Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 135/2004
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B 135/04

Urteil vom 28. Oktober 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

I.________, 1934, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Pensionskasse Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 30. November 2004)

Sachverhalt:

A.
I. ________ bezieht seit November 1997 eine Altersrente der Kantonalen
Pensionskasse Solothurn nebst Kinderrenten. Für das Jahr 2003 erhielt er für
seine beiden Söhne pro Monat je Fr. 1916.50 als Alters-Kinderrente. Am 17.
November 2003 teilte er der Pensionskasse mit, ein Sohn setze sein Studium
nicht fort. Daraufhin nahm die Pensionskasse eine Rentenüberprüfung vor und
teilte I.________ am 5. Dezember 2003 mit, dass die Dezemberrente um die von
Januar bis November 2003 zuviel ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr.
1081.- gekürzt werde.

B.
Mit Klage vom 26. September 2004 beantragte I.________, es sei zu überprüfen,
ob die Pensionskasse bei einer Kürzung von zuviel ausgerichteten Leistungen
auch den Teuerungsausgleich der AHV in ihre Berechnungen einbeziehen dürfe.
Mit Entscheid vom 30. November 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn die Klage ab.

C.
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die
Pensionskasse anzuweisen, den Umfang einer Leistungskürzung für das Jahr 2003
zu überprüfen und dabei den Teuerungsausgleich auf die AHV-Renten nicht in
die Berechnung miteinzubeziehen.

Die Kantonale Pensionskasse Solothurn schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht
eine Vernehmlassung ein, ohne indessen einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
§ 15 Abs. 2 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni
1992 (in der Fassung vom 26. Oktober 1999) mit dem Randtitel "Vermeidung
ungerechtfertigter Vorteile" bestimmt Folgendes:
"Die Alters-Kinderrenten (§ 27) werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den
übrigen Altersleistungen der Kasse und den Leistungen der AHV zu Gunsten des
Versicherten 100 % des für die Versicherung massgebenden letzten Lohnes nach
der AHV-Gesetzgebung zuzüglich ausgerichtete Kinderzulagen übersteigen.
Beträgt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad vor Entstehen des Anspruchs
auf Altersleistungen weniger als 100 %, wird der letzte Lohn auf Grund des
durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten zehn Beitragsjahre
festgelegt. Die Alters-Kinderrenten dürfen die Kinderrenten nach BVG nicht
unterschreiten."

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum Januar bis November 2003
Anspruch auf zwei Kinderrenten der Beschwerdegegnerin. In diesem Zeitraum
bezog er eine AHV-Altersrente und zwei dazugehörige Kinderrenten von
insgesamt Fr. 41'778.-. Diese Renten waren gegenüber dem Vorjahr
teuerungsbedingt um insgesamt Fr. 90.- pro Monat erhöht worden. Den Betrag
von Fr. 41'778.- zog die Beschwerdegegnerin vom massgebenden Erwerbseinkommen
von Fr. 204'806.- (einschliesslich Kinderzulagen) ab. Auf diese Weise
ermittelte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers bis November 2003 im
Betrag von Fr. 163'028.-. Demgegenüber hatte sie dem Beschwerdeführer in der
fraglichen Zeit Fr. 164'109.- ausgerichtet, weshalb sie den zuviel
ausgerichteten Betrag von Fr. 1081.- von der im Dezember fälligen Leistung
abzog. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pensionskasse in die
Überentschädigungsberechnung auch die teuerungsbedingte Erhöhung der
AHV-Renten von Fr. 90.-, somit Fr. 990.- für den Zeitraum bis Ende November
2003, in die Überentschädigungsberechnung einbezog und damit ihre Leistungen
um die teuerungsbedingte Erhöhung der AHV-Leistungen im Jahre 2003
reduzierte.

2.2 Nach dem klaren Wortlaut von § 15 Abs. 2 der Kassenstatuten ist für die
Kürzung der Alters-Kinderrenten gemäss § 27 der für die Versicherung
massgebende letzte Lohn nach der AHV-Gesetzgebung zuzüglich ausgerichtete
Kinderzulagen entscheidend. Weil auf diesen letzten Lohn vor der
Pensionierung abgestellt und dieser nicht teuerungsbedingt auf den Zeitpunkt
der Überentschädigungsberechnung aufgerechnet wird, führt eine
teuerungsbedingte Erhöhung der AHV-Leistungen zu einer entsprechenden Kürzung
der Alters-Kinderrenten der Beschwerdegegnerin. Untere Kürzungslimite in
betragsmässiger Hinsicht stellen die Kinderrenten nach BVG dar. Diese im
Rahmen der weitergehenden Vorsorge getroffene Lösung lässt sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht beanstanden. Die Vorsorgeeinrichtungen
sind im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der
Leistungen unter Beachtung von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen
Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit)
grundsätzlich frei (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen). So ist
beispielsweise eine Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden
Vorsorge nicht verpflichtet, eine die BVG-Kinderrente betragsmässig
übersteigende Kinderrente zur Alters- oder Invalidenrente auszurichten (BGE
121 V 104). Ferner ist es zulässig, eine Abstufung der Höhe der Kinderrenten
vorzunehmen, beispielsweise indem für das zweite oder dritte Kind tiefere
Renten ausbezahlt werden, solange die Mindestrente gemäss Art. 17 und 21 BVG
ausgerichtet wird (SVR 2003 BVG Nr. 15 S. 43 Erw. 2; Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, S. 245 Rz 654). Da die Beschwerdegegnerin schliesslich
in § 11 Abs. 2 der Statuten und in Art. 62 ff. OR (BGE 130 V 414) über eine
rechtliche Grundlage zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
verfügt, hat das kantonale Gericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: