Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 30/2004
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B 30/04

Urteil vom 20. Juli 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrich-
strasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Rentenanstalt Swiss Life BVG-Sammelstiftung, General Guisan-Quai 40, 8002
Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 12. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1961 und wohnhaft in H.________/ Deutschland, war vom
1. November 1987 bis 30. Juni 1999 als Computertechniker in der Firma
M.________ AG angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt Swiss Life (im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert.
Bedingt durch eine ab Februar 1999 erlittene zunehmende psychotische
Entgleisung mit wahnhaften Verfolgungsideen war er vom 15. März bis 4. Juni
1999 vollständig arbeitsunfähig (Berichte des Hausarztes Dr. med. T.________,
Arzt für Allgemeine Medizin, vom 23. November 2000, der Klinik G.________ vom
9. November 2000 und Gutachten des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2001). Am 5. Juni 1999 kündigte
S.________ das Arbeitsverhältnis mit der M.________ AG aus gesundheitlichen
Gründen auf Ende des laufenden Monats.

Anschliessend bezog er vom 1. Juli bis 31. August 1999 in Deutschland
Arbeitslosentaggelder. Ab 1. September 1999 war er als Hotline-Betreuer in
der Firma P.________ GmbH & Co. KG angestellt. Am 15. Februar 2000 kündigte
diese das Arbeitsverhältnis auf Ende März 2000. Während der Monate April und
Mai 2000 war S.________ in der Folge erneut arbeitslos. Am 1. Juni 2000 trat
er eine Anstellung bei der in W.________ domizilierten Firma E.________ GmbH
an, wodurch er bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
(im Folgenden: Stiftung) vorsorgeversichert war. Nachdem S.________ der neuen
Arbeitgeberin am 6. Juli 2000 mitgeteilt hatte, er müsse sich für mehrere
Wochen in stationäre Behandlung begeben, kündigte diese das
Anstellungsverhältnis auf den 14. Juli 2000. Vom 19. Juli bis 29. August 2000
hielt sich S.________ in der Klinik G.________, einem Krankenhaus für
Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, auf.

A.b Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Juli 2000 hin klärte die
IV-Stelle des Kantons Zürich die gesundheitlichen und die
beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte hiefür u.a. Berichte des
Dr. med. A.________, Praxisgemeinschaft X.________, vom 21. November 2000
(mit Bericht vom 22. März 1999 an den Hausarzt Dr. med. T.________ und
Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 31. August 2000 betreffend die
stationäre Behandlung vom 19. Juli bis 29. August 2000) sowie des Dr. med.
T.________ vom 23. November 2000 ein und veranlasste ein psychiatrisches
Gutachten (Expertise des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001). Am 16. Mai
2001 überwies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der kantonalen
IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen des deutschen Versicherungsträgers
(Gutachten des Dr. med. O.________, Praxisgemeinschaft X.________, zuhanden
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. März 2001, Schreiben
der Frau Dr. med. H.________ vom 23. November 2000 an Dr. med. T.________).
Mit Verfügung vom 19. Juni 2001, welche durch jene vom 12. Juli 2001 ersetzt
wurde, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland S.________ rückwirkend
ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100
% zu.

A.c Am 12. November 2001 bestritt die Stiftung eine Leistungspflicht in ihrer
Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der E.________ GmbH. In der Folge lehnte
die Sammelstiftung als BVG-Versicherer der M.________ AG ihrerseits das
Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente
ebenfalls ab (Schreiben vom 21. Februar 2002). In der weiteren Korrespondenz
beharrten die Beteiligten auf ihren divergierenden Standpunkten.

B.
Die durch S.________ gegen die beiden genannten Vorsorgeeinrichtungen
(Sammelstiftung und Stiftung) eingereichte Klage vom 10./26. September 2002
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach ergänzenden
Beweisvorkehren (prozessleitende Verfügung vom 19. August 2003, Schreiben des
Gerichts vom 29. Oktober 2003, woraufhin Dr. med. A.________ am 4. November
2003 ergänzend berichtete) und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (Entscheid
vom 12. Februar 2004).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die
Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm - bei einem Invaliditätsgrad von 100
% - eine jährliche Rente der beruflichen Vorsorge von mindestens Fr. 22'230.-
und eine jährliche Kinderrente von mindestens Fr. 3743.- nebst Zins ab
Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (5. April 2004) auf die
nachzuentrichtenden Betreffnisse zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 lässt S.________ u.a. Kurzberichte des Dr. med.
an Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie
vom 19. Januar und 18. Februar 2000) zu den Akten reichen, worin der
behandelnde Psychiater den Hausarzt über die aktuellen gesundheitlichen
Verhältnisse und Untersuchungen orientierte.

Die Sammelstiftung, die aufgefordert wurde, sich auch zur Eingabe vom 13. Mai
2004 einschliesslich Beilagen zu äussern, schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Stellungnahme zur Sache.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist sowohl in sachlicher als auch
zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung der gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG
sowie Art. 102 lit. b in Verbindung mit Art. 128 und Art. 98 lit. g OG
erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig (BGE 130 V 104 Erw. 1.1,
112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a,
je mit Hinweisen), sodass darauf - zumal auch die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 103 f., 106 und 108 OG) -
einzutreten ist.

2.
Die Streitigkeit betrifft den Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche
Invalidenrente. Da mithin Versicherungsleistungen in Frage stehen, ist die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und
kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).

3.
Der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten unbestrittenerweise zu mehr als
zwei Dritteln invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze
IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember
2004 in Geltung gestandenen Fassung) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Die Beschwerdegegnerin
ist ihrerseits leistungspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welcher
dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit zwischen 1. November 1987 und
30. Juli 1999 eingetreten ist (als der Beschwerdeführer seines
Anstellungsverhältnisses mit der M.________ AG wegen und unter Beachtung der
Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin
vorsorgeversichert war) und wenn zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität
nebst dem engen sachlichen auch ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang
besteht. Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen
(Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 ff. Erw. 2c/aa und bb, 118
V 39 Erw. 2a) in allen Teilen zutreffend dargelegt, sodass sich
Wiederholungen erübrigen.

4.
Es steht auf Grund der Akten fest und ist zu Recht nicht strittig, dass die
nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zwischen den Parteien eingetretene
Invalidität auf denselben psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist,
welcher beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. März bis 4. Juni 1999 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Kontrovers und nachfolgend zu
prüfen ist, ob ein enger zeitlicher Konnex gegeben ist. Dabei ist mit der
Vorinstanz und sämtlichen Verfahrensbeteiligten eine freie und nicht auf
offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung der tatsächlichen
Verhältnisse am Platz. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 17. Juli
2000, weswegen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) die Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG) frühestens im Juli 1998 - ein Jahr vor Entstehung des
Rentenanspruches im frühest möglichen Zeitpunkt der Anspruchswahrung - in
Frage stand. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis am 31. März
2000 in der Firma P.________  GmbH & Co. KG angestellt war, der von der
Verwaltung beigezogene Gutachter Dr. med. F.________ sich dafür aussprach, es
bestehe ab April 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Expertise vom 28.
April 2001) und die Entstehung des Rentenanspruchs u.a. erfordert, dass die
versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), brauchte die IV-Stelle nach
Lage der Akten allfällige vor April 2000 liegende Zeiten krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit nicht näher zu prüfen.

4.1
4.1.1Das kantonale Gericht - und mit ihm die Beschwerdegegnerin - verneinte
das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Begründung, eine
erhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit in den 7 ½ Monaten seit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der M.________ AG auf Ende Juni 1999
sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt.
Die Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

4.1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe nach dem Zusammenbruch im Frühjahr 1999 mit
mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit die volle Arbeitsfähigkeit
nicht wieder erlangt. Permanent müde, unkonzentriert und nicht belastbar sei
er nicht in der Lage gewesen, die am 1. September 1999 angetretene Stelle in
der Firma P.________  GmbH & Co. KG vollwertig zu besetzen. Entgegen der
schriftlichen Begründung habe die Arbeitgeberin die Kündigung nicht aus
betrieblichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. März 2003
ausgesprochen. Laut Expertise des Dr. med. O.________ vom 1. März 2001 sei
der im Frühling 1999 eingetretene psychotische Schub nicht residualfrei
abgelaufen, weswegen der Gutachter sich in plausibler Weise für eine seit
März 1999 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausspreche. Im Ergänzungsbericht
des Dr. med. A.________ vom 4. November 2003 werde entgegen der Vorinstanz
ebenfalls in überzeugender Weise auf eine seit März 1999 anhaltend
verminderte Arbeitsfähigkeit geschlossen.

4.2 Im Bericht vom 21. November 2000 zuhanden der IV-Stelle beantwortete Dr.
med. A.________ die (Formular-)Frage nach der Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Beruf dahingehend, es seien keine sicheren Angaben möglich;
entsprechende Auskünfte seien beim nun behandelnden Arzt Dr. med. B.________
einzuholen. Das kantonale Gericht hat entscheidwesentlich darauf abgestellt,
angesichts der urprünglichen Angaben des Dr. med. A.________ überzeuge es
nicht, wenn dieser im gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4.
November 2003 nunmehr für eine seit März 1999 verminderte Arbeitsfähigkeit
votiere. Zieht man weiter in Betracht, dass laut kantonalem Entscheid Dr.
med. A.________ den Beschwerdeführer vom 18. März 1999 bis 15. Juni 2000
monatlich in seiner Praxis behandelt und ihm damals nie eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sind die mit Eingabe vom 13. Mai 2004
nachträglich zu den Akten gegebenen Kurzberichte des Dr. med. A.________ an
Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie vom
19. Januar und 18. Februar 2000), worin der behandelnde Psychiater den
Hausarzt über die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse und Untersuchungen
orientierte, als neue erhebliche Tatsachen zu würdigen, die geeignet sind,
eine Revision des auszufällenden Urteils zu bewirken, und als solche in der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4b).

4.3
4.3.1Der Beschwerdeführer leidet an einem schizophrenen Residuum, d.h. an
einem chronischen Stadium im Verlaufe einer schizophrenen Erkrankung gemäss
F20.5 ICD-10 (vgl. das Administrativgutachten des Dr. med. F.________ vom 28.
April 2001). Anamnestisch ist einwandfrei erstellt, dass er schon während des
zu Beginn der Achtziger Jahre geleisteten Bundeswehrdienstes eine erste
schwere psychotische Krise erlitten hatte. Stress, ein Abszess am After sowie
die körperliche und psychische Belastung durch die Führerscheinprüfung für
schwere Lastkraftwagen und einen Distanzmarsch mit voller Ausrüstung führten
dazu, dass der Beschwerdeführer unter panischer Angst sowie Verfolgungswahn
litt, was eine mehrmonatige psychiatrische Behandlung zuerst in der
geschlossenen und hernach in der offenen Abteilung erforderte. In der
Folgezeit trat über die Jahre hinweg eine vollständige und stabile Remission
ein, bevor im Frühjahr 1999, d.h. während des langjährigen
Arbeitsverhältnisses mit der M.________ AG und der Versicherungsunterstellung
bei der Beschwerdegegnerin, erneut eine schwere psychische Störung
diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer beklagte wieder Angstzustände und
litt unter Wahnvorstellungen, wie z.B. dass seine Frau versuche, ihn zu
vergiften, er für den Krieg auf dem Balkan verantwortlich sei oder dass er im
Lotto einen grossen Gewinn erzielt habe (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med.
T.________ vom 23. November 2000, der Klinik G.________ vom 9. November 2000
und das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001).

4.3.2 Hinsichtlich der Frage, ob er zwischenzeitlich die volle
Arbeitsfähigkeit dauerhaft wieder erlangte, kommt den Angaben des vom 15.
März 1999 bis 15. Juni 2000 behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________
wesentliche Bedeutung zu. Dieser hat in seinem Schreiben vom 22. März 1999 an
den zuweisenden Hausarzt Dr. med. T.________ u.a. ausgeführt, nach dem
Zusammenbruch vom 13. März 1999 lägen aktuell keine psychotischen Symptome
und auch keine depressive Symptomatik mehr vor. Im Bericht vom 21. November
2000 zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung beantwortete er die
Frage nach der aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf
dahingehend, es seien keine sicheren Angaben möglich; entsprechende Auskünfte
seien beim nun behandelnden Arzt Dr. med. B.________ einzuholen (vgl. Erw.
4.2 hievor). Im Lichte dieser Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit kann laut
der Vorinstanz nicht auf den gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4.
November 2003 abgestellt werden, worin sich Dr. med. A.________ für eine seit
März 1999 verminderte Arbeitsfähigkeit aussprach. Dem ist entgegenzuhalten,
dass sich Dr. med. A.________ im Bericht vom 21. November 2000 bezüglich der
aktuellen, d.h. im Spätherbst 2000, bestehenden Arbeitsfähigkeit äusserte,
als er angab, er könne keine sicheren Angaben machen. Folgerichtig hat er für
entsprechende Auskünfte an den nunmehr behandelnden Arzt verwiesen. Damit in
Einklang steht, dass er die ergänzenden Fragen gemäss dem "Beiblatt zum
Fragebogen Arztbericht betreffend berufliche Massnahmen" im Bericht vom 21.
November 2000 dahin beantwortete, aufgrund der Befunde, die in der Klinik
G.________ im Herbst 2000 erhoben worden seien, gehe er davon aus, dass der
Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei, wobei der Psychiater erneut
betonte, den Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr gesehen habe. Aus der
Aussage, wonach die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit "im Intervall 1999"
bei weitem nicht so ausgeprägt gewesen sei und der Beschwerdeführer zumindest
zeitweise im Beruf einsetzbar gewesen sei, kann nicht zuverlässig geschlossen
werden, zu welchen Zeiten und insbesondere in welchem Umfang der
Beschwerdeführer vom Herbst 1999 bis zum Frühjahr 2000 arbeitsfähig war. Im
gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4. November 2003 erklärte Dr.
med. A.________ hiezu, der Gesundheitszustand sei in der Zeit vom 5. Juni
1999 bis 31. März 2000 schwankend gewesen, wobei nebst äusseren Einflüssen
(familiäre Spannungen, Belastung am Arbeitsplatz, generelles Wohlbefinden)
v.a. bedeutsam gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Medikamente, auf
welche er gut angesprochen habe, bedingt durch die fehlende
Krankheitseinsicht vielfach nicht oder wenigstens nicht im Umfang der
Verschreibung eingenommen habe. Rückblickend sei von einer stetig zunehmenden
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei die Phasen mit
vollständiger oder verbesserter Arbeitsfähigkeit immer kürzer geworden seien
und schliesslich eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.

4.3.3 Es ist für die Schizophrenie als einer speziellen, hier zunächst
schwerwiegend verlaufenen, in der Gesamtpopulation relativ seltenen Krankheit
typisch, dass dem Beschwerdeführer das Krankheitsbewusstsein lange Zeit
mangelte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Vorliegen einer
solchen Krankheit von den behandelnden Ärzten bisweilen verkannt oder die
schwerwiegende Diagnose nur sehr zurückhaltend gestellt wird, was seine
Ursache darin hat, dass die Abgrenzung zu verwandten Störungen erhebliche
Probleme in sich birgt (vgl. Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, Erw.
3.3.1). Das mangelnde Bewusstsein um die Krankheit ist Bestandteil derselben
und damit dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Es führte im hier zu
beurteilenden Fall nach den überzeugenden Darlegungen des Dr. med. A.________
dazu, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht, jedenfalls nicht im
verschriebenen Umfange einnahm, was sich auf die Arbeitsfähigkeit
niederschlug. Dies belegen die Berichte des Dr. med. A.________ an den
zuweisenden Hausarzt Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21.
Oktober 1999 sowie vom 19. Januar und 18. Februar 2000). Im Bericht vom 31.
August 1999, d.h. unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit für die P.________
GmbH & Co., hielt der Psychiater noch fest, das Zustandsbild sei jetzt soweit
stabilisiert, dass die Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei. Der
Beschwerdeführer würde auf das Absetzen der Medikation drängen; er habe dies
weiter repetiert. Am 21. Oktober 1999, d.h. bereits kurz nach Antritt der
neuen Stelle, gab Dr. med. A.________ an, die eigenmächtige Reduktion der
Dosis von 10 auf 5 mg des Medikamentes Zyprexa habe den Prozess wieder
aufflackern lassen. Bei abklingender paranoider Symptomatik und deutlich
depressiver Verstimmung verschrieb er zudem zusätzliche Medikamente. Er hielt
abschliessend fest, die jetzige Arbeitstätigkeit scheine den Beschwerdeführer
zumindest aktuell zu überfordern, wobei die ungenügende Einnahme der
Medikamente ihrerseits ins Gewicht falle. Auch aus den Berichten vom 19.
Januar und 18. Februar 2000 wird deutlich, dass der Beschwerdeführer an der
im Herbst angetretenen Stelle unter erheblichem Stress litt,
Erschöpfungszustände auftraten und er den Anforderungen auch wegen der
ungenügenden Einnahme der Medikamente nicht genügen konnte. Die eben
dargelegten, echtzeitlichen Angaben des Dr. med. A.________ werden durch den
Bericht der P.________ GmbH & Co. KG vom 12. März 2004 bestätigt. Die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte demnach glaubhaft und entgegen
dem Kündigungsschreiben vom 15. Februar 2000 nicht aus betrieblichen Gründen,
sondern weil der Beschwerdeführer den Anforderungen der Stelle nicht
gewachsen war. Kunden hätten sich über seine Unkonzentriertheit beklagt, er
sei permanent müde, unkonzentriert und nicht belastbar gewesen (Schreiben der
ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. März 2004).

4.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer im Anschluss an seine zweite psychotische Entgleisung die
vollständige Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft wieder erlangte. Er war demnach
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgerechtlich versichert, weshalb
diese leistungspflichtig ist. Sie hat im Rahmen der Mindestvorschriften (Art.
6 BVG) die obligatorischen Leistungen zu erbringen, hingegen nicht allfällige
statutarische Leistungen; denn diese setzen die Erwerbsunfähigkeit während
der Zeit des Arbeitsverhältnisses voraus (Art. 5 und 15 des ab 1. Januar 1994
gültigen Reglements). Der Beschwerdeführer war nicht mehr Mitarbeiter, als
bei ihm dieser reglementarische Versicherungsfall eintrat. Bei einem für die
die Berechnung der Invalidenleistungen massgebenden Altersguthaben von Fr.
259'921.- resultieren bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % eine jährliche
Invalidenrente in Höhe von Fr. 18'714.30 sowie eine jährliche Kinderrente im
Betrag von Fr. 3742.90 (vgl. Art. 23 ff. BVG in Verbindung mit Art. 15 und 21
BVG, Art. 17 BVV 2).

5.
Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen
Rentenbetreffnisse ist antragsgemäss ab 5. April 2004 (Einreichung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Verzugszins geschuldet. Mangels abweichender
Regelung im Stiftungsreglement der Beschwerdegegnerin beträgt dieser 5 %
(vgl. BGE 119 V 135 Erw. 4c; SZS 1997 S. 470 Erw. 4).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem letztinstanzlich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar
2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber
der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life mit Wirkung ab 1. April
2001 Anspruch auf eine Invalidenrente von jährlich Fr. 18'714.30 und eine
Kinderrente von jährlich Fr. 3742.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf den ab 5.
April 2004 bis zur Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen
Rentenbetreffnissen hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Winterthur-Columna,
Stiftung für berufliche Vorsorge, Winterthur, zugestellt.

Luzern, 20. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: