Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 63/2004
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B 63/04

Urteil vom 28. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grunder

N.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfen bachstrasse 63, 8006
Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene N.________ war vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1994 als
Arztsekretärin in der Klinik X.________ angestellt und dadurch für die
berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (im
Folgenden: BVK) versichert. Wegen der Folgen einer schizophrenen Erkrankung
sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle) ab 1.
April 1996 eine halbe, ab 1. Februar 1997 eine ganze, vom 1. Juli bis 31.
Dezember 1997 wiederum eine halbe und danach auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 82 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze
Invalidenrente zu (Verfügungen vom 14. August 1997 und 26. Januar 1999).

Am 4. Februar 1998 teilte die BVK N.________ mit, dass sie für die
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit keine Leistungen erbringen werde.

B.
Die gegen die BVK (recte: den Kanton Zürich) eingereichte Klage wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom  27. April
2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr rückwirkend ab Juli 1997
eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der BVK auszurichten;
eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit anzuordnen; (sub)eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die BVK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass
die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen werde, damit es nach
Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit neu entscheide.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die die zu Art. 23 BVG ergangenen
Grundsätze gemäss der Rechtsprechung (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 ff.
Erw. 2c/aa und bb, 118 V 39 Erw. 2a) in allen Teilen zutreffend dargelegt -
was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird -
, sodass sich Wiederholungen erübrigen.

2.
Die Beschwerdeführerin war als Angestellte der Klinik X.________
vorsorgeversichert gewesen, bis Arbeits- und demzufolge auch
Berufsvorsorgeverhältnis (Letztes unter Berücksichtigung der 30-tägigen
Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG) auf den 31. Dezember 1994
aufgelöst worden sind. Anschliessend war sie für den gleichen Arbeitgeber auf
Abruf in wechselndem Umfang zwischen 40 % und 50 % beschäftigt, in bestimmten
Perioden sogar mehr, was ihr aber mangels Erreichens des koordinierten Lohnes
- wie der zuhanden der Invalidenversicherung erstattete Arbeitgeberbericht
vom 13. Februar 1997 belegt - und mangels einer
statutarisch-reglementarischen Weiterführung der Versicherung keinen
Vorsorgeschutz gegenüber der BVK gewährleistete.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob mit dem auch im Bereich der
obligatorischen Berufsvorsorge geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (SZS 2003 S. 504 Erw. 2 mit Hinweis) anzunehmen ist, dass
die Schizophrenie die Beschwerdeführerin während des Arbeits- und
Vorsorgeverhältnisses in der Erfüllung der versicherten beruflichen Tätigkeit
beeinträchtigte, sodass - bejahendenfalls - schon damals eine erhebliche, die
Verantwortlichkeit der BVK nach Art. 23 Abs. 1 BVG begründende
Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dabei ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Vollzeitpensum in zwei Schritten zuerst
auf 90 % (1992) und ab 1. Oktober 1993 auf 80 % reduzierte. Fest steht zudem,
dass die Beschwerdeführerin infolge des schweren psychischen Leidens
(Schizophrenie), welches seinen Anfang in der Adoleszenz genommen hat, nahezu
vollständig invalid ist. Die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten sind
kontrovers, ob diese Pensenreduktionen schon durch die Schizophrenie bedingt
gewesen sind.

3.
3.1 Im Hinblick darauf, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung erst im Januar 1997 erfolgte, sah sich die IV-Stelle
nicht veranlasst, Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar
1996 zu prüfen (Art. 48 Abs. 2 erster Satz IVG); jedenfalls hat sie dies
nicht getan, sondern vielmehr den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG auf den 1. April 1996 gelegt, als die Beschwerdeführerin die
Arbeit auf Abruf erneut und dieses Mal definitiv niederlegen musste. Dieses
Vorgehen weckt Bedenken, weil bei einer Erkrankung der hier zur Diskussion
stehenden Art - eine lange nicht erkannte, sondern fälschlicherweise als
depressive Entwicklung behandelte Schizophrenie - durchaus zu prüfen gewesen
wäre, ob nicht eine weitergehende Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 2 zweiter
Satz IVG hätte erfolgen sollen. Aus diesem Grund besteht, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird, keine Bindung
der Vorsorgeeinrichtung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid;
vielmehr hat, obwohl die BVK sich der Betrachtungsweise der IV-Stelle
anschliesst, eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit
beschränkte Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse Platz zu greifen (vgl. BGE
130 V 270 Erw. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Das BSV schlägt zur Erhellung des Sachverhalts ein (zusätzliches)
psychiatrisches Gutachten vor, weshalb es den Antrag stellt, die Sache sei
zur diesbezüglichen Aktenergänzung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, weil von einer zusätzlichen
psychiatrischen Begutachtung bezüglich Beginnes und Verlaufes der
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist, als sich jetzt schon aus den
medizinischen Unterlagen ergibt.

3.3
3.3.1Im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 23 BVG unterscheidet sich der hier
zur Beurteilung anstehende Sachverhalt wesentlich von jenen Präjudizien, in
denen das Eidgenössische Versicherungsgericht eine nachträgliche Anerkennung
einer während des Vorsorgeverhältnisses eintretenden Arbeitsunfähigkeit
ausschloss (Urteil D. vom 18. Februar 2003, B 82/02 [SZS 2003 S. 438]: der
Eintritt einer diagnostizierten andauernden histrionischen
Persönlichkeitsstörung bei chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom wurde
auf einen Zeitpunkt lange nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses
festgelegt; Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01 [SZS 2003 S. 434]: eine
erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer rezidivierenden depressiven Störung
genügte zur Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs nicht; Urteil P. vom
24. Juni 2002, B 62/01 [SZS 2003 S. 361]: es lag kein sachlicher Zusammenhang
vor, weil sich keine Wechselwirkung zwischen dem zur Arbeitsunfähigkeit
führenden Rückenleiden und der die Invalidität begründenden schweren
Persönlichkeitsstörung ergab; Urteil A. vom 16. November 2001, B 39/01 [SZS
2003 S. 45]: die psychische Störung stand in Zusammenhang mit der
langjährigen beruflichen Desintegration und mangels einer somatisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Rückenleiden; Urteil B. vom 22. Februar
2002, B 35/00 [Tr Ex 2002 S. 295]: es war nachträglich nicht nachzuweisen,
dass die auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung bestehende
langjährige mehrfache Suchtmittelabhängigkeit schon während des
Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte).

Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist
die besondere Natur der Schizophrenie als einer speziellen, hier
schwerwiegend verlaufenden, in der Gesamtpopulation relativ seltenen
Krankheit zu beachten: Zum einen haben die Betroffenen die Krankheitseinsicht
nicht; zum anderen wird die Existenz einer solchen Krankheit von den
behandelnden Ärzten bisweilen lange Zeit verkannt. Beides ist hier
ausweislich der medizinischen Akten der Fall, wie sogleich zu zeigen sein
wird.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin litt ab 1991 an psychosomatischen Erscheinungen
(funktionellen Abdominalbeschwerden; colon irritabile) ohne organisch
nachweisbare Befunde, zunehmenden chronisch-rezidivierenden depressiven
Verstimmungen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, sozialem Rückzug und
Suizidgedanken, weswegen sie auch psychotherapeutisch (u.a. mit Verordnung
von Antidepressiva) behandelt wurde (Berichte der Hausärztin, Frau Dr. med.
G.________,  vom 29. September 1998 und 14. Juli 2003). Am 27. November 1996
nahm sie nach einer Auseinandersetzung am damaligen temporären Arbeitsplatz
in Teilzeitpensum in suizidaler Absicht eine grosse Menge Schlaftabletten ein
und wurde als Notfall in die Klinik Y.________ eingewiesen, wo sie bis 14.
April 1997 blieb. PD Dr. med. B.________, Oberarzt, hielt im Bericht vom 8.
April 1997 fest, es sei zuvor eine Depression diagnostiziert und verkannt
worden, dass die immer grösser werdenden Probleme in den zwischenmenschlichen
Beziehungen auf paranoidem Erleben beruhten. Da es ihr immer schlechter
gegangen sei, der behandelnde Arzt ihren Zustand jedoch anders einschätzte,
habe die Patientin aus eigener Initiative ihr Arbeitspensum reduziert. Die
Beschwerdeführerin leide angesichts der Symptomatik (Persönlichkeitsspaltung,
zunehmender Realitätsverlust, ausgeprägte kognitive Störungen) tatsächlich an
einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägter depressiver
Begleitsymptomatik. Mit diesem schwerwiegenden pathogenetischen Hintergrund
setzt sich Frau Dr. med. S.________ in ihrem an die BVK erstatteten Gutachten
vom 12. Juni 1997, worin auf die "mangelnde Freude am Sekretärinnenberuf bei
Entstehung der Depression" sowie auf eine "gewisse Veranlagung und eventuell
die familiären Verhältnisse" hingewiesen wird, nicht auseinander. Zur
Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer Krankheit litt, die
während des Vorsorgeverhältnisses eine im Sinne von Art. 23 BVG wesentliche
Arbeitsunfähigkeit und später eine Invalidität bewirkte, ist daher nicht auf
die Expertise der Frau Dr. med. S.________ abzustellen. Auszugehen ist
vielmehr von den Angaben der Klinik Y.________, wo die Beschwerdeführerin ein
weiteres Mal vom 9. Oktober 1997 bis 6. Januar 1998 hospitalisiert war.
Gemäss vorinstanzlich aufgelegtem Bericht des PD Dr. med. B.________ vom 11.
Dezember 2002 hat es sich bei der während des ersten stationären Aufenthaltes
festgestellten psychotischen Symptomatik und angesichts der zuvor bestandenen
psychosomatischen Beschwerden und behandelten Depression um prämonitorische
Symptome einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gehandelt (vgl.
auch Berichte dieses Arztes vom 26. August 1997, 2. Dezember 1997, 16.
September 1998 sowie der Frau Dr. med. G.________ vom 14. Juli 2003).

3.3.3 Es verhält sich im Wesentlichen gleich wie mit dem im Urteil M. vom 14.
August 2000, B 50/99, beurteilten Sachverhalt: Auch dort waren Auswirkungen
einer schwerwiegenden Erkrankung (Multiple Sklerose) auf die
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses dokumentiert
(insbesondere Ermüdbarkeit, abnehmende Konzentrationsfähigkeit,
Stimmungsschwankungen), welche die richtige Erfüllung der übertragenen
Aufgaben und das Arbeitsverhältnis allgemein belasteten, weshalb die
nachträglichen Erläuterungen der medizinischen Sachverständigen nicht als
"nachträgliche Zurechtbiegungen" der früher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
und ihres Beginnes zu verstehen waren. Zu verweisen ist ferner auf das Urteil
B. vom 12. November 2003, B 12/03, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob
zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen
Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, nebst den gesamten
Umständen des Einzelfalls dem Wesen der Multiplen Sklerose als Schubkrankheit
besonders Rechnung getragen werden muss. So verhält es sich auch hier,
handelt es sich doch bei den Ausführungen des Dr. med. B.________ nicht um
Gefälligkeitsatteste. Vielmehr fügen sie sich stimmig in die echtzeitliche
medizinische Aktenlage, insbesondere die vorinstanzlich edierte
Krankengeschichte der Frau Dr. med. G.________ von 1991 bis 1994, ein. Diese
weist Phasen von Arbeitsunfähigkeiten aus, die mit den Auswirkungen einer
Schizophrenie vereinbar sind (vgl. zum Verlauf dieser Krankheit
Möller/Deister in: Möller/Laux/Kapfhammer [Hrsg.], Psychiatrie und
Psychotherapie, Kapitel 47 Schizophrenie, S. 1018, wonach schizophrene
Psychosen ihrer Natur nach rezidivierende Erkrankungen sind, die manchmal
lange vor der ersten stationären Aufnahme in eine psychiatrische Klinik
begonnen und meist schon negative Folgen für den Patienten aufgewiesen
haben). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin das Arbeitszeitpensum im Zustande einer sich anbahnenden
schizophrenen Erkrankung um 20 % reduziert hat. Sie war demnach bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
berufsvorsorgerechtlich versichert, weshalb ein Anspruch auf
Invalidenleistungen gegenüber der BVK im Grundsatz besteht.

4.
Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid des kantonalen
Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem
Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach
festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, bundesrechtskonform (BGE
129 V 450). Die Beschwerdeführerin dringt mit dem Hauptantrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente aus der
beruflichen Vorsorge der BVK zuzusprechen, durch. Die Sache ist daher zur
Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher und zeitlicher Hinsicht an
die Verwaltung zurückzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art.159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der beruflichen
Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b),
ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine
Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es der
letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit Blick auf den
Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der
Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen (Urteil M. vom 23. Juni
2003 Erw. 8, B 13/03).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2004 aufgehoben
und der Kanton Zürich verpflichtet, der Beschwerdeführerin
Invalidenleistungen zu erbringen.

2.
Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er in masslicher
und zeitlicher Hinsicht über den Leistungsanspruch befinde.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: