Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 41/2004
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B 41/04
B 42/04
B 44/04

Urteil vom 28. Dezember 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

B 41/04
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Pierre Weber,
Spitalstrasse 12, 2502 Biel,

gegen

Sammelstiftung X.________ in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse:
ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich, handelnd durch Rechtsanwalt Dr.
Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100,
1204 Genève, und dieser vertreten durch Fürsprecher
Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,

B 42/04
B.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc F.
Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

Sammelstiftung X.________ in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse:
ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich, handelnd durch Rechtsanwalt
Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100,
1204 Genève, und dieser vertreten durch Fürsprecher
Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,

B 44/04
Sammelstiftung X.________ in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse:
ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich, handelnd durch Rechtsanwalt
Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100,
1204 Genève, und dieser vertreten durch Fürsprecher
Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,

gegen

B.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marc F.
Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 17. März 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der am 10. August 1939 geborene B.________ war seit 1974 - zunächst in
seiner Eigenschaft als Direktor und ab 1985 als Verwaltungsratspräsident der
in I.________ domizilierten Firma M.________ AG - bei der
Gemeinschaftsstiftung Y.________ (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) im
Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Nach der Überführung der
Gemeinschaftsstiftung Ende 1984 in die neu gegründete Sammelstiftung
X.________ (nachfolgend: Sammelstiftung) sowie in die bereits bestehende
Anlagestiftung Z.________ (nachfolgend: Anlagestiftung) amtete B.________,
der zuvor von 1976 bis 1979 Mitglied des Stiftungsausschusses sowie von 1980
bis 1984 Mitglied des Stiftungsrates der Gemeinschaftsstiftung gewesen war,
ab diesem Zeitpunkt bis 1996 als Mitglied des Stiftungsrates der
Anlagestiftung.

A.b Mit Klage vom 13. September 2001 forderte B.________ von der
Sammelstiftung X.________ in Liquidation (nachfolgend: Sammelstiftung in
Liquidation) die Überweisung seines Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr.
752‘393.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2000 an die aktuelle
Vorsorgeeinrichtung der M.________ AG, die Winterthur-Columna, Stiftung für
berufliche Vorsorge, in Winterthur. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher
Hinsicht den Antrag, der Prozess sei auf die Frage der Verrechenbarkeit mit
Schadenersatzforderungen der Beklagten zu beschränken und es sei zunächst in
diesem Rahmen in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die
Klage zu befinden. Die Sammelstiftung in Liquidation erklärte sich mit diesem
Vorgehen einverstanden (Schreiben vom 23. Januar 2002). In einer
prozessleitenden Verfügung vom 29. Januar 2002 orientierte der
Instruktionsrichter des angerufenen Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern die
Parteien über seine Absicht, nach Eingang der Klageantwort ohne weiteren
Schriftenwechsel über den Antrag der Beschränkung des Verfahrens auf die
Frage der Verrechenbarkeit zu entscheiden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2002
verzichtete B.________ auf die in seiner Klage beantragte Durchführung einer
öffentlichen Instruktionsverhandlung mit Parteiverhör und Zeugenbefragung.
Die Sammelstiftung in Liquidation liess sich in der Folge am 13. Februar 2002
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen; widerklageweise forderte
sie von B.________ die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10
Mio., zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 1996, unter Vorbehalt der
Nachklage. Mit Verfügung vom 14. Februar 2002 sistierte der
Instruktionsrichter das Verfahren bis auf weiteres und stellte in Aussicht,
den Parteien voraussichtlich per Ende Juli 2002 ein Verfahrensprogramm
vorzulegen. Innert der ihm zur Antwort gesetzten Frist nahm B.________ am 13.
März 2002 Stellung zur Frage der Höhe des strittigen Vorsorgeguthabens und
beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei über die Verrechnungseinrede der
Sammelstiftung in Liquidation - wie dies der Instruktionsrichter ursprünglich
beabsichtigt habe - ohne weiteren Schriftenwechsel in einem selbstständig
anfechtbaren Zwischenentscheid zu befinden. Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. März 2002 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf vorzeitige
Fortsetzung des Verfahrens ab, dies unter Hinweis auf die gegenwärtige
Überlastung des Verwaltungsgerichtes. Auf die dagegen von  B.________
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische
Versicherungsgericht zufolge Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht ein (Urteil vom 10. Oktober 2002, B 23/02).

A.c Nachdem die Ehe des mit A.________ verheirateten Versicherten mit Urteil
des Gerichtspräsidenten II L.________ vom 27. Februar 2002 rechtskräftig
geschieden und der ehemaligen Ehegattin die Hälfte der
Personalvorsorge-Guthaben des B.________ zugesprochen worden war, lud der
Instruktionsrichter A.________ am 23. April 2002 zum
berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren bei.

A.d Am 11. Dezember 2002 nahm der Instruktionsrichter das Verfahren wieder
auf. Mit Verfügung vom 31. März 2003 eröffnete er den Schriftenwechsel
erneut, nunmehr beschränkt auf die bis anhin nicht aufgeworfene Frage der
Verrechenbarkeit der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Forderungen;
ferner ersuchte er die Parteien, sich zur Höhe der klägerischen Forderung
sowie der vom Sicherheitsfonds sichergestellten bzw. nicht sichergestellten
Leistungen zu äussern. Am 30. April 2003 erhielten die Parteien zudem
Gelegenheit, Stellung zu den zwischenzeitlich im Rahmen des
Instruktionsverfahrens beigezogenen Gesetzesmaterialien zu nehmen. Nach
Eingang der abschliessenden Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten
schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 18. Dezember 2003 ab.

B.
Mit Entscheid vom 17. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Klage insoweit gut , als es die Sammelstiftung in Liquidation anwies, die
vom Sicherheitsfonds erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 542'022.80
(Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar 1996 bis 31. Dezember
1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003:
3,5 %) an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, in Winterthur, zu
übertragen (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner stellte es fest, dass der Kläger bei
der Beklagten per 31. Januar 1996 über ein weiteres Guthaben in der Höhe von
Fr. 87'457.50 verfüge, welches nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge
geäufnet worden sei. Es sei verrechenbar mit allfälligen
Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 BVG (Dispositiv-Ziffer 2). Es stellte
des Weitern fest, dass der Kläger bei der Beklagten per 31. Dezember 1996
über ein weiteres Guthaben in der Höhe von Fr. 87'365.30 verfüge, das nicht
nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnet worden und welches
ebenfalls mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 BVG
verrechenbar sei (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Widerklage wurde - so
Dispositiv-Ziffer 4 - eingetreten, soweit der Widerbeklagte in seiner
Eigenschaft als faktisches Organ von der Widerklägerin nach Art. 52 BVG
verantwortlich gemachten werden könne. Das Verwaltungsgericht verpflichtete
die Beklagte zudem, dem Kläger eine Parteientschädigung im Betrag von Fr.
28'852.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie der Beigeladenen eine
solche in Höhe von Fr. 18'731.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten (Dispositiv-Ziffer 5).

C.
C.aMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sammelstiftung in
Liquidation unter Entschädigungsfolgen anzuweisen, das Vorsorgeguthaben von
insgesamt Fr. 716'845.60 (Stand 31. Januar 1996) zuzüglich Zins (1. Februar
1996 bis 31. Dezember 1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25
%; ab 1. Januar 2003: 3,5 %) zuhanden der Beschwerdeführer an die aktuelle
Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, die Winterthur-Columna, Stiftung
für berufliche Vorsorge, in Winterthur, zu übertragen; eventuell sei die
Streitsache im Sinne der höchstrichterlichen Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weitern beanstandet er die Höhe der vom kantonalen
Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen. In prozessualer Hinsicht lässt
B.________ ferner im Rahmen eines Wiederherstellungsgesuchs die Einräumung
einer angemessen Frist zur Ergänzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen.

Während die Sammelstiftung in Liquidation auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten
sei, enthält sich A.________ - unter Verweis auf die Ausführungen in ihrer
Eingabe vom 29. November 2004 im Verfahren B 44/04  (Sammelstiftung
X.________ in Liquidation) - einer Stellungnahme. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b Die Sammelstiftung in Liquidation lässt ihrerseits unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des kantonalen Entscheides sei die Klage des
B.________ abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese über die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners
entscheide. Ferner sei festzustellen, dass die Sammelstiftung in Liquidation
auch im Umfange, in welchem der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen
Leistungen bevorschusst habe, geschädigt und somit zur Erhebung der
Widerklage legitimiert sei. Es sei sodann festzustellen, dass das kantonale
Gericht zur Beurteilung des ganzen von ihr geltend gemachten Schadens
sachlich zuständig und dass das gesamte Vorsorgeguthaben des
Beschwerdegegners mit den Verantwortlichkeitsansprüchen der
Beschwerdeführerin verrechenbar sei.

Während B.________ und A.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lassen, verzichtet das BSV auf eine
Vernehmlassung.

C.c A.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, wobei
sie sich im Hauptpunkt dem Antrag ihres geschiedenen Ehegatten anschliesst.
Ferner ersucht sie um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen
Entscheides sowie um Zusprechung eines ungekürzten Parteikostenersatzes vor
beiden Instanzen.

Die Sammelstiftung in Liquidation lässt auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei.
B.________ und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V
126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten
Gerichte, welche in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE
130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a,
120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

3.
In formeller Hinsicht wendet B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1)
ein, sein Anspruch auf einen fairen Prozess im Sinne von Art. 6 EMRK sei
dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz - ohne Durchführung der von ihm
klageweise beantragten öffentlichen Verhandlung - über seine Organstellung
bei der Sammelstiftung X.________ befunden habe (vgl. insbesondere
Dispositiv-Ziffer 4 des kantonalen Entscheides). Diese prozessuale Rüge ist
vorab zu prüfen.

3.1 Nach der Rechtsprechung setzt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Sozialversicherungsprozess
grundsätzlich einen im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden Parteiantrag
voraus (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155
Erw. 1.2 [Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]; Urteil K. vom 8. April
2004, I 573/03, Erw. 3.7.1 mit Hinweisen, auszugsweise publiziert in EuGRZ
2004 S. 724 und SJZ 100/2004 S. 421 f.). Fehlt es an einem Antrag, wird ein
Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung angenommen, und es lässt sich in
der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden,
es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche
Verhandlung gebieten (BGE 122 V 55 Erw. 3a; erwähntes Urteil I 573/03, Erw.
3.4 und 3.7.1, je mit Hinweisen). Der Antrag auf mündliche Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich vorliegen (BGE
125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2
[Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]; erwähntes Urteil I 573/03, Erw.
3.7.1; zum Ganzen: Urteil D. vom 14. März 2005, H 186/04, Erw. 2.2 mit
Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 hatte im Rahmen seiner Klageerhebung vom 13.
September 2001 ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen
Instruktionsverhandlung beantragt. Liegt ein Antrag vor, ist eine öffentliche
und mündliche Verhandlung nach der dargelegten Rechtslage grundsätzlich
anzuordnen. Davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden (BGE 122 V 55 ff.
Erw. 3b mit Hinweisen). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das kantonale Gericht
zu Recht auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung
verzichtet hat.

3.2.1 Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt
nicht absolut. Die EMRK selber sieht in Satz 2 von Art. 6 Ziff. 1 gewisse,
hier indessen nicht näher interessierende Ausnahmen vom Grundsatz der
Öffentlichkeit des Verfahrens vor (vgl. hiezu BGE 122 V 52 Erw. 2c in fine
mit Hinweisen). Darüber hinaus kann auch im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren (auf Besonderheiten des zweitinstanzlichen
Gerichtsverfahrens braucht nicht eingegangen zu werden) selbst dann, wenn die
berechtigte Person nicht auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet hat -
insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer
solchen gestellt hat -, bei Vorliegen besonderer Umstände von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (erwähntes Urteil
I 573/03, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (zusammengefasst in den Urteilen K. vom
8. April 2004, I 573/03, und J. vom 17. September 2004, U 210/03; vgl. auch
Urteil D. vom 14. März 2005, H 186/04, Erw. 3.1) stellen folgende Situationen
besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen
Sozialversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art.
6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Ausnahmetatbestände und trotz Vorliegens eines
Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung
einer solchen abgesehen werden kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug
gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine
Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es
lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet
oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur
Diskussion (dazu Urteil K. vom 26. Juli 2004, U 311/03); das Gericht gelangt
auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein auf Grund der Akten zum
Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung
beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b; SVR 1996
KV Nr. 85 S. 271 Erw. 4c). Zugunsten der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung fällt demgegenüber ins Gewicht, wenn eine solche geeignet ist,
zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59
Erw. 4c und Urteil H. vom 13. Februar 2001, I 264/99, Erw. 2b). Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind
besondere Umstände der genannten Art ferner namentlich zu bejahen, wenn keine
Tat- oder Rechtsfragen zu beurteilen sind, die auf Grund der Akten nicht
adäquat beantwortet werden können, oder sich ausschliesslich rechtliche
Fragen stellen (erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.5.1).
3.2.2 Mit Klage vom 13. September 2001 hatte der Beschwerdeführer 1 zum einen
den - von der Sammelstiftung X.________ in Liquidation im Folgenden ebenfalls
befürworteten - Antrag gestellt, der Prozess sei auf die Frage der
Verrechenbarkeit mit Schadenersatzforderungen der Beklagten zu beschränken
und es sei zunächst in diesem Rahmen in einem selbstständig anfechtbaren
Zwischenentscheid über die Klage zu befinden. Am 29. Januar 2002 orientierte
der zuständige Instruktionsrichter die Parteien über seine Absicht, nach
Eingang der Klageantwort ohne weiteren Schriftenwechsel über den Antrag der
Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verrechenbarkeit zu
entscheiden. Mit Eingabe vom 1. Februar 2002 verzichtete der Beschwerdeführer
1 auf die klageweise geltend gemachte Durchführung einer öffentlichen
Instruktionsverhandlung mit Parteiverhör und Zeugenbefragung.
Soweit die Vorinstanz den Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen und
mündlichen Verhandlung mit dem Argument begründet, der Beschwerdeführer 1
habe mit Eingabe vom 1. Februar 2002 ausdrücklich auf die Abhaltung einer
öffentlichen Instruktionsverhandlung verzichtet (vgl. auch die
letztinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Mai 2004), ist ihr entgegenzuhalten,
dass der betreffende Verzicht explizit "im Rahmen des nun anstehenden
Entscheides" erfolgt war. Dabei durfte der Versicherte nach der
vorangegangenen Prozessabfolge berechtigterweise annehmen, dass dieser
Entscheid nur die Verrechenbarkeit der Austrittsleistungen mit
Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 52 BVG beinhalten werde. Er musste
zu jenem Zeitpunkt nicht damit rechnen, dass über seine Organstellung in der
Sammelstiftung X.________  ebenfalls befunden werde. Insbesondere war in den
verfahrensleitenden Verfügungen vom 1. Oktober 2001 und 29. Januar 2002, auf
welche sich die Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 1. Februar 2002 bezog,
einzig die Rede davon gewesen, der Prozess könne sich auf die Frage der
Verrechenbarkeit beschränken. Von der Annahme, dass das Verfahren zusätzlich
auf die Frage der Organstellung des Versicherten ausgedehnt würde, musste der
Beschwerdeführer 1 damals nicht ausgehen. Sein Verzicht auf die Durchführung
einer Verhandlung anfangs Februar 2002 konnte sich daher, zumal die
Widerklage, mit welcher die sachlichen und rechtlichen Grundlagen für die
behauptete Organstellung des Versicherten erstmals überhaupt dargelegt
wurden, erst am 13. Februar 2002 erfolgte, lediglich auf den von ihm
erwarteten Teilentscheid bezüglich seiner Austrittsforderungen sowie deren
Verrechenbarkeit mit Verantwortlichkeitsansprüchen beziehen.

3.2.3 Es liegt somit namentlich in Bezug auf die - vom kantonalen Gericht
ebenfalls beurteilte - Frage der Organstellung des Beschwerdeführers 1 kein
rechtsgültiger Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen
Instruktionsverhandlung vor. Ferner sind auch keine der sonstigen, in Erw.
3.2.1 hievor genannten Umstände ersichtlich, welche - trotz Vorliegens eines
Antrages auf Abhaltung einer derartigen Verhandlung - ein Absehen von einer
solchen Anordnung gerechtfertigt hätten. Insbesondere handelte es sich bei
der Beurteilung, ob der Versicherte eine faktische Organstellung innehatte,
nicht um eine blosse Rechtsfrage. Die Sammelstiftung X.________ in
Liquidation war in ihrer Widerklage vielmehr ausführlich darauf eingegangen,
weshalb dem Beschwerdeführer 1 Organstellung zukomme. Zu diesen Ausführungen
hatte der Versicherte wohl auf schriftlichem Wege, nicht aber im Rahmen der
anbegehrten Verhandlung Stellung nehmen können.

3.3 Nach dem Gesagten bestand somit kein ausreichender Grund, um
ausnahmsweise von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzusehen.
Der angefochtene Entscheid ist daher, soweit die Beurteilung der
Organstellung des Beschwerdeführers 1 betreffend (Erw. 5, Dispositiv-Ziffer
4), aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und
mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat ferner erwogen, die Sammelstiftung X.________ in
Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei im Umfang, in welchem der
Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG erbracht habe (Fr.
542'022.80), nicht (mehr) geschädigt und daher nicht zur Widerklage
legitimiert (Erw. 2 des kantonalen Entscheides). Eine Verrechnung des
betreffenden Betrages mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen komme
somit bereits aus diesem Grunde nicht in Frage, weshalb die Klage in diesem
Umfang - nebst Zinsen - gutzuheissen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Die
Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen ein, auch im Umfang, in welchem der
Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen bevorschusst habe, geschädigt
und folglich zur Widerklage legitimiert zu sein. Der Sicherheitsfonds habe im
Zeitpunkt seiner Liquiditätsvorschüsse noch keine annähernd präzise Kenntnis
von den konkreten haftungsbegründenden Tätigkeiten der verantwortlichen
Personen gehabt. Die vom Fonds erbrachten Zahlungen stellten keine
eigentliche Sicherstellung im Sinne von Art. 56 BVG dar, sondern bildeten
lediglich provisorische Vorschüsse nach Art. 56 BVG in Verbindung mit Art. 26
Abs. 1 Satz 2 SFV. Nach dieser Bestimmung sei der Betrag sicherzustellen,
welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und
reglementarischen Verpflichtung fehle. Diese Sicherstellung sei bloss
provisorisch erfolgt und werde nur insoweit definitiv, als die Vorschüsse
durch die Aktiven der Vorsorgestiftung nach Abschluss der Liquidation nicht
gedeckt seien.

4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei den vom Sicherheitsfonds
im Zeitraum von Juni 1997 bis Mitte Oktober 1998 erbrachten Leistungen nicht
um eigentliche Sicherstellungen im Sinne der Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der
bis 30. April 1999 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) und c
BVG in Verbindung mit Art. 6 ff. altSFV 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni
1998) bzw. - seit 1. Juli 1998 - Art. 24 ff. SFV, sondern um blosse
Vorschüsse gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 altSFV 2 bzw. Art. 26 Abs. 1 Satz 2
SFV handelt. Aus den Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG vom 27. Juni, 29.
Juli und 1. August 1997 sowie 12. Oktober 1998 geht hervor, dass die
Personalvorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, dem Sicherheitsfonds nach
Abschluss des Betreibungsverfahrens einen definitiven Verlustschein
nachzureichen und allfällige Rückzahlungen von nachträglich eingegangenen
Dividenden oder zu viel geleisteter Vorschüsse vorzunehmen.

4.2.1 Der Zweck von so genannten Vorschüssen des Sicherheitsfonds BVG besteht
darin, die rasche Auszahlung von Vorsorgeleistungen, noch vor der
Durchführung und dem Abschluss allfälliger Verantwortlichkeitsprozesse,
sicherzustellen. Die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung soll damit in die
Lage versetzt werden, die fälligen Freizügigkeitsleistungen beförderlich zu
erbringen (vgl. auch Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss.
Zürich/Basel/Genf 2004, S. 82).

4.2.2 Vor dem Hintergrund des lediglich provisorischen Charakters der noch
vor Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens durch den
Sicherheitsfonds ausgerichteten Beträge - worauf in den zuvor genannten
Verfügungen des Sicherheitsfonds denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde -
kann nicht gesagt werden, mit der Bezahlung der Vorschüsse verzichte die
Vorsorgeeinrichtung zum Vornherein auf Ansprüche gegenüber Verantwortlichen
gemäss Art. 52 BVG und sei daher zu deren Geltendmachung nicht (mehr)
legitimiert. Die Ausrichtung der Vorschüsse ist, nach der beschriebenen
Zielsetzung, primär sozialpolitisch begründet und kann nicht bezwecken, die
Vorsorgeeinrichtung von der Wahrnehmung der Verantwortlichkeitsansprüche
gegenüber Pflichtigen im Sinne von Art. 52 BVG zu entheben, zumal dies auch
nicht im Interesse der Vorsorgenehmer läge. Es ist somit, jedenfalls solange
der Sicherheitsfonds wie im vorliegenden Fall lediglich Vorschussleistungen
und keine definitiven Sicherstellungen erbracht hat, primär an der
Vorsorgeeinrichtung selber, alle Möglichkeiten zur Minimierung ihrer
Unterdeckung wahrzunehmen. In diesem Sinne wurde der zuständige Liquidator
gestützt auf die Verfügung des Sicherheitsfonds vom 27. Juni 1997 denn auch
verpflichtet, die Ansprüche der Destinatäre gegenüber der
Personalvorsorgestiftung voll zu wahren und im Umfang der erbrachten
Vorschussleistung die Verwertung der Aktiven sowie allfällige
Inkassomöglichkeiten voll auszuschöpfen. Solange der Sicherheitsfonds einzig
Vorschüsse ausbezahlt hat, dürfte es für ihn im Übrigen - mangels
detaillierter Kenntnis der Sachlage - schwierig sein, sämtliche
Verantwortlichkeitsansprüche im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen
geltend zu machen.

Anzufügen bleibt, dass dem Sicherheitsfonds bei Erbringung von eigentlichen
Sicherstellungen nach der bis Ende 2004 massgeblichen Rechtslage (vgl. Art.
56a Abs. 1 BVG [mit welchem die bisherige, gleichlautende Verordnungsnorm des
Art. 11 altSFV 2 per 1. Januar 1997 auf Gesetzesstufe angehoben wurde]) ein
Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen gegenüber den
Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden traf, zustand. Damit dürfte, wenn diese Frage vorstehend auch
nicht abschliessend zu beantworten ist, dem Sicherheitsfonds zwar eine
Regressmöglichkeit aus eigenem Recht, nicht aber ein eigentliches Eintreten -
und damit die Subrogation - in die Rechtsstellung der betroffenen
Vorsorgeeinrichtung eingeräumt worden sein (Isabelle Vetter-Schreiber,
Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Diss. Zürich
1996, S. 253 f.; Kristin M. Lüönd, a.a.O., S. 108; vgl. zudem BGE 130 V 280
ff. Erw. 2.1). Auch gestützt darauf wäre die Frage der Legitimation der
Beschwerdeführerin 2 - entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz - wohl
eher zu bejahen. Ebenfalls offen bleiben kann in diesem Zusammenhang ferner,
wie es sich nunmehr nach In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision auf den 1.
Januar 2005 verhält, in deren Rahmen Art. 56a Abs. 1 BVG insoweit neu gefasst
wurde, als der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs
ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung
eintreten kann (dazu: Kristin M. Lüönd, a.a.O., S. 144; Hermann Walser,
Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, in: SZS 2005 S. 82 f.; Stauffer,
Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz 1580).

4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 2 die
Verrechnungsmöglichkeit mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss
Art. 52 BVG - und damit die Legitimation zur Widerklage - nicht bereits aus
dem Umstand abgesprochen werden kann, dass ihr der Sicherheitsfonds
Vorschüsse ausbezahlt hat. Die mit diesem Argument begründete Gutheissung der
Klage im Umfang des vom Sicherheitsfonds bevorschussten Betrages (Fr.
542'022.80 [nebst Zinsen]) durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 1) ist
demnach nicht zu schützen.

5.
Soweit die Beschwerdeführerin 2 Erw. 3 des kantonalen Entscheides
beanstandet, wonach auf die Widerklage mangels sachlicher Zuständigkeit
insoweit nicht werde eingetreten werden können, als damit auch der
Anlagestiftung Z.________ zustehende Schadenersatzansprüche geltend gemacht
würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Weder die genaue Höhe des der
Sammelstiftung X.________ in Liquidation durch das Verhalten des
Beschwerdeführers 1 allenfalls entstandenen Schadens noch die Frage, ob und
inwieweit dem von der Sammelstiftung X.________ in Liquidation im Rahmen
ihrer Widerklage auf Fr. 10 Mio. (zuzüglich Zins sowie unter Vorbehalt der
Nachklage) bezifferten Schaden auch Verantwortlichkeitsansprüche der
Anlagestiftung Z.________ zugrunde liegen, wurden von der Vorinstanz bisher
beurteilt. Ihre diesbezüglichen - in grundsätzlicher Hinsicht ergangenen -
Überlegungen wirkten sich daher nicht auf das Entscheiddispositiv aus,
weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung X.________
in Liquidation insoweit zufolge fehlender Beschwer nicht eingetreten werden
kann, zumal auch ein - aktuelles - schutzwürdiges Feststellungsinteresse
hinsichtlich des angefochtenen Entscheidbestandteiles zu verneinen ist
(Urteil H. vom 19. April 2005, I 123/05, Erw. 2 mit diversen Hinweisen).

6.
Streitig und zu prüfen ist des Weitern die grundsätzliche Verrechenbarkeit
der Austrittsleistungen des Beschwerdeführers 1 mit den von der
Sammelstiftung X.________ in Liquidation widerklageweise geltend gemachten
Verantwortlichkeitsansprüchen.

6.1
6.1.1Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach
Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das
Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im
Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt
verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und
Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet
werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im
Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies
nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der
Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 110 V 185 Erw. 2 mit
Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S.
94 f., Haefelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2.
Aufl., S. 35 Rz 151 und S. 152 Rz 642 ff.; Urs Ursprung, Die Verrechnung
öffentlichrechtlicher Geldforderungen, ZBl 80, 1979, S. 152 ff.; Rüedi,
Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Schluep et
al. [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Bern
1993, S. 454). Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezielle Frage der
Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die
Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich - in restriktivem Sinn -
geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. dazu BGE 114 V 33 sowie das in SZS 1991 S.
32 teilweise publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90; zum Ganzen:
SZS 2005 S. 175 [Urteil W. vom 28. Juni 2004, B 76/03, Erw. 2.2.1], 2003 S.
502 [Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00, Erw. 4.1], 2002 S. 260 [Urteil
M. vom 1. September 1998, B 45/97, Erw. 2a]; Urteil L. vom 29. Dezember 2000,
B 20/00, Erw. 2a). Der Grundsatz der Verrechenbarkeit wird - jedenfalls in
Bezug auf fällige Leistungen - auch in der neusten Literatur vertreten (vgl.
Stauffer, a.a.O., Rz 924).

6.1.2 Das BVG äussert sich, wie erwähnt, einzig in Art. 39 Abs. 2 BVG zur
Verrechnung. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der
Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden,
wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind
(vgl. zu dieser Problematik: BGE 128 V 224, 126 V 314, 114 V 33; SZS 2004 S.
378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00] und 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30.
August 1990, B 18/90]). Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der
Verrechnung sodann in Fällen von ursprünglichen, bei der Vorsorgeeinrichtung
entstandenen Schadenersatzforderungen aus Gründen der Erhaltung des
Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel) bislang - jedoch
noch vor In-Kraft-Treten des BVG (1985) und FZG (1995) - in BGE 111 II 164
(Forderung des Destinatärs auf künftige Vorsorgeleistungen; keine
Barauszahlung der Leistung gemäss altArt. 331c Abs. 1 und 2 OR [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 1994]) abgelehnt.

6.2 Vorliegend ist die Verrechenbarkeit einer Schadenersatzforderung der
Vorsorgeeinrichtung (ursprüngliche, nicht abgetretene Forderung) mit einem
Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel
(Austrittsleistung) an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 3 FZG zu
beurteilen.

6.2.1 Zur gleichen sachverhaltsmässigen Konstellation hat das Bundesgericht -
zwar noch unter altem Recht, aber bereits mit Blick auf das zwischenzeitlich
per 1. Januar 1985 in Kraft getretene BVG - im bereits erwähnten BGE 111 II
164 (namentlich 168 ff. Erw. 2a, b und c) folgendes erkannt:

"a) Anders als beim Lohn (Art. 323 b Abs. 2 OR) hat der Gesetzgeber bei den
Leistungen der Fürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht
aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 331 c Abs. 2 OR).
Daraus ist in der Literatur zum Teil auf die Zulässigkeit der Verrechnung
geschlossen worden (Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N. 5
zu Art. 331 c OR; vgl. auch Streiff, Leitfaden zum neuen
Arbeitsvertrags-Recht, 3. Aufl., N. 9 zu Art. 331 c OR). Diese
Betrachtungsweise wird indes dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht
gerecht. Art. 331 c OR will die Beiträge dem Vorsorgezweck erhalten, soweit
nicht ein Ausnahmefall von Abs. 4 vorliegt. Art. 331 c Abs. 1 und 2 OR
enthält deshalb ein zwingendes Barauszahlungsverbot. Zweck der starren
Bindung einer Freizügigkeitspolice ist es, unter allen Umständen dem
Arbeitnehmer eine Vorsorge zu gewährleisten. Daraus ist abgeleitet worden,
bis zum Eintritt des Vorsorgefalls seien die betreffenden Forderungen der
Destinatäre diesen gegenüber gar nicht erfüllbar, was eine Verrechnung
ausschliesse (Riemer, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung
gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, SJZ 75/1979, S. 343; Viret, La
prévoyance en faveur du personnel selon le nouveau droit du contrat de
travail, ZSR 94/1975 I, S. 170 f.). In der Literatur wird überdies
angenommen, der Anspruch des Destinatärs auf Geldzahlung an die neue
Personalfürsorgeeinrichtung schliesse die Verrechnung auch mangels
Gleichartigkeit der Forderungen aus (vgl. Riemer, a.a.O. S. 343 mit
Hinweisen). Die Klägerin hält dem entgegen, ihre Pflicht, das Deckungskapital
an die Personalfürsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen,
trete jetzt und nicht erst mit dem Vorsorgefall ein, weshalb die Forderung
nicht bloss erfüllbar, sondern zudem fällig sei; auch sei die Gleichartigkeit
der Forderungen gegeben, da die neue Vorsorgeeinrichtung bloss als Zahlstelle
wirke, materiell aber eine Forderung des Destinatärs vorliege. Entscheidend
ist indes, dass eine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel im Anwendungsbereich
des Art. 331 c Abs. 1 und 2 OR ausgeschlossen werden muss. Eine Verrechnung
ist daher unzulässig, soweit sie eine solche Zweckentfremdung bewirkt.
b) Diese Gefahr besteht nicht bei Barauszahlungen gemäss Art. 331 c Abs. 4
OR. Wenn ausnahmsweise eine Barauszahlung erfolgen kann, dann sind die
entsprechenden Mittel nicht mehr für die künftige Vorsorge reserviert. Der
Gesetzgeber hat in diesen Fällen das von der Stiftung ausbezahlte Vermögen
bewusst aus der bis dahin bestehenden Zweckbindung entlassen, und der
Destinatär kann frei darüber verfügen (Botschaft zur Änderung von Art. 331 c
Abs. 4 OR, BBl 1976 I, S. 1269 f., 1273; Botschaft zum BVG, BBl 1976 I, S.
238 f., 240; Riemer, a.a.O. S. 344). Aus BGE 106 II 157, wo das Bundesgericht
die Verrechnung in einem Fall, in dem die Destinatäre in bar abgefunden
worden sind, als zulässig erachtet hat, kann deshalb die Klägerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Ebensowenig hilft ihr der Hinweis auf BGE 109 III 82
(E. 2a), da das Bundesgericht dort zur Frage der Verrechenbarkeit nicht
Stellung genommen hat.

c) Die Klägerin macht geltend, selbst wenn die Gelder nicht zweckentfremdet
werden dürften, so gelte das höchstens für vom Arbeitgeber an die
Personalfürsorgestiftung abgetretene Forderungen, nicht aber für
ursprüngliche Forderungen der Stiftung, mindestens nicht für solche aus
unerlaubter Handlung des Destinatärs. Auch bei einer ursprünglichen Forderung
der Stiftung führt die Verrechnung im Ergebnis zu einer zweckwidrigen
Verwendung des Stiftungsvermögens (dazu Riemer, a.a.O. S. 323). Daran ändert
nichts, dass die Mittel zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen aus
unerlaubter Handlung verwendet werden sollen. Ob allenfalls in Analogie zu
Art. 323b Abs. 2 OR davon bei absichtlicher Schädigung eine Ausnahme zu
machen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nichts Gegenteiliges
ergibt sich ferner aus Art. 39 Abs. 2 BVG, wobei dahingestellt bleiben kann,
ob das während des bundesgerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Gesetz
bereits direkt anwendbar wäre. Art. 39 Abs. 2 BVG lässt die Verrechnung in
einem Sonderfall zu, nämlich wenn der Arbeitgeber aus irgendeinem Grund den
Beitragsanteil des Arbeitnehmers nicht vom Lohn abgezogen (Art. 66 Abs. 2 und
3 BVG) und die Forderung der Personalvorsorgeeinrichtung abgetreten hat.
Hingegen verbietet die Bestimmung generell die Verrechnung mit allen andern,
vom Arbeitgeber der Personalvorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderungen, und
zur Verrechenbarkeit mit ursprünglichen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung
äussert sie sich nicht. ... ."
6.2.2Daraus erhellt, dass für den hier interessierenden Fall eine Verrechnung
bereits aus Gründen des Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der
Vorsorgemittel) als nicht zulässig erachtet wurde.

6.3 Fraglich ist, ob das auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene FZG an
dieser Rechtslage etwas geändert hat.

6.3.1 Das FZG regelt in seinem zweiten Abschnitt (Art. 2-8) die Rechte und
Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten. Gemäss Art.
2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen,
Anspruch auf eine Austrittsleistung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem
Reglement, muss aber mindestens den gemäss Art. 15-19 FZG zu berechnenden
Mindestbetrag erreichen (Art. 2 Abs. 2 FZG). Treten Versicherte in eine neue
Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die
Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG); trifft dies
nicht zu, ist der Vorsorgeschutz in anderer Form zu erhalten (Art. 4 Abs. 1
FZG), sofern nicht gestützt auf einen Tatbestand nach Art. 5 Abs. 1 FZG die
Barauszahlung verlangt wird. Die Botschaft des Bundesrates zum FZG vom 26.
Februar 1992 weist sodann unter Ziff. 632.5 (S. 45; S. 46 des französischen
Textes) darauf hin, dass Art. 6 FZG ("Nicht eingebrachte Eintrittsleistung
und Erhöhungsbeiträge") der Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung der
Austrittsleistung mit dem Teil der Eintrittsleistung und den
Erhöhungsbeiträgen ermöglicht, welche der Vorsorgenehmer noch schuldet. Wie
am Ende dieser Ziffer erläutert wird, besteht hingegen keine
Verrechnungsmöglichkeit für den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teil (da
dies zu Rechtsungleichheiten führen würde, welche aus der Zahlungsweise des
Arbeitgebers resultieren).

6.3.2 Nach dem Dargelegten geht die Botschaft offenbar davon aus, dass die
blosse Nichterwähnung einer Verrechnungsmöglichkeit (in Bezug auf den
Arbeitgeberanteil [im Gegensatz zum Anteil des Vorsorgenehmers]) ausreiche,
um die Verrechnung auszuschliessen. Es bedürfe mit anderen Worten im
Freizügigkeitsrecht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, um die
Verrechenbarkeit zweier Leistungen für zulässig zu erklären. Daraus liesse
sich allenfalls ableiten, das FZG enthalte, soweit über Art. 6 hinausgehend,
ein qualifiziertes Schweigen (vgl. dazu Urteile F. vom 19. Oktober 2005, H
176/03, Erw. 3.2.2, sowie M. vom 3. März 2005, P 78/02, Erw. 6.2. je mit
Hinweis) in dem Sinne, dass eine anderweitige Verrechnung - und damit auch
die vorliegend zu beurteilende Sachlage - ausgeschlossen werden sollte. Wie
es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu
werden. Es ergeben sich jedenfalls weder aus den Materialien noch aus der
Zwecksetzung des FZG Anhaltspunkte, wonach mit dem neuen Gesetz eine
Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen - und
damit eine Abkehr von der primär sozialpolitisch begründeten, in BGE 111 II
164 verankerten höchstrichterlichen Rechtsprechung - beabsichtigt worden
wäre. Auch der seit In-Kraft-Treten des FZG erschienenen Literatur sind im
Übrigen keine derartigen Hinweise zu entnehmen. So hält namentlich Brühwiler
in seinem Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag (Bern 1996, S. 260, N 2 zu Art.
331b OR) fest: "Unter Vorbehalt der im Gesetz ausdrücklich statuierten
Ausnahmen (Art. 5 Abs. 1 FZG, Art. 331d und e OR, Art. 30a-30f BVG, Art. 22
FZG, Art. 39 Abs. 2 BVG) ist [...] eine zweckfremde Verwendung der
Vorsorgemittel sowohl in der obligatorischen als auch in der weitergehenden
Personalvorsorge untersagt. Demnach ist speziell auch die Verrechnung im
weitergehenden Teil der Personalvorsorge rechtlich unzulässig, es sei denn,
es liege ein Fall der Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG vor (BGE 111 II 168 f.,
114 V 41 f., Vischer, S. 142; Riemer, Berufliche Vorsorge, § 5 N 29 f.;
Streiff/von Känel, N 12 zu alt Art. 331c OR). Das Verrechnungsverbot gilt
sowohl für Forderungen, die der Vorsorgeeinrichtung, z.B. vom Arbeitgeber,
abgetreten wurden, als auch für ursprüngliche (d.h. nicht abgetretene)
Forderungen, z.B. Schadenersatzansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber
dem Arbeitnehmer (BGE 111 II 169). Anders als bei Art. 323b OR darf die
Vorsorgeeinrichtung selbst Ansprüche aus absichtlich zugefügtem Schaden nicht
zur Verrechnung bringen; der Vorsorgezweck geht vor (BGE 114 V 42). Vgl. auch
BGE 106 II 155 ff.: Verrechnung von Schadenersatzansprüchen der
Vorsorgeeinrichtung mit Barauszahlungsforderungen des Arbeitnehmers zu Recht
bejaht, wobei erstere Verantwortlichkeitsansprüche der Vorsorgeeinrichtung
gegen den Arbeitnehmer als Stiftungsorgan betraf." Stauffer erachtet in
seinem Kommentar BVG (a.a.O., Rz 924) die Verrechnung von fälligen Leistungen
im öffentlichen Recht - unter Vorbehalt des Art. 125 Ziff. 2 OR -
grundsätzlich für zulässig. Gemeint ist damit vor dem Hintergrund der
Erhaltung des Vorsorgeschutzes - und lediglich im Falle der Verrechnung mit
ursprünglich bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen
Schadenersatzforderungen - wohl die Fälligkeit im Sinne des Eintritts des
Vorsorgefalles (so etwa das in SZS 2003 S. 502 publizierte Urteil L. vom 21.
November 2002, B 78/00 [fällige Vorsorgeleistungen]; vgl. auch Isabelle
Vetter-Schreiber, Kommentar Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 141) oder
des Anspruchs auf Barauszahlung bei Eintritt des Freizügigkeitsfalles nach
Art. 5 FZG (keine Zweckbindung der Vorsorgemittel mehr; so etwa BGE 106 II
155 [zu Art. 331c Abs. 4 altOR] oder Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00
[Gegenforderung aber wegen nicht bezahlter Prämien]; anders bei vom
Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderungen: BGE 126 V
314 sowie SZS 2004 S. 378 [Urteil K. vom 30. April 2002, B 95/00]), nicht
aber die Fälligkeit des Anspruchs auf Übertragung der Austrittsleistung an
die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 3 FZG (oder die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes in anderer Form nach Art. 4 FZG). In den Fällen von Art. 3
und 4 FZG besteht im Hinblick auf die Vorsorgemittel immer noch eine blosse
Anwartschaft, für welche die Verrechnung ausgeschlossen wird (Stauffer,
a.a.O., Rz 923).

6.4 Zu prüfen ist des Weitern, ob das derart bestätigte Verrechnungsverbot
für das gesamte Guthaben des Beschwerdeführers 1 gilt. Dieses setzt sich, wie
die Vorinstanz allseits unbestritten festgestellt hat, aus den folgenden
Komponenten zusammen:

- Die vom Sicherheitsfonds sichergestellten gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen belaufen sich auf Fr. 542'022.80 (obligatorische
und nicht obligatorische Leistungen);
- Das Guthaben in Höhe von Fr. 87'457.50, welches auf Grund der vom
Sicherheitsfonds nicht gedeckten, vom Beschwerdeführer 1 aber ebenfalls
entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen erbrachten
Leistungen generiert wurde (nicht obligatorische Leistungen);
- Das vom Beschwerdeführer 1 auf der Basis von überhöhten Lohnmeldungen
geäufnete Altersguthaben im Betrag von Fr. 87'365.30.
6.4.1 Dem Sicherheitsfonds BVG kommt gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG unter
anderem die Aufgabe zu, die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig
gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen. Eine Gesetzesrevision, die
am 21. Juni 1996 verabschiedet und am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt wurde,
weitete die Insolvenzleistungen auf Teile des ausserobligatorischen Bereichs
aus. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BVG sind nunmehr auch die
überobligatorischen Leistungen auf der Basis eines massgebenden AHV-Lohnes
bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG
sichergestellt (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 Satz 1 SFV) (SZS 2001 S. 361 Erw. 2b
[Urteil P. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4.
Mai 2001, 2A.408/2000]). Damit wurde, wie namentlich dem Bericht und Entwurf
der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom
24. August 1995 zu entnehmen ist (BBl 1996 I 564 ff., insbes. 573), eine
Begrenzung der Deckung eingeführt, da es unter sozialpolitischen Aspekten
weder notwendig noch angezeigt erschien, den Insolvenzschutz auch auf die
Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die eigentliche
Kadervorsorge auszudehnen.

Daraus erhellt, dass vor dem Hintergrund des mit dem Verrechnungsverbot
angestrebten Vorsorgeschutzes jedenfalls die vom Sicherheitsfonds BVG im
vorliegenden Fall sichergestellten, obligatorischen und überobligatorischen
Guthaben des Beschwerdeführers 1 in Höhe von Fr. 542'022.80 einer Verrechnung
nicht zugänglich sind.

6.4.2 Der ebenfalls nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen geäufnete Betrag von Fr. 87'457.50 geniesst demgegenüber, da die
Deckungsgrenze nach Art. 56 Abs. 2 BVG überschreitend und daher nicht durch
den Sicherheitsfonds sichergestellt, keinen Insolvenzschutz (sog.
"überüberobligatorische Ansprüche"; SZS 2001 S. 362 Erw. 3b [Urteil P. der
II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2001,
2A.408/2000]). Der diesbezügliche Anspruch des Beschwerdeführers 1 gehört
somit, wenn auch im Sinne einer Erstklassforderung nach Art. 219 Abs. 4 lit.
b SchKG privilegiert, zur Liquidationsmasse. Eine mögliche Übertragung dieses
Guthabens auf die neue Vorsorgeeinrichtung wird sich, sofern das
Verrechnungsverbot auch für diesen Anteil zu bejahen ist, nur auf die zur
Zeit noch nicht bezifferbare Konkursdividende belaufen.

Wie bereits in Erw. 6.4.1 hievor erwähnt, wurde die Begrenzung des durch den
Sicherheitsfonds BVG im Bereich der weiter gehenden Berufsvorsorge
sichergestellten Betrages gemäss Art. 56 Abs. 1 lit c in Verbindung mit Abs.
2 sowie Art. 8 Abs. 1 BVG (in den vorliegend massgebenden Jahren 1997 und
1998 [vgl. Erw. 4.2 hievor] das Anderthalbfache von Fr. 71'640.- [=
Fr.107'460.-; vgl. Verordnung 97 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der
beruflichen Vorsorge, Änderung vom 13. November 1996]) damit begründet, dass
es sich unter sozialpolitischen Aspekten nicht aufdränge, den Insolvenzschutz
auch auf die Versicherung von sehr hohen Lohnbestandteilen bzw. auf die
eigentliche Kadervorsorge auszudehnen (BBl 1996 I 573). Fraglich erscheint
unter diesem Gesichtspunkt, ob das mit dem zwingend zu erhaltenden
Vorsorgeschutz - und folglich primär mit sozialpolitischen Argumenten -
begründete Verrechnungsverbot auch in Bezug auf überobligatorische
Vorsorgemittel zum Tragen kommt, welche, zumindest mit Blick auf den durch
den Sicherheitsfonds zu gewährleistenden Insolvenzschutz, als nicht
"sicherstellungswürdig" taxiert wurden. Dies hat das Eidgenössischen
Versicherungsgericht - wenn auch nicht ursprüngliche, bei der
Vorsorgeeinrichtung entstandene, sondern Forderungen betreffend, die der
Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitgeber abgetreten wurden (vgl. dazu für den
obligatorischen Vorsorgebereich: Art. 39 Abs. 2 BVG) - für den Bereich der
weiter gehenden Vorsorge vorbehaltlos bejaht (BGE 114 V 33). Es begründete
seine Entscheidung wie folgt (42 f. Erw. 3d):

"Wie sich dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts [BGE 111 II 168 Erw. 2]
entnehmen lässt, ist für die Frage des Ausschlusses der Verrechnung die
Zweckbindung der Vorsorgemittel ausschlaggebend. ... Kommt dem Vorsorgeschutz
demnach hohe Priorität zu, so ist kein überzeugendes Argument dafür
ersichtlich, die Verrechnungsmöglichkeit bei Schadenersatzforderungen aus
unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR (bei leichter und grober) Fahrlässigkeit
zu verneinen, bei absichtlicher Schadenszufügung die Freizügigkeitsleistungen
dagegen aus der strengen gesetzlichen Zweckbindung der Vorsorgemittel zu
entlassen. Dabei muss der Schutz aller Destinatäre, auch der Angehörigen des
Arbeitnehmers, im Auge behalten werden. Entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung steht somit bei einer
punktuellen Aufhebung des Verrechnungsverbots nicht nur der Vorsorgeschutz
des "Straffälligen" auf dem Spiel."

Aus dem zitierten Urteil ergibt sich, dass die Beschränkung der
Verrechnungsmöglichkeiten als Folge der strikten Zweckbindung der
Vorsorgemittel ohne jegliche betragliche Begrenzung - insbesondere ohne
Limitierung auf den durch den Sicherheitsfonds BVG garantierten Maximalbetrag
gemäss Art. 56 Abs. 2 BVG - für den gesamten Bereich der weiter gehenden
Vorsorge gilt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der hier zu
beurteilenden Sachlage, welche zwar auf einer ursprünglich bei der
Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderung basiert, in der aber
der Vorsorgefall ebenfalls noch nicht eingetreten ist, diese hohe Gewichtung
des Vorsorgeschutzgedankens nicht zum Tragen kommen sollte. Daran ändert der
Umstand, dass das Verrechnungsverbot somit auch höhere als die dem
Insolvenzschutz gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 sowie 8
Abs. 1 BVG unterstehenden Lohnbestandteile beschlägt, nichts.

6.4.3 Anders stellt sich die Situation in Bezug auf den nicht nach den
Bestimmungen über die berufliche Vorsorge geäufneten dritten Teilbetrag von
Fr. 87'365.30 dar. Dabei handelt es sich offenbar um eine Art Spareinlage,
welche nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge generiert wurde und deren
Verrechnung somit nicht bereits mit der Begründung des zwingenden
Vorsorgeschutzes verneint werden kann. Daraus folgert, dass dieser Betrag mit
allfälligen Schadenersatzforderungen der Sammelstiftung X.________ in
Liquidation grundsätzlich verrechenbar ist, sofern die spezifischen
Verrechnungsvoraussetzungen gegeben sind.

6.4.3.1 Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im
Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende
grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung,
die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern
bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich
durchsetzbar sein (SZS 2003 S. 502 [Urteil L. vom 21. November 2002, B 78/00,
Erw. 4.1 in fine mit Hinweis], 2002 S. 260 [Urteil M. vom 1. September 1998,
B 45/97, Erw. 2a in fine] und S. 510 [Urteil H. vom 9. August 2001, B 26/99,
Erw. 1 in fine]; Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00, Erw. 2a in fine).
Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich
gegenüberstehenden Forderungen (vgl. namentlich das in SZS 1991 S. 32
publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90, Erw. 4a).
Während die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und Fälligkeit der
Forderungen - letztere Bedingung dürfte bezüglich des Anspruchs des
Beschwerdeführers 1 mit dessen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
eingetreten sein (vgl. dazu analog Art. 2 Abs. 3 FZG; Stauffer, a.a.O., Rz
1049; anders noch Riemer, Die Verrechnungseinrede der
Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in: SJZ
75/1979, S. 343 [aber noch zu Art. 331c Abs. 1 und 2 altOR]) - ohne weiteres
zu bejahen sind, ist die vom Beschwerdeführer 1 explizit bestrittene
Voraussetzung der Gleichartigkeit, ohne deren Vorhandensein auch die Guthaben
in Form der reinen Sparbeiträge (Fr. 87'365.30) an die neue
Vorsorgeeinrichtung zu übertragen wären - im Speziellen zu prüfen.

6.4.3.2 Gemäss von Tuhr/Escher (Allgemeiner Teil des Schweizerischen
Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 194 FN 29) liegt keine
Gleichartigkeit - und daher keine Verrechenbarkeit - vor, wenn B gegen A eine
Geldforderung hat und A von B eine Geldzahlung an einen Dritten verlangen
kann. Darauf beruft sich insbesondere Riemer (a.a.O., S. 343), wenn er die
Verrechenbarkeit - mangels Gleichartigkeit der Forderungen - verneint für den
Fall, dass der eine Gläubiger (die bisherige Vorsorgeeinrichtung) gegenüber
einem anderen (dem Destinatär) eine Geldforderung hat, während dieser jenem
gegenüber nur eine Geldzahlung an einen Dritten (die neue
Vorsorgeeinrichtung) verlangen kann. Gestützt darauf wurde die Frage der
Gleichartigkeit der Forderungen in derartigen Konstellationen - wenn auch
noch vor In-Kraft-Treten des FZG - von der Rechtsprechung entweder
ausdrücklich offen gelassen (BGE 114 V 42 f. Erw. 3d) oder aber lediglich
unter Hinweis auf die Literatur - ohne eigenständige Prüfung - verneint (BGE
111 II 168 f. Erw. 2a [Verweis auf Riemer]; SZS 1991 S. 32 [Urteil J. vom 30.
August 1990, B 18/90, Erw. 4a]).

6.4.3.3 Die beiden Forderungen (Haupt- und Verrechnungsforderung) müssen
ihrem Gegenstande nach gleichartig sein (Gauch/Schluep, Schweizerisches
Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Band II, 5. Aufl. 1991, Rz 3339).
Dieses Erfordernis verlangt, dass sich die Forderungen auf inhaltlich
gleichartige Leistungen richten (Gauch/Schluep, a.a.O., Rz 3340).

In casu lauten beide Forderungen auf eine Geldzahlung, wenn auch die eine auf
Übertragung der Geldmittel von der bisherigen auf die neue
Vorsorgeeinrichtung. Die - wenn auch nicht immer ausdrücklich ausgesprochene
(vgl. aber Katharina Schoop, Die Verrechnung von Vorsorgeleistungen mit
Gegenforderungen, in: Schweizer Personalvorsorge, 1990, S. 89 ff.) -
Begründung dafür, dass für diesen Fall die Gleichartigkeit und damit die
Verrechenbarkeit von der Literatur bis anhin grossmehrheitlich abgelehnt
worden ist (vgl. Bernard Viret, La Prévoyance en faveur du personnel selon le
nouveau droit du contrat de travail, in: ZSR NF 94/1975, 1. Halbband, S. 169
f.; Ullin Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1987, S. 210
[aber zufolge des Barauszahlungsverbotes sowie der fehlenden Erfüllbarkeit];
Katharina Schoop, a.a.O., S. 89 ff.) abgelehnt worden ist, dürfte in Art. 122
OR liegen, wonach derjenige, der sich zugunsten eines Dritten verpflichtet
hat, diese Schuld nicht mit Forderungen verrechnen kann, die ihm gegen den
anderen zustehen. Im Gegensatz zu dieser Konstellation, bei welcher es stets
darum geht, einen Dritten zu begünstigen (und zwar unabhängig davon, ob es
sich um einen so genannten  "echten" oder "unechten" Vertrag zugunsten eines
Dritten handelt [vgl. dazu Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel/Frankfurt a.M., 1992,
Wolfgang Peter, S. 668 f. Rz 1 und 2 zu Art. 122), d.h. der eigentliche
Vertragszweck darin besteht, effektiv Leistung an einen Dritten (vgl.
Wolfgang Peter, a.a.O., S. 669 Rz 2 zu Art. 122) zu dessen Gunsten zu
erbringen, verwaltet im vorliegenden Fall die Vorsorgeeinrichtung, an welche
die Austrittsleistung des Destinatärs übertragen werden soll, lediglich die
Vorsorgemittel bis zum Eintritt des Vorsorge- oder allenfalls
Freizügigkeitsfalles. Die neue Vorsorgeeinrichtung ist folglich nicht als
"Begünstigte" im Sinne des Art. 112 OR anzusehen, da die Mittel letztlich
nicht zu ihren Gunsten (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], a.a.O., Rainer
Gonzenbach, S. 612 Rz 7 zu Art. 112) versprochen und ausbezahlt werden;
vielmehr hat weiterhin der Destinatär Anspruch auf die zu übertragenden
Geldmittel (in Form einer bar auszuzahlenden Freizügigkeits- oder späteren
Vorsorgeleistung). Während es nun im Falle des eigentlichen Vertrages
zugunsten eines Dritten durchaus Sinn macht - und gesetzlich auch so
stipuliert wird (vgl. Art. 122 OR) -, dass die einem Dritten versprochene und
ihm daher zustehende Leistung nicht einfach verrechenbar ist, ist nicht
einsehbar, weshalb dieser Schutzzweck auch mit Blick auf einen Dritten (hier:
die neue Vorsorgeeinrichtung) gelten soll, welcher einzig die immer noch der
einen Vertragspartei zustehenden Geldmittel zur Verwaltung übertragen erhält.
Der Umstand, dass der Destinatär im vorliegenden Fall lediglich Anspruch auf
Transfer der Geldmittel an die neue Vorsorgeeinrichtung - und (noch) nicht
auf Auszahlung (in irgendeiner Form) an sich selbst - hat, ändert nichts
daran, dass er letztlich (im Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall [in Form der
ausnahmsweisen Barauszahlung]) der Begünstigte ist und sich nicht mit der
Begründung, die Leistung sei einem Dritten versprochen, der Verrechnung
widersetzen kann. Es ist somit davon auszugehen, dass sich gleichartige
Leistungen im Sinne von Geldleistungen gegenüberstehen. Dies hat jedenfalls
für den vorliegend zu beurteilenden, nicht nach den Bestimmungen der
beruflichen Vorsorge geäufneten Betrag zu gelten, bei welchem insbesondere
auch unklar ist, ob überhaupt nur eine Übertragung auf die neue
Vorsorgeeinrichtung gefordert werden konnte oder - bei Verlassen der
Vorsorgeeinrichtung - nicht auch eine direkte Auszahlung an den
Beschwerdeführer 1 selber möglich (gewesen) wäre.

6.5 Zusammenfassend erweist sich eine Verrechnung der von der Sammelstiftung
X.________ in Liquidation gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen
Schadenersatzforderungen als nicht zulässig hinsichtlich der Vorsorgeguthaben
von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, wohingegen eine solche grundsätzlich
statthaft ist in Bezug auf den Betrag von Fr. 87'365.30.

7.
7.1 Die ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende geschiedene Ehegattin
des Beschwerdeführers 1, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3),
wendet gegen die Verrechenbarkeit der Forderungen im Wesentlichen ein, sie
habe als geschiedene Ehegattin einen eigenen, selbstständigen Anspruch auf
den ihr gemäss Scheidungsurteil vom 27. Februar 2002 zugesprochenen Anteil
der Vorsorgegelder. Eine Verrechnung scheitere daher bereits an der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen.

7.2 Während sich eine Prüfung dieses Einwandes bezüglich der beiden
Teilbeträge von Fr. 542'022.80 sowie Fr. 87'457.50, da ohnehin nicht der
Verrechnung zugänglich, erübrigt, fragt sich, ob er sich im Hinblick auf das
für verrechenbar erklärte Guthaben von Fr. 87'365.30 als begründet erweist.

7.2.1 Der Beschwerdeführerin 3 stand ein eigener originärer Anspruch auf
Vorsorgemittel ihres geschiedenen Ehegatten erst mit Scheidungsurteil vom 27.
Februar 2002 bzw. mit dessen Rechtskraft zu. Die Sammelstiftung X.________ in
Liquidation hatte ihre Verrechnungserklärung gegenüber dem Beschwerdeführer 1
indessen bereits im Rahmen ihrer Widerklage vom 13. Februar 2002 bzw., wie
sich der Klageschrift vom 13. September 2001 entnehmen lässt, sogar schon zu
einem früheren Zeitpunkt erstmals abgegeben. Aus dieser zeitlichen Abfolge
resultiert, dass sich die Ansprüche des Beschwerdeführers 1 und der
Sammelstiftung X.________ in Liquidation bereits vor Rechtskraft des
Scheidungsurteils gegenüberstanden und sie, soweit sich überhaupt als
gerechtfertigt erweisend und verrechenbar, schon damals durch Verrechnung
getilgt wurden (Art. 124 Abs. 2 OR) (vgl. zum Ganzen: SZS 2005 S. 175 [Urteil
W. vom 28. Juni 2004, B 76/03]).

7.2.2 Der Beschwerdeführerin 3 stand folglich zu keiner Zeit ein
eigenständiger Anspruch auf die ihr zugesprochenen Vorsorgeguthaben ihres
geschiedenen Ehegatten zu, weshalb sie sich hinsichtlich des Betrages von Fr.
87'365.30 nicht auf die mangelnde Voraussetzung der Gegenseitigkeit der
Forderungen - und damit gegen deren grundsätzliche Verrechenbarkeit - berufen
kann.

8.
8.1 Der Betrag der Austrittsleistung von insgesamt Fr. 716'845.60 per 31.
Januar 1996 ist in masslicher Hinsicht unbestritten. Ebenfalls seitens des
Beschwerdeführers 1 nicht gerügt werden ausdrücklich die vorinstanzlich
angenommenen Verzugszinssätze und -perioden (1. Februar 1996 bis 31. Dezember
1999: 5 %; 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002: 4,25 %; ab 1. Januar 2003:
3,5 %). Er bemängelt einzig, dass der gestützt darauf konkret zu ermittelnde
Verzugszinsbetrag nicht abschliessend durch das kantonale Gericht bestimmt
worden sei. Namentlich habe die Vorinstanz es unterlassen, darzulegen, ob der
Jahreszins jeweils jahresweise auf das Kapital geschlagen und dieser Betrag
wiederum verzinst werde - wie dies im Rahmen seiner Eingabe vom 19. August
2002 angeregt worden sei - oder aber nicht.

8.2
8.2.1Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus
der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu
zahlen. Nach Art. 7 FZV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG sowie Art. 12
BVV 2 [je in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung])
entsprach der Verzugszinssatz bis Ende 1999 dem BVG-Mindestzinssatz plus
einem Prozent, somit 5 %. Vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 belief
sich der Verzugszinssatz - laut der in diesem Zeitraum gültigen Fassung der
erwähnten Bestimmungen - auf 4,25 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 auf
3,5 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 auf 2,5 % sowie seit 1. Januar
2005 auf 3,5 % (vgl. auch Stauffer, a.a.O., Rz 587 f.; Rolf Brunner,
Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 140/2004 S. 135 ff.,
insbes. S. 136 oben).

8.2.2 Was die Verzugszinsberechnung anbelangt, wurde in BGE 129 V 258 Erw.
4.2.3 erkannt, dass der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem
reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der
Verzugszinspflicht zu bezahlen ist. Auf den Verzugszins sind grundsätzlich
die Regeln von Art. 11 BVV 2 analog anwendbar (in diesem Sinne: Rolf Brunner,
a.a.O., S. 143). Danach ist das Guthaben bis Ende des Kalenderjahres pro rata
temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und
Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung
im folgenden Jahr (Rolf Brunner, a.a.O., S. 141). Diese Berechnungsweise
entspricht dem vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Vorgehen und gelangt
daher vorliegend zur Anwendung. Es wird an der Sammelstiftung X.________ in
Liquidation sein, vor der Übertragung der nicht zur Verrechnung gelangenden
Guthaben auf dieser Basis den Verzugszins zu ermitteln.

9.
Schliesslich beanstanden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3
die Höhe der ihnen vom kantonalen Gericht zugesprochenen
Parteientschädigungen.

9.1 Das Bundesrecht enthält keinerlei Vorschriften über die Kosten- und
Entschädigungsregelung im kantonalen vorsorgerechtlichen Klageverfahren. Es
gilt kantonales Recht. In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht neu - zwecks Wahrung des Sachzusammenhangs und der
Einheit des Prozesses auf dem Gebiete der Sozialversicherung - seine
sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung auch rein kantonalrechtlich
begründeter Prozess(kosten)entscheide indes bejaht (insbes. 147 ff. Erw. 2b).

9.1.1 Die Bemessung der Entschädigung ist mangels bundesrechtlicher
Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art.
128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die
Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der
für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf
Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten
Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von
Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das
früher aus Art. 4 Abs. 1 altBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen;
SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 f. Erw. 2 [Urteil I. vom 14. März 2000, H 133/99]).
Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt
(SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende [Urteil I. vom 14. März 2000, H
133/99]), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder
einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 9 Erw.
2.1, 125 V 409 Erw. 3a je mit Hinweisen; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a
[Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]). Willkür kann in zwei
Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung
kantonalen Rechts über die Bemessung der Parteientschädigung oder als
schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht
eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 f. Erw. 3a am Ende). Im
letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung
von Art. 9 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen
anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil H. der I. Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt
schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5
Erw. 4a, je mit Hinweisen; zum Ganzen: SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a
[Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil R. vom 2. September 2004, B
52/03, Erw. 6).

9.1.2 Gemäss Art. 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) sind im Klageverfahren
die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die
Parteien zu verlegen. Im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens hat
das kantonale Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars u.a.
die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeitsgrad des Prozesses sowie den
nach dem Umständen gebotenen Zeitaufwand des Anwaltes zu berücksichtigen
(Art. 4 Abs. 1 des bernischen Dekrets über die Anwaltsgebühren vom 6.
November 1973 [DAG; BSG 168.81]; BGE 114 V 87 f. Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1
des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 [SR
173.119.2]).

9.2 Hinsichtlich der Parteientschädigung ist die Vorinstanz - dem Ausgang des
kantonalen Prozesses (Verneinung der Legitimation der Sammelstiftung
X.________ in Liquidation zur Widerklage bezüglich des vom Sicherheitsfonds
BVG sichergestellten Betrages von Fr. 542'022.80 [Erw. 2 des kantonalen
Entscheides]; Bejahung des Anspruchs des Beschwerdeführers 1 auf Übertragung
der Fr. 542'022.80 auf die neue Vorsorgeeinrichtung [Erw. 4]; Bejahung der
faktischen Organeigenschaft des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 52 BVG
[Erw. 5]; Bejahung der Verrechenbarkeit der beiden Teilbeträge von Fr.
87'457.50 sowie Fr. 87'365.30 [Erw. 6]) sowie dem anwaltlichen Arbeitsaufwand
entsprechend - von einem Obsiegen des Versicherten und seiner geschiedenen
Ehegattin im Umfang von rund drei Vierteln ausgegangen. Die von B.________
geltend gemachten Parteikosten (Fr. 77'292.95) hat sie um mehr als die Hälfte
auf Fr. 28'852.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), diejenigen von
A.________ um etwa 43 % von Fr. 32'719.20 auf Fr 18'731.20 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) gekürzt.

9.2.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 erweist sich die
durch das kantonale Gericht vorgenommene Herabsetzung seiner im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote nicht als willkürlich im
Sinne der vorstehend dargelegten Grundsätze. Wie insbesondere Art. 4 Abs. 1
DAG entnommen werden kann, bemisst sich der Parteikostenersatz u.a. nach dem
umständehalber gebotenen anwaltlichen Zeitaufwand. Dieser konnte, da im
Wesentlichen einzig die Verrechenbarkeit der Forderungen Prozessthema bildete
- wohingegen beispielsweise Bestand sowie Höhe der Austrittsleistungen
unbestritten blieben und, wie der Beschwerdeführer 1 selber anerkennt, eine
Stellungnahme zur Widerklage noch nicht erforderlich war -, in vernünftigen
Grenzen gehalten werden, zumal die Vorinstanz die sachdienlichen
Gesetzesmaterialien im Rahmen ihrer Untersuchungsmaxime ediert und den
Parteien zur Verfügung gestellt hatte. Aus diesen Gründen rechtfertigte sich,
worin dem kantonalen Gericht ebenfalls beizupflichten ist, auch der
beanspruchte Zuschlag zur Normalgebühr gemäss Art. 11 lit. a DAG nicht. Ob
die - mit Bezug auf den in Art. 10 lit. a in Verbindung mit Art 12 DAG nach
Massgabe der Höhe des Streitwertes festgelegten Parteikostenrahmen -
vorgenommene "Aufteilung" des Streitwertes zufolge der im Scheidungsurteil
stipulierten Halbierung der Austrittsleistung als den Verhältnissen
angemessen erscheint, kann sodann offen bleiben. Die dem Beschwerdeführer 1
zugesprochene Parteientschädigung bewegt sich zwar im unteren Bereich aber
doch noch innerhalb des auch bei einem Streitwert von Fr. 600'000.- bis 1
Mio. vorgesehenen Gebührenrahmens. Deren Bemessung stellt somit jedenfalls
keine - für eine letztinstanzliche Berichtigung notwendige (vgl. Erw. 9.1.1
hievor) - klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts dar.

9.2.2 Gleiches hat für die von der Beschwerdeführerin 3 vorgebrachten
Einwendungen zur Parteikostenverlegung zu gelten. Überdies konnte A.________,
da erst später ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen, im Rahmen ihrer
Stellungnahmen, soweit nicht ihre bezüglich Verrechenbarkeit der Forderungen
spezielle Situation als geschiedene Ehegattin eines Destinatärs betreffend,
wesentlich auf die Vorleistungen der beiden anderen Parteien abstellen bzw.
darauf verweisen. Die ihr zugesprochene Parteientschädigung trägt den
konkreten Umständen - namentlich auch dem auf Grund der deutschsprachigen
Verfahrensführung zu leistenden Mehraufwand - angemessen Rechnung und ist
daher unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung nicht zu beanstanden.

10.
10.1Da es sich um einen Versicherungsleistungsstreit handelt, sind für den
letztinstanzlichen Prozess keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).

10.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejaht im Unterschied zum
kantonalen Gericht die Legitimation der Sammelstifung X.________ in
Liquidation auch bezüglich des vom Sicherheitsfonds BVG sichergestellten
Betrages von Fr. 542'022.80, verneint aber die Verrechenbarkeit dieses wie
auch des Guthabens von Fr. 87'457.50 (bzw. des nach abgeschlossenem
Liquidationsverfahren davon noch erhältlichen Betrages). Es pflichtet dem
Beschwerdeführer 1 ferner insofern bei, als die Vorinstanz mit Blick auf
dessen Organstellung bei der Sammelstiftung X.________ zu Unrecht keine
öffentliche und mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

10.2.1 Der Beschwerdeführer 1 und seine geschiedene Ehegattin unterliegen
folglich primär - nebst der vorinstanzlichen Parteikostenverlegung - im Punkt
der grundsätzlichen Verrechenbarkeit des Vorsorgeguthabens in Höhe von Fr.
87'365.30, weshalb von einem grossmehrheitlichen Obsiegen auszugehen und eine
lediglich leicht reduzierte letztinstanzliche Parteientschädigung zu Lasten
der Sammelstiftung X.________ in Liquidation zuzusprechen ist (Art. 159 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der Sammelstiftung X.________ in
Liquidation, welche ebenfalls teilweise obsiegt, ist demgegenüber, zumal kein
Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. BGE 119 V 456 Erw.
6b), kein Parteikostenersatz zuzusprechen (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349
Erw. 8 mit Hinweis).

10.2.2 Da auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge - wie bereits ausgeführt -
kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen,
die Akten dem kantonalen Gericht zu einer allfälligen Neufestsetzung der
Parteientschädigung zuzustellen, wie dies die Beschwerdeführer 1 und 3
sinngemäss beantragen lassen. Hingegen bleibt es ihnen unbenommen, mit Blick
auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen (SZS 2005 S. 433
[Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, Erw. 5 in fine]; Urteil B. vom 14.
August 2000, C 28/00).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren B 41/04, B 42/04 und B 44/04 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des B.________ (Verfahren B 42/04) und der
A.________ (Verfahren B 41/04) werden insoweit teilweise gutgeheissen, als
Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. März 2004 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 2 dahingehend abgeändert
wird, dass der per 31. Januar 1996 ausgewiesene Vorsorgebetrag in Höhe von
Fr. 87'457.50 nicht mit allfälligen Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 BVG
verrechenbar ist und daher, im Betrag der aus der Liquidation resultierenden
Dividende, an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung des B.________ übertragen
wird. Ferner wird die Sache, soweit die Beurteilung der Organeigenschaft des
B.________ betreffend, an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der Erw. 3.3 verfahre.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung X.________ in
Liquidation (Verfahren B 44/04) wird, soweit darauf einzutreten ist,
dahingehend gutgeheissen, dass deren Legitimation zur Widerklage auch
bezüglich des Vorsorgeguthabens von Fr. 542'022.80 zu bejahen ist.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die Sammelstiftung X.________ in Liquidation hat B.________ und A.________ je
eine Parteientschädigung von Fr. 9000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: