Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 28/2004
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B 28/04

Urteil vom 13. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

C.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen

Vorsorgestiftung Herbert Ospelt Gruppe, Im Tiefriet, 7320 Sargans,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 21. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene C.________ erlitt im Jahre 1990 bei einem Unfall eine
Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1. Seit 1993 arbeitete er als
Hilfsarbeiter in der Fleischverpackung bei der Firma Z.________ AG und war
damit bei der Vorsorgestiftung Herbert Ospelt Gruppe, (nachfolgend Stiftung),
Sargans, versichert. Am 3. September 1998 verspürte er beim Anheben einer
schweren Kiste starke Kreuzschmerzen. Seither arbeitete er wegen
Rückenbeschwerden nicht mehr. Vom 2. bis 12. Februar 1999 war er im
Medizinischen Zentrum X.________ hospitalisiert. Am 19. März 1999 kündigte
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 1999. Vom 15. April bis
12. Mai 1999 weilte C.________ zur stationären Therapie in der Klinik
Y.________. Diese stellte im Bericht vom 2. Juni 1999 folgende Diagnose:
chronisches panvertebrales Syndrom bei fortgeschrittener Osteochondrose und
Spondylarthrose L5/S1 sowie ausgeprägter primärer Osteoporose mit Status nach
traumatischer Kompressionsfraktur LWK1 und spontanen Deckplattenimpressionen
Th6 und Th9; Diabetes mellitus Typ II. In der bisherigen Arbeit bei der
Z.________ AG (Gewichte heben von 30- 40 kg) sei er seit ca. 4. September
1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte Arbeit (bis max. 7,5 kg) sei er zu
100 % arbeitsfähig. Am 22. April 1999 meldete sich C.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 24. August 2000 verneinte die IV-Stelle St. Gallen
einen Rentenanspruch. In der Folge holte sie einen Bericht des Psychiaters
Dr. med. M.________ vom 20. November 2000 ein. Dieser diagnostizierte eine
chronisch agitierte Depression, eine Wesensveränderung, einen Diabetes
mellitus und einen Status nach Arbeitsunfall 1990. Im bisherigen Beruf sei
C.________ seit 1990 bis September 1998 zu 30 % und seit September 1998 zu
100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 13. März 2001 sprach ihm die
IV-Stelle ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine
ganze Invalidenrente zu.

In der Folge ersuchte C.________ die Stiftung um Ausrichtung von
Invalidenleistungen, welche ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med.
T.________, Institut für Medizinische Begutachtung (IMB), vom 25. Juli 2001
einholte. Dieser kam zum Schluss, C.________ mangle es am erforderlichen
Willen, sich leidensmindernd einzusetzen, was sich aber nicht durch eine
psychische Erkrankung begründen lasse. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht
eingeschränkt. Eventuell würde sich eine invasive medikamentöse
antidepressive Therapie lohnen, wenn sich die derzeit leichte Depression
verschlimmern sollte. In der Folge lehnte die Stiftung die Ausrichtung von
Invalidenleistungen ab.

B.
Am 7. März 2002 (Postaufgabe) erhob C.________ beim Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen Klage gegen die Stiftung mit dem Antrag, sie habe ihm die
vollen Invaliditätsleistungen zu bezahlen, und zwar verzinst mit 5 % seit den
jeweiligen Fälligkeiten und zusätzlich unter Befreiung von der
Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Alterskapital. Die Stiftung
schloss auf Klageabweisung. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an
ihren Anträgen fest. Am 14. Februar 2003 ersuchte das kantonale Gericht die
MEDAS, C.________ orthopädisch/psychiatrisch zu begutachten. Diese Expertise
wurde am 26. August 2003 erstattet. C.________ nahm hiezu am 22. September
2003 Stellung, die Stiftung am 25. September 2003. Mit Entscheid vom 21.
Januar 2004 wies das kantonale Gericht die Klage ab und überband die Kosten
der MEDAS-Begutachtung von Fr. 9494.50 der Stiftung.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe BVG-Rente zuzüglich 5 %
Zins ab jeweiligen Fälligkeiten und zusätzlich Beitragsbefreiung zu gewähren;
eventuell sei das kantonale Gericht anzuweisen, ein
polydisziplinäres/medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, um darauf neu
entscheiden zu können.

Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

2.
Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG entscheidet sich die Frage der
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts danach, ob ein
Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Geht es
um Versicherungsleistungen, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b mit Hinweis).

In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des
kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des
Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG)
und über die Rentenhöhe (Art. 24 Abs. 1 BVG) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt hinsichtlich der grundsätzlichen Übereinstimmung des
Invaliditätsbegriffs im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und
in der Invalidenversicherung sowie der diesbezüglichen Gestaltungsfreiheit
der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 6 BVG (BGE 126 V 311 Erw. 1, 120 V 108
Erw. 3c, 115 V 210 Erw. 2, je mit Hinweisen). Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der
Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 130
V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 mit Hinweisen),
zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1
mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum
Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw.
3a). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig ist der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente, nachdem die IV-Stelle
zunächst nach Prüfung der somatischen Beschwerden mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. August 2000 einen Rentenanspruch
verneint hatte, und dann dem Beschwerdeführer wegen psychischen
Beeinträchtigungen ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hat (Verfügung vom 13. März 2001).

Bezüglich der Verfügung vom 24. August 2000 hat die Stiftung die
Feststellungen der IV-Stelle übernommen, weshalb der Beschwerdeführer sich
diese (unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit) entgegenhalten lassen
muss. Demgegenüber ist die Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2001
betreffend Rentenzusprechung für die Stiftung nicht bindend, der Grad der
Arbeitsfähigkeit und Invalidität sind vielmehr frei zu prüfen, da die
Stiftung nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden war und auch nicht auf
die Betrachtungsweise der IV-Stelle abgestellt hat (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1
mit Hinweisen).

5.
5.1 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer orthopädisch
durch Frau Dr. med. E.________ und psychiatrisch durch Dr. med. A.________
untersucht. Im Gutachten vom 26. August 2003 wurde folgende Diagnose
gestellt: cerviko-lumbales Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener
Osteochondrose und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS);
primäre Osteoporose mit Status nach Kompressionsfraktur L1 und
Deckplattenimpressionen Th6 und Th9; Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) auf dem Boden eines passiv-aggressiven
Interaktionsmusters bei ausgeprägter narzisstischer Problematik;
Differentialdiagnose: hypochondrisch-ängstlich-depressive Entwicklung bei
Osteoporose, Wirbelsäulenkompressionsfrakturen und Diabetes mellitus,
vermischt mit Aggravation (ICD-10: F34.8); Diabetes mellitus Typ II,
medikamentös eingestellt. Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer
körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit des Positionswechsels
vollschichtig zumutbar. Gelegentliches Heben bis zu 15 kg sei erlaubt. Es
sollten keine ständigen Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Hocken
eingenommen werden müssen. Die frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der
Notwendigkeit des schweren Hebens bis zu 40 kg sei dem Beschwerdeführer nicht
mehr zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. med. A.________ im
Konsiliargutachten vom 24. Juni 2003 aus, es bestehe eine komplexe psychische
Störung, vor allem in Form einer ausgeprägten narzisstischen Störung,
verbunden mit hypochondrischen Ängsten, die auf realen Gefahren beruhten, aus
psychischen Gründen aber stark überbewertet würden, wobei diese Überbewertung
iatrogen mitverursacht sein dürfte. Die narzisstische Störung sei kombiniert
mit Rentenbegehren, bewusster, zweckgerichteter Aggravation und
passiv-aggressivem Interaktionsverhalten bei vordergründiger Kooperation und
werde eskaliert durch einen Rentenkampf, welcher der narzisstischen Störung
wie Öl dem Feuer zusätzliche Nahrung verschaffe. Die Dynamik werde ferner
angeheizt durch reale, sozial bedingte Arbeitsunfähigkeit
(Vermittlungsunfähigkeit), sodass die Berentung die einzig mögliche
Erwerbsquelle darstelle (Verstärkung der psychischen Störung durch
Wirtschafts-, Sozial- und Rechtssystem), ferner individuelle
invaliditätsfremde Faktoren (schlechte Sprachkenntnisse und berufliche
Ausbildung). Man könne ganz unterschiedlich argumentieren: Eindeutig
bestünden Aggravation und tendenziöse Leistungsverweigerung. Allfällige
dahinter liegende psychische Erkrankungen könnten deshalb nicht sicher
beurteilt werden. Mit dieser Begründung hätte der Beschwerdeführer vermutlich
keine Rente zugut. Man könnte aber auch annehmen, dass er auf Grund seines
Verhaltens, das zumindest partiell psychogen krankheitsbedingt sei, keinem
Arbeitgeber mehr zumutbar sei. Dies hätte vermutlich einen vollen
Rentenanspruch zur Folge. Weiter könnte man argumentieren, dass sein
Verhalten teils bewusst zweckgerichtet und zu diesem Anteil invaliditätsfremd
sei, zu einem anderen Anteil aus seiner psychischen, vorwiegend
narzisstischen Störung resultiere, die seiner Willenskontrolle entzogen sei.
Er stelle diese drei Argumentationsweisen aus psychiatrischer Sicht - die
auch die widersprüchliche Haltung von Dr. med. T.________ und Dr. med.
M.________ erklärten - absichtlich dar, um dem Gericht die Entscheidfindung
zu überlassen und nicht psychiatrischerseits zu präjudizieren. Er würde der
dritten Variante den Vorzug geben, d.h. die beim Beschwerdeführer
beobachtbare psychische Störung als ein Gemisch invalidisierender psychischer
Erkrankung und invaliditätsfremder Begehrungshaltung ansehen. Diese
Betrachtungsweise habe auch in psychotherapeutischer Hinsicht die beste
Auswirkung: Falls man dem Beschwerdeführer volle Arbeitsfähigkeit für eine
körperlich adaptierte Arbeitsfähigkeit attestieren würde, würde er zwar
möglicherweise seinen Rentenkampf aufgeben. Viel wahrscheinlicher sei aber,
dass der narzisstische Machtkampf weiter eskalieren würde und er, um der
Ernsthaftigkeit seines Anliegens Ausdruck zu verschaffen, die Symptome
steigern, eventuell auch fremdaggressive oder selbstschädigende Handlungen
durchführen würde. Würde man dem Beschwerdeführer hingegen volle
Arbeitsunfähigkeit zubilligen, würde man sein durchaus auch fragwürdiges
Verhalten quasi offiziell als rechtmässig bestätigen. Auf jeden Fall sei die
Entscheidung schwierig, da die Problematik nur schlecht mit den
konventionellen Rastern der ICD-10-Diagnostik erfassbar sei. Insgesamt
scheine eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % bei fehlender
Vermittlungsfähigkeit seit 3. September 1998 (Verhebetrauma) gegeben.

5.2 Wie die MEDAS ging auch die Klinik Y.________ davon aus, dass der
Versicherte aus somatischer Sicht für leichte Arbeiten (bis max. 7,5 kg) zu
100 % arbeitsfähig ist (Bericht vom 2. Juni 1999).

Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf den Bericht des Dr. med.
L.________, Leitender Arzt Rheumatologie, Medizinisches Zentrum X.________,
vom 6. September 1999, wonach er im angestammten Beruf seit 4. September 1998
vollständig arbeitsunfähig und auch leichte körperliche Arbeit nicht
realistisch sei. Hierauf kann nicht abgestellt werden. Denn das
MEDAS-Gutachten und der Bericht der Klinik Y.________ erscheinen insgesamt
umfassender und überzeugender als der Bericht des Dr. med. L.________. Hieran
ändert nichts, dass die Klinik Y.________ generell von einer maximalen
Belastbarkeit von 7,5 kg ausgeht, während die MEDAS gelegentliches Heben bis
zu 15 kg als zumutbar erachtet. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls leichte
Arbeit bis 7,5 kg zu 100 % möglich.

Die IV-Stelle ging demnach mit Verfügung vom 24. August 2000 gestützt auf den
Bericht der Klinik Y.________ vom 2. Juni 1999 zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für leichte Arbeit zu 100 %
arbeitsfähig ist. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 18,9 %, was nicht
zu beanstanden ist. Hierauf ist abzustellen (Erw. 4 hievor), weshalb die
physischen Beeinträchtigungen zu keinem Rentenanspruch gegenüber der Stiftung
führen.

5.3
5.3.1In psychiatrischer Hinsicht bestehen drei divergierende Einschätzungen.
Dr. med. M.________ ging von 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit aus (Bericht vom 20. November 2000). Dr. med. T.________ führte
aus, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. Es mangle ihm einzig am
erforderlichen Willen, was sich nicht durch eine psychiatrische Erkrankung
begründen lasse (Gutachten vom 25. Juli 2001). Dr. med. A.________
schliesslich zeigte im Konsiliargutachten vom 24. Juni 2003 die drei
denkbaren Varianten - volle Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit sowie
Teilarbeitsfähigkeit - auf und gab der Annahme einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit den Vorzug. Er legte jedoch dar, dass die Entscheidung
schwierig sei und er sie nicht präjudizieren, sondern dem Gericht überlassen
wolle. Weiter ging er von eindeutiger Aggravation und tendenziöser
Leistungsverweigerung aus. Er stellte fest, Beschwerdeschilderung und
Verhalten in der Untersuchungssituation seien theatralisch; die vom
Beschwerdeführer beklagten Gedächtnisstörungen würden sicher willentlich
aggraviert; das Ergebnis des Benton-Tests sei nur mit Simulation von
Gedächtnisstörungen zu erklären. An anderer Stelle führte Dr. A.________ aus,
sowohl Dr. med. T.________ als auch die Klinik Y.________ hätten zu Recht auf
die Tatsache hingewiesen, dass die willentliche Leistungsbereitschaft des
Beschwerdeführers sehr gering sei; es liege eine Leistungsverweigerung und
keine depressiv bedingte Leistungsunfähigkeit vor. Die Klinik Y.________
stellte denn auch im Bericht vom 2. Juni 1999 fest, der Beschwerdeführer
zeige bei den Tests im Wesentlichen eine schlechte Leistungsbereitschaft. Er
demonstriere eine Unfähigkeit, bereits leichte Gewichte auch nur anzuheben.
Er zeige ein deutlich theatralisches Verhalten mit einem grotesken
Hinkmechanismus. Während des Aufenthaltes habe er eine ungenügende
Belastungsbereitschaft gezeigt. Er sei nicht bereit gewesen, an seinen
Leistungslimiten zu arbeiten.

Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Berichte der Klinik Y.________ und
des Dr. med. T.________ sowie der MEDAS-Expertise zutreffend erwogen, dass
das Bestehen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Der Beschwerdeführer hat mithin auch in psychischer Hinsicht keinen
Rentenanspruch gegenüber der Stiftung.

5.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Weigerung, den MEDAS-Psychiater
Dr. med. S.________ als Experten zu akzeptieren, habe sich negativ auf die
Kollegialität unter den MEDAS-Medizinern ausgewirkt. Der für ihn schliesslich
ausgewählte Gutachter Dr. med. A.________ sei beleidigt gewesen, dass sein
Kollege Dr. med. S.________ wieder thematisiert worden sei. Wenn Dr. med.
A.________ zudem den Beschwerdeführer im Gutachten als Kosovo-Albaner
bezeichnet habe, belege dies, dass er nicht einmal die Akten genau gelesen,
geschweige denn die Anamnese richtig erhoben habe.

Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Denn aus dem psychiatrischen Gutachten
des Dr. med. A.________ ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine
mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Experten schliessen
liessen. Hieran ändert nichts, dass er den aus Bosnien stammenden
Beschwerdeführer an einer Stelle irrtümlich als Kosovo-Albaner bezeichnete,
zumal er ihn in der biographischen Anamnese richtig als Bosnier beschrieb.
Zudem wurde ein bosnisch bzw. serbokroatisch sprechender Dolmetscher
beigezogen, was vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einschätzung des Psychiaters Dr.
med. M.________ beruft, ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil W. vom 20. Februar 2004 Erw. 3.1,
I 249/03).

5.4 Mit dem kantonalen Gericht ist auf weitere Sachverhaltsabklärungen zu
verzichten, da hievon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwartet
werden können (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, RKUV 2003
Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4, je mit Hinweisen).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung
nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: