Sozialrechtliche Abteilungen B 4/2004
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B 4/04 Urteil vom 6. April 2006 IV. Kammer Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Sch n; Gerichtsschreiber Grunder D.________, 1957, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Meisenweg 9, 8038 Z rich, gegen Generali Personenversicherungen, Soodmattenstr. 10, 8134 Adliswil, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hofmanninger, Schuppisstrasse 7, 9016 St. Gallen, Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau (Entscheid vom 29. August 2003) Sachverhalt: A. Der 1950 geborene D.________ arbeitete ab 1. September 1987 als Bankverwalter der Bank X.________. F r die berufliche Vorsorge war er bei der Pensionskasse der Banken X.________ (im Folgenden: Pensionskasse X.________) versichert. Auf den 31. Oktober 1994 hin wurde das Arbeitsverh ltnis in gegenseitigem Einverst ndnis aufgel st. Aufgrund einer Vereinbarung vom 26. Juli 1994, worin der Vorsorgeversicherte erkl rte, eine selbstst ndige Erwerbst tigkeit aufzunehmen, zahlte die Pensionskasse X.________ am 2. November 1994 eine Freiz gigkeitsleistung von Fr. 114'807.35 aus. Nachdem er sich am 9. August 1994 bei der AHV-Zweigstelle als Selbstst ndigerwerbender angemeldet hatte, schloss er im Namen der Einzelfirma "Y.________", mit der BVG-Sammelstiftung der Familia-Leben (heute: Generali Personenversicherungen), einen Vorsorgevertrag (vom 5./7. Dezember 1994) mit Beginn ab 1. November 1994 ab. D. ________ leidet infolge mehrerer, in den Jahren 1991 bis 1998 durchgef hrter Operationen am Sphinkter an Stuhlinkontinenz und unter anderem mittels Morphinpr paraten behandelten starken Schmerzen, was schliesslich zur Medikamentenabh ngigkeit f hrte. Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 anerkannte die Generali Personenversicherungen eine vollst ndige Erwerbsunf higkeit ab 1. Januar 1997 sowie ab 1. Juli 1997 den Anspruch auf Pr mien- und Beitragsbefreiung und richtete ab 1. Januar 1998 Rentenleistungen aus. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach mit Verf gung vom 18. Januar 2000 r ckwirkend ab 1. Juli 1996 bei einem Invalidit tsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu. Unter Hinweis darauf, dass die Invalidenversicherung ab 16. August 1993 eine ununterbrochene Erwerbsunf higkeit von 100% anerkannt, das versicherte Ereignis (Erwerbsunf higkeit) daher offensichtlich bereits im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestanden habe und somit eine Aufnahme in die Personalvorsorge nicht h tte erfolgen d rfen, forderte die Generali Personenversicherungen die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 ausgerichteten Versicherungsleistungen in H he von Fr. 78'400.- unter Verrechnung mit einbezahlten Pr mien (Fr. 16'453.80), mithin einen Betrag von insgesamt Fr. 61'946.20 zur ck (Schreiben vom 30. Mai 2000). B. Am 4. Mai 2001 liess die Generali Personenversicherungen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen und das Rechtsbegehren stellen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 78'400.- zu bezahlen. Mit Verf gung vom 20. August 2001 lud der kantonale Instruktionsrichter die Pensionskasse X.________ zum Verfahren bei. Die Beigeladene liess beantragen, es sei festzustellen, dass dem Beklagten ihr gegen ber keine Anspr che auf Invalidit tsleistungen zust nden. D.________ liess beantragen, die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass die Beigeladene im Umfange des zur ckzuerstattenden Betrages leistungspflichtig sei. Mit Entscheid vom 29. August 2003 hiess das Versicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Kl gerin Fr. 61'946.20 zur ckzuerstatten; auf die Feststellungsbegehren der Pensionskasse X.________ und von D.________ trat es nicht ein. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde l sst D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er nicht r ckerstattungspflichtig sei; eventuell sei festzustellen, dass die Beigeladene ihm gegen ber im Umfang des zur ckzuerstattenden Betrages leistungspflichtig sei. Die Generali Personenversicherungen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt f r Sozialversicherung enth lt sich eines Antrags. Die Pensionskasse X.________ beantragt, das Eventualbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdef hrer ihr gegen ber keine Anspr che auf Invalidit tsleistungen habe; zudem sei Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Beigeladene zum Ersatz eines Teils der Parteikosten des Beschwerdef hrers verpflichtet wurde, aufzuheben. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. Streitig ist, ob die Generali Personenversicherungen befugt war, das mit Vorsorgevertrag vom 5./7. Dezember 1994 begr ndete Versicherungsverh ltnis aufzul sen und die geleisteten Invalidenrenten zur ckzufordern. 2. 2.1 Gem ss Urteil der Vorinstanz kann die zwischen den Parteien und der beigeladenen Pensionskasse X.________ diskutierte Frage, wann die zur vollst ndigen Invalidit t gef hrte Arbeitsunf higkeit eingetreten sei, offen gelassen werden. Sie erwog, der Versicherte habe die ihm obliegende Pflicht verletzt, der Generali Personenversicherungen zu melden, dass er seit Aufnahme der selbstst ndigen Erwerbst tigkeit kein Erwerbseinkommen erzielte, weswegen der Vorsorgevertrag aufzuheben und die grundlos ausgerichteten Versicherungsleistungen zur ckzuerstatten seien. Demgegen ber macht der Beschwerdef hrer geltend, nach Ziffer 10 Abs. 2 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 1991) bestehe bloss in drei F llen eine Meldepflicht, namentlich im Falle des Todes des Versicherten, der Wiederverheiratung von Witwe oder Witwer und des Enstehens oder Wegfallens von Unterst tzungspflichten. Die Vorinstanz berspanne die Anforderungen an die Kenntnisse ber die gem ss BVG und Vorsorgereglement bestehenden Pflichten des in berufsvorsorgerechtlichen Angelegenheiten als Laien zu betrachtenden Beschwerdef hrers. 2.2 Laut Ziffer 4.1 und 4.2 des Vorsorgevertrages vom 5./7. Dezember 1994 gelten unter anderem als integrierende Bestandteile die Allgemeinen Bedingungen zum Vorsorgevertrag, Ausgabe 1993, und das Vorsorgereglement, Ausgabe 1991 (mit Anhang vom 1. November 1994), welches ab 1. Januar 1997 durch das Reglement der beruflichen Vorsorge, Ausgabe 1997, ersetzt wurde. In Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen zum Vorsorgevertrag werden die "Pflichten des Arbeitgebers" aufgez hlt. Dazu geh rt laut Ziffer 7.6 Abs. 1 unter dem Titel "Meldung" namentlich, dass der Arbeitgeber Lohn nderungen auf Beginn des Versicherungsjahres hin - in der Regel auf den 1. Januar - oder unmittelbar bei wesentlichen nderungen der Familia-Leben mitzuteilen hat. Die Meldung hat schriftlich, unverz glich, wahrheitsgetreu und unterzeichnet zu erfolgen (Ziffer 7.6 Abs. 2). Hat die Stiftung Leistungen zu erbringen, die nicht versichert sind, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung gem ss Ziffer 7.6 nicht gen gend nachgekommen ist, so wird er ihr gegen ber ersatzpflichtig. Unter dem Titel "12 K ndigung / R cktritt" ist in Ziffer 12.4 festgehalten, dass bei grober Vertragsverletzung, beispielsweise von Ziffer 7, die Stiftung fristlos vom Vertrag zur cktreten kann. Im Reglement der beruflichen Vorsorge, Ausgabe 1991, wird in bereinstimmung zu Art. 10 Abs. 2 BVG bestimmt, dass "die Versicherungspflicht endet, wenn ... der versicherte Verdienst den Mindestlohn gem ss Art. 9 Abs. 2 unterschreitet ...". Der Beschwerdef hrer bersieht, dass er in seiner Eigenschaft als Selbstst ndigerwerbender die einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten gegen ber der Vorsorgeeinrichtung selber wahrzunehmen hatte. Anl sslich der Vertragsverhandlungen mit der BVG-Sammelstiftung der Familia Leben vereinbarte er einen voraussichtlich erzielbaren versicherten Verdienst von Fr. 70'000.-. Unbestrittenermassen hat er jedoch nie ein Erwerbseinkommen erzielt und diesen Umstand der Vorsorgestiftung auch nie mitgeteilt. Aufgrund dieser als krass zu bezeichnenden Meldepflichtverletzung war die Generali Versicherungen ohne weiteres berechtigt, vom Vorsorgevertrag vom 5./7. Dezember 1994 zur ckzutreten. Der vorgebrachte Einwand des Beschwerdef hrers, er habe den Koordinationsabzug gem ss Art. 10 Abs. 1 BVG als Laie nicht im Detail kennen k nnen, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der zitierten Pflichten des Arbeitgebers h tte ihm bewusst sein m ssen, dass jegliche Lohn nderung sp testens auf Beginn des Versicherungsjahres hin zu melden war. 3. Die H he der erbrachten und zur ckgeforderten Versicherungsleistungen im Betrage von Fr. 78'400.- ist unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen. Zu pr fen ist, aufgrund welcher Rechtsvorschrift(en) und in welchem Umfang die R ckerstattung zu erfolgen hat. Unbestritten ist, dass die bezahlten Pr mien (Fr. 16'453.80) vom zur ckzuerstattenden Betrag in Abzug zu bringen sind. 3.1 3.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdef hrers ist Art. 25 ATSG, welcher sich unter anderem auf die R ckerstattung unrechtm ssig bezogener Leistungen bezieht, nicht anwendbar. In Art. 2 ATSG wird unter dem Marginale "Geltungsbereich und Verh ltnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen" festgehalten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar sind, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Das BVG enth lt weder im Allgemeinen noch im Besonderen in Bezug auf die R ckerstattung unrechtm ssig bezogener Versicherungsleistungen einen entsprechenden Verweis. 3.1.2 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision gem ss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten (AS 2004 1700). Mit Art. 35a (in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG) besteht nunmehr ab In-Kraft-Treten der Revision am 1. Januar 2005 f r den Bereich der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge eine eigenst ndige gesetzliche Vorschrift f r die R ckerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen. Weil jedoch in zeitlicher Hinsicht grunds tzlich diejenigen Rechtss tze massgebend sind, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 109 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), sind angesichts der in den Jahren 1998/99 erbrachten Versicherungsleistungen der Generali Personenversicherungen und der am 4. Mai 2001 eingereichten Klage die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 119 Ib 110 mit Hinweisen). 3.1.3 Nach dem Gesagten ist die streitige Frage aufgrund der vor dem 1. Januar 2005 bestandenen Rechtslage zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, richtet sich gem ss Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts der R ckforderungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung bei Fehlen entsprechender reglementarischer Bestimmungen sowohl im Bereich der obligatorischen wie auch der weitergehenden Vorsorge nach den Art. 62 ff. OR (BGE 128 V 236; SZS 2004 S. 401). Auf die entsprechenden Erw gungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen. 3.2 Die Voraussetzungen von Art. 62 OR ber die Entstehung von Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung im Allgemeinen sind ohne weiteres erf llt. Fraglich ist indessen, ob die Generali Personenversicherungen, nachdem sie die Rentenleistungen freiwillig erbrachte, sich ber die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Der vereinbarte versicherte Verdienst wurde bei Vertragsabschluss am 5./7. Dezember 1994 aufgrund eines mutmasslich erzielbaren k nftigen Erwerbseinkommens abgesch tzt. Nachdem der Versicherte in der Folge nie seine Eink nfte gemeldet hatte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Generali Personenversicherungen sp testens im Zeitpunkt, als sie eine vollst ndige Erwerbsunf higkeit anerkannte und eine ganze Invalidenrente zusprach, den versicherten Verdienst nicht von sich aus berpr fte. Diese allenfalls als Nachl ssigkeit zu wertende Unterlassung schadet ihr indessen nicht, weil ihr Irrtum ber die Leistungspflicht nicht entschuldbar zu sein braucht (BGE 129 III 650 Erw. 3.2; SZS 2004 S. 461; Von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, Z rich 1979, S. 483 f.). Ein Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR liegt selbst dann vor, wenn der Leistende den Irrtum h tte erkennen m ssen (Hermann Schulin, Basler Kommentar, 3. Aufl., Rz 4 zu Art. 63 OR mit Hinweis auf BGE 64 II 129 f.). In Anbetracht dieser Rechtslage hat das kantonale Gericht den R ckforderungsanspruch zu Recht bejaht. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef hrer im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bereichert gewesen war. Zu pr fen ist hiegegen, ob er sich zuvor der Bereicherung ent usserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der R ckerstattung rechnen musste (Art. 64 Abs. 1 OR). Der Beschwerdef hrer war vom 1. September 1987 bis 31. Oktober 1994 als Leiter einer Bankfiliale arbeitst tig. Es ist anzunehmen, dass er in dieser Funktion auch f r das ihm unterstellte Personal zust ndig war und namentlich nderungen in den Erwerbsverh ltnissen, wenn auch nicht direkt der Vorsorgeeinrichtung, so doch einer Zentralstelle der Arbeitgeberin mitzuteilen hatte. Er hat sich noch w hrend bestehendem Arbeitsverh ltnis im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstst ndigen Erwerbst tigkeit um den Abschluss eines Vorsorgevertrages mit der BVG-Vorsorgestiftung der Familia-Leben bem ht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Obliegenheiten eines Arbeitgebers wie auch Versicherten gegen ber der BVG-Vorsorgeeinrichtung bekannt waren. Trotzdem verschwieg er ber Jahre hinweg die meldepflichtige Tatsache, dass er kein Erwerbseinkommen erzielte. Er hat gegenteils die Generali Personenversicherungen um Gew hrung einer Invalidenrente ersucht. Unter diesen Umst nden hat der Beschwerdef hrer die erbrachten Rentenleistungen nicht in gutem Glauben entgegengenommen. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat, ist der Beschwerdef hrer auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben f r die zur ckgeforderten Versicherungsleistungen r ckerstattungspflichtig. 4. Die Vorinstanz ist auf das Feststellungsbegehren der Pensionskasse X.________ als auch den Eventualantrag des Beschwerdef hrers, es sei festzustellen, dass die Beigeladene im Umfang des zur ckzuerstattenden Betrages leistungspflichtig sei, nicht eingetreten. Sie erwog, Streitgegenstand im kantonalen Klageverfahren habe der wegen Meldepflichtverletzung zu bejahende R ckforderungsanspruch der Generali Personenversicherungen f r die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen gebildet. F r die streitige Frage sei nicht entscheidend, in welchem Zeitpunkt die zur vollst ndigen Invalidit t f hrende Arbeitsunf higkeit eingetreten sei und damit allenfalls eine Leistungspflicht der Beigeladenen begr ndet habe. Diese nicht zu beanstandenden Erw gungen stehen in bereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand durch die Beiladung nicht erweitert wird (vgl. BGE 130 V 501 Erw. 1.2 mit Hinweisen), weshalb das Eventualbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der letztinstanzlich gestellte Antrag der Beigeladenen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdef hrer ihr gegen ber keine Anspr che auf Invalidit tsleistungen habe, abzuweisen sind. 5. Die Vorinstanz hat die Kl gerin und die Beigeladene gem ss Dispositiv-Ziffer 5 des kantonalen Entscheids vom 29. August 2003 verpflichtet, dem Beklagten die richterlich auf Fr. 11'254.95 festgesetzten Parteikosten zu je einem Zehntel zu ersetzen. Die Pensionskasse X.________ macht geltend, hinsichtlich der Frage, ob sie eine Leistungspflicht treffe, habe "der Beklagte wie die Beigeladene eine Abfuhr erlitten, indem auf (die) Feststellungsbegehr(en) nicht eingetreten worden sei". Nachdem der Beklagte ausschliesslich bez glich der zwischen ihm und der Kl gerin streitigen R ckerstattung teilweise obsiegt habe, sei der kantonale Kostenentscheid nicht "nachvollziehbar". 5.1 Da das BVG keine Regelung ber die Kostentragung im kantonalen Klageverfahren enth lt, ist die Frage aufgrund der kantonalen Prozessrechtsbestimmungen zu beurteilen, deren Anwendung das Eidgen ssische Versicherungsgericht nur unter dem Blickwinkel des Willk rverbots pr ft (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 328). Gem ss 2 der kantonalen Verordnung ber die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge vom 2. Juli 1984 in Verbindung mit 30 der kantonalen Verordnung ber die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember 1964 sind f r den Entscheid ber die Kostentragung die Bestimmungen des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung) des Kantons Aargau (vom 18. Dezember 1984) anwendbar. Laut 117 ZPO entscheidet der Richter nach Ermessen ber die Anteile der Streitgenossen und Streithelfer an den Prozesskosten (Abs. 1). Wo die Umst nde es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haftbarkeit f r die Kosten angeordnet werden (Abs. 2). 5.2 Die Pensionskasse X.________ ist der Beiladung des vorinstanzlichen Instruktionsrichters gefolgt und hat einen begr ndeten Antrag gestellt, mit welchem sich der Beschwerdef hrer wie auch die Generali Personenversicherungen auseinandersetzen mussten. Unter diesen Verh ltnissen kann angesichts der Gesetzeslage nicht von einer willk rlichen Rechtsanwendung der Vorinstanz gesprochen werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse der Banken X.________ und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 6. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: