Fr. 30.25 übernommen werde
und davon die in Rechnung gestellten 21 % abgezogen würden, ergebe sich ein
Stundenlohn von Fr. 25.- und bei 2'236 Arbeitsstunden sowie unter
Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein Valideneinkommen von Fr. 60'558.35.
3.2.2 Weil das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen)
hypothetisch aufgrund der im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE
129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2) bestehenden Verhältnisse festzusetzen ist, kann
nicht auf den für das Taggeld der Krankenversicherung, der
Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung massgebenden
versicherten Verdienst, welcher sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor
Eintritt des versicherten Ereignisses bestimmt, abgestellt werden. Keine
zuverlässige Grundlage bildet auch das der Rentenverfügung der
Invalidenversicherung vom 19. Juni 2001 zu Grunde gelegte Valideneinkommen
von Fr. 50'197.-, da hiefür jede Begründung fehlt. Grundsätzlich sind die
Angaben des Arbeitgebers für die Berechnung heranzuziehen, welche indessen
nicht widerspruchsfrei sind und auch mit den arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen nicht restlos übereinstimmen. Laut Arbeitsvertrag vom 9. März
1998 war ein Stundenlohn von Fr. 24.80 vereinbart, wozu je 8,3 % für
Ferienentschädigung und den 13. Monatslohn kamen, was einen Stundenlohn von
insgesamt Fr. 28.92 ergibt. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 14.
September 1999 wird der ausgerichtete Lohn dagegen mit Fr. 30.25 pro Stunde,
einschliesslich 12,7 % Ferienentschädigung und 8,3 % 13. Monatslohn,
beziffert, woraus sich ein Grundlohn von Fr. 25.- ermitteln lässt. Laut
Arbeitgeberbericht hat der Versicherte im Jahr 1998 effektiv einen Verdienst
von Fr. 26'636.45 aus 897 Arbeitsstunden bezogen, was einem Stundenverdienst
von rund Fr. 29.70 entspricht. In gleicher Höhe hatte sich der Verdienst
bereits im Jahr 1997 (Fr. 48'739.60 aus 1'641 Arbeitsstunden) belaufen und es
ist aufgrund der Angaben des Arbeitgebers davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden auch im Jahr 1999 in diesem
Umfang entlöhnt worden wäre. Es rechtfertigt sich daher, auf den Stundenlohn
von Fr. 29.70 im Jahr 1998 abzustellen. Umgerechnet auf die betriebliche
Jahresarbeitszeit von 2'236 Stunden im Jahr 1998 resultiert daraus ein
Jahreseinkommen von Fr. 66'409.20. Weil die Jahresarbeitszeit keinen
Ferienanteil enthält, sind hievon die 12,7 % Ferienentschädigung abzuziehen,
sodass sich das Valideneinkommen auf Fr. 57'975.20 beläuft.

3.3
3.3.1Bei der Festsetzung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer mit
seinen gesundheitlichen Problemen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage durch
eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen)
stützte sich das kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998, wonach sich
der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) für die im privaten Sektor mit einfachen
und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auf
Fr. 4'268.- belief. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,8 Stunden (recte: 41,9 Stunden) ermittelte das Gericht ein
Jahreseinkommen von Fr. 53'520.-, wovon es einen Abzug von 15 % vornahm, weil
der Versicherte als Ausländer und insbesondere wegen der eingeschränkten
Belastbarkeit des Ellbogens mit einer Lohneinbusse zu rechnen habe. Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei der Bemessung des Abzuges sei auch sein
fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen. Zudem habe die Vorinstanz den
Wechsel von einer körperlich sehr strengen Arbeit zu einer leichten Tätigkeit
zu wenig gewichtet. Des Weiteren stünden die Rückenschmerzen im Vordergrund,
wobei Personen mit Rückenleiden wegen der zu erwartenden häufigen
krankheitsbedingten Abwesenheiten mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätten.
Schliesslich habe er schon als Gesunder einen unterdurchschnittlichen Lohn
bezogen, was auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Insgesamt
sei daher ein Abzug von 25 %, mindestens aber von 20 % vorzunehmen.

3.3.2 Der Versicherte war nach den Richtlinien des Gesamtarbeitsvertrages für
das Gartengewerbe als Gartenbauarbeiter angestellt und bezog im Jahr 1998
einen Lohn von umgerechnet rund Fr. 58'000.-. Demgegenüber belief sich der
Tabellenlohn für die im Gartenbau mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auf Fr. 3'351.- im Monat, was
umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 1998 von 43,3
Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2004, S. 200 T3.2.3.5) ein
Jahreseinkommen von Fr. 43'529.50 ergibt. Wird vom Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen, resultiert ein
Jahreseinkommen von Fr. 70'496.70 (5'427.- x 12 : 40 x 43,3). Im Hinblick
darauf, dass der Beschwerdeführer zwar praktische Berufserfahrung hat und
anscheinend als Vorarbeiter tätig war, jedoch über keine Berufsausbildung
verfügt, lässt der Umstand, dass sein Verdienst etwas unter dem statistischen
Durchschnitt des Anforderungsniveaus 3 lag, nicht schon darauf schliessen,
dass der bezogene Lohn unterdurchschnittlich war. Bei der Festsetzung des
Invalideneinkommens ist indessen zu berücksichtigen, dass der Versicherte
sowohl wegen des Rückenleidens als auch wegen der Beeinträchtigung im rechten
Ellbogen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was mit einer Lohneinbusse verbunden
sein kann. Aufgrund der Rechtsprechung zur Kürzung von Tabellenlöhnen (BGE
126 V 75 ff.) ist ihm daher ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn
zu gewähren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bereits 54 Jahre alt war, was allerdings nicht
notwendigerweise mit einer Lohneinbusse verbunden ist (BGE 126 V 79 Erw 5a/cc
mit Hinweis). Nicht gegeben sind die weiteren Abzugskriterien (Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad). Es besteht insbesondere kein Anlass zu einem Abzug wegen
der Nationalität des Beschwerdeführers, zumal er seit 1991 über die
Niederlassungsbewilligung C verfügt (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen).
Wenn die Vorinstanz den Abzug unter diesen Umständen auf insgesamt 15 %
festgesetzt hat, so lässt sich dies im Ergebnis nicht beanstanden. Zu
berichtigen ist der kantonale Entscheid insofern, als der statistische
Durchschnittslohn von Fr. 4'268.- aufgrund einer betriebsüblichen Arbeitszeit
von 41,9 Stunden umzurechnen ist, was zu einem Jahreseinkommen von Fr.
53'648.75 und bei einem Abzug von 15 % zu einem Invalideneinkommen von Fr.
45'601.40 führt. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'975.20 ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 21,3 %. Es muss daher bei der Feststellung
bleiben, dass der Invaliditätsgrad den reglementarischen Mindestgrad von 25 %
(Art. 18 Ziff. 3 des Reglementes der Personalfürsorgestiftung der Firma
X.________ AG) nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente
zusteht.

4.
Nicht entsprochen werden kann auch dem Eventualantrag des Versicherten, die
Vorsorgeeinrichtung sei gestützt auf Art. 16 FZV zu verpflichten, ihm die
Austrittsleistung von Fr. 52'078.50, zuzüglich Zinsen, auszuzahlen. Wie der
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist, hat sie die
Freizügigkeitsleistung einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Das
Begehren um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung ist daher bei der
betreffenden Freizügigkeitseinrichtung geltend zu machen.

5.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der
eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw.
5b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn er später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel
Ehrenzeller für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr.
2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: