Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 16/2004
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B 16/04

Urteil vom 2. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

Pensionskasse für Journalisten (PKJ), Grand-Places 14A, 1700 Freiburg,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max
Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1956, erlitt am 1. März 1997 einen Verkehrsunfall. Die
Invalidenversicherung sprach ihr mit Wirkung ab 1. März 1998 bei einem
Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1815.-
zu (ab 1. Januar 1999: Fr. 1833.-). Der Unfallversicherer (Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) erbrachte bis 31. Oktober 2000 Taggelder
und ab 1. November 2000 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2453.- bei
einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 70 % und einem versicherten
Jahresverdienst von Fr. 52'520.-. Die Rente wurde als Grund- und nicht als
Komplementärrente zugesprochen, weil Letztere zufolge bloss 60%iger
Anrechnung der Invalidenrente höher ausgefallen wäre als Erstere. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2000 teilte die Pensionskasse für Journalisten
(nachfolgend: Pensionskasse, PKJ oder Beschwerdeführerin), bei welcher
A.________ berufsvorsorgeversichert ist, mit, dass zufolge Überentschädigung
kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Die am 4. Juli 2000 erhobene Klage der A.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dahingehend gut, dass es die
Pensionskasse verpflichtete, der Versicherten ab 1. März 1998 bei einem
Invaliditätsgrad von 70 % eine jährliche Invalidenrente im Betrag von Fr.
9216.- auszubezahlen (Entscheid vom 20. Juni 2001).
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Pensionskasse hiess
das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2002 (B
70/01) teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. Juni 2001 auf und wies die Sache zu ergänzenden
Beweiserhebungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die
Klage an das kantonale Gericht zurück.

B.
Nach Befragung der Versicherten, Einvernahme ihres Ex-Gatten und Einholung
von IK-Auszügen sowie weiteren Aktenergänzungen hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage der A.________ vom 4.
Juli 2000 wiederum teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse mit
Entscheid vom 9. Januar 2004,
"der Klägerin ab 1. März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70%
eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 8'950.20, ab 1. Januar 2000
eine solche von Fr. 3'080.10 und ab 1. Januar 2001 eine Rente von Fr. 9'216.-
nebst der Teuerungsanpassung sowie Zinsen von 5% für die von März 1998 bis
Juni 2000 fällig gewordenen Renten ab 4. Juli 2000, für die restlichen
Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten."

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse unter Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheids die Abweisung der Klage der Versicherten
infolge Überentschädigung.
Während A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine materielle
Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In Bezug auf die anwendbaren Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung
wird auf das erste Urteil vom 25. Oktober 2002, B 70/01, verwiesen.

2.
2.1 Im eben genannten Urteil erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht mit
Blick auf die bei damaligem Aktenstand nicht abschliessend zu beantwortende
Frage nach der Bestimmung der Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes
unter anderem Folgendes:
[Erw. 3.4.1] Parteien und Vorinstanz gehen - wiederholt - von einer
Beendigung der Ehe im Jahre 1994 aus. Die beigezogenen IV-Akten weisen
indessen auf dem Anmeldeformular vom 11. Mai 1998 als Scheidungsdatum den 31.
August 1996 aus. Selbst wenn die Ehe schon vorher nur noch auf dem Papier
bestanden haben sollte (z.B. wegen faktischer Trennung seit 1994), ist dieser
Gesichtspunkt der am 31. August 1996, somit nur sechs Monate vor dem
versicherten Ereignis (1. März 1997), erfolgten Scheidung für die
mutmassliche Einkommensentwicklung von Bedeutung. Denn im Zusammenhang mit
der Ermittlung des versicherten Verdienstes durch die SUVA hatte die
Beschwerdegegnerin ihre - nebst dem formell arbeitsvertraglich 60%igen, in
Wirklichkeit aber seinerseits schon umfangreicheren Engagement bei der
Zeitung X.________ - zusätzlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit mit
rund Fr. 300.- bis Fr. 350.- im Monat (oder Fr. 3'600.- bis Fr. 4'200.- im
Jahr) quantifiziert (Schreiben vom 16. Juni 1997). Am 11. Juli 1997
antwortete die SUVA, es handle sich bei diesen (mit einigen
Rechnungsstellungen belegten) Einkünften um Einkommen aus selbsständiger
Tätigkeit, für dessen Ausfall sie keine Leistungen erbringen könne. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin, wäre sie bei der
Zeitung X.________ geblieben, durch die zusätzliche Ausrichtung der ab 1998
eingeführten Urheberrechtsabgeltung von 5 % als formell zu 60 % beschäftigte
Kunstkritikerin jährlich Fr. 55'146.- verdient hätte (Fr. 4040.- x 13 + 5 %).
Dazu hätten sich selbstständige Nebeneinkünfte von mindestens Fr. 3'600.-
(pro Jahr) gesellt, was Fr. 58'746.- oder, 90 % davon, Fr. 52'871.- als
massgebliche Überversicherungsgrenze (Art. 24 Abs. 1 BVV2) ergibt.
[Erw. 3.4.2] Bei einer jahresbezogenen Betrachtungsweise (welche vorerst von
den 1998 noch geflossenen Lohnfortzahlungen und bezogenen UV-Taggeldern bis
31. Oktober 2000 abstrahiert) stellen sich in Anbetracht der dauerhaften
Ersatzeinkünfte von IV (Fr. 21'996.- = 12 x Fr. 1833.-) und SUVA (Fr.
29'436.- = 12 x Fr. 2453.-) von zusammen Fr. 51'432.- verschiedene Fragen.
Namentlich ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich im
Gesundheitsfall ab 1998 und den folgenden Jahren, da sich die
Koordinationsfrage stellt, mit so geringen zusätzlich zur Haupttätigkeit
erzielten Nebeneinkünften wie bisher in der Vergangenheit (Fr. 3600.- bis Fr.
4200.- nach ihren Angaben gegenüber der SUVA) begnügt hätte.
Verfahrensentscheidend ist nicht, ob die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum
über das formell zu 60 % bei der Zeitung X.________ inne gehabte hinaus
gesteigert hätte. Vielmehr ist nach Lage der Akten, insbesondere dem
beigezogenen UV-Dossier (vgl. auch die Angaben zur Berufsbiografie im
Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2000), einzuräumen, dass
die Beschwerdegegnerin - hoch qualifiziert und in der Kunstszene anerkannt -
ihrem Beruf einer journalistisch, publizistisch (z.B. Beiträge für
Kunstbände) und eventmässig (Arbeiten für Galerien, Reden schreiben für
Vernissagen usw.) tätigen Kunstkritikerin ohne weiteres schon vor dem Unfall
vom 1. März 1997 ein durchschnittliches übliches Arbeitspensum einer voll
erwerbstätigen Person gewidmet hatte, das ihr aber, finanziell betrachtet,
nicht (sehr) viel einbrachte. Dass sie daneben ihren Privat- oder, zur Zeit
der Ehe, Zweipersonen-Haushalt mit ihrem Mann betreute, ist
überentschädigungsrechtlich unerheblich, zumal nach den IV-Akten sie für die
Invaliditätsbemessung als voll Erwerbstätige qualifiziert worden war. Die
deutlich besser bezahlte Tätigkeit in der Galerie Y.________ (Fr. 65'000.-
jährlich bei wöchentlicher Normalarbeitszeit von 28 Stunden mit der
vertraglich geregelten Möglichkeit zu Nebenbeschäftigung) verliess sie nach
relativ kurzer Zeit (elf Monate von Juni 1994 bis April 1995), weil sie darin
unterfordert war. Wiewohl nicht von Dauer, ist die Annahme dieser Anstellung
als Versuch zur Ausübung einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit zu werten.
Nun weist die Pensionskasse an sich zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin anschliessend eine (formell) bloss 60%ige Anstellung bei
der Zeitung X.________ annahm und dass die aktenmässig ausgewiesene, relativ
bescheidene Einkommenserzielung der Vergangenheit ihre Fortsetzung fand. Die
Frage ist aber, ob die Beschwerdegegnerin die effektiv erzielten, relativ
tiefen Einkünfte aus Neigung zu ihrem Beruf in Kauf nahm, im Wissen, dass
(auch professionelle) Kunstkritik zwar nicht brotlos macht, aber doch weit
weniger gut bezahlt ist als eine volle Journalistentätigkeit (z.B. bei der
Zeitung X.________). Wäre die Frage zu bejahen, könnte sich die
Beschwerdegegnerin heute, da es um die Durchführung der
Überversicherungsberechnung geht, nicht darauf berufen, ihre glänzende
Qualifikation und (theoretisch) bestehenden beruflichen Möglichkeiten würden
ihr nun ein weit höheres als das in der Vergangenheit erzielte Einkommen
verschaffen. Diesfalls müsste vielmehr angenommen werden, dass sich die
Beschwerdegegnerin aus freien Stücken mit einer unterdurchschnittlichen
Einkommenserzielung begnügte, worauf im Übrigen auch bei der Festlegung des
Valideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung gegebenenfalls
abgestellt wird (Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, mit Hinweisen =
Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73).
Anders verhielte es sich hingegen, wenn die Beschwerdegegnerin - wofür sich
in den Parteivorbringen Anhaltspunkte finden - ihrem Ehemann zuliebe oder
sonst aus privaten Gründen (z.B. finanzielles Abgesichertsein während der
Ehe, überwiegendes Aufkommen für den ehelichen Unterhalt durch den Ehemann)
sich mit der von ihr effektiv ausgeübten, finanziell wenig ertragreichen
Erwerbstätigkeit begnügt hätte.
Träfe eine dieser Prämissen zu, dürfte der Beschwerdegegnerin, als nunmehr
geschiedener Person mit entsprechendem Unterhaltsbedarf und dem Wunsch nach
Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards, nicht die bisherige, für
eine Intellektuelle ihrer Qualifikation unüblich tiefe Einkommenserzielung
entgegengehalten werden. Dagegen spricht, wie schon erwähnt, einerseits das
Engagement durch die Galerie Y.________ und anderseits der Umstand, dass
zwischen Ehescheidung und Eintritt des Versicherungsfalles eine zu kurze Zeit
verflossen ist, als dass schon von konsolidierten Verhältnissen hinsichtlich
der nachehelichen Einkommenserzielung durch eine grundsätzlich voll
erwerbstätige Person auszugehen wäre.

2.2 Zur Ergänzung der Aktenlage holte das kantonale Gericht Auszüge aus den
individuellen Konten der Beschwerdegegnerin bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher
Arbeitgeber und der Pensionskasse Stiftung berufliche Vorsorge SVJ ein, zog
Teile der Steuerakten 1999-2000 bei und liess einen Fragenkatalog durch die
T.________ AG (ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten) mit einem
schriftlichen Bericht vom 29. Oktober 2003 beantworten. Zudem vernahm es den
Zeugen Dr. W.________ (Ex-Ehemann der Beschwerdegegnerin), ein und hörte in
einer persönlichen Befragung die Versicherte an. Sodann gewährte es den
Parteien das rechtliche Gehör, wonach es den Schriftenwechsel am 2. Dezember
2003 abschloss.

2.3 Die Vorinstanz erkannte gestützt auf die ergänzten Akten, dass die
Versicherte während der Ehe wegen der Partnerschaft und ihren Aufgaben in der
Beziehung auf eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit verzichtete habe. Nach der
1993 erfolgten Trennung und späteren Ehescheidung hätte sie im
Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Tätigkeit
kontinuierlich auf ein Vollpensum erhöht. Bei der Ermittlung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes und der Überentschädigungsgrenze sei demnach nicht
von einer 80 %-Teilzeittätigkeit, sondern von einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit auszugehen. Angesichts der erworbenen Qualifikationen und
entwickelten Medienpräsenz hätte ohne Gesundheitsschaden mit fortschreitender
Berufserfahrung und Anerkennung in der Kunstkritiker-Szene damit gerechnet
werden können, dass sie bei der Zeitung X.________ eine Vollzeitstelle finden
oder allenfalls teilzeitlich ergänzend eine zusätzliche Tätigkeit bei einem
anderen Arbeitgeber annehmen würde. Zwar sei denkbar, aber nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ohne Unfall
heute als Kunstredaktorin einen Jahreslohn von Fr. 110'000.- bis Fr.
120'000.- verdienen könnte. Gehe man jedoch von den vor dem Unfall aus
Teilzeittätigkeiten für die Galerie Y.________ und der Zeitung X.________
erzielten Einkünften (von Fr. 65'000.- bei 28 Arbeitsstunden pro Woche bzw.
Fr. 52'520.- bei einem 60%-Pensum) aus und berücksichtige den aus den
zusätzlichen Abklärungen resultierenden Schluss, dass die Beschwerdegegnerin
nach der Trennung ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ihre Berufstätigkeit
auf ein Vollpensum ausgeweitet hätte, sei für das Jahr 1998 bei der Zeitung
X.________ von einem Jahresverdienst von Fr. 91'910.- auszugehen. Die
Überentschädigungsgrenze von 90 % komme per 1. März 1998 demgemäss auf brutto
Fr. 82'719.- zu liegen. Gestützt darauf führte die Vorinstanz die
Überentschädigungsberechnung für die Jahre 1998 bis 2002 durch.

2.4 Gegen die Anerkennung eines mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes von
Fr. 91'910.- wendet die Pensionskasse mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein,
basierend auf dem massgebenden versicherten Jahreseinkommen betrage die
Invalidenrente der PKJ unbestritten Fr. 9216.- pro Jahr. Die Berechnung der
jährlichen Risikoleistung richte sich nach der beitragspflichtigen Honorar-
und Lohnsumme. Die Vorinstanz verstosse gegen das Äquivalenzprinzip, wenn sie
leichtfertig eine Ausdehnung des Pensums annehme, ohne für diese Entwicklung
konkrete, vor Eintritt des Gesundheitsschadens feststellbare Anhaltspunkte
benennen zu können. Soweit das kantonale Gericht im Rahmen der Bestimmung des
mutmasslich entgangenen Verdienstes von einer Ausweitung des Pensums auf eine
Vollzeitbeschäftigung ausgegangen sei, habe es sein Ermessen überschritten.
Die Einkommensentwicklung in den Jahren 1994-1996 zeige, dass die
Beschwerdegegnerin weder eine Vollzeitbeschäftigung gesucht noch angenommen
habe. Die Vorinstanz habe die Überentschädigungsgrenze unter Verletzung von
Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV2 zu Unrecht auf Fr. 82'719.- statt
richtigerweise Fr. 51'580.- festgesetzt. Solange die Leistungen der
Invaliden- und der Unfallversicherung zusammen mit dem Eigenverdienst der
Versicherten diese Überentschädigungsgrenze übersteige, sei die
Beschwerdeführerin berechtigt, zusätzliche Leistungen zu verweigern.

2.5 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, strittig sei nicht,
wie viel sie mutmasslich verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, sondern ob eine Kürzung oder sogar Aufhebung des grundsätzlich
erworbenen Rentenanspruchs gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 9216.-
pro Jahr wegen der gesetzlichen Bestimmung von Art. 24 BVV2 notwendig sei.
Für die rechtsaufhebende Tatsache, dass die Versicherte ohne
Gesundheitsschaden einen hypothetischen Verdienst erzielt hätte, welcher
wegen seines geringen Umfanges die PKJ zu einer Kürzung oder Aufhebung ihrer
Rentenleistungen berechtigen würde, müsse die Beschwerdeführerin den Nachteil
der Beweislosigkeit tragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verletze
den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn es bei der Bestimmung des
mutmasslich entgangenen Verdienstes den sich vor Eintritt des versicherten
Ereignisses verwirklichten Tatsachen im Vergleich zu nachher eingetretenen
Tatsachen grundsätzlich einen höheren Aufschlusswert zubillige. Bei der
Überentschädigungsberechnung für das Jahr 2000 habe das kantonale Gericht zu
Unrecht nicht die gesamten, in der Steuererklärung 2000 deklarierten
Berufsauslagen vom tatsächlich aus selbstständiger und unselbstständiger
Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen abgezogen. Weiter habe es ohne
überzeugende Begründung nicht auf die Angaben der T.________ AG im Bericht
vom 29. Oktober 2003 abgestellt, wonach die Beschwerdegegnerin in diesem
Verlagshaus als vollzeitliche Kunstredaktorin hätte arbeiten und dabei einen
Jahreslohn von Fr. 110'000.- bis Fr. 120'000.- verdienen können. Aus diesen
Gründen habe ihr die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 1998 die gesamte
Jahresrente von Fr. 9216.- auszurichten.

3.
Mit Blick auf den angefochtenen Entscheid ist strittig, ob die PKJ der
Versicherten vom 1. März 1998 bis Ende 2000 zu Recht nur - aber immerhin -
eine gekürzte und danach (zumindest bis zum Ende des beurteilten Zeitraumes:
31. Dezember 2002) eine ungekürzte Jahresrente auszurichten hat. Dabei ist zu
untersuchen, ob das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Rahmen
der Festsetzung der Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes, von welchem
eine allfällige Rentenkürzung zufolge Überentschädigung abhängt, einer
Überprüfung standhält.

3.1 Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 24
Abs. 1 BVV2 sind in beweisrechtlicher Hinsicht folgende Grundsätze zu
beachten (vgl. Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98, auszugsweise
wiedergegeben in Plädoyer 2000 Nr. 4 S. 60): Die Überentschädigung bildet
hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative
Anspruchsvoraussetzung, worauf die Formulierung von Art. 26 Abs. 1 des
Reglements schliessen liesse, noch eine anspruchsbegründende Tatsache. Es
handelt sich um einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund,
wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdeführerin beweisbelastet
ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 8 ZGB; RKUV 1994 U 206
S. 326 ff.). Der im Sozialversicherungsprozess vorherrschende
Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass Beweislast nicht im Sinne einer
Beweisführungslast zu verstehen ist. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122
V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese tragen im
sozialversicherungsrechtlichen Prozess regelmässig eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V
264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.2 Die Bestimmung der Höhe des ohne Invalidität hypothetisch erzielten
Einkommens entspricht dem Ergebnis einer Beweiswürdigung, welche naturgemäss
Ermessenszüge in sich trägt (vgl. Urteil F. vom 30. Dezember 2003, I 551/03,
Erw. 2.2.1). Die hypothetische Tatsache des mutmasslich entgangenen
Verdienstes entzieht sich einem strikten Beweis, sodass die Anforderungen an
den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht
überspannt werden dürfen (Urteil B. vom 9. April 2003, B 55/02, auszugsweise
wiedergegeben in SZS 2004 S. 67). Bei der Überprüfung des Ergebnisses einer
solchen Beweiswürdigung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz
stellt. Vielmehr weicht das zweitinstanzliche Gericht nicht ohne triftigen
Grund von der erstinstanzlichen Betrachtungsweise ab, wenn es sich nicht auf
Gegebenheiten abstützen kann, welche seine abweichende Ermessensausübung als
nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2, 114
V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).

3.3 Kein triftiger Grund ist in der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Rüge zu erblicken, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht
im Urteil vom 25. Oktober 2002 (B 70/01) irrtümlich angenommen habe, die
Beschwerdegegnerin hätte zwischen der Ehescheidung und dem versicherten
Ereignis (vom 1. März 1997) nur während sechs Monaten die Möglichkeit gehabt,
ihr Arbeitspensum einkommenswirksam von 60 % auf 80 % oder 100 % zu erhöhen.
Das Gegenteil ist richtig, hat doch das Eidgenössische Versicherungsgericht
im eben genannten Urteil (Erw. 3.4.1) nicht nur der sechs Monate vor dem
Unfall erfolgten Scheidung eine rechtliche Bedeutung für die mutmassliche
Lohnentwicklung beigemessen, sondern auch die Hypothese berücksichtigt, dass
die Eheleute faktisch schon Jahre vor der Ehescheidung hätten getrennt leben
können. Dass die Trennung gemäss Feststellung der Vorinstanz nun nicht erst
seit 1994, sondern schon seit Frühjahr 1993 bestand, ist für die bis zum
massgebenden Zeitpunkt des 1. März 1998 hypothetisch ohne Gesundheitsschaden
eingetretene Lohnentwicklung nicht von entscheidender Bedeutung und kann
somit beweisrechtlich vernachlässigt werden. Sämtliche Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nichts daran zu ändern, dass die
Vorinstanz mit der Anerkennung eines mutmasslich entgangenen Verdienstes von
Fr. 91'910.- per 1. März 1998 ihren Spielraum in der Würdigung der
Verhältnisse in angemessener Weise ausgefüllt hat. Eine solche Entlöhnung ist
für eine in den 40-er Jahren stehende geschiedene Akademikerin mit
langjähriger Berufserfahrung und anerkanntem Leistungsausweis im Bereich
Journalismus/Kunstkritik üblich. Geht man von den gemäss "Regulativ vom 1.
Januar 2002 über die Mindestlöhne und Mindestentgelte" (vgl.
"www.journalisten. ch/gav-de") geltenden Angaben zu den Mindestlöhnen von
fest angestellten Journalistinnen und Journalisten in einem Vollpensum ab 9.
Berufsjahr aus, so ist für das Jahr 2002 mit einem Jahreslohn von Fr.
96'343.- (= Fr. 7411.- x 13) zu rechnen. Berücksichtigt man zudem die von
1998 bis 2002 einerseits eingetretene durchschnittliche
Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von gut 7 % (Die Volkswirtschaft 2004
Heft 7 S. 91 Tabelle B10.3) und andererseits den im gleichen Zeitraum
erfolgten kumulativen Anstieg der Nominallöhne im Bereich Verkehr und
Nachrichtenübermittlung von rund 3,5 % (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91
Tabelle B10.2 Zeile I), so zeigt sich, dass der von der Vorinstanz ermittelte
mutmasslich entgangene Verdienst im Jahr 1998 von Fr. 91'910.- bei
Aufrechnung der Nominallohn-Entwicklungsfaktoren auf das Jahr 2002 durchaus
einem der Berufserfahrung angemessenen Journalistinnengehalt entspricht.
Soweit die Versicherte mit Vernehmlassung vom 9. März 2004 überhaupt
sachbezügliche Einwendungen gegen die vorinstanzliche, auf einem mutmasslich
entgangenen Verdienst von Fr. 91'910.- und einer ungekürzten Jahresrente von
Fr. 9216.- basierende Überentschädigungsberechnung erhebt, sind ihre
Beanstandungen unbegründet. Sind demnach keine triftigen Gründe dafür
ersichtlich, weshalb sich im Falle der Beschwerdegegnerin die hypothetische
Einkommensentwicklung ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
eine andere Grössenordnung bewegt hätte, welche eine im Vergleich zur
Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung als nahe liegender hätte erscheinen
lassen, ist die Bestimmung der Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes
und die darauf basierende Überentschädigungsberechnung gemäss angefochtenem
Entscheid nicht zu beanstanden.

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das
letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: