Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 2/2004
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B 2/04

Urteil vom 6. Juni 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

H.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400
Winterthur, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 2. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene H.________ war seit 1989 als selbstständiger Reiseberater
tätig. Am 3. April 1992 erlitt er einen Hirninfarkt. Nach dem am 5. Juni 1992
erfolgten Austritt aus der Klinik X.________  konnte er seine Arbeit wieder
aufnehmen. Im weiteren Verlauf wandelte er sein Unternehmen in die R.________
GmbH um, ging mit der neu gegründeten Gesellschaft ein unselbstständiges
Arbeitsverhältnis ein und war ab 1. Januar 1995 in der Eigenschaft als
Geschäftsführer bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche
Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Columna), berufsvorsorgeversichert.
Am 12. April 2001 meldete sich H.________ unter Hinweis auf den vor neun
Jahren erlittenen Hirninfarkt zum Bezug von Leistungen bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn stellte einen
Invaliditätsgrad von 60 % seit 3. April 1993 fest. Zufolge verspäteter
Anmeldung sprach sie dem Versicherten erst ab 1. April 2000 eine halbe
Invalidenrente zu (Verfügung vom 28. März 2002). Wegen eines Anstiegs des
Invaliditätsgrades auf 80 % verfügte sie für die Zeit ab 1. April 2002 eine
ganze Invalidenrente (Verwaltungsakt vom 6. November 2002).
Per Ende November 2001 musste die R.________ GmbH den Betrieb einstellen. Die
U.________ AG übernahm eine von drei Filialen der Gesellschaft, die anderen
zwei Filialen wurden geschlossen. H.________ schloss mit der übernehmenden
Gesellschaft am 20. November 2001 per 1. Januar 2002 einen Anstellungsvertrag
für eine Teilzeittätigkeit ("Arbeitseinsatz nach Absprache") ab und
vereinbarte einen Pauschallohn von Fr. 1000.- monatlich.
Nachdem die Columna Kenntnis davon erhalten hatte, dass die
Invalidenversicherung das Bestehen eines 60%igen Invaliditätsgrades seit 3.
April 1993 festgestellt hatte, machte sie gegenüber H.________ mit Schreiben
vom 19. Juli 2002 eine Anzeigepflichtverletzung geltend. Sein
Leistungsersuchen lehnte sie mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit
sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, als er noch nicht bei ihr versichert
gewesen sei.

B.
Am 27. November 2002 liess H.________ Klage gegen die Columna einreichen und
beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm "seit wann rechtens" die
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Verzugszins zu 5 %
"seit wann rechtens" auszurichten. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2003 wies
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Columna und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingaben vom 13. Februar und 21. April 2004 hat H.________ unaufgefordert
weitere Unterlagen (darunter die Stellungnahmen des Dr. med. W.________,
Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 15. Januar 2004 und des Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.
Januar 2004, sowie das Schreiben des Treuhandbüros S.________ vom 20. April
2004) einreichen und nachträglich den Antrag stellen lassen, es sei ein
psychiatrisches Gutachten zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit einzuholen, falls
das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Auffassung gelange, die Frage, ob
zwischen 1995 und 2000 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei noch nicht
geklärt.
Die Columna hat in ihrer dazu eingereichten Stellungnahme am Antrag auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festgehalten.
Im weiteren Verlauf hat H.________ einen Brief seiner ehemaligen Ehefrau vom
1. Juni 2004, die Jahresrechnung der R.________ GmbH per 31. Dezember 1995
(betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995) und einen
Bericht der Zeitung O.________ vom Oktober 1993 über eine von ihm
organisierte Reise der Musikgesellschaft Q.________ zu den Akten geben
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Grundsätze über den
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
(Art. 23 BVG), das für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung
massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit
Hinweisen) sowie den Nachweis des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B.
vom 22. Februar 2002, B 35/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen ist, ob
eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob
sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den
angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nurmehr eine
behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte (BGE 114 V 286 Erw. 3c;
SZS 2003 S. 434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die
behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die
Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig
bemerkbar gemacht hat (nicht publizierte Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434
zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).

1.2 Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der
Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist
zweierlei beizufügen:
1.2.1Nach der Judikatur (BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis) sind die
Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom
gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die
Feststellungen der IV-Organe gebunden, insbesondere bezüglich des Eintrittes
der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), soweit die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens
im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721)
und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003,
angelegentlich der Verfügungseröffnung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des
invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist
das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren
gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber
gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte
Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des
IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung
auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die
versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet
dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht.
Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage
ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
offensichtlich unhaltbar war. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder
Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben
werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei
damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen
Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 130 V 274 Erw. 3.1 mit
Hinweis).

1.2.2 Die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle fusst auf der
Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen
Abklärungen freizustellen. Sie gilt folglich nur bezüglich Feststellungen und
Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls
haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen
ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Die
Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung
schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen
nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr
als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil P. vom 11. Juli 2000, B 47/98,
Erw. 4d).

2.
2.1 Die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung gingen davon aus,
dass der Beschwerdeführer seit dem am 3. April 1992 erlittenen Hirninfarkt
aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und die
Invalidität nach der einjährigen Wartezeit im April 1993 eingetreten sei. Bei
dieser Betrachtungsweise war die Anmeldung vom 12. April 2001 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung mehr als ein Jahr nach Entstehung des
Rentenanspruchs erfolgt, weshalb IV-Rentennachzahlungen gemäss Art. 48 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nur für die zwölf
der Anmeldung vorausgehenden Monate geleistet wurden.

2.2 Mit Blick auf die medizinischen Berichte besteht zu Recht Einigkeit
darüber, dass der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden
Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet und zu mehr als 50 % invalid
ist, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung) Anrecht auf eine IV-Invalidenrente gibt und was gemäss
Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf eine
BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob
die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der
Zeit ab 1. Januar 1995 eingetreten ist, als der Beschwerdeführer als
angestellter Reiseberater der R.________ GmbH tätig und bei der
Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert war. Ob eine Arbeitsunfähigkeit
bereits vor dem 1. Januar 1995 bestand, musste die IV-Stelle beim Erlass der
rentenzusprechenden Verfügung nicht prüfen, weil sie von einer verspäteten
Anmeldung ausging und deshalb die Nachzahlung der Rente auf ein Jahr vor der
Anmeldung zum Leistungsbezug beschränkte. Den Beginn einer allfälligen
Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung), wonach der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen war, hatte sie damit nicht festlegen müssen. Ebenso wenig musste sie
zum Datum des Eintritts der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers präzisere Abklärungen treffen.
Insofern konnte demzufolge auch keine Bindungswirkung an die Feststellungen
der IV-Organe entstehen. Unter diesen Umständen ist, wie die Vorinstanz
richtig festgestellt hat, im vorliegenden Prozess frei zu prüfen, ob eine in
berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor oder
nach dem 1. Januar 1995 eingetreten ist.

3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, es seien gewichtige
Anhaltspunkte für eine bereits vor 1995 relevante Arbeitsunfähigkeit
auszumachen. Der Beschwerdeführer habe nie geäussert, dass sich sein Zustand
zwischen 1992 und 2001 vorübergehend gebessert hätte. Gegenüber der IV-Stelle
habe er sogar angegeben, die Behinderung bestehe seit April 1992. Das
Beweisergebnis spreche eher dafür, dass er seit dem Hirninfarkt im April 1992
in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Auf jeden Fall sei die
Sachverhaltsvariante, wonach der Beschwerdeführer erst im Jahr 2001
arbeitsunfähig geworden sein solle, nicht wahrscheinlicher, sondern höchstens
gleich wahrscheinlich. Selbst wenn man annehme, die Arbeitsunfähigkeit habe
sich erst nach und nach eingestellt, könne man nicht ausmachen, ob sie die
massgebliche Schwelle vor oder nach dem 1. Januar 1995 überschritten habe.
Daher sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die gesundheitlichen Beschwerden, die heute
invalidisierend wirkten, erst nach dem Versicherungsbeginn bei der
Beschwerdegegnerin eingetreten seien. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe
der Beschwerdeführer zu tragen. Damit sei eine Anspruchsberechtigung
gegenüber der Columna nicht erstellt. Angesichts des Zeitablaufs sei auf die
Einholung einer Expertise zu verzichten, da davon auszugehen sei, dass keine
sicheren Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor mehreren Jahren
gemacht werden könnten.

3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, es treffe zu, dass seit dem Hirninfarkt vom
3. April 1992 bestimmte medizinische Defizite bestehen würden. Die daraus vom
kantonalen Gericht gewonnene Erkenntnis, wonach deshalb bereits vor dem 1.
Januar 1995 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle, sei jedoch
willkürlich. Für diesen Schluss gebe es in den Akten keinerlei Hinweise.
Sämtliche Unterlagen würden dafür sprechen, dass am 1. Januar 1995 eine volle
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Für den gesamten fraglichen Zeitraum vom 1.
Februar 1993 bis 31. Dezember 1995 fänden sich in den Akten keine ärztlichen
Zeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden. Nicht einmal
eine vorübergehende oder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch
ausgewiesen und schliesslich sei auch die Entwicklung des Reisebüros im Jahr
1992 und in den Folgejahren durchwegs positiv verlaufen, bis im Jahr 2000
familiäre Probleme aufgetreten seien. Die Erstkonsultation bei Dr. med.
B.________ habe erst am 9. November 2000 stattgefunden und der Facharzt sei
selbst in diesem Zeitpunkt nicht sicher gewesen, ob eine Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen habe. Auch der Hausarzt Dr. med. W.________ habe in seinem Bericht
vom 17. April 2001 zuhanden der Invalidenversicherung die Rubrik "medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %" bewusst offen gelassen.
Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung habe der Beschwerdeführer erstmals
ab 15. März 2001 in Anspruch genommen und am 11. April 2001 habe er sich zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Auch sämtliche
weiteren Unterlagen sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar
1995 voll arbeitsfähig gewesen sei, weshalb er Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin habe.

4.
4.1 Auf Grund der medizinischen Berichte, welche die Vorinstanz ausführlich
gewürdigt hat, ist der sachliche Zusammenhang zwischen dem Hirninfarkt und
den ab Ende 2000/Anfang 2001 dokumentierten Gesundheitseinschränkungen ohne
weiteres zu bejahen.

4.2 Das kantonale Gericht nimmt eine bereits seit 1992 bestehende relevante
Arbeitsunfähigkeit an und lehnt darum einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, bei welcher er seit 1. Januar 1995
versichert ist, ab. Es beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben des
Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung vom 12. April 2001, wonach die Behinderung seit 3.
April 1992 bestehe, sowie auf die neuropsychologische Abklärung im Spital
Y.________ vom 30. Januar 2001 (Bericht vom 5. Februar 2001). Im
Untersuchungsbericht vom 5. Februar 2001 wird auf eine erste neurologische
Untersuchung im Juni 1992 verwiesen, wo - ohne Quantifizierung - "Hinweise
auf Lern- und Gedächtnisstörungen sowie Schwierigkeiten bei der Verarbeitung
visuell-räumlicher Informationen" festgestellt worden seien. Die
untersuchende Psychologin führte gestützt auf die damaligen Feststellungen
und ihre aktuelle Abklärung vom 30. Januar 2001 aus: "Wenn diese
Schwierigkeiten schon 1992 in den Tests auftraten, und damals scheinbar nicht
alltagsrelevant waren, stellt sich meiner Meinung nach schon die Frage,
weshalb Herr H.________ erst jetzt Auswirkungen auf den Arbeitsalltag
beobachtet. Es ist aber unbestritten, dass sich Lern- und Gedächtnisstörungen
objektivieren lassen." Daraus folgert die Vorinstanz, dies solle wohl
heissen, nach der Art der Befunde müsse man eigentlich annehmen, diese hätten
schon im Jahr 1992 einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit gehabt. Mit
anderen Worten wird aus der Abklärung von 2001 auf die Situation im Jahr 1992
geschlossen. Denn aus der Zeit nach der Entlassung aus der Klinik X.________
(Aufenthalt vom 12. Mai bis 5. Juni 1992) gibt es keine Einschätzung zur
Arbeitsfähigkeit. Die dortigen Ärzte hatten die Frage, ob die festgestellten
neuropsychologischen Defizite im Berufsalltag von Relevanz seien, offen
gelassen, da dies erst nach Wiederaufnahme der Arbeit beurteilt werden könne.
Dazu ist es in der Folge aber nicht gekommen. Der Beschwerdeführer hat seine
Tätigkeit als Geschäftsführer und Reiseberater wieder aufgenommen, ohne
weitere Spuren in den medizinischen Akten zu hinterlassen. Gemäss Bericht des
damaligen Hausarztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 28. August
2003 behandelte er den Beschwerdeführer bis Anfang 1993. Ab 1. Februar 1993
sei er in gutem körperlichem und psychischem Gesundheitszustand 100 %
arbeitsfähig geschrieben worden. In den Jahren 1994 und 1995 seien noch je
zwei Konsultationen ohne Zusammenhang mit dem Hirninsult aus dem Jahr 1992
erfolgt. Das kantonale Gericht hat auf diese Stellungnahme aus verschiedenen
Gründen nicht abgestellt, so unter anderem darum, weil sie nicht im
relevanten Zeitraum, sondern erst nachträglich erstellt worden ist, und weil
der Beschwerdeführer sich entgegen der Aussage des ehemaligen Hausarztes eben
nicht als voll leistungsfähig eingestuft habe: gegenüber der IV-Stelle habe
er geäussert, dass ihm die tägliche Arbeit viele Probleme bereite, worauf Dr.
med. K.________ nicht habe eingehen wollen. Zusammenfassend schliesst die
Vorinstanz, dass keine substanziellen ärztlichen Stellungnahmen vorhanden
seien, "welche eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 1992 und 2001 positiv
ausschliessen würden".

4.3 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nach dem Hirninfarkt vom 3.
April 1992 vorübergehend arbeitsunfähig war (Bericht des Spitals Z.________
vom 22. April 1992). Ob die damalige Arbeitsunfähigkeit aber in der Folge
unterbrochen worden ist, wurde vom kantonalen Gericht nicht geprüft. Wenn im
angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, es würden keine ärztlichen Zeugnisse
die Arbeitsunfähigkeit zwischen 1992 und 2001 positiv ausschliessen, so lässt
sich ebenso gut das Gegenteil sagen, nämlich dass kein medizinischer Bericht
für die Zeit von Februar 1993 bis Anfang 2001 eine Arbeitsunfähigkeit
bezeugt. Nach der Rechtsprechung darf der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt
werden, sondern hat nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil
B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b). Dabei wirkt sich die
Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden
Arbeitsunfähigkeit zulasten derjenigen Partei aus, welche aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit
Hinweis; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 5b). Dieselbe
Beweisregel muss hinsichtlich der Frage gelten, ob der Beschwerdeführer nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war
und ob der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einer früheren
Arbeitsunfähigkeit und der schliesslich eingetretenen Invalidität
unterbrochen wurde.

4.4 Ob die zeitliche Konnexität unterbrochen worden ist, beurteilt sich auf
Grund der gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu nebst den ärztlichen
Auskünften insbesondere auch die in der Arbeitswelt nach aussen in
Erscheinung tretenden Verhältnisse gehören (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit
Hinweis; Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.2, Zusammenfassung
publiziert in: SZS 2003 S. 509). Im erwähnten Urteil H. vom 21. November
2002, B 23/01, wurde ein Unterbruch bei einem Versicherten, der während
zweier Jahre als vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezogen und hernach während neun Monaten eine
Beschäftigung mit einem 90%igen Pensum offenbar klaglos versehen hatte,
bejaht. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer,
unterstützt durch seine Ehefrau und durch seine Angestellten, die Tätigkeit
als Reiseberater einige Monate nach dem Hirninfarkt wieder aufgenommen, die
Firma auf den 1. Januar 1995 umstrukturiert und Filialen eröffnet. Auch wenn
der Infarkt gewisse Spuren hinterlassen hat (Konzentrationsschwäche,
Vergesslichkeit), haben sie sich doch nicht so ausgewirkt, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit bis Ende 2000 deswegen ärztlicher Behandlung
bedurft hätte oder arbeitsunfähig gewesen wäre. Mit anderen Worten hat er den
Tatbeweis der Arbeitsfähigkeit und damit der Unterbrechnung des engen
zeitlichen Zusammenhangs erbracht.

4.5 Nach Lage der medizinischen Akten ist die Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat, erneut Ende 2000/Anfang
2001 eingetreten (Bericht des Spitals Y.________ vom 13. Februar 2001). In
diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
berufsvorsorgeversichert, weshalb ein Anspruch auf Invalidenleistungen
gegenüber der Columna im Grundsatz besteht, wobei die Leistungen in
betraglicher Hinsicht von der Vorsorgeeinrichtung zu ermitteln sind (vgl. BGE
129 V 450).

5.
Da die Unterlagen, welche der Beschwerdeführer nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu den Akten geben liess, für den Ausgang des Verfahrens
nicht relevant sind, kann offen bleiben, ob sie in prozessual zulässiger
Weise eingereicht wurden (BGE 127 V 353).

6.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als
gegenstandslos.
Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen. Sie hat seinem Rechtsvertreter für die
unentgeltliche Verbeiständung ein Honorar von Fr. 2000.- gewährt. Weil auf
dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73
BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen
Entscheid über eine Neuverlegung der Parteikosten dem kantonalen Gericht
zuzustellen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden
Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden
Antrag zu stellen (Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, Erw. 5).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2003 aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer
Invalidenleistungen zu erbringen.

2.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in
masslicher und zeitlicher Hinsicht über den Leistungsanspruch befinde.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: