Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 48/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


B 48/04

Urteil vom 14. März 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli
Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe, Corporate Center, 8085
Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene B.________ war ab 1. Mai 2000 bei der Firma I.________ AG
als Liegenschaftenschätzer tätig und wurde mit Stellenantritt in die
Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe (nachfolgend:
Vorsorgeeinrichtung) aufgenommen. Vorgängig hatte er am 24. April 2000 einen
Gesundheitsfragebogen für die Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung ausgefüllt,
worin er die Frage, ob bei ihm Gesundheitsstörungen, Unfallfolgen oder
Anomalien bestehen, verneint hat. Seit 25. Oktober 2000 ist B.________
psychischer Beschwerden wegen andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Die
Invalidenversicherung sprach ihm gemäss Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom
29. November 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu.

Nachdem die Vorsorgeeinrichtung die Akten der Invalidenversicherung
beigezogen hatte, trat sie mit Schreiben vom 19. November 2002 vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück, weil B.________ bereits seit
mehreren Jahren unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen gelitten und
demzufolge den Gesundheitsfragebogen nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt habe.
Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge könne er
ebenfalls nicht beanspruchen, weil offenbar ein im Jahr 1994 erlittener
psychischer Zusammenbruch, verbunden mit einer nachfolgenden mehrmonatigen 50
%igen Arbeitsunfähigkeit, und eine von Oktober 1994 bis März 1995 erfolgte
Behandlung in der psychiatrischen Klinik M.________ "den Auftakt" zu der ab
Oktober 2000 bestehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit bilde. Beim
erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur
Invalidität geführt habe, sei er somit nicht bei der Vorsorgeeinrichtung
versichert gewesen, weshalb die Pensionskasse seines früheren Arbeitgebers
leistungspflichtig sei. Zudem habe es sich bei seiner Tätigkeit für die Firma
I.________ AG lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt, weil bereits kurz
nach Stellenantritt die gesundheitlichen Beschwerden wiederum massiv
aufgetreten seien.

B.
Am 29. April 2003 liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage einreichen mit den Anträgen, die Vorsorgeeinrichtung sei
zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % eine obligatorische und eine überobligatorische
Invalidenrente (nebst Kinderrente) auszurichten, wobei die nachzuzahlenden
Rentenbetreffnisse ab Datum der Klageeinreichung zu verzinsen seien. Im
Rahmen des Schriftenwechsels anerkannte die Beklagte, dass sie aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente (samt Kinderrente)
schulde. Mit Entscheid vom 30. März 2004 beschloss das kantonale Gericht,
dass es von der Anerkennung der Vorsorgeeinrichtung, dem Kläger gegen
Rückerstattung der übertragenen Freizügigkeitsleistung mit Wirkung ab 1.
November 2002 eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge im
Jahresrentenbetrag von Fr. 11'556.- (zuzüglich Kinderrente) zu schulden,
Vormerk nehme; im Übrigen wies es die Klage ab mit der Begründung, die
Vorsorgeeinrichtung sei befugt gewesen, zufolge Anzeigepflichtverletzung vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren
stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als die
Klage abgewiesen worden sei, und es sei die Vorsorgeeinrichtung zu
verpflichten, "in Entsprechung zur Festlegung der IV" eine Rente der
weitergehenden beruflichen Vorsorge auszurichten.

Die Vorsorgeeinrichtung lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt in seiner
Stellungnahme aus, im Gesundheitsfragebogen werde darauf hingewiesen, dass
unwahre Angaben eine Reduktion der Leistungen zur Folge haben können, womit
das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zum Entscheid über eine
allfällige Kürzung der Leistungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen
habe, falls im letztinstanzlichen Verfahren eine Anzeigepflichtverletzung
bejaht werde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Parteien sind sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einig
geworden, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. November 2002 aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge eine volle Invalidenrente zusteht. Davon
wurde im kantonalen Gerichtsentscheid vom 30. März 2004 in Form eines
Beschlusses Vormerk genommen. Im Prozess vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht ist lediglich noch die Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung aus dem überobligatorischen Bereich streitig. Bezüglich
der Leistungspflicht im obligatorischen Bereich ist der vorinstanzliche
Entscheid unbestritten geblieben und in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 119 V
350 Erw. 1b, 117 V 295 f. Erw. 2b).

2.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 286 Erw.
4) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und
deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den
statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung,
bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 4 ff. VVG
beurteilen. Ebenso hat sie richtig festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung
bei Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person
rechtsprechungsgemäss berechtigt ist, in analoger Anwendung von Art. 6 VVG
innert vier Wochen nach Kenntnisnahme vom Vorsorgevertrag im
überobligatorischen Bereich zurückzutreten, soweit Statuten und Reglemente
nichts anderes bestimmen (BGE 119 V 287 Erw. 5a).

3.
3.1 Das kantonale Gericht bejaht eine Verletzung der Anzeigepflicht und geht
davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtung befugt gewesen sei, vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten. Den Rücktritt habe sie
rechtzeitig innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung
erklärt, womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge entfalle. Zur Begründung stützt sie
sich in massgeblicher Weise auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste
T._________ vom 6. August 2002. Darin wird eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen
Strukturanteilen (ICD-10 F61.0; bestehend seit der Jugend) sowie eine
gemischte Angststörung mit Panikattacken, agoraphobischen und sozialen
Ängsten (bestehend seit der Jugend, mit Verschlechterung seit Oktober 2000)
diagnostiziert. Die begutachtende Frau Dr. med. C.________, Assistenzärztin,
geht davon aus, dass es beim Beschwerdeführer auf Grund seiner
Persönlichkeitsstruktur und vor allem wegen der schweren kombinierten
Angststörung in jungen Jahren zum Zusammenbruch der bisherigen
Bewältigungsstrategien gekommen sei. Er sei nunmehr bis auf weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Allerdings sei festzuhalten, dass der Versicherte
retrospektiv sicherlich bereits seit Jahrzehnten eingeschränkt arbeitsfähig
sei; es sei ihm in der Vergangenheit immer wieder gelungen, Arbeiten zu
finden, bei welchen seine Behinderung möglichst wenig zu Tage getreten sei.
Aus diesen Angaben leitet die Vorinstanz ab, es seien ständig psychische
Beeinträchtigungen vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich somit im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesundheitsfragebogens nicht in einem
Zustand vollkommenen körperlichen und geistigen Wohlbefindens wähnen können.
Darum habe er die Frage, ob bei ihm eine Gesundheitsstörung vorliege, nicht
in guten Treuen verneinen dürfen. Keine Rolle spiele, dass er in jenem
Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung gestanden habe und voll arbeitsfähig
gewesen sei.

3.2 Die Vorsorgeeinrichtung führt letztinstanzlich aus, der Beschwerdeführer
habe auf Grund der psychiatrischen Behandlung in den Jahren 1994 und 1995
sowie in Anbetracht der seitherigen Entwicklung seiner psychischen Leiden
gewusst, dass er im Zeitpunkt der Beantwortung der Gesundheitsfrage immer
noch an Persönlichkeits- und Angststörungen litt. Die massiven täglichen
Beschwernisse hätten ihm deutlich gezeigt, dass die sehr schwerwiegende und
äusserst hartnäckige Symptomatik anhielt. Die Persönlichkeitsstörung, die
stets präsente Angststörung, die häufigen Schlaf- und Konzentrationsstörungen
sowie die ständigen ausgeprägten vegetativen Beschwerden hätten - je für sich
- als Gesundheitsstörung oder Anomalie angezeigt werden müssen. Diese
Störungen hätten direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bedürfe
keiner weiteren Erläuterung, dass dies in der beruflichen Vorsorge eine
erhebliche Gefahrentatsache darstelle. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
die Gesundheitsstörungen seien nach der fachärztlichen Behandlung in den
Jahren 1994 und 1995 weggefallen, erfolge wider besseres Wissen.

3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auf die Formulierung im
Gesundheitsfragebogen hingewiesen, wonach unwahre Angaben eine Reduktion der
Leistungen zur Folge haben können. Es verbiete sich unter diesen Umständen,
dass die Vorsorgeeinrichtung vom Vertrag zurücktrete. Sie habe in
unzweideutiger Art und Weise auf die analoge Anwendung des Art. 6 VVG
verzichtet und sich lediglich das Recht vorbehalten, die Leistungen
gegebenenfalls zu reduzieren. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die
Fragestellung im Gesundheitsfragebogen ausserordentlich weit und allgemein
gefasst sei, weshalb bei der Annahme einer allfälligen Verletzung der
Anzeigepflicht grosse Zurückhaltung geübt werden müsse. Im Zeitpunkt des
Ausfüllens des Gesundheitsfragebogens (24. April 2000) sei die letzte
ärztliche Behandlung über fünf Jahre zurückgelegen und der Beschwerdeführer
habe in seiner Tätigkeit als Bauführer für die Firma F.________
krankheitshalber keinen einzigen Arbeitstag gefehlt. Demgemäss habe am 24.
April 2000 keine gesundheitliche Störung bestanden, weshalb der
Beschwerdeführer eine solche auch nicht habe angeben müssen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht leitet aus dem psychiatrischen Gutachten vom 6.
August 2002 ab, psychische Beeinträchtigungen seien ständig vorhanden
gewesen, womit nicht davon ausgegangen werden könne, dass der
Beschwerdeführer seinen Zustand im Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Gesundheitsfragebogens als "völlig normal" betrachtet habe. Es ist allerdings
zu berücksichtigen, dass die gutachtlichen Angaben allesamt aus der
Retrospektive stammen. Die Expertin hat den Beschwerdeführer am 31. Januar,
21. März und 5. April 2002 untersucht und stellte bei ihrer Beurteilung
vorwiegend auf seine im Rahmen dieser Gespräche gemachten Aussagen ab. Zu
jener Zeit war dieser aber in psychischer Hinsicht zweifellos erheblich
beeinträchtigt, was bei der Würdigung seiner Ausführungen bezüglich seiner
gesundheitlichen Entwicklung ins Gewicht fallen musste. Konkret wird im
Gutachten nachvollziehbar angegeben, dass es "nun" zum Zusammenbruch der
bisherigen Bewältigungsstrategien gekommen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang
ergibt sich, dass die Expertin diese Entwicklung zeitlich offenbar im Oktober
2000 ansiedelt. Auch die übrigen  Zeitangaben sind vage formuliert: Auf Grund
der sich verstärkenden Ängste sei es 1994 zum ersten Zusammenbruch gekommen.
Der Beschwerdeführer habe damals erneut psychiatrische Hilfe gesucht, er habe
das Haus nicht mehr verlassen und sei während mehrerer Monate arbeitsunfähig
gewesen. Im Verlauf der nächsten Jahre habe sich die Symptomatik - nach einer
kurzfristigen Stabilisierung im Jahr 1995 - weiter verschlechtert. Er habe
ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entwickelt, habe keine geschlossenen
Räume, keinen Lift und auch keine Rolltreppen mehr betreten, habe nicht mehr
auf der Autobahn und durch Innenstädte fahren können und habe sich auch
zeitlich immer mehr eingeengt gefühlt. Er habe "Anfang der 90er Jahre" noch
in die Ferien fahren können, während es ihm "heute" nicht mehr gelinge, die
Verwandtschaft in Italien zu besuchen, da für ihn das Befahren der Autobahn
und die Bewältigung von Tunnelstrecken "mittlerweile" unmöglich geworden sei.
Die vom damaligen Arbeitgeber, der Firma F.________, bestätigte volle
Arbeitsfähigkeit (in der Zeit von 1. Januar 1995 bis 29. Februar 2000) steht
in einem offenbaren Widerspruch zur  gutachtlichen Schlussfolgerung, wonach
die Arbeitsfähigkeit wohl schon seit Jahrzehnten eingeschränkt sei. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Manifestation der 100 %igen
Arbeitsunfähigkeit zweifellos auch eine Veränderung in der Wahrnehmung der
eigenen Belastbarkeit mit sich brachte. Hatte der Beschwerdeführer seine
Arbeit zuvor noch ohne Leistungseinbussen verrichtet, war er danach nicht
mehr fähig, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Offenbar wusste die Expertin
nicht, welch gute Leistungen der Beschwerdeführer bis im Oktober 2000 in der
Arbeitswelt erbracht hatte. Da sie über Informationen seitens der ehemaligen
Arbeitgeber nicht verfügte, war ihre Sichtweise auf die wohl eher
pessimistischen Schilderungen des Beschwerdeführers eingeschränkt, welche
allesamt nach seinem Zusammenbruch im Oktober 2000 erfolgten.

4.2 Zur zentralen Frage, ob der Versicherte am 24. April 2000 wusste oder
wissen konnte, dass bei ihm im Sinne der Formulierung im
Gesundheitsfragebogen "Gesundheitsstörungen, Unfallfolgen oder Anomalien"
bestehen, äussert sich das Gutachten nicht. Zu jenem Zeitpunkt konnte er auf
eine langjährige (1. Januar 1989 bis 29. Februar 2000), erfolgreiche
berufliche Tätigkeit als Architekt, Bauleiter und Bauführer für die Firma
F.________ zurückblicken. Im Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2000 werden die
erbrachten Arbeitsleistungen vom ehemaligen Arbeitgeber durchwegs als sehr
positiv bewertet. In einem weiteren Schreiben vom 22. April 2003 bestätigt
dieser überdies, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis
28. (recte: 29.) Februar 2000 an keinem einzigen Arbeitstag wegen Krankheit
ausgefallen sei. Nach einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit fand der
Beschwerdeführer auf den 1. Mai 2000 eine neue Stelle bei der Firma
I.________ AG als Liegenschaftenschätzer. In den Akten findet sich nicht
bestätigt, dass die gesundheitliche Problematik mit der Auflösung des letzten
langjährigen Arbeitsverhältnisses nunmehr unmittelbar negativ auf die
Arbeitsfähigkeit gewirkt hätte. Im Gegenteil gelang der Start in der neuen
Tätigkeit als Liegenschaftenschätzer gut, wie ein Einarbeitungsbericht vom
16. August 2000 zeigt ("positives Ergebnis", "schnelle Auffassungsgabe",
"lernwillig, flexibel", "schnell einsatzfähig"). Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz kann der Umstand, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeiten in
der Zeit von Januar 1995 bis Oktober 2000 jeweils ohne Leistungseinbussen
verrichtet hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Aus dem Blickwinkel eines
medizinischen Laien hat die Annahme, nicht unter einer Gesundheitsstörung
(oder Anomalie) zu leiden, solange man seiner Erwerbstätigkeit ohne
Leistungsabfall nachgehen kann, durchaus seine Berechtigung. Dem
Beschwerdeführer kann daher in Anbetracht seiner bis Oktober 2000 erfolgreich
verlaufenen beruflichen Karriere nicht zur Last gelegt werden, dass er die
eingangs zitierte Frage im Gesundheitsfragebogen am 24. April 2000 mit "Nein"
beantwortet hat. Für die im angefochtenen Gerichtsentscheid erwähnte
erhebliche Rücksichtnahme des ehemaligen Arbeitgebers, der Firma F.________,
finden sich keine verlässlichen Angaben in den Akten. Es liegen lediglich die
im Rahmen der gutachtlichen Anamneseerhebung gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers vor, welche infolge des Zeitablaufs (retrospektive
Betrachtungsweise nach dem im Oktober 2000 erfolgten Zusammenbruch) und der
Auswirkungen des psychischen Leidens nicht als besonders zuverlässig
eingeschätzt werden können.

4.3 Unerheblich in Bezug auf die allein interessierende Frage, ob der
Versicherte am 24. April 2000 um die Gesundheitsstörung wusste oder wissen
musste, ist sodann die Angabe im Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung vom 25. Oktober 2001, wonach die Behinderung seit 1994
bestehe. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, wies er damit auf das
erstmalige Auftreten der Behinderung hin. Daraus kann nicht abgeleitet
werden, das Leiden habe in den Augen des Versicherten fortan ständig
bestanden. Vielmehr konnte er im April 2000 mit Blick auf die Tatsache, dass
er seit 1995 stets überdurchschnittliche Leistungen in der Arbeitswelt
erbrachte und sich überdies noch beruflich weitergebildet hatte, durchaus
davon ausgehen, dass er nicht an "Gesundheitsstörungen, Unfallfolgen oder
Anomalien" litt. Er hatte zudem seit 1995 keine ärztliche Hilfe mehr in
Anspruch nehmen müssen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die
Abgrenzung eines vernünftigen, umsichtigen "Normverhaltens" von den
vorliegend im Gutachten vom 6. August 2002 diagnostizierten Persönlichkeits-
und Angststörungen oft auch für Fachpersonen schwierig ist.

4.4 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb neben
den Leistungen aus der obligatorischen Vorsorge auch Invalidenrenten aus der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten.

5.
Auf die Frage, ob die Pensionskasse die Leistungen beim Vorliegen einer
Anzeigepflichtverletzung mit Blick auf das massgebende Reglement und die
Formulierung im Gesundheitsfragebogen - gemäss den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der Vernehmlassung des BSV - allenfalls
nur hätte kürzen dürfen, oder ob ein Rücktritt vom Vorsorgevertrag
tatsächlich zulässig gewesen wäre, muss bei diesem Ausgang des Verfahrens
nicht eingegangen werden.

6.
Im vorliegenden Prozess geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art.
159 Abs. 2 OG).

Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der
beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145
Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine
Neuverlegung der Parteikosten dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen
ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit
Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu
stellen (Urteil H. vom 6. Juni 2005, B 2/04, Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des
Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März
2004 aufgehoben und die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den Leistungen aus der
obligatorischen Vorsorge Invalidenrenten aus der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge auszurichten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: