Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 59/2004
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B 59/04

Urteil vom 20. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

H.________, 1940, Beschwerdeführer,

gegen

Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 27. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der am 8. Februar 1940 geborene H.________ arbeitete bis Ende des Schuljahres
2002/03 als Hauptlehrer im Vollpensum an der Schule X.________. Mit
Rentenbescheid vom 11. August 2003 eröffnete ihm die aargauische
Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPKV) die Ausrichtung einer vollen
Altersrente der beruflichen Vorsorge ab 1. August 2003. Ab 11. August 2003
unterrichtete H.________ in einem bis 23. Januar 2004 befristeten
Anstellungsverhältnis als Fachlehrer-Stellvertreter mit einem Teilpensum an
der Schule Y.________. Dies nahm die LPKV zum Anlass, dem Versicherten
rückwirkend ab 1. August 2003 nurmehr eine Teilaltersrente zuzugestehen, was
sie ihm mit neuem Rentenbescheid vom 26. August 2003 mitteilte.

B.
Mit Eingabe vom 24. September 2003 an das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau verlangte H.________ nebst anderem, die LPKV sei zur Ausrichtung der
vollen Altersrente entsprechend dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 11.
August 2003 zu verhalten. Das kantonale Gericht nahm die Rechtsschrift als
Klage, welche sich zunächst gegen den Kanton Aargau als Träger der LPKV und
nach der per 1. Januar 2004 erfolgten Überführung der Lehrpersonen an den
Volksschulen in die Aargauische Pensionskasse (APK) gegen diese richtete,
entgegen und wies sie mit Entscheid vom 27. April 2004 ab, soweit es darauf
eintrat.

Seit 24. Januar 2004 bezieht H.________ gemäss Rentenbescheid der APK vom 18.
Februar 2004 die volle, um einen Zuschlag wegen Rentenaufschubs erhöhte
Altersrente.

C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die APK als
Rechtsnachfolgerin der LPKV anzuweisen, ihm die für die Zeit vom 1. August
2003 bis 23. Januar 2004 angefallene Differenz zu der im Rentenbescheid vom
11. August 2003 genannten vollen Altersrente nebst Verzugszins seit 1. Januar
2004 nachzuzahlen.

Die APK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2004 liess sich H.________ nochmals vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, unterliegt die
Streitigkeit den in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (vgl. BGE
130 V 112 f. Erw. 3.1.2 mit Hinweisen).

2.
Die für den streitigen Leistungsanspruch massgebenden Rechtsgrundlagen sind
im angefochtenen Entscheid korrekt dargestellt. Dies gilt zunächst für die
hier nicht zu wiederholenden Erwägungen über die Anwendbarkeit der
Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse vom 25. Oktober 1958
(Ausgabe 2001; nachfolgend: Versicherungsbedingungen) auf den zu
beurteilenden Sachverhalt. Richtig wiedergegeben sind auch die Bestimmungen
und Grundsätze über das Mindestalter für den Anspruch auf Altersleistungen
(Art. 13 Abs. 1 BVG) und die Kompetenz der Vorsorgeeinrichtungen, in ihren
Reglementen für den Anspruchsbeginn die Beendigung der Erwerbstätigkeit - was
bezogen auf die konkrete Erwerbstätigkeit im Arbeitsvertrag mit dem
Arbeitgeber, welcher der betreffenden Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist,
zu verstehen ist (BGE 120 V 310 Erw. 4b) - vorzusehen (Art. 13 Abs. 2 BVG).
Von dieser Befugnis, auf reglementarischer Ebene die Entstehung des Anspruchs
auf Altersleistung anders zu regeln, hat die APK in § 25 der
Versicherungsbedingungen Gebrauch gemacht: Demnach gilt für die Berechnung
der Altersrente für Mann und Frau als ordentliche Altersgrenze das vollendete
63. Altersjahr. Nach Ablauf des Monats, in welchem der Versicherte das 63.
Altersjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf eine Altersrente und
allfällige Zusatzrenten. Die Rentenzahlungen beginnen nach Beendigung des
Dienstverhältnisses (Abs. 2). In den weiteren Absätzen des § 25 sind Vorbezug
und Aufschub der Altersrente geregelt.

Zu ergänzen sind die vorinstanzlichen Erwägungen mit dem Hinweis, dass gemäss
der im Merkblatt der LPKV vom 16. Oktober 2002 wiedergegebenen, insoweit
nicht umstrittenen Praxis der Kasse eine Teilberentung möglich ist, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht beendet, hingegen bezüglich Lohn-, Pensum und
Arbeitsumfang (nicht aus gesundheitlichen Gründen und frühestens ab Alter 60)
reduziert weitergeführt wird (zur Möglichkeit einer Teilpensionierung mit
anteilsmässiger Altersrente vgl. auch SZS 1997 S. 475 ff.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat nach der Vollendung des 63. Altersjahres am 8.
Februar 2003 noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 als Hauptlehrer
weitergearbeitet, weshalb die Altersrente bis 31. Juli 2003 - das dem letzten
Schultag (4. Juli 2003) folgende Monatsende -  aufgeschoben wurde.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beendigung der Tätigkeit als Hauptlehrer
als vollständige Pensionierung zu betrachten ist mit der Folge, dass bereits
ab dem 1. August 2003 Anspruch auf die volle Altersrente bestand, oder ob
aufgrund der danach in einem eingeschränkten Pensum ausgeübten Tätigkeit als
Fachlehrer-Stellvertreter lediglich von einer Teilpensionierung mit
entsprechend reduziertem Altersrentenanspruch ausgegangen werden muss.

3.2 Letzteres hat das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung bejaht.
Wohl endete das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers als Hauptlehrer
an einer Schule  Ende Juli 2003, und die darauf folgende Tätigkeit als
Fachlehrer-Stellvertreter an einer anderen Schule erfolgte in einem durch
Wahlakt der zuständigen Behörde begründeten neuen Anstellungsverhältnis.
Insofern lagen  personalrechtlich zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse vor.
Beide Anstellungsverhältnisse bestanden aber unmittelbar aneinander
anschliessend beim gleichen Arbeitgeber (Kanton Aargau) im
Zuständigkeitsbereich derselben Vorsorgeeinrichtung (LPKV). Sie beinhalteten
im Übrigen auch die im Wesentlichen identische berufliche Tätigkeit (Lehrer
für Mathematik an einer Schule , wenn auch ab 1. August 2003 als
Fachlehrer-Stellvertreter statt als Hauptlehrer mit einem pensen- und
funktionsbedingt tieferen Lohn). Vorsorgerechtlich kann unter diesen
Umständen keine Rede sein von einer vollständigen Pensionierung per Ende Juli
2003, wie sie für die volle Altersrente gesetzlich und reglementarisch
vorausgesetzt wird. Denn es lag keine Beendigung der Erwerbstätigkeit im
Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG und den Versicherungsbedingungen der APK (vgl.
Erw. 2 hievor) vor.

3.3 Was der Versicherte vorbringt, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Es kann hiezu weitgehend auf die einlässlichen und
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Hervorzuheben ist, dass kein - gegebenenfalls anspruchsrelevanter -
zeitlicher Unterbruch zwischen den beiden Anstellungsverhältnissen mit dem
kantonalen Gericht bestand. Dasjenige als Hauptlehrer endete Ende Juli 2003,
und das folgende begann am 1. August 2003, ab welchem Zeitpunkt der
Beschwerdeführer in der neu ausgeübten Funktion eines
Fachlehrer-Stellvertreters auch in der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers
erfasst wurde. Wenn er als Hauptlehrer zuletzt am 4. Juli 2003 und als
Fachlehrer-Stellvertreter erstmals am 11. August 2003 unterrichtete, liegt
dies allein in den dazwischen liegenden Sommerschulferien begründet.

Aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) kann der Beschwerdeführer ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es stimmt nicht, dass er gegenüber
Lehrern, welche eine Erwerbstätigkeit nach dem altersbedingten Rückzug aus
dem Erwerbsleben neu wieder aufnehmen, benachteiligt ist. Zwar trifft zu,
dass diesen eine Vollrente ausgerichtet wird, während bei einer Fortsetzung
der Erwerbstätigkeit mit eingeschränktem Pensum beim gleichen Arbeitgeber
(Erw. 2 hievor) die Altersrente teilweise aufgeschoben wird. Mit dem Aufschub
erhöht sich indessen nach § 25 Abs. 6 der Versicherungsbedingungen die Rente
um einen monatlichen Zuschlag von 0,2 %. Davon profitiert der
Beschwerdeführer seit dem vollständigen altersbedingten Rückzug aus dem
Erwerbsleben, obwohl ihn - seit der Teilpensionierung anteilsmässig und seit
dem gänzlichen Rücktritt vollumfänglich - keine Beitragspflicht mehr traf (§
25 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen). Ihm widerfährt somit gegenüber dem
von ihm genannten Sachverhalt nicht nur eine nachteilige (Teilrente statt
Vollrente), sondern ebenso eine günstige Rechtsfolge (Rentenzuschlag). Die
beiden Sachverhalte führten daher nicht zu sachlich unbegründeten
unterschiedlichen Folgen, weshalb eine Differenzierung gerade nicht gegen das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstösst.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: