Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 4/2004
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B 4/04

Urteil vom 6. April 2006
IV. Kammer

Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Sch n;
Gerichtsschreiber Grunder

D.________, 1957, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G.
Humbert, Meisenweg 9, 8038 Z rich,

gegen

Generali Personenversicherungen, Soodmattenstr. 10, 8134 Adliswil,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hofmanninger,
Schuppisstrasse 7, 9016 St. Gallen,

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene D.________ arbeitete ab 1. September 1987 als Bankverwalter
der Bank X.________. F r die berufliche Vorsorge war er bei der Pensionskasse
der Banken X.________ (im Folgenden: Pensionskasse X.________) versichert.
Auf den 31. Oktober 1994 hin wurde das Arbeitsverh ltnis in gegenseitigem
Einverst ndnis aufgel st. Aufgrund einer Vereinbarung vom 26. Juli 1994,
worin der Vorsorgeversicherte erkl rte, eine selbstst ndige Erwerbst tigkeit
aufzunehmen, zahlte die Pensionskasse X.________ am 2. November 1994 eine
Freiz gigkeitsleistung von Fr. 114'807.35 aus. Nachdem er sich am 9. August
1994 bei der AHV-Zweigstelle als Selbstst ndigerwerbender angemeldet hatte,
schloss er im Namen der Einzelfirma "Y.________", mit der BVG-Sammelstiftung
der Familia-Leben (heute: Generali Personenversicherungen), einen
Vorsorgevertrag (vom 5./7. Dezember 1994) mit Beginn ab 1. November 1994 ab.

D. ________ leidet infolge mehrerer, in den Jahren 1991 bis 1998
durchgef hrter Operationen am Sphinkter an Stuhlinkontinenz und unter anderem
mittels Morphinpr paraten behandelten starken Schmerzen, was schliesslich zur
Medikamentenabh ngigkeit f hrte. Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 anerkannte
die Generali Personenversicherungen eine vollst ndige Erwerbsunf higkeit ab
1. Januar 1997 sowie ab 1. Juli 1997 den Anspruch auf Pr mien- und
Beitragsbefreiung und richtete ab 1. Januar 1998 Rentenleistungen aus. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau sprach mit Verf gung vom 18. Januar 2000
r ckwirkend ab 1. Juli 1996 bei einem Invalidit tsgrad von 100% eine ganze
Invalidenrente zu. Unter Hinweis darauf, dass die Invalidenversicherung ab
16. August 1993 eine ununterbrochene Erwerbsunf higkeit von 100% anerkannt,
das versicherte Ereignis (Erwerbsunf higkeit) daher offensichtlich bereits im
Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestanden habe und somit eine Aufnahme in die
Personalvorsorge nicht h tte erfolgen d rfen, forderte die Generali
Personenversicherungen die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember
1999 ausgerichteten Versicherungsleistungen in H he von Fr. 78'400.- unter
Verrechnung mit einbezahlten Pr mien (Fr. 16'453.80), mithin einen Betrag von
insgesamt Fr. 61'946.20 zur ck (Schreiben vom 30. Mai 2000).

B.
Am 4. Mai 2001 liess die Generali Personenversicherungen beim
Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen und das
Rechtsbegehren stellen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 78'400.- zu
bezahlen. Mit Verf gung vom 20. August 2001 lud der kantonale
Instruktionsrichter die Pensionskasse X.________ zum Verfahren bei. Die
Beigeladene liess beantragen, es sei festzustellen, dass dem Beklagten ihr
gegen ber keine Anspr che auf Invalidit tsleistungen zust nden. D.________
liess beantragen, die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei festzustellen,
dass die Beigeladene im Umfange des zur ckzuerstattenden Betrages
leistungspflichtig sei. Mit Entscheid vom 29. August 2003 hiess das
Versicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten,
der Kl gerin Fr. 61'946.20 zur ckzuerstatten; auf die Feststellungsbegehren
der Pensionskasse X.________ und von D.________ trat es nicht ein.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde l sst D.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er nicht
r ckerstattungspflichtig sei; eventuell sei festzustellen, dass die
Beigeladene ihm gegen ber im Umfang des zur ckzuerstattenden Betrages
leistungspflichtig sei.

Die Generali Personenversicherungen schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt f r Sozialversicherung enth lt
sich eines Antrags. Die Pensionskasse X.________ beantragt, das
Eventualbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und es
sei festzustellen, dass der Beschwerdef hrer ihr gegen ber keine Anspr che
auf Invalidit tsleistungen habe; zudem sei Dispositiv-Ziffer 5 des
vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Beigeladene zum Ersatz eines
Teils der Parteikosten des Beschwerdef hrers verpflichtet wurde, aufzuheben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Streitig ist, ob die Generali Personenversicherungen befugt war, das mit
Vorsorgevertrag vom 5./7. Dezember 1994 begr ndete Versicherungsverh ltnis
aufzul sen und die geleisteten Invalidenrenten zur ckzufordern.

2.
2.1 Gem ss Urteil der Vorinstanz kann die zwischen den Parteien und der
beigeladenen Pensionskasse X.________ diskutierte Frage, wann die zur
vollst ndigen Invalidit t gef hrte Arbeitsunf higkeit eingetreten sei, offen
gelassen werden. Sie erwog, der Versicherte habe die ihm obliegende Pflicht
verletzt, der Generali Personenversicherungen zu melden, dass er seit
Aufnahme der selbstst ndigen Erwerbst tigkeit kein Erwerbseinkommen erzielte,
weswegen der Vorsorgevertrag aufzuheben und die grundlos ausgerichteten
Versicherungsleistungen zur ckzuerstatten seien.

Demgegen ber macht der Beschwerdef hrer geltend, nach Ziffer 10 Abs. 2 des
Vorsorgereglementes (Ausgabe 1991) bestehe bloss in drei F llen eine
Meldepflicht, namentlich im Falle des Todes des Versicherten, der
Wiederverheiratung von Witwe oder Witwer und des Enstehens oder Wegfallens
von Unterst tzungspflichten. Die Vorinstanz  berspanne die Anforderungen an
die Kenntnisse  ber die gem ss BVG und Vorsorgereglement bestehenden
Pflichten des in berufsvorsorgerechtlichen Angelegenheiten als Laien zu
betrachtenden Beschwerdef hrers.

2.2 Laut Ziffer 4.1 und 4.2 des Vorsorgevertrages vom 5./7. Dezember 1994
gelten unter anderem als integrierende Bestandteile die Allgemeinen
Bedingungen zum Vorsorgevertrag, Ausgabe 1993, und das Vorsorgereglement,
Ausgabe 1991 (mit Anhang vom 1. November 1994), welches ab 1. Januar 1997
durch das Reglement der beruflichen Vorsorge, Ausgabe 1997, ersetzt wurde. In
Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen zum Vorsorgevertrag werden die
"Pflichten des Arbeitgebers" aufgez hlt. Dazu geh rt laut Ziffer 7.6 Abs. 1
unter dem Titel "Meldung" namentlich, dass der Arbeitgeber Lohn nderungen auf
Beginn des Versicherungsjahres hin - in der Regel auf den 1. Januar - oder
unmittelbar bei wesentlichen  nderungen der Familia-Leben mitzuteilen hat.
Die Meldung hat schriftlich, unverz glich, wahrheitsgetreu und unterzeichnet
zu erfolgen (Ziffer 7.6 Abs. 2). Hat die Stiftung Leistungen zu erbringen,
die nicht versichert sind, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung gem ss
Ziffer 7.6 nicht gen gend nachgekommen ist, so wird er ihr gegen ber
ersatzpflichtig. Unter dem Titel "12 K ndigung / R cktritt" ist in Ziffer
12.4 festgehalten, dass bei grober Vertragsverletzung, beispielsweise von
Ziffer 7, die Stiftung fristlos vom Vertrag zur cktreten kann. Im Reglement
der beruflichen Vorsorge, Ausgabe 1991, wird in  bereinstimmung zu Art. 10
Abs. 2 BVG bestimmt, dass "die Versicherungspflicht endet, wenn ... der
versicherte Verdienst den Mindestlohn gem ss Art. 9 Abs. 2 unterschreitet
...".

Der Beschwerdef hrer  bersieht, dass er in seiner Eigenschaft als
Selbstst ndigerwerbender die einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten
gegen ber der Vorsorgeeinrichtung selber wahrzunehmen hatte. Anl sslich der
Vertragsverhandlungen mit der BVG-Sammelstiftung der Familia Leben
vereinbarte er einen voraussichtlich erzielbaren versicherten Verdienst von
Fr. 70'000.-. Unbestrittenermassen hat er jedoch nie ein Erwerbseinkommen
erzielt und diesen Umstand der Vorsorgestiftung auch nie mitgeteilt. Aufgrund
dieser als krass zu bezeichnenden Meldepflichtverletzung war die Generali
Versicherungen ohne weiteres berechtigt, vom Vorsorgevertrag vom 5./7.
Dezember 1994 zur ckzutreten. Der vorgebrachte Einwand des Beschwerdef hrers,
er habe den Koordinationsabzug gem ss Art. 10 Abs. 1 BVG als Laie nicht im
Detail kennen k nnen, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der zitierten Pflichten
des Arbeitgebers h tte ihm bewusst sein m ssen, dass jegliche Lohn nderung
sp testens auf Beginn des Versicherungsjahres hin zu melden war.

3.
Die H he der erbrachten und zur ckgeforderten Versicherungsleistungen im
Betrage von Fr. 78'400.- ist unbestritten und nach Lage der Akten
ausgewiesen. Zu pr fen ist, aufgrund welcher Rechtsvorschrift(en) und in
welchem Umfang die R ckerstattung zu erfolgen hat. Unbestritten ist, dass die
bezahlten Pr mien (Fr. 16'453.80) vom zur ckzuerstattenden Betrag in Abzug zu
bringen sind.

3.1
3.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdef hrers ist Art. 25 ATSG, welcher
sich unter anderem auf die R ckerstattung unrechtm ssig bezogener Leistungen
bezieht, nicht anwendbar. In Art. 2 ATSG wird unter dem Marginale
"Geltungsbereich und Verh ltnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen"
festgehalten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar sind, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Das BVG enth lt weder im Allgemeinen
noch im Besonderen in Bezug auf die R ckerstattung unrechtm ssig bezogener
Versicherungsleistungen einen entsprechenden Verweis.

3.1.2 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision gem ss Bundesgesetz vom 3.
Oktober 2003 in Kraft getreten (AS 2004 1700). Mit Art. 35a (in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG) besteht nunmehr ab In-Kraft-Treten der
Revision am 1. Januar 2005 f r den Bereich der obligatorischen und
weitergehenden beruflichen Vorsorge eine eigenst ndige gesetzliche Vorschrift
f r die R ckerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen. Weil jedoch in
zeitlicher Hinsicht grunds tzlich diejenigen Rechtss tze massgebend sind, die
bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 131 V 109 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), sind angesichts
der in den Jahren 1998/99 erbrachten Versicherungsleistungen der Generali
Personenversicherungen und der am 4. Mai 2001 eingereichten Klage die neuen
Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 119 Ib 110 mit Hinweisen).

3.1.3 Nach dem Gesagten ist die streitige Frage aufgrund der vor dem 1.
Januar 2005 bestandenen Rechtslage zu beurteilen. Wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat, richtet sich gem ss Rechtsprechung des
Eidgen ssischen Versicherungsgerichts der R ckforderungsanspruch der
Vorsorgeeinrichtung bei Fehlen entsprechender reglementarischer Bestimmungen
sowohl im Bereich der obligatorischen wie auch der weitergehenden Vorsorge
nach den Art. 62 ff. OR (BGE 128 V 236; SZS 2004 S. 401). Auf die
entsprechenden Erw gungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.

3.2 Die Voraussetzungen von Art. 62 OR  ber die Entstehung von Obligationen
aus ungerechtfertigter Bereicherung im Allgemeinen sind ohne weiteres
erf llt. Fraglich ist indessen, ob die Generali Personenversicherungen,
nachdem sie die Rentenleistungen freiwillig erbrachte, sich  ber die
Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Der
vereinbarte versicherte Verdienst wurde bei Vertragsabschluss am 5./7.
Dezember 1994 aufgrund eines mutmasslich erzielbaren k nftigen
Erwerbseinkommens abgesch tzt. Nachdem der Versicherte in der Folge nie seine
Eink nfte gemeldet hatte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die
Generali Personenversicherungen sp testens im Zeitpunkt, als sie eine
vollst ndige Erwerbsunf higkeit anerkannte und eine ganze Invalidenrente
zusprach, den versicherten Verdienst nicht von sich aus  berpr fte. Diese
allenfalls als Nachl ssigkeit zu wertende Unterlassung schadet ihr indessen
nicht, weil ihr Irrtum  ber die Leistungspflicht nicht entschuldbar zu sein
braucht (BGE 129 III 650 Erw. 3.2; SZS 2004 S. 461; Von Thur/Peter,
Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, Z rich 1979,
S. 483 f.). Ein Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR liegt selbst dann vor,
wenn der Leistende den Irrtum h tte erkennen m ssen (Hermann Schulin, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Rz 4 zu Art. 63 OR mit Hinweis auf BGE 64 II 129 f.). In
Anbetracht dieser Rechtslage hat das kantonale Gericht den
R ckforderungsanspruch zu Recht bejaht.

3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef hrer im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht mehr bereichert gewesen war. Zu pr fen ist hiegegen, ob
er sich zuvor der Bereicherung ent usserte und hiebei nicht in gutem Glauben
war oder doch mit der R ckerstattung rechnen musste (Art. 64 Abs. 1 OR). Der
Beschwerdef hrer war vom 1. September 1987 bis 31. Oktober 1994 als Leiter
einer Bankfiliale arbeitst tig. Es ist anzunehmen, dass er in dieser Funktion
auch f r das ihm unterstellte Personal zust ndig war und namentlich
 nderungen in den Erwerbsverh ltnissen, wenn auch nicht direkt der
Vorsorgeeinrichtung, so doch einer Zentralstelle der Arbeitgeberin
mitzuteilen hatte. Er hat sich noch w hrend bestehendem Arbeitsverh ltnis im
Hinblick auf die Aufnahme einer selbstst ndigen Erwerbst tigkeit um den
Abschluss eines Vorsorgevertrages mit der BVG-Vorsorgestiftung der
Familia-Leben bem ht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die
Obliegenheiten eines Arbeitgebers wie auch Versicherten gegen ber der
BVG-Vorsorgeeinrichtung bekannt waren. Trotzdem verschwieg er  ber Jahre
hinweg die meldepflichtige Tatsache, dass er kein Erwerbseinkommen erzielte.
Er hat gegenteils die Generali Personenversicherungen um Gew hrung einer
Invalidenrente ersucht. Unter diesen Umst nden hat der Beschwerdef hrer die
erbrachten Rentenleistungen nicht in gutem Glauben entgegengenommen. Wie die
Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat, ist der Beschwerdef hrer auch
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben f r die zur ckgeforderten
Versicherungsleistungen r ckerstattungspflichtig.

4.
Die Vorinstanz ist auf das Feststellungsbegehren der Pensionskasse X.________
als auch den Eventualantrag des Beschwerdef hrers, es sei festzustellen, dass
die Beigeladene im Umfang des zur ckzuerstattenden Betrages
leistungspflichtig sei, nicht eingetreten. Sie erwog, Streitgegenstand im
kantonalen Klageverfahren habe der wegen Meldepflichtverletzung zu bejahende
R ckforderungsanspruch der Generali Personenversicherungen f r die von ihr
erbrachten Versicherungsleistungen gebildet. F r die streitige Frage sei
nicht entscheidend, in welchem Zeitpunkt die zur vollst ndigen Invalidit t
f hrende Arbeitsunf higkeit eingetreten sei und damit allenfalls eine
Leistungspflicht der Beigeladenen begr ndet habe.
Diese nicht zu beanstandenden Erw gungen stehen in  bereinstimmung mit der
Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand durch die Beiladung nicht
erweitert wird (vgl. BGE 130 V 501 Erw. 1.2 mit Hinweisen), weshalb das
Eventualbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der
letztinstanzlich gestellte Antrag der Beigeladenen, es sei festzustellen,
dass der Beschwerdef hrer ihr gegen ber keine Anspr che auf
Invalidit tsleistungen habe, abzuweisen sind.

5.
Die Vorinstanz hat die Kl gerin und die Beigeladene gem ss Dispositiv-Ziffer
5 des kantonalen Entscheids vom 29. August 2003 verpflichtet, dem Beklagten
die richterlich auf Fr. 11'254.95 festgesetzten Parteikosten zu je einem
Zehntel zu ersetzen. Die Pensionskasse X.________ macht geltend, hinsichtlich
der Frage, ob sie eine Leistungspflicht treffe, habe "der Beklagte wie die
Beigeladene eine Abfuhr erlitten, indem auf (die) Feststellungsbegehr(en)
nicht eingetreten worden sei". Nachdem der Beklagte ausschliesslich bez glich
der zwischen ihm und der Kl gerin streitigen R ckerstattung teilweise obsiegt
habe, sei der kantonale Kostenentscheid nicht "nachvollziehbar".

5.1 Da das BVG keine Regelung  ber die Kostentragung im kantonalen
Klageverfahren enth lt, ist die Frage aufgrund der kantonalen
Prozessrechtsbestimmungen zu beurteilen, deren Anwendung das Eidgen ssische
Versicherungsgericht nur unter dem Blickwinkel des Willk rverbots pr ft (vgl.
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 328). Gem ss   2 der
kantonalen Verordnung  ber die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge vom
2. Juli 1984 in Verbindung mit   30 der kantonalen Verordnung  ber die
Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember 1964 sind f r den
Entscheid  ber die Kostentragung die Bestimmungen des
Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung) des Kantons Aargau (vom 18.
Dezember 1984) anwendbar. Laut   117 ZPO entscheidet der Richter nach
Ermessen  ber die Anteile der Streitgenossen und Streithelfer an den
Prozesskosten (Abs. 1). Wo die Umst nde es rechtfertigen, kann ganz oder
teilweise die solidarische Haftbarkeit f r die Kosten angeordnet werden (Abs.
2).

5.2 Die Pensionskasse X.________ ist der Beiladung des vorinstanzlichen
Instruktionsrichters gefolgt und hat einen begr ndeten Antrag gestellt, mit
welchem sich der Beschwerdef hrer wie auch die Generali
Personenversicherungen auseinandersetzen mussten. Unter diesen Verh ltnissen
kann angesichts der Gesetzeslage nicht von einer willk rlichen
Rechtsanwendung der Vorinstanz gesprochen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Pensionskasse der Banken X.________ und dem Bundesamt f r
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. April 2006

Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: