Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 66/2004
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B 66/04

Urteil vom 21. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

T.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus
Widmer, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400
Winterthur, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 21. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene T.________ absolvierte von 1986 bis 1988 eine Anlehre als
Autospengler. Ab 1. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1995 war er bei der Firma
I.________ AG in der Möbelmontage tätig. Ab 5. August 1996 bis 20. Oktober
1998 war er bei der Firma K.________ AG als Hilfsarbeiter in der
Metallbranche angestellt und bei der Winterthur-Columna Stiftung für die
berufliche Vorsorge (nachfolgend Stiftung), Winterthur, vorsorgeversichert.
Im November 1996 stürzte er während der Arbeit aus etwa 1,5 m Höhe auf Rücken
und Gesäss und verspürte kurzzeitig Kreuzschmerzen. Anfang Mai 1997 traten
zunehmend Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und im mittleren
Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) auf. Im November 1997 meldete sich
T.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das
Medizinische Zentrum B.________ diagnostizierte im Gutachten vom 22. Juli
1998 eine muskuläre Dysbalance mit Dekonditionierungssyndrom vorwiegend des
Beckengürtels, eine Tendenz zur Fibromyalgie und einen Status nach Ulcus
ventrikuli. Die bisherige Hilfsarbeitertätigkeit in der Metallbranche sei für
T.________ inadäquat. Zumutbar sei ihm eine Arbeit im gelernten Beruf als
Autospengler oder eine körperlich mittelschwere Tätigkeit bis zu 25 kg.
Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch
von T.________ auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. September 1998).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 30.
November 1999 ab. Auf ein Gesuch des T.________ um Rentenleistungen vom 22.
März 2000 trat die IV-Stelle nicht ein, da gemäss Bericht der Frau Dr. med.

S. ________, Rheumaerkrankungen FMH, vom 17. April 2000 in medizinischer
Hinsicht keine wesentliche Veränderung eingetreten sei (Verfügung vom 13.
Juli 2000). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 3. November 2000 ab.
Am 24. September 2001 erstattete die Klinik X.________ zuhanden der IV-Stelle
ein multidisziplinäres Gutachten. Darin wurde ein chronisches
Panvertebralsyndrom diagnostiziert. Der Versicherte sei als Hilfsarbeiter in
der Metallbranche seit November 1997 und als Autospengler seit Sommer 1999 zu
100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden
Tätigkeit sei er aus somatischer und psychiatrischer Sicht zu 50 %
arbeitsfähig. Gestützt hierauf sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Juli 2000 bei
einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom

11. April 2002).
Am 28. März 2003 verlangte T.________ von der Stiftung die Ausrichtung einer
halben BVG-Invalidenrente ab 1. Juli 2000. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003
verneinte die Stiftung einen Rentenanspruch. Zur Begründung führte sie aus,
während des Arbeitsverhältnisses bei der K.________ AG sei der Versicherte
nur in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallbranche arbeitsunfähig
gewesen. Im angestammten Beruf als Autospengler sei er jedoch mindestens bis
19. Juni 2000 voll arbeitsfähig gewesen.

B.
T. ________ erhob am 8. August 2003 beim Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen Klage gegen die Stiftung und beantragte, sie habe ihm ab 1. Juli 2000
eine halbe BVG-Invalidenrente zu bezahlen. Die Stiftung schloss auf
Klageabweisung. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an
ihren Anträgen fest. Mit Entscheid vom 21. April 2004 wies das kantonale
Gericht die Klage ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Juli 2000 eine halbe BVG-Invalidenrente
zuzusprechen.
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

2.
Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG entscheidet sich die Frage der
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts danach, ob ein
Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Geht es
um Versicherungsleistungen, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1).
In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des
kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des
Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der grundsätzlichen
Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffs im obligatorischen Bereich der
beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung sowie der
diesbezüglichen Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 6 BVG
(BGE 126 V 311 Erw. 1, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Richtig sind
auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person
(BGE 114 V 286 Erw. 3c; in SZS 2003 S. 434 erwähntes Urteil B. vom 5. Februar
2003 Erw. 4.2, B 13/01) und zu dem für die Leistungspflicht der ehemaligen
Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123
V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb, 118 V 39 Erw. 2a; SZS 1997
S. 461 Erw. 2b). Korrekt wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die
Bestimmungen des Reglements der Stiftung zum Begriff der Invalidität (Ziff.

3.4.7  lit. a), zur Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft bei
Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3.4.7 lit.
c), zum Grad der Invalidität (Ziff. 3.4.7 lit. d) und zur Leistungsbemessung
(Ziff. 3.4.7 lit. e). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits während des (unter Einschluss
der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 20. November 1998
dauernden Vorsorgeverhältnisses mit der Stiftung arbeitsunfähig war.

4.1  Das kantonale Gericht hat richtig festgehalten, dass der Beschluss der
Invalidenversicherung betreffend Zusprechung einer halben Invalidenrente an
den Versicherten ab 1. Juli 2000 (Verfügung vom 11. April 2002) für die
Stiftung nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Stiftung nicht
in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und
auch nicht auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise
abgestellt hat (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1, 129 V 73 ff.).
4.2  Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass unter den Begriff
des bisherigen Berufs des Beschwerdeführers auch die gelernte Arbeit als
Autospengler zu zählen ist. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
der K.________ AG (20. Oktober 1998) sei es ihm aus ärztlicher Sicht zumutbar
gewesen, die Tätigkeit als Autospengler mindestens bis zum Sommer 1999 voll
auszuüben. Sein nicht gesundheitsbedingter Verzicht auf die Ausübung dieser
Tätigkeit könne ihm nicht zum Vorteil gereichen. Demnach sei die
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, nicht während des bei
der Stiftung dauernden Vorsorgeverhältnisses und der einmonatigen
Nachdeckungsfrist eingetreten, weshalb diese nicht leistungspflichtig sei. Es
wird diesbezüglich auf die einlässliche und zutreffende Begründung im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen, bei der es sein Bewenden haben muss.
Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem
anderen Ergebnis zu führen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung
nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: