Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 51/2004
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B 51/04

Urteil vom 2. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

W.________, 1943, Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals, Hauptstrasse 45, 8280
Kreuzlingen, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 17. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1943 geborene W.________ arbeitete seit 1. November 1994 als Sekretärin
beim Amt X. ________ des Kantons Thurgau (nachfolgend Amt) und war damit bei
der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals (nachfolgend
Pensionskasse) vorsorgeversichert. Am 12. Juli 1996 kündigte das Departement
für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau das Arbeitsverhältnis per 30.
September 1996 wegen unbefriedigender Qualifikation von W.________ in den
Bereichen Fachwissen, Kundenbetreuung und Arbeitsleistung. Vom 1. Oktober
1996 bis 30. September 1998 war W.________ arbeitslos gemeldet und wurde
danach ausgesteuert. Im Rahmen des Beschäftigungsprogramms der Stiftung
Chance, Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, arbeitete W.________ vom
1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 bei der Gemeindeverwaltung Y.________ sowie
ab 15. November 1997 im Alters- und Pflegeheim Z.________. Dieser
Arbeitsvertrag wurde per 14. Januar 1998 im gegenseitigen Einvernehmen
aufgelöst. Die vom 20. April bis 30. September 1998 befristete
Praktikumsstelle bei der Stadtverwaltung V.________ wurde W.________ durch
das KIGA Thurgau, Arbeitsmarktliche Massnahmen, vermittelt. Ab September 1997
bis Oktober 1998 war sie in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei
Dr. med. B.________, Oberarzt, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie,
Spital L.________. Am 22. Februar 1999 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001
sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze
Invalidenrente zu. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom
12. Dezember 2002 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese
Verfügung auf und gewährte W.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung
ab 1. Februar 1998.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 liess W.________ bei der Pensionskasse das
Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente einreichen. Dies mit der
Begründung, sie habe die Tätigkeit beim Amt auf Grund der damals bereits
bestehenden psychischen Erkrankung verloren. Am 4. April 2003 verneinte die
Pensionskasse den Anspruch auf eine Invalidenleistung. Hieran hielt sie am 1.
September und 24. November 2003 fest.

B.
Am 29. Dezember 2003 erhob W.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau Klage gegen die Pensionskasse mit dem sinngemässen Antrag, diese habe
ihr eine Invalidenrente auszurichten. Die Pensionskasse schloss auf
Klageabweisung. Nachdem das kantonale Gericht die Akten der
Invalidenversicherung beigezogen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt
hatte, wies es die Klage mit Entscheid vom 17. März 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ sinngemäss die
Aufhebung des kantonalen Entscheides und erneuert das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren.

Das kantonale Gericht und die Stiftung schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

2.
Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG entscheidet sich die Frage der
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts danach, ob ein
Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Geht es
um Versicherungsleistungen, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b mit Hinweis).

In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des
kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des
Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem für die Leistungspflicht der
ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb; SZS
1997 S. 461 Erw. 2b). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu
dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) sowie zum
Untersuchungsgrundsatz und Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 129 V 153 Erw. 2.1, 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Zu prüfen ist, ob eine Person trotz
Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt
eingeschränkte Leistung erbringt (Urteil B. vom 29. Juni 2004 Erw. 6.1, B
95/03).

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge
(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich
des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der
Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG),
gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht
spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987
bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2002
3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar
2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des
invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist
das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren
gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber
gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte
Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des
IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung
auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die
versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die
Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar
ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war
oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung
der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 273 f. Erw.
3.1).

4.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin bereits während des (unter Einschluss
der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 31. Oktober 1996
dauernden Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse arbeitsunfähig war.

Die Pensionskasse war im IV-Verfahren nicht involviert. Weiter führt sie zu
Recht aus, auf den Entscheid im IV-Verfahren könne nicht abgestellt werden.
Denn in jenem Verfahren sah sich das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (Beginn des
Wartejahres) und Art. 48 Abs. 2 IVG (einjährige Leistungsnachzahlung)
veranlasst, nur ab Februar 1997 zu klären, ob die Beschwerdeführerin in
anspruchsbegründendem Ausmass arbeitsunfähig war. Allfällige weiter
zurückliegende Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wurden
ausdrücklich nicht geprüft. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
erwog diesbezüglich, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einer
gerichtlichen Feststellung einer allenfalls früher erfolgten faktischen
Erfüllung des Wartejahres im Hinblick auf eine Invalidenrente der zweiten
Säule, da diese Frage durch die zuständige Pensionskasse ohne jede Bindung an
den vorliegenden Entscheid zu beantworten sein werde (Entscheid vom 12.
Dezember 2002).

Unter diesen Umständen ist der Beginn der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit vorliegend frei zu prüfen.

5.
5.1 Die Stelle beim Amt wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 1996 per
Ende September 1996 mit der Begründung gekündigt, auf Grund der
Mitarbeiterbeurteilungen vom 23. November 1995 und 4. Juli 1996 seien die
Bereiche Fachwissen, Kundenbetreuung und Arbeitsleistung unbefriedigend
qualifiziert. Sie habe sich während der Anstellungszeit im Aufgabenbereich
nicht verbessern können.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei wegen der damals schon
bestehenden Krankheit an ihre Leistungsgrenze gestossen. Ihre
Arbeitsunfähigkeit habe sicher schon am 1. Juli 1996 begonnen. Es gebe keinen
anderen Grund, womit sich die Entlassungsbegründung rechtfertigen liesse.

5.2
5.2.1Im Bericht zuhanden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. April
1999 diagnostizierte Dr. med. Boothe eine somatoforme Störung (ICD-10
F45.4/45.8) auf dem Boden einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur (ICD-10
F42.2). Im bisherigen Beruf betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 bis 100 %.
Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit seien keine sicheren Angaben
möglich.

Am 3. August 2001 führte Dr. med. Boothe gegenüber der IV-Stelle aus, eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit habe sicherlich während der ambulanten Behandlung
von September 1997 bis Oktober 1998 bestanden. Wieweit in den Jahren zuvor
eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei nicht mit
Sicherheit zu sagen. Jedoch lasse sich vermuten, dass mindestens seit Oktober
1996 bis September 1997 eine medizinisch-psychiatrisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % bestanden habe.

5.2.2 In dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 20. November 2000 wurde folgende Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: autonome somatoforme
Funktionsstörung bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit
depressiv-narzisstischen Einbrüchen; chronisch-venöse Insuffizienz beidseits
mit postthrombotischem Syndrom beidseits; chronisches Handekzem. Aus
psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin bereits in den letzten Jahren Mühe gehabt habe, den
Anforderungen der diversen Arbeitsplätze gerecht zu werden. Sie sei schwer
teamfähig gewesen und habe Mühe gehabt, den kognitiven Leistungsansprüchen
gerecht zu werden. Die zweijährige Arbeitslosigkeit und Stellensuche hätten
zunehmend zu rezidivierenden depressiven Krisen mit Rückzugstendenzen
geführt. Nach der Aussteuerung 1998 habe sich die Beschwerdeführerin
vollkommen in ihr einfaches Einfamilienhaus zurückgezogen und lebe in einer
etwas weltfremden Art und Weise auch von der Gesellschaft zurückgezogen. Sie
zeige Anzeichen für eine beginnende mangelnde Fähigkeit, auf sich zu achten,
habe die psychiatrische Behandlung abgebrochen und begebe sich auch deutlich
weniger in ärztliche Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht könne auf Grund
der psychischen Multimorbidität eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen
werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr teamfähig, nicht mehr belastbar
und könne sich nicht mehr über einen längeren Zeitraum konzentriert auf eine
Arbeit einstellen. Somit betrage ihre Restarbeitsfähigkeit in der
ursprünglichen Tätigkeit 0 % ab dem Jahr 1999.

5.3 Auf Grund der Akten war die Beschwerdeführerin während der vom 1.
November 1994 bis 30. September 1996 dauernden Anstellung beim Amt und der
bis 31. Oktober 1996 dauernden Nachdeckungsfrist einzig vom 7. bis 17.
Dezember 1995 krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Zeugnis des Dr. med.
S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Dezember 1995). Dr. med.
S.________ gab nicht an, um welche Krankheit es sich hiebei handelte.
Indessen wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und geht auch
nicht aus den Akten hervor, dass diese Arbeitsunfähigkeit bereits auf die von
Dr. med. B.________ am 22. April 1999 und vom ZMB am 20. November 2000
festgestellten psychischen Beschwerden zurückzuführen gewesen wäre. Es fehlen
denn auch echtzeitliche Arztzeugnisse, die eine psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in der hier ausschlaggebenden Periode belegten. Das
Kündigungsschreiben vom 12. Juli 1996 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte
dafür, dass psychische oder überhaupt gesundheitliche Beeinträchtigungen die
unbefriedigenden Leistungen der Beschwerdeführerin verursacht hätten.

Soweit im ZMB-Gutachten vom 20. November 2000 angeführt wurde, aus
psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin
habe bereits in den letzten Jahren Mühe gehabt, den Anforderungen der
diversen Arbeitsplätze gerecht zu werden, kann sie daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des Dr. med.
B.,________ vom 3. August 2001, es lasse sich vermuten, dass mindestens seit
Oktober 1996 eine medizinisch-psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von
50 bis 100 % bestanden habe. Denn diese erst mehrere Jahre nach Beendigung
des Versicherungsverhältnisses (31. Oktober 1996) gemachten Aussagen sind zu
vage, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Gestützt darauf kann nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
ausgewiesen gelten, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der
Versicherungsdeckung in einem für den Rentenanspruch aus der beruflichen
Vorsorge relevanten Mass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Es
besteht auch kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, da hievon
schon auf Grund des langen Zeitablaufs keine verlässlichen neuen Angaben zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001
IV Nr. 10 Erw. 4b; vgl. auch Urteil S. vom 13. August 2004 Erw. 4.3.3, B
90/03).

Nach dem Gesagten ist die Pensionskasse nicht leistungspflichtig.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung
nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: