Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 45/2004
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B 45/04
B 46/04

Urteil vom 9. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel,
Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon,

gegen

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14,
4001 Basel,

und

B 46/04
Prevista Vorsorge AG, Waisenhausstrasse 2, 8023 Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Gitti Hug, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht,

gegen

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14,
4001 Basel

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. März 2004)

In Erwägung,
dass A.________ und B.________, die bis 30. September 2001 Arbeitnehmende der
Firma X.________ AG und daher bei der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank
(nachfolgend: Pensionskasse) sowie - zufolge Kassenwechsels durch die
Arbeitgeberin - ab 1. Januar 2001 bei der Servisa Sammelstiftung der
Kantonalbanken (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert waren, am 9.
September 2002 gegen beide Vorsorgeeinrichtungen Klage einreichten mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihnen «eine Freizügigkeitsleistung unter Einbezug der
Bonus-Zahlungen an den versicherten Verdienst auszurichten», in deren Genuss
sie während der ganzen Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse gekommen seien,
dass die Pensionskasse und die Sammelstiftung auf Abweisung der Klage
schlossen,
dass das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 20. Dezember 2002 die X.________ AG zum Verfahren beilud und
diese ihrerseits ebenfalls die Abweisung der Klage beantragte,
dass die Kläger nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Eingabe
vom 13. November 2003 unter Hinweis auf BGE 129 V 320 um Einbezug der
X.________ AG als (frühere) Arbeitgeberin als «Beklagte 3» ersuchten,
dass das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2003
dieses Rechtsbegehren abwies,
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage gegen die Sammelstiftung abwies
und gegen die Pensionskasse in dem Sinne guthiess, «dass diese verpflichtet
wird, eine Austrittsleistung unter Einbezug der von der Beigeladenen bis Ende
2000 an die Klägerin und den Kläger ausgerichteten Erfolgsbeteiligungs- und
Bonus-Zahlungen auszurichten» (Entscheid vom 11. März 2004),
dass die Pensionskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem
Rechtsbegehren, es sei, unter entsprechender Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides, die Klage gegen sie abzuweisen,
dass die Kläger als Beschwerdegegner die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen,
dass die X.________ AG, als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung aufgefordert,
auf ihre eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweist, worin sie u.a.
ebenfalls beantragt, es sei die Klage gegen die Pensionskasse (im kantonalen
Prozess: Beklagte 2) unter entsprechender Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides abzuweisen,
dass A.________ und B.________ auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
X.________ AG mit dem Antrag auf Abweisung opponieren, wogegen die
Pensionskasse deren Gutheissung beantragt,
dass das Bundesamt für Sozialversicherung sich zur Verfahrenslage in beiden
Beschwerdefällen äussert, ohne einen Antrag zu stellen,
dass den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, weswegen es sich
rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil
zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,
dass die X.________ AG als - vormalige - Arbeitgeberin der Beschwerdegegner
im kantonalen Prozess beigeladen wurde und mit ihren eigenen Anträgen
zumindest teilweise unterlegen ist, weshalb sie durch den angefochtenen
Entscheid beschwert ist,

dass  ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides darin liegt, nach Massgabe des angefochtenen Entscheides
für weitere Entgelte, hinsichtlich deren die Beitragszahlungspflicht bejaht
wird, gemäss Art. 66 BVG Beitragsschuldnerin zu werden,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Passivlegitimation
der Pensionskasse (im kantonalen Prozess: Beklagte 2) für das eingangs
erwähnte Klagebegehren im Lichte von BGE 129 V 320 zu Unrecht bejaht hat, wie
in deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird,
dass nämlich Kläger und Klägerin (welche letztinstanzlich als
Beschwerdegegner am Recht stehen) nach dem wirklichen rechtlichen Gehalt
ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens - worauf es praxisgemäss (in BGE 130 V
61 nicht publizierte Erw. 3.2.1) ankommt - im Kern nichts anderes geltend
machen, als dass ihre frühere Arbeitgeberin, die X.________ AG, gegenüber den
beiden beklagten Vorsorgeeinrichtungen, denen sie bis 31. Dezember 2000 und
ab 1. Januar 2001 angeschlossen war, über die an die Kläger ausgerichteten
Boni hätte abrechnen müssen,
dass die Kläger somit nach sämtlichen Vorbringen klar eine Verletzung der
Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen, was zur
ausschliesslichen Passivlegitimation der (früheren) Arbeitgeberin führt, ganz
ungeachtet, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs-
oder eine Austrittsleistung nach sich zieht, wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 129 V 320 in Präzisierung seiner bisherigen
Rechtsprechung erkannt hat,
dass diese präzisierte Rechtsprechung ebenfalls praxisgemäss (BGE 126 V 391
Erw. 4 in fine mit Hinweis) auf alle anhängigen, noch nicht rechtskräftig
beurteilten Klagefälle und Beschwerdesachen anzuwenden ist,
dass diese sofortige Anwendung der präzisierten Rechtsprechung nicht zu einem
Rechtsverlust (BGE 111 V 161; AHI 1995 S. 147) führt, steht es doch den
Klägern frei, gegebenenfalls nach Abschluss dieses Verfahrens die für ihr
Begehren einzig passivlegitimierte X.________ AG ins Recht zu fassen, ohne
dass für ihre Ansprüche die Verjährung eingetreten wäre (BGE 127 V 315;
Urteil M. vom 18. Juni 2004, B 75/03),
dass der vorinstanzliche Entscheid damit, soweit er die Passivlegitimation
der Beschwerde führenden Pensionskasse als Beklagte 2 im kantonalen Verfahren
bejaht, bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) und daher aufzuheben ist,
dass durch die Beiladung der X.________ AG im kantonalen Prozess einzig die
Rechtskraft des kantonalen Entscheids auf die vormalige Arbeitgeberin
ausgedehnt wurde, insbesondere aber nicht der (klageweise begründete)
Streitgegenstand - Anspruch der Beschwerdegegner gegenüber den eingeklagten
Vorsorgeeinrichtungen auf  "eine Freizügigkeitsleistung unter Einbezug der
Bonus-Zahlungen..." - erweitert wurde (zum Streitgegenstand und den
diesbezüglich - fehlenden - Wirkungen der Beiladung: noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 13. Juli 2004, B 45/03,
Erw. 1),
dass mangels Anfechtungsgegenstandes letztinstanzlich kein Raum dafür bleibt,
über die materiellrechtliche Streitfrage zu befinden, ob die X.________ AG
ihrer Abrechnungspflicht nach Art. 66 Abs. 3 BVG nachgekommen ist,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit sie diese Frage zum Inhalt
haben, unzulässig sind,

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil die Beschwerdegegner
unterliegen (Art. 159 Abs. 1 OG), die mit ihrem Hauptstandpunkt (der
fehlenden Passivlegitimation) obsiegende Pensionskasse als
Vorsorgeeinrichtung rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 143) keinen Anspruch auf
Vergütung der Vertretungskosten hat und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
X.________ AG über die fehlende Sachlegitimation der Vorsorgeeinrichtung
hinaus zur Hauptsache die (in diesem Verfahren) der letztinstanzlichen
Prüfung nicht zugängliche materiellrechtliche Streitfrage der
Beitragsabrechungspflicht zum Gegenstand hat,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren B 45/04 und B 46/04 werden vereinigt.

2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit darauf einzutreten
ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. März 2004 aufgehoben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.