Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 13/2004
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B 13/04

Urteil vom 9. November 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz

Pensionskasse des Schweizerischen Maler-und Gipsergewerbes, Brunnmattstrasse
45, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1946 geborene M.________ leidet seit vielen Jahren an einer
Schizophrenie-Erkrankung, welche immer wieder zu kleineren psychotischen
Schüben führte (Zeugnis des von 1983-1995 behandelnden Arztes Dr. med.
W.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, Zürich, vom 26. Juli 2000). Nach
einer Zeit der Arbeitslosigkeit von November 1994 bis März 1995 arbeitete sie
zwischen 1. April 1995 und 30. April 1997 als Sachbearbeiterin bei der Firma
S.________ und war damit bei der Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und
Gipsergewerbes berufsvorsorgeversichert. Der Arbeitgeber löste das
Arbeitsverhältnis per 30. April 1997 wegen "Schizophrenie" auf (Bericht an
die Invalidenversicherung vom 16. April 1998). Zunächst bezog M.________
erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. November 1997 war
sie bei der Firma K.________ beschäftigt und damit bei der Servisa
Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert. Gemäss dem Gutachten
der Klinik K.________ vom 4. Oktober 1999 wurde sie dort nach kurzer Zeit
psychisch auffällig; sie erschien nur sehr unregelmässig und erledigte ihre
Arbeit nicht, worauf ihr noch in der Probezeit per 21. Januar 1998 gekündigt
wurde. Danach bezog M.________ noch bis März 1998 Arbeitslosentaggeld.

Am 2. April 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. März 2000 sprach ihr die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zu.

Die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken ihrerseits lehnte am 24.
Oktober 2000 die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
ab und verwies die Versicherte zur weiteren Prüfung ihres Falles an die
Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes.

B.
Am 13. August 2002 erhob M.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage gegen die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken und
beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine Rente der beruflichen Vorsorge zu erbringen
und ab dem Tag der Klage auf den nachzuzahlenden Leistungen Verzugszinse zu
vergüten. Das Gericht holte von der Klinik K.________ eine ergänzende
Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Oktober 1999 ein. In dieser bezeichnete
der Oberarzt Dr. med. U.________ die Wahrscheinlichkeit als gross, dass der
Stellenverlust bei der Firma S.________ der Erkrankung der Versicherten
zuzuschreiben sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab April 1997
angenommen werden könne, auch wenn diese sich in jener Zeit als gesund und
arbeitsfähig wahrgenommen habe (Stellungnahme vom 12. Juni 2003). M.________
hielt zwar am 7. August 2003 an dem gestellten Klagebegehren fest, sie
stellte aber den Eventualantrag, falls das Gericht davon ausgehe, dass die
Arbeitsunfähigkeit bereits ab April 1997 eingetreten sei, sei die
Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes zum Verfahren
beizuladen. Die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken schloss weiterhin
auf Abweisung der Klage.

Mit Verfügung vom 13. August 2003 lud das Sozialversicherungsgericht die
Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes zum Verfahren
bei. Diese nahm in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 den Standpunkt
ein, dass M.________ bereits vor der Anstellung beim der Firma S.________
krank gewesen sei und damit der Gesundheitsschaden vor Versicherungsbeginn
bei der Beigeladenen entstanden sei. Sie stellte den Antrag, es seien die
Vorsorgeeinrichtungen, bei denen M.________ spätestens seit 1993 versichert
war, in das Verfahren einzubeziehen, und bei den entsprechenden Arbeitgebern
sei Auskunft über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten einzuholen.

Mit Entscheid vom 28. November 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht die
Klage in dem Sinne gut, dass es die beigeladene Pensionskasse des
Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes verpflichtete, M.________ eine
ganze Invalidenrente für die ab April 1997 eingetretene Arbeitsunfähigkeit
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 7. August 2003 für die bis
August 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse sowie ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum für die restlichen Zahlungen. M.________ verpflichtete es,
eine allfällig ausgerichtete Austrittsleistung rückzuerstatten. Die Klage
gegen die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken wies es ab.

C.
Die Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Erhebung zusätzlicher Beweise und zur
Neubeurteilung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

M.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Servisa Sammelstiftung
der Kantonalbanken und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
(Art. 23, 24 und 26 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen
Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE
123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; vgl. auch SZS
2003 S. 507 und 509 sowie Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2)
sowie die Voraussetzungen einer Bindungswirkung der IV-rechtlichen
Festsetzung des Invaliditätsgrades in grundsätzlicher, masslicher und
zeitlicher Hinsicht für die Vorsorgeeinrichtung (BGE 129 V 73 ff.) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Da die IV-Stelle die Verfügung vom 20. März
2000, mit welcher sie der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von
100 % ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zusprach, beiden im
vorinstanzlichen Verfahren als Beklagte und als Beigeladene beteiligten
Vorsorgeeinrichtungen nicht eröffnet hatte, ist es insbesondere auch richtig,
dass für sie der Entscheid der Invalidenversicherung über den Beginn der
relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht bindend ist und in diesem Verfahren frei
überprüft werden kann.

1.2 Zutreffend ist auch, dass die Invalidenleistungen nach BVG von derjenigen
Vorsorgeeinrichtung geschuldet werden, welcher die den Anspruch erhebende
Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im
Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht
mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl.
Art. 23 BVG). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit
muss indes hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits
eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder
auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten
Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel
weitreichenderen Folgen (lebenslange Rentenleistungen etc.) auf einen
hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch
spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (zum
Ganzen: Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).

1.3 Zu ergänzen ist, dass unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu
verstehen ist. Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich
arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im
Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber
nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von
Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S.
434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete
Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den
Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (in
SZS 2003 S. 434 nicht publizierte Erw. 4.2 des zusammengefassten Urteils B.
vom 5. Februar 2003, B 13/01).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründet den gestellten Rückweisungsantrag damit,
die Aktenlage reiche nicht aus, den Beginn der massgebenden
Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Ende 1996 bzw.
spätestens April 1997 festzulegen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Die
Beschwerdegegnerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor
Versicherungsbeginn am 1. April 1995 arbeitsunfähig gewesen und habe die
volle Arbeitsfähigkeit nie mehr erreicht.

2.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen hält, musste sie sich drei
Hospitalisationen unterziehen, deren erste (vom 16. April bis 24. Mai 1995)
in die Zeit fiel, als sie bei der Firma S.________ arbeitete. Dr. med.
W.________, bei dem sie seit 1983 in Behandlung war, gab im Arztzeugnis vom
26. Juli 2000 (im "Auszug aus der Krankengeschichte seit 1983") an, die
Versicherte habe 1973 und 1977 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert
werden müssen, und es sei immer wieder zu kleineren psychotischen Schüben
gekommen. Zur Ursache der nachgefragten Arbeitsunfähigkeit merkte er aber an,
die ersten Krankheitssymptome seien im Sommer 1995 aufgetreten, als eine
schizophrene Psychose diagnostiziert worden sei.

Laut Gutachten der Klinik K.________ vom 4. Oktober 1999, wo die Versicherte
vom 16. April bis 24. Mai 1995, 9. bis 25. Juli 1997 und 27. bis 29. Oktober
1997 dreimal stationär und dazwischen zeitweise ambulant behandelt worden
war, habe die Versicherte seit etwa 1994 zunehmend ein Wahnsystem entwickelt,
in welchem ihr nahe stehende Personen eingebunden waren. Deswegen sei es am
16. April 1995 zu einer notfallmässigen Hospitalisation gekommen, in deren
Verlauf die Diagnose einer chronisch-paranoiden Schizophrenie gestellt wurde.
Nach dem Spitalaustritt im Mai 1995 und unter neuroleptischer Medikation
seien ihre Gedankengänge etwas geordneter geworden, wobei das Wahnsystem
unverändert bestehen blieb. Der Arbeitgeber habe sie in der Therapie sehr
unterstützt. Ihre Leistungen seien unterschiedlich gewesen, allerdings habe
sie auch in Zeiten, in denen sie keine Medikamente eingenommen habe,
ausgezeichnete Arbeit verrichten können. Ende 1996 habe sich die Situation
dramatisch verschlechtert, weil die Versicherte nun auch die Vorgesetzten in
ihr Wahnsystem einbezogen habe, was ihr die Arbeit praktisch verunmöglicht
habe. Per April 1997 wurde ihr wegen absolut ungenügender Leistungen
gekündigt.

Der Gutachter Dr. med. U.________ legte am 12. Juni 2003 in der von der
Vorinstanz eingeholten Stellungnahme dar, der Verlust der Stelle beim der
Firma S.________ könne mit grosser Wahrscheinlichkeit der Erkrankung
zugeschrieben werden. Die Versicherte sei aus medizinischer Sicht wohl schon
länger krank gewesen, mit einem toleranten Arbeitgeber und auch durch die
ambulante psychiatrische Therapie mit zeitweiliger Medikation habe aber eine
Vollzeitanstellung über lange Zeit ermöglicht werden können.

Dass die Beschwerdegegnerin während der Tätigkeit für die Firma S.________
eine ordentliche Arbeit leistete, geht aus dem IV-Fragebogen für den
Arbeitgeber hervor. Darin wurde bestätigt, dass der ausbezahlte Lohn der
Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin entsprochen habe. Der Lohn wurde im
ersten Anstellungsjahr zweimal erhöht, was darauf schliessen lässt, dass die
Beschwerdegegnerin trotz ihrer Krankheit damals ihre Arbeit zufrieden
stellend verrichtete.

3.
Wenn nach der Rechtsprechung erforderlich ist, dass sich die behauptete
Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den
Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (vgl.
Erw. 1.3 hiervor), war dieses Stadium nach dem Gesagten somit Ende 1996
erreicht, als sich die Situation dramatisch verschlechterte, weil die
Versicherte nun auch die Vorgesetzten in ihr Wahnsystem einbezog. Da ihr dies
die Arbeit praktisch verunmöglichte, wurde ihr per April 1997 wegen absolut
ungenügender Leistungen gekündigt. Es fehlen in medizinischer und in
erwerblicher Hinsicht jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher
Sachverhalt sich - wie es die Beschwerdeführerin mit grosser
Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet - bei der Versicherten schon vor dem
Antritt der Stelle beim der Firma S.________ verwirklicht haben sollte.
Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies gemachten
Ausführungen geht es hier nicht um die Frage, ob die Versicherte bis Ende
1996 mit hoher Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig war, sondern darum, ob
für die Zeit, in der sie bei der Beschwerdeführerin angeschlossen war (April
1995 - April 1997), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist,
dass eine erhebliche, d.h. für den Rentenanspruch massgebliche
Arbeitsunfähigkeit eintrat, was hier der Fall ist.

4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die
rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die
medizinischen Unterlagen erlauben eine hinreichend schlüssige Beurteilung der
Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit.
Die Vorinstanz hat darum zu Recht auf die Einholung von Berichten ehemaliger
Arbeitgeber und weiter gehende medizinische Abklärungen verzichtet.

5.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist
damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Servisa Sammelstiftung
der Kantonalbanken, Basel, zugestellt.

Luzern, 9. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i. V.