Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 65/2004
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B 65/04

Urteil vom 3. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Bollinger

L.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch R.________,

gegen

Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Matthias Forster, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 21. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene L.________ war, nachdem er bereits früher bei derselben
Firma gearbeitet hatte, ab 15. Juli 1996 erneut für die Firma G.________ AG
als Redaktor tätig. Am 12. Juni 1997 erlitt er einen Unfall, der zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Invalidenversicherung verfügte
am 3. Juli 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % die
Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juni 1998. Mit Verfügung vom 7. Februar
2000 sprach die Unfallversicherung (Basler Versicherungen) L.________ vom 9.
April bis 31. Mai 1998 Taggelder und am 10. April 2001 eine Rente ab 1. Juni
1998, basierend auf einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit, zu.

Die Personalvorsorgestiftung X.________ nahm zum Begehren des L.________ um
Ausrichtung von Leistungen am 9. August und 7. Oktober 2002 ablehnend
Stellung, da L.________ als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren sei.
Eventuell werde die für die berufliche Vorsorge massgebende Lohngrenze gar
nicht erreicht und es stelle sich die Frage der Überentschädigung.

B.
Am 11. Juni 2003 liess L.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen Klage erheben und beantragen, die Personalvorsorgestiftung sei zu
verpflichten, den Anspruch auf eine Invalidenrente "ordnungsgemäss zu prüfen"
und ab Eintritt der Invalidität eine Rente auszurichten; die Stiftung habe
über die Leistungszusprache zu verfügen und gestützt auf Art. 2 BVV 2 einen
Jahreslohn von Fr. 55'314.- anzuerkennen. Auf den ausstehenden
Rentenleistungen sei ein Verzugszins von 5 % seit 1. Juni 1998 "nach der
Staffelmethode" zu entrichten.

In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen die Vorsorgestiftung, L.________ auf der Basis eines
Einkommens von Fr. 33'700.- ab 1. Juni 1998 eine ganze BVG-Rente auszurichten
und die Rentenleistungen ab 11. Juli 2003 gemäss ihrer Fälligkeit mit 5 % zu
verzinsen (Entscheid vom 21. April 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei der versicherte Verdienst für die Jahre
1996 und 1997 auf Fr. 55'314.- festzusetzen und die Rentenleistungen seien ab
1. Juni 1998 mit 5 % zu verzinsen.

Die Personalvorsorgestiftung lässt auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Festsetzung des "massgebenden
Jahreseinkommens" auf Fr. 26'175.- schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht legt die Bestimmungen zum Mindestlohn (Art. 7 BVG), zum
Jahreslohn in Sonderfällen (Art. 2 BVV 2), zum Anspruch auf
Invalidenleistungen (Art. 23 BVG) und zur Höhe der Invalidenrente (Art. 24
Abs. 1 BVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Hinweise auf die
massgeblichen Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 des Reglements der
Personalvorsorgestiftung X.________ (Ausgabe gültig ab 5. Februar 1997; im
Folgenden: Vorsorgereglement).

2.
Die Vorinstanz hat in allen Teilen zutreffend erwogen - und es ist vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht auch nicht mehr streitig -, dass der
Beschwerdeführer vom 15. Juli 1996 bis zu seinem Unfall am 12. Juni 1997 als
Unselbstständigerwerbender für die Firma G.________ AG tätig war. Richtig und
unbestritten ist weiter, dass deswegen das Vorsorgeverhältnis mit der
zuständigen Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, der
Personalvorsorgestiftung X.________, rückwirkend herzustellen ist und der
Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Invaliditätsleistungen (bei einem
Invaliditätsgrad von 100 %) hat.

3.
Zu prüfen ist allein die Höhe des vorsorgeversicherten Verdienstes. Nicht zu
beurteilen ist die Frage der Überversicherung (Art. 34 Abs. 2 BVG in
Verbindung mit Art. 24 f. BVV2). Darauf wird die Beschwerdegegnerin nach
Beendigung dieses Verfahrens von Amtes wegen zurückzukommen haben.

4.
4.1 In den Akten finden sich zwei zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma
G.________ AG abgeschlossene Vereinbarungen. Die erste (vom 15. Juli 1996)
sah vor, dass das Journal "Y.________", für das der Versicherte die
redaktionellen Inhalte zu liefern hatte, vier Mal jährlich erscheinen und der
Beschwerdeführer pro Ausgabe mit einem Pauschalhonorar von Fr. 1'500.- sowie
einem Honorar von Fr. 300.- pro veröffentlichte Heftseite (bzw. mit Fr. 150.-
für jede mit Hilfe von Fremdautoren produzierte Seite) entschädigt werden
sollte. Der zweite, nur vom Versicherten unterschriebene Vertrag vom 29.
Januar 1997 beinhaltete ein jährlich dreimaliges Erscheinen der Zeitschrift
"S.________" und eine Vergütung des Beschwerdeführers pro Ausgabe von Fr.
3000.- pauschal sowie Fr. 200.- pro veröffentlichte Seite (zuzüglich Spesen
und sonstige Nebenkosten). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erlangte
diese zweite Vereinbarung Gültigkeit, was sich insbesondere daraus ergibt,
dass der Versicherte (bereits für die Ausgabe vom Oktober 1996) sein Honorar
entsprechend den Ansätzen, wie sie in der Vereinbarung vom 29. Januar 1997
vorgesehen waren, berechnete (Honorarnote für die Ausgabe von Oktober 1996
vom 31. Oktober 1996; Abrechnungen vom 3. April 1997 und 17. September 1997).

4.2 Nach den korrekten Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird,
kann den bei den Akten liegenden lohnbezogenen Angaben für die Jahre 1996 und
1997 kein Einkommen entnommen werden, das sich in der vom Versicherten
behaupteten Höhe von Fr. 55'314.- bewegt. Aus den Unterlagen ergibt sich,
dass entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers - und auch abweichend
von den ursprünglichen Absichten der Firma G.________ AG - laut der
massgeblichen zweiten Vereinbarung nicht vier, sondern nur drei jährliche
Ausgaben der Zeitschrift "S.________" geplant waren und in der Folge auch
realisiert wurden. Das kantonale Gericht hat ausgehend von der in der Anlage
zum Vertrag vom 29. Januar 1997 festgehaltenen Planung den
nachzuversichernden Verdienst auf Fr. 33'700.- festgelegt (drei Ausgaben mit
einem redaktionellen Teil von 39, 43 und 37 Seiten; Fr. 200.-/Seite; drei
Fotos pro Ausgabe zu je Fr. 100.-). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin spricht die Tatsache, dass die Firma G.________ AG dem
(offenbar bereits damals gesundheitlich angeschlagenen) Versicherten für die
zweite Ausgabe von Juli 1997 gemäss Honorarabrechnung vom 17. September 1997
nebst dem Fixum von Fr. 3'000.- abweichend von der Planung nur 16,75 Seiten
redaktionelle Seiten vergütete, nicht gegen die vorinstanzliche Berechnung.
Zwar ist zur Ermittlung des vorsorgeversicherten Verdienstes in der Regel auf
den im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Lohn und nur ausnahmsweise
auf ein vertraglich festgelegtes, effektiv jedoch nicht oder nicht in dieser
Höhe ausbezahltes Einkommen abzustellen (SZS 2003 S. 53 mit Hinweis auf ARV
1995 S. 81 f. Erw. 2c). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Parteien
bezüglich der Ausgabe "S.________" 1/97 die Planung genau einhielten, der
Beschwerdeführer zusätzlich für die Ausgabe 1/97 der Zeitschrift "O.________"
- bisher unberücksichtigt gebliebene - Leistungen (im Umfang von Fr. 900.-)
erbracht hatte und sich der redaktionelle Beitrag für die
"S.________"-Ausgabe von Oktober 1996 mit 50 Seiten ebenfalls deutlich von
der relativ geringen Seitenzahl für die Juli-Ausgabe abhebt. Wenn die
Vorinstanz den vorsorgeversicherten Verdienst im Rahmen von Art. 2 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 BVG, Art. 2 BVV2 sowie Art. 8 Abs. 1
Vorsorgereglement gestützt auf die von den Parteien am 29. Januar 1997
vereinbarte Planung auf Fr. 33'700.- festgesetzt hat, ist dies somit weder
nach den Grundsätzen der freien Tatsachenprüfung (Art. 132 lit. b OG) noch
nach den Regeln der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) zu
beanstanden. Demgegenüber finden sich in den Akten entgegen den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin keine genügenden Anhaltspunkte, den versicherten
Verdienst - in peius reformierend - auf Fr. 26'175.- festzusetzen.

5.
Mit zutreffender Begründung, auf die ebenfalls verwiesen werden kann, hat das
kantonale Gericht erwogen, dass  Verzugszinsen erst ab Klageerhebung (am 11.
Juni 2003) zu entrichten sind (Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 119 V 135 Erw. 4c; SZS
1997 S. 470 Erw. 4). Was der Versicherte dagegen vorbringt, ist nicht
stichhaltig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: