Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 14/2004
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B 14/04

Urteil vom 19. September 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

1. E.________, 1992,

2. G.________, 1990,
Beschwerdeführer, beide handelnd durch ihre Mutter,
und diese vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,

gegen

Personalvorsorgestiftung der Firma X.________, c/o Firma X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die ASSURINVEST AG, Seefeld 4, 8716
Schmerikon,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene W.________ arbeitete seit 1987 bei der Firma X.________,
und war für die berufliche Vorsorge bei der Personalvorsorgestiftung dieser
Firma (nachfolgend: Stiftung) versichert. Am 5. Juni 1996 verheiratete er
sich mit der kamerunischen Staatsangehörigen N.________. Die Ehefrau brachte
die vier Kinder A.________ (1986), M.________ (1988), G.________ (1990) und
E.________ (1992) mit in die Ehe. A.________ und M.________ wurden von
W.________ am 20. August 1997 adoptiert, lebten aber weiterhin in Kamerun.
G.________ und E.________ waren bei ihrer Mutter und W.________ wohnhaft, der
für ihren Unterhalt aufkam. Am 31. Dezember 1998 verstarb W.________. Die
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes richtet der Witwe N.________
seit 1. Januar 1999 eine Witwenrente sowie Waisenrenten für alle vier Kinder
aus. Die Stiftung andererseits bezahlte der Witwe einen Anteil von Fr.
578'880.- an der Todesfallsumme sowie eine Barabfindung von Fr. 152'848.- an
Stelle der Witwenrente. Für die vom Verstorbenen adoptierten Kinder
A.________ und M.________ erbringt sie die reglementarischen Waisenrenten,
während sie für die Kinder G.________ und E.________ einen solchen Anspruch
verneinte, weil es sich bei diesen nicht um eheliche oder nach Gesetz
gleichgestellte Kinder gemäss der entsprechenden reglementarischen Bestimmung
handle. Im Sinne einer freiwilligen Leistung sprach die Stiftung den Kindern
G.________ und E.________ hingegen eine Waisenrente in der Höhe des
obligatorischen Anspruchs von Fr. 1889.- im Jahr zu.

B.
Am 1. April 2003 liess N.________ im Namen ihrer Kinder E.________ und
G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage
einreichen mit dem Antrag, es sei diesen mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine
reglementarische Waisenrente, abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2000, zuzusprechen. Mit Entscheid vom
11. Dezember 2003 wies das angerufene Gericht die Klage ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die Stiftung auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
gutzuheissen.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 äussert sich die Stiftung zur Stellungnahme des
BSV.

D.
Am 19. September 2005 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
parteiöffentliche Beratung durch.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 20 BVG haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf
Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt
aufzukommen hatte.

Das Reglement der Stiftung vom 1. Januar 1997 bestimmt in Ziff. 4.3 Satz 1,
dass eheliche oder die nach Gesetz gleichgestellten Kinder von verstorbenen
aktiven Versicherten und Rentenbezügern Anspruch auf eine Waisenrente haben.

Laut Art. 252 Abs. 2 ZGB wird das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem
Vater kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch
das Gericht festgestellt. Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch
Adoption (Art. 252 Abs. 3 ZGB).

1.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der
Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in
angemessener Weise beizustehen. Die Beistandspflicht besteht gegenüber dem
Ehegatten, nicht gegenüber dem Kind. Doch gilt der Stiefelternteil als
Versorger im Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR (BGE 72 II 165; Breitschmid, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Rz 11 zu Art. 278 ZGB).
Verschiedene Sozialversicherungszweige sehen Leistungen an Pflegekinder vor
(Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 46 Abs. 2 AHVV; Art. 10 Abs. 1 UVV; Art. 20
BVG), wobei auf dem Gebiet der AHV das Stiefkind dem Pflegekind
gleichgestellt ist (Erw. 1.3 hienach). Sodann kennen die allermeisten
kantonalen Familienzulagengesetze Kinderzulagen für Stiefkinder (Kieser,
Streifzug durch das Familienzulagenrecht, SZS 1995 S. 288 f.; Krapf, Die
Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder,
Diss. Zürich 2004, S. 52 Rz 214). Riemer (Familienrechtliche Beziehungen als
Leistungsvoraussetzungen gemäss AHVG/IV, BVG-Obligatorium und freiwilliger
beruflicher Vorsorge, in: SZS 1986 S. 177) und Heidelberger (Die Stellung des
Unmündigen im Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht - Probleme der
Koordination, Diss. Zürich 1991, S. 100 f.) postulieren die Gleichbehandlung
von Pflege- und Stiefkindern, während andere Autoren (Krapf, a.a.O., S. 41
und Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 431) eine Auslegung
im Sinne von Art. 49 AHVV nahelegen. Demgegenüber verneint Stauffer
(Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 257 Rz 689) im Rahmen von Art. 20 BVG
eine Gleichstellung des Stiefkindes mit dem Pflegekind.

1.3 Nach dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 3 AHVG erlassenen Art.
49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine
Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und
Erziehung aufgenommen worden sind. Nach der Rechtsprechung ist das Stiefkind,
das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, hinsichtlich des
Waisenrentenanspruchs einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der verstorbene
Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (SZS 2003
S. 544).

1.4 In BGE 128 V 122 Erw. 4 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Witwenrente die Frage offen gelassen,
ob ein Stiefkind im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG als Kind gilt, für
dessen Unterhalt die Witwe aufkommen muss. Im Bereich der weitergehenden
Vorsorge hat das Gericht mit Urteil E. vom 30. Juni 2005 (B 84/03) den
reglementarischen Ausschluss von Kinderrenten für Pflege- und Stiefkinder als
verfassungs- und völkerrechtskonform erachtet.

2.
Der Anspruch der Stiefkinder G.________ und E.________ auf Waisenrenten aus
der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern gestützt auf Ziff. 4.3
des Stiftungsreglements zusätzlich die reglementarischen Waisenrenten
zustehen. Dieser Anspruch hängt davon ab, wie der im Reglement verwendete
Begriff "nach Gesetz gleichgestellte Kinder" zu verstehen ist. Wie die
Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist das Reglement der
Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Vertragsinhalt des Vorsorgevertrages
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so
auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften
und mussten (BGE 126 III 120 Erw. 2a mit Hinweisen; SZS 1996 S. 134 Erw. 4b
mit Hinweisen). Dabei sind die für Allgemeine Vertragsbedingungen geltende
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel sowie in deren Rahmen allenfalls die
Unbilligkeitsregel zu beachten (vgl. dazu BGE 123 III 44 Erw. 2c/bb, 122 III
124 Erw. 2d).

3.
Nach der Rechtsprechung betreffend Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen
Rechts, deren Reglemente oder Statuten nach den für Gesetze geltenden Regeln
auszulegen sind, ist der Grundsatz zu beachten, dass das Familienrecht (und
somit das Kindesrecht nach Art. 252 ff. ZGB) eine Ordnung darstellt, die von
der Sozialversicherung vorausgesetzt wird und dieser daher grundsätzlich
vorgeht. Dabei entspricht es konstanter Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber,
wenn er im Sozialversicherungsrecht Regelungen mit Anknüpfung an
familienrechtliche Sachverhalte (beispielsweise Ehe, Verwandtschaft oder
Vormundschaft) trifft, von ihrer Bedeutung her, vorbehältlich gegenteiliger
Anordnung, diejenigen Institute - und nur diese - im Blickfeld hat, die das
Familienrecht kennt (BGE 124 V 64 Erw. 4, 121 V 125 Erw. 2c; SZS 2000 S. 155
Erw. 7c).

Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den
Waisenrentenanspruch eines Stiefkindes gestützt auf die reglementarischen
Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung, welche für
eheliche und nach Gesetz diesen gleichgestellte Kinder einen solchen Anspruch
vorsahen, verneint, weil Stiefkinder zivilrechtlich nicht den ehelichen
Kindern gleichgestellt sind (SZS 2000 S. 152).

Bei der Auslegung eines Vorsorgevertrages kann demgegenüber nicht in gleicher
Weise angenommen werden, dass einzig die familienrechtlichen Institute des
ZGB von Bedeutung sind. Aus dem zitierten Urteil SZS 2000 S. 152 kann daher
für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts abgeleitet werden.

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass auch in Anwendung der für die
Auslegung von Vorsorgeverträgen massgebenden Grundsätze die im Reglement der
Vorsorgeeinrichtung bezüglich des Waisenrentenanspruchs gewählte Formulierung
"nach Gesetz den ehelichen gleichgestellte Kinder" nur Kinder einbeziehe, die
nach dem Zivilrecht den ehelichen Kindern gleichgestellt sind.

Demgegenüber machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, für die
Auslegung des Vorsorgevertrages sei der Rückversicherungsvertrag zwischen der
Stiftung und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
(Rentenanstalt/Swiss Life) vom 21./27. August 1997 heranzuziehen. Art. 9
Ziff. 4 dieses Vertrages bezeichne als rentenberechtigte Kinder u.a. die
Pflegekinder der versicherten Person im Sinne von Art. 49 AHVV und die von
der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder.

4.2 Ob ein Stiefkind - wie im Bereich der Waisenrenten der AHV (Erw. 1.2
hievor) - einem Pflegekind im Sinne von Art. 20 BVG gleichzustellen ist, wenn
der verstorbene Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt
aufgekommen ist, wie das BSV geltend macht, ist im vorliegenden Fall nicht zu
prüfen, sind doch die Waisenrenten aus der obligatorischen beruflichen
Vorsorge, wie erwähnt, nicht Gegenstand des Verfahrens. Streitig ist einzig
der Anspruch auf die reglementarischen Waisenrenten aus der weitergehenden
beruflichen Vorsorge.

4.3 Der Umstand, dass die massgebende Reglementsbestimmung (Ziff. 4.3) der
Stiftung einen Anspruch auf Waisenrente den nach Gesetz den ehelichen
gleichgestellten Kindern einräumt, ohne auf das ZGB Bezug zu nehmen, lässt
sich ohne weiteres in dem Sinne verstehen, dass auch den ehelichen
gleichgestellte Kinder nach den einschlägigen Bestimmungen des
Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV-Gesetzgebung und der dazu
ergangenen Rechtsprechung, anspruchsberechtigt sind. Vor dem Hintergrund,
dass auf dem Gebiet der AHV, welche wie die berufliche Vorsorge u.a.
Hinterlassenenleistungen gewährt, unter dem Titel Waisenrenten Leistungen an
eheliche, Pflege- und Stiefkinder erbracht werden, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass unter Ziff. 4.3 des Reglements in guten Treuen nebst
den ehelichen nur Kinder zu verstehen sind, die diesen laut Art. 252 Abs. 2
und 3 ZGB gleichgestellt sind. Auf Grund der im Reglement fehlenden
Bezugnahme auf das ZGB und der unbestreitbaren Nähe der
Hinterlassenenleistungen der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge zu den
Waisenrenten der 1. Säule gemäss Art. 25 AHVG in Verbindung mit Art. 49 AHVV
liegt es auf der Hand, Ziff. 4.3 des Reglements in einem weiteren Sinn zu
verstehen, indem nebst den zivilrechtlich den ehelichen gleichgestellten
Kindern analog zur AHV-rechtlichen Ordnung auch Pflege- und Stiefkinder, für
deren Unterhalt der verstorbene Stiefelternteil aufgekommen ist, als
anspruchsberechtigt zu gelten haben.

4.4 Gestützt wird diese Betrachtungsweise durch den Vertrag über die
kollektive BVG-Risikoversicherung zwischen der Stiftung und der
Rentenanstalt/Swiss Life vom 21./27. August 1997. Art. 9 Ziff. 4 dieses
Vertrages umschreibt, welche Kinder Anspruch auf Invaliden-, Kinder- und
Waisenrenten haben. Danach gelten als rentenberechtigt u.a. auch die
Pflegekinder der versicherten Person im Sinne von Art. 49 AHVV sowie die von
der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder. Zwar
ist dieser Risikoversicherungsvertrag auf die Beziehung zwischen Stiftung und
Destinatären nicht direkt anwendbar; er bietet für die Auslegung des
Vorsorgevertrages aber doch Anhaltspunkte: Wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt wird, vermag es in der Tat
nicht einzuleuchten, dass die Stiftung eine Risikoversicherung für
Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen abschliesst, die sie alsdann auf
Grund ihrer reglementarischen Bestimmungen bei Eintritt des
(rück-)versicherten Risikos gar nicht zu erbringen hat.

5.
5.1 Der verstorbene W.________ kam für den Unterhalt seiner Stiefkinder
G.________ und E.________ auf, wovon auch die Ausgleichskasse bei Erlass der
Verfügung vom 1. November 2002 ausgegangen und was im Übrigen unbestritten
geblieben ist. Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Waisenrenten
gemäss Ziff. 4.3 des Reglements. Die Waisenrenten stehen unter Vorbehalt der
Überentschädigung gemäss Ziff. 4.13 des Reglements. Von den ihnen ab 1.
Januar 1999 zustehenden Rentenbetreffnissen sind in betraglicher Hinsicht die
von der Stiftung in Form einer freiwilligen Leistung von je Fr. 1889.- im
Jahr erbrachten Zahlungen in Abzug zu bringen.

5.2 Nach der Rechtsprechung hat die Vorsorgeeinrichtung auf den Waisenrenten
ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, in dem die Beschwerdeführer ihre
Klage eingereicht haben (Art. 105 OR), und der Verzugszins beträgt 5 %,
sofern das Stiftungsreglement, wie vorliegend, keine andere Regelung kennt
(BGE 119 V 135 Erw. 4c). Die Stiftung schuldet somit auf den nachzuzahlenden
Waisenrenten ab 1. April 2003 (Datum der Klageeinreichung) einen Verzugszins
von 5 %, wobei durch die Klage jene Verzugszinsforderungen erfasst werden,
die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig geworden
sind (SZS 1997 S. 470 Erw. 4).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
haben die Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge besteht kein bundesrechtlicher
Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl.
Art. 73 BVG), weshalb die Vorinstanz nicht verhalten werden kann, eine solche
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzulegen. Den
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Beschwerdeführern
ist es aber unbenommen, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember
2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer ab 1.
Januar 1999 je Anspruch auf eine reglementarische Waisenrente, unter
Anrechnung der von der Personalvorsorgestiftung freiwillig erbrachten
Leistungen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 2003, haben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Personalvorsorgestiftung der Firma X.________ hat den Beschwerdeführern
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: