Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 134/2004
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B 134/04

Urteil vom 18. Juli 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________ (1964), Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 10. November 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________ ist 1964 geboren und hat nach der Primar- und Realschule ab Mai
1981 in der Firma L.________ eine Anlehre als Stanzer absolviert.
Anschliessend war er während vielen Jahren als Metalldrücker/Gürtler in
dieser Firma tätig. Mit Kündigung vom 31. Januar 1995 löste S.________ unter
Hinweis auf Besprechungen mit der Arbeitgeberin und dem Hausarzt das
Anstellungsverhältnis auf 30. April 1995 auf. Den Anlass hiefür bildeten laut
hausärztlichem Zeugnis vom 15. September 1995 gesundheitliche Gründe.

Nach etwas mehr als einem Jahr Arbeitslosigkeit fand S.________ auf den 1.
Juli 1996 eine neue Stelle als Hilfsarbeiter in der Speditionsabteilung der
Firma A.________. Die Firma löste dieses Anstellungsverhältnis aus Gründen
des Gesundheitszustandes von S.________, der mehrmonatige krankheitsbedingte
Absenzen zu verzeichnen hatte, auf 30. November 1998 auf. Auf Anmeldung zum
Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom November
1998 hin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, nach Abklärungen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht, bei einem Invaliditätsgrad von 87 %
mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 27.
September 1999).

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Firma A.________ waren bis zum 31.
Dezember 2002 bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherung-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert, seit 1. Januar 2003
bei der Pensionskasse X.________. Die Sammelstiftung, welche in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht einbezogen worden war,
weigerte sich, S.________ Invalidenleistungen zu erbringen, dies mit der
Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor
dem Eintritt in die Firma A.________ eingetreten und habe seither angehalten.

B.
Die gegen die Sammelstiftung erhobene Klage auf Zusprechung von
Invalidenleistungen hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
nach Beizug der IV- und der ALV-Akten gut, indem es die Sammelstiftung
verpflichtete, S.________ ab 1. Mai 1998 Rentenleistungen auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 89 %, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2003,
auszurichten (Entscheid vom 10. November 2004).

C.
Die Sammelstiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag,
zufolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, welches zu
verhalten sei, die Pensionskasse X.________ zum Verfahren beizuladen.
Eventualiter wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend
Zusprechung von Rentenleistungen unter Zinsfolgen und damit die Abweisung der
Klage beantragt.

S. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Die Pensionskasse X.________, als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung
aufgefordert, beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das BSV unterstützt die Beiladung der Pensionskasse X.________ zum Verfahren
gemäss Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und äusserst sich sonst
materiell dazu nicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle
Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei
Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die
Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung
geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des
versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der
Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf
diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person
meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer
Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit
Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte
Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein,
wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während
welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264
Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die
im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der
Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem
Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen
entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese
wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung,
nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz
angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal
aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn
auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26
Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).

1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer
Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer
Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre
Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr
später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch
auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht
gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen,
welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko
aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130
V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor,
wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im
Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann
setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat
nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst
Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach
darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen
werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit
zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger)
Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind
vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art
des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die
Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit
Hinweisen).

2.
Kantonales Gericht und Parteien sind sich uneinig darüber, ob die
Arbeitsunfähigkeit, welche zur rentenbegründenden Invalidität ab 1. Mai 1998
geführt hat, während des hier zur Diskussion stehenden Vorsorgeverhältnisses
aufgrund der Anstellung in der Firma A.________ (1. Juli 1996 bis 30.
November 1998) oder aber schon vorher eingetreten ist.

2.1 Laut Beiblatt zum Arztbericht der sozialpsychiatrischen Beratungsstelle
für Erwachsene, vom 16. Dezember 1998 leidet der Beschwerdegegner an einer
sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und an einer leichten Intelligenzminderung
(ICD-10 F70.0). Wie der dortigen Anamnese zu entnehmen ist, reichen
verhaltenspsychologische Auffälligkeiten bis tief ins Kindesalter zurück:
Scheues, ängstliches Kind voller Hemmungen mit grossen Schulschwierigkeiten,
vor allem im Rechnen, Versagensängste und Überforderungsgefühle. Nach
obligatorischem Realschulabschluss gelingt ihm die Anlehre als Stanzer in der
Firma L.________. Der Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 1980 sieht ihn als
Mitarbeiter Rohfertigung bei einem Anfangslohn ab Mai 1981 von brutto Fr.
1350.- monatlich, verbunden mit einer einjährigen Einführung in verschiedene
Handarbeiten sowie in das Bedienen von Biege-, Stanz- und
Punktschweissmaschinen. Die mit der nachfolgenden Anstellung als angelernter
Arbeiter erzielten Verdienste beliefen sich von 1992 bis 1994 auf Jahreslöhne
im Bereich von Fr. 43'000.- bis Fr. 46'000.-. Der Monatslohn betrug zuletzt
Fr. 3400.- brutto. Zu Beginn des Jahres 1995 erfolgte die Kündigung auf Ende
April 1995, laut erwähntem Beiblatt zum Arztbericht "wegen Überforderung mit
neuen Maschinen am Arbeitsplatz". Nach Arbeitslosigkeit von rund 11/2 Jahren
kam es im Juli 1996 zu einer Anstellung als Hilfsarbeiter in der Firma
A.________, deren Vertreter (Herr G.________) gegenüber dem IV-Berufsberater
ausführte: "Herr S.________ konnte nur ganz einfachste Arbeiten auf Anweisung
verrichten, seine kognitiven Fähigkeiten waren sehr eingeschränkt, er zeigt
sich sehr schnell überfordert." Auf Frage des Berufsberaters, warum er den
Versicherten über zwei Jahre beschäftigt habe: "Die Familie S.________ ist
dem Arbeitgeber persönlich bekannt. Es handelt sich um eine sozial betonte
Anstellung, der Leistungslohn wurde nur geringfügig angepasst". Gemäss weiter
protokollierter Äusserung des Vertreters der A.________ "ist eine
Stellenvermittlung auf dem freien Stellenmarkt irreal - eine geschützte
Institution könnte dem Überwachungs- und Betreuungsanforderungen des
Versicherten gerechter werden." Der Berufsberater interpretierte die
Abklärungsergebnisse wie folgt: "Herr S.________ konnte sich sehr lange im
Arbeitsprozess (L.________ 12 Jahre / A.________ 2 Jahre, 2 Jahre arbeitslos)
halten - dies jedoch aufgrund der guten sozialen Kontakte der
Herkunftsfamilie im Dorf. Die effektiven Leistungen waren seit Eintritt in
den Arbeitsprozess - so haben wir von den Arbeitgebern erfahren - weit unter
den erwarteten. Das effektive Leistungsvermögen ist jedoch weder aus
ärztlicher Sicht noch unsererseits genau bestimmbar und bedarf einer
praktischen Überprüfung." Der in der Folge absolvierte Abklärungsaufenthalt
in der Y.________, Betrieb für berufliche Rehabilitation, ergab dann in der
Tat eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbare
Restarbeitsfähigkeit, was auf den psychischen Gesundheitszustand des
Betroffenen zurückzuführen war (Schlussbericht vom 18. Juni 1999).

2.2 In Würdigung der Aktenlage ergibt sich: Aufgrund der
Entwicklungsstörungen in der Adoleszenz in Verbindung mit der (kongenitalen)
unterdurchschnittlichen Intelligenz war das Leistungsvermögen des
Beschwerdegegners schon im Zeitpunkt des Eintrittes in das Erwerbsleben (im
Mai 1981) deutlich herabgesetzt. Es beschränkte sich auf die Möglichkeit,
eine Anlehre im mechanischen Fertigungsbereich zu absolvieren und diese
angelernten Kenntnisse in der Folge im Rahmen einer Hilfstätigkeit erwerblich
zu verwerten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seit je
auch als angelernter Stanzer wohl keine vollen Leistungen erbrachte und es -
schon zu Zeiten des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der Firma
L.________ - in Phasen psychischer Dekompensationen zu länger dauernden
Arbeitsunterbrüchen und -unfähigkeiten kam.

Diesem eingeschränkten Leistungsvermögen zum Trotz wurde der Beschwerdegegner
am 1. Januar 1985 obligatorisch berufsvorsorgeversichert, als das BVG in
Kraft trat und er an diesem Arbeitsplatz koordinierten Lohn erzielte. Eine
Freistellung von der beruflichen Vorsorge zufolge den Anspruch auf eine ganze
Rente begründender Invalidität (70 %) im invalidenversicherungsrechtlichen
Sinne (Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2) kann nicht angenommen werden. Nun steht
aktenkundig fest, dass der Beschwerdegegner das langjährige Arbeitsverhältnis
mit der L.________ auf 30. April 1995 aus gesundheitlichen Gründen verlor. Er
war einfach nicht mehr in der Lage, sich dort dem technischen Fortschritt
anzupassen, weil er daran aufgrund seiner gestörten Persönlichkeit und der
verminderten Intelligenz gehindert war. Auf den 1. Juli 1996 fand er die das
hier streitige Vorsorgeverhältnis begründende Anstellung in der Firma
A.________. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde nach Lage der Akten aus
gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Es darf - aufgrund der Natur des
gegebenen Gesundheitsschadens - angenommen werden, dass dies aus den gleichen
medizinischen Gründen geschah, welche schon für den Verlust des
Arbeitsplatzes in der L.________ ursächlich waren, selbst wenn man eine
gewisse Zunahme der psychischen Beschwerden anerkennen will. Letztere
Entwicklung dokumentiert der Bericht der sozialpsychiatrischen
Beratungsstelle vom 13. Juli 2001, worin aufgrund des Krankheitsverlaufes
zusätzlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und
abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert wird.

2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden, der später
zur vollständigen Invalidität führte, am 1. Juli 1996 - bei der Begründung
des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses - vorbestanden und auch schon
zu Phasen länger dauernder Arbeitsunfähigkeiten (namentlich im Zusammenhang
mit psychiatrischen Hospitalisationen) geführt hatte.
Damit beschränkt sich der Streit auf die Frage, ob im zurückgelegten Arbeits-
und Vorsorgeverhältnis vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1998 ein
wesentlicher Unterbruch zu den schon früher eingetretenen vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeiten erblickt werden kann.

2.4 Im Urteil B 19/98 vom 21. Juni 2000 (veröffentlicht in SZS 2002 S. 153
ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Unterbruch einer
vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit angenommen in einem Fall, wo der
Versicherte nach Stellenantritt und im Rahmen des dadurch begründeten neuen
Vorsorgeverhältnisses "während mehr als vier Monaten mit voller
Arbeitsleistung (...) als Schlosser tätig" war. Im vorliegenden Fall dauerte
die vom Beschwerdegegner - im Rahmen des ihm von seinen natürlichen
Fähigkeiten her grundsätzlich Möglichen - erbrachte volle Arbeitsleistung
deutlich länger. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der verschiedenen
krankheitsbedingten Arbeitsaussetzungen (24. März bis 6. Juli 1997 und 16.
Juli bis 30. November 1998; letzter effektiver Arbeitstag: 10. Juli 1998).
Davor weist der Betrieb keine krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen aus. Dass
der Beschwerdegegner die Stelle in der Firma A.________ auch aufgrund
familiärer Kontakte erhalten hatte, dass man ihm dort mit Verständnis
begegnete, bis es angesichts des hektischen Firmenbetriebes nicht mehr ging,
und dass der Leistungslohn nur geringfügig angepasst wurde, ändert nichts
daran, dass der Beschwerdegegner dort im Wesentlichen seine ihm mögliche
Leistung als angelernter Stanzer erbracht hatte, zumindest vom 1. Juli 1996
bis 24. März 1997, also während fast neun Monaten. Mit diesem Status war er
berufsvorsorgeversichert, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende
Vorsorgeeinrichtung für die erneut eingetretene und nun andauernde
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, leistungspflichtig ist.

3.
Sammelstiftung und Pensionskasse X.________ machen geltend, im kantonalen
Prozess sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Soweit
überhaupt ein solcher formeller Mangel vorliegt, wäre er indessen in Bezug
auf beide Vorsorgeeinrichtungen im letztinstanzlichen Verfahren, in welches
auch die Pensionskasse X.________ einbezogen wurde und sich als Beigeladene
zum vorliegenden Leistungsstreit allseitig und uneingeschränkt äussern konnte
(Art. 132 OG), als geheilt zu betrachten. Dies hat zur Folge, dass die
Pensionskasse X.________ das Urteil ebenfalls gegen sich gelten zu lassen
hat.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend steht
dem Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse X.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: