Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 33/2004
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B 33/04

Urteil vom 18. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann

F.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Christoph Steffen, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch
die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese
vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die am 24. November 1942 geborene F.________ war seit 1. März 2002 als
Verwaltungssekretärin bei einer selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt
des Kantons Zürich angestellt und damit bei der Beamtenversicherungskasse des
Kantons Zürich vorsorgeversichert. Mit Wirkung auf den 30. November 2002
kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Sie ersuchte die
Beamtenversicherungskasse mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 um Überweisung
der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihrer neuen Arbeitgeberin
und reichte am 23. Januar 2003 das Formular "Altersrücktritt" ein.
Nachdem die Beamtenversicherungskasse die monatliche Altersleistung auf Fr.
2382.10 festgesetzt hatte (Schreiben vom 24. Januar 2003), beantragte
F.________ einsprache- und wiedererwägungsweise die Auszahlung einer
Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung. Mit Schreiben vom 11. März
2003 teilte die Beamtenversicherungskasse F.________ mit, dass mit dem
Austritt aus der Kasse nach dem vollendeten 60. Altersjahr der Anspruch auf
eine Altersrente ausgelöst worden sei und sie ihrem Anliegen mangels
gesetzlichen oder statutarischen Spielraums nicht Rechnung tragen könne.

B.
Die von F.________ erhobene Klage mit dem Rechtsbegehren, die
Beamtenversicherungskasse sei zu verpflichten, die auf den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Austrittsleistung zuzüglich 5
% Verzugszins seit 1. Dezember 2002 an die neue Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 25. Februar 2004 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den im kantonalen
Verfahren gestellten Antrag erneuern.
Während die Beamtenversicherungskasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung die Gutheissung des Rechtsmittels.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

2.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.)
handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V
165 Erw. 1).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die von
ihr beantragte Austrittsleistung hat.

4.
4.1 Gemäss Art. 13 BVG haben Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt
haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. b). Die reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass
der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit
entsteht (Abs. 2 Satz 1).
Gestützt auf § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Versicherungskasse
für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS/ZH 177.201) hat der Kanton Zürich
sein Verwaltungspersonal bei der Beamtenversicherungskasse versichert. Gemäss
§ 10 Abs. 1 des mit der Finanzdirektion des Kantons Zürich geschlossenen
Versicherungsvertrages (Version 2002) ist jede versicherte Person nach dem
vollendeten 60. Altersjahr berechtigt, den Altersrücktritt zu erklären und
eine Altersrente zu beziehen (Satz 1). Der Rücktritt hat auf das Ende eines
Monats zu erfolgen (Satz 2). Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem
Dienst des Arbeitgebers austreten und ohne Versicherungsfall aus der
Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine
Freizügigkeitsleistung (§ 42 Abs. 1 Versicherungsvertrag).

4.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 306) ist - auch unter der Herrschaft
des FZG (BGE 129 V 381) - bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die
Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des
Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen
Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend
kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung
nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in
einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen
besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die
reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt
sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement
vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten
Person, anderweitig erwerbstätig zu sein. Anders verhält es sich, wenn das
Vorsorgereglement die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente von der
Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten Person
abhängig macht: Diesfalls tritt der den Anspruch auf eine Austrittsleistung
ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, sondern nur, wenn
die versicherte Person von der ihr statutarisch eingeräumten Möglichkeit, die
Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht (SZS
2003 S. 353).

5.
5.1 Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich vorliegend die Frage, ob die
reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin die vorzeitige
Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten
Person abhängig machen oder ob eine Auflösung des Arbeitsvertrages auch gegen
den Willen der versicherten Person die Ausrichtung einer vorzeitigen
Altersleistung auslösen kann.

5.2 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird,
wurde diese Frage im angefochtenen Entscheid zu Unrecht gestützt auf die
Statuten der Beamtenversicherungskasse entschieden. Denn massgebend ist
vorliegend der aufgrund von § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal vereinbarte Versicherungsvertrag,
welcher indessen inhaltlich mit Ausnahme einiger wenigen, hier nicht
interessierenden Abweichungen mit den Statuten der Beamtenversicherungskasse
übereinstimmt.
Nicht gefolgt werden kann demgegenüber dem von der Beschwerdeführerin im
Weitern erhobenen Einwand, die Vorinstanz hätte nicht eine Auslegung nach den
Regeln der Gesetzesanwendung, sondern nach dem Vertrauensprinzip (unter
Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln) vornehmen
müssen. Denn bei der Beamtenversicherungskasse handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung, weshalb die Beurteilung der
strittigen Frage nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung erfolgt.
Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das
Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge
auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip vorgenommen wird, weist das dem öffentlichen Recht
unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 1997
S. 565 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 146 Erw. 4c, 116 V 193 Erw.
3a, je mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
vorliegend massgebenden Statuten der Beamtenversicherungskasse als
Versicherungsvertrag bezeichnet werden (vgl. auch SZS 2003 S. 429 Erw. 5).

5.3 Die Vorinstanz erwog, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1
Statuten (bzw. § 10 Abs. 1 Versicherungsvertrag) der versicherten Person
anheimgestellt sei, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine
vorzeitige Altersrente zu verlangen. Im Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 Statuten
(bzw. § 42 Abs. 1 Versicherungsvertrag) gelesen, könne sich die
Willenserklärung betreffend Altersrücktritt nur auf den (zwischen dem
vollendeten 60. und dem 65. Altersjahr liegenden) Zeitpunkt beziehen, auf
welchen ein Altersrücktritt erklärt werden könne. Vor dem vollendeten 60.
Altersjahr sei ein altersbedingter Rücktritt, nach dem vollendeten 60.
Altersjahr ein anderer als ein altersbedingter Rücktritt nicht möglich.
Anders als nach den Statuten der Pensionskasse des Bundes, welche dem Urteil
S. vom 24. Juni 2002, B 38/00, zugrunde lägen, könne die zurücktretende
Person gemäss § 42 Abs. 1 Statuten bzw. Versicherungsvertrag nicht wählen,
was mit dem Sparguthaben zu geschehen habe. Die Bestimmung des § 56a Abs. 1
Satz 1 Statuten (bzw. § 56a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertrag), wonach die
versicherte Person sich beim Altersrücktritt bis zur Hälfte des Sparguthabens
als Kapital auszahlen lassen kann, würde bei einer anderen Auslegung für
diejenigen Personen bedeutungslos, welche vor dem 65. Altersjahr ihren
Rücktritt erklären, weil sie, um sich das gesamte Sparkapital auszahlen zu
lassen, die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überweisen
lassen könnten, um sich hernach das Kapital von diesem wieder auszahlen zu
lassen. Da somit die Statuten (bzw. der Vorsorgevertrag) die Ausrichtung
einer Altersrente nicht von der Ausübung einer entsprechenden
Willenserklärung abhängig machen würden, sei unter dem Versicherungsfall
Alter das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige
Pensionierung zu verstehen. Bei der Versicherten sei damit der Vorsorgefall
Alter mit der nach Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Stellenaufgabe
eingetreten.

5.4 Dieser im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung kann nicht
beigepflichtet werden. Dass nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1
Versicherungsvertrag der versicherten Person anheimgestellt ist, bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Altersrente zu verlangen,
anerkennt auch die Vorinstanz. Entgegen ihrer Auffassung ist auf diese
grammatikalische Auslegung abzustellen. Denn nichts deutet darauf hin, dass
dieser klare (d.h. eindeutige und unmissverständliche) Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte. Namentlich bestätigt das
teleologische Auslegungselement - der Sinn und Zweck der Bestimmung besteht
darin, dem Versicherten einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen - die
auf den Wortlaut gestützte Auslegung. Soweit im angefochtenen Entscheid
sodann die Umgehungsmöglichkeit der Bestimmung über die Kapitalauszahlung
angeführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit in der
Rechtsprechung gemäss SZS 2003 S. 353 nach einer Interessenabwägung bewusst
in Kauf genommen wurde. Dass schliesslich bei der in § 11
Versicherungsvertrag normierten Entlassung altershalber, welche bei Vorliegen
sachlich ausreichender Gründe ausgesprochen werden kann, (nur) Anspruch auf
Altersleistungen besteht, lässt den Schluss nicht zu, dass es sich im Falle
der Kündigung durch die versicherte Person nach dem vollendeten 60.
Altersjahr ebenso verhalten muss. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1
Versicherungsvertrag ist demnach dahingehend zu verstehen, dass die
Altersrente unter den gegebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige
Pensionierung nicht etwa automatisch zur Ausrichtung gelangt, sondern erst
auf entsprechende Willenserklärung der versicherten Person hin.
Anders würde es sich - worauf die Beschwerdeführerin in einer nach Schluss
des Schriftenwechsels erfolgten Eingabe zu Recht hinweist - nach der auf den
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 9 der Statuten der
Versicherungskasse verhalten, gemäss dessen Absatz 3 Austritte aus der
Versicherungskasse ab vollendetem 60. Altersjahr immer als Altersrücktritt
behandelt werden (Satz 1) und  die Geltendmachung einer
Freizügigkeitsleistung ausgeschlossen ist (Satz 2).

5.5 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin welche
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2002 das
reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung (60 Jahre)
erreicht hatte, die Beamtenversicherungskasse mit Schreiben vom 17. Dezember
2002 um die Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der
neuen Arbeitgeberin ersucht hat und damit von der ihr in § 10 Abs. 1
Vorsorgevertrag eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer Altersrente
zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dass die Versicherte, obwohl sie
am 23. Januar 2003 das Formular "Altersrücktritt" eingereicht hat, nicht die
Auszahlung einer Altersrente beantragen wollte, wurde in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargetan und von der Beamtenversicherungskasse
vernehmlassungsweise nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Unter den gegebenen Umständen ist der statutarische Vorsorgefall Alter
im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten,
sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die anbegehrte Austrittsleistung
hat, zuzüglich Verzugszins ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der
Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 Abs. 3 FZG).

6.
Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden
aufgrund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben.
Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses steht der
Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159
OG). Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher
Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht
(vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen
Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen.
Hingegen ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin
unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu
stellen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2004
aufgehoben und die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich wird
verpflichtet, die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
berechnete Austrittsleistung der Beschwerdeführerin nebst Zins zu 5 % ab 1.
Dezember 2002 an deren neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beamtenversicherungskasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: