Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 122/2004
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B 122/04

Urteil vom 15. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Flückiger

S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra
Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, St. Alban-Anlage 26,
4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 30. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene S.________ war vom 1. Dezember 1993 bis 31. August 1995 als
Verputzer bei der H.________ AG, Hoch- und Tiefbau, angestellt und auf Grund
dieses Arbeitsverhältnisses bei der Patria-Stiftung zur Förderung der
Personalvorsorge, Basel (Patria), berufsvorsorgerechtlich versichert. Er
leidet an gesundheitlichen Beschwerden, deren Auswirkungen (nach vorgängiger
Verneinung eines Rentenanspruchs mit gerichtlich bestätigter Verfügung vom
18. Mai 2000) zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab
1. Juli 2000 (Invaliditätsgrad 61 %) führten.
Mit Schreiben vom 9. September 2002 wandte sich S.________ an die Patria und
ersuchte um Ausrichtung einer Rente aus der Berufsvorsorgeversicherung.

B.
Nachdem eine Stellungnahme ausgeblieben war, liess S.________ am 20. August
2003 Klage gegen die Patria erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die
Beklagte zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere eine
Erwerbsunfähigkeitsrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab 1. März 1998
und einem Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. Juli 2000 auszurichten, zuzüglich
Verzugszins zu 5 % ab 20. August 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
wies die Klage ab (Entscheid vom 30. September 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Vorinstanz und Patria schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

2.
Liegt im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG ein Streit um Versicherungsleistungen
vor, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V
254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1). In zeitlicher Hinsicht sind für das
Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides
entwickelt haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis).

3.
3.1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des
Arbeitsverhältnisses und endet, wenn dieses aufgelöst wird (vgl. Art. 10 Abs.
1 und 2 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer
während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues
Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig
(Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung).
Eine analoge Regelung enthält das Personalvorsorge-Reglement der H.________
AG in den Art. 2.1 und 17.1 des mit "Allgemeine Bestimmungen" überschriebenen
Abschnitts II. Das Versicherungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und
Beschwerdegegnerin begann somit am 1. Dezember 1993 und endete am 30.
September 1995.

3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die
im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert waren. Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG gilt,
analog zu Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen), die
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich (SZS 2003 S. 521 mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c).
Gemäss Art. 24 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle
Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei
Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Nach der Rechtsprechung bleibt die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des
Obligatoriums auch bei einer nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses
eingetretenen Invalidität zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn
die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte
ihr angehörte, und zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein
enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht
liegt der erforderliche Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden,
welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs setzt voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE
123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).

3.3 Im Rahmen der das Obligatorium übersteigenden, weitergehenden Vorsorge
richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und
versicherter Person nach dem Vorsorgevertrag, dessen allgemeine Bedingungen
im Reglement enthalten sind (BGE 122 V 145 Erw. 4b). Das Reglement der
Beschwerdegegnerin sieht in Abschnitt II, Art. 13.3, bereits bei einer
Erwerbsunfähigkeit ab 25 % einen Rentenanspruch vor, der entsprechend dem
Grad der Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird, wobei ab einem Invaliditätsgrad
von 66 2/3 % eine volle Invalidenrente auszurichten ist.
Die Umschreibung des versicherten Risikos in Art. 23 BVG gilt bei Fehlen
einer abweichenden Regelung auch im überobligatorischen Bereich (BGE 123 V
264 Erw. 1b). Es steht den Vorsorgeeinrichtungen jedoch im Rahmen von Art. 49
Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, anders lautende reglementarische Bestimmungen
zu erlassen und beispielsweise nicht den Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit für massgebend zu erklären, sondern auf die
Erwerbsunfähigkeit abzustellen (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 Erw. 4a). Das
Reglement der Beschwerdegegnerin sieht eine derartige Lösung vor, lässt es
doch den Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen, wenn die versicherte
Person ein Jahr lang ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist (Reglement,
Abschnitt II, Art. 13.1 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung setzt ein
Leistungsanspruch voraus, dass die im Reglement definierte Invalidität noch
während des Versicherungsverhältnisses eintritt (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128
f. Erw. 4b). Der Beschwerdeführer müsste somit, um eine überobligatorische
Rente beanspruchen zu können, vor dem Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30.
September 1995 während eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sein.

3.4 Im Obligatoriumsbereich sind die Vorsorgeeinrichtungen an die
Feststellungen der Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung,
insbesondere bezüglich der Invaliditätsbemessung und des Eintritts der
relevanten Arbeitsunfähigkeit, gebunden, soweit diese für die
invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung relevant waren (Urteil
V. vom 14. August 2000, B 50/99) und sich nicht als offensichtlich unhaltbar
erweisen. Eine Bindung entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der
Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, wie vorliegend nicht
eröffnet wurde. Die versicherte Person muss sich jedoch die relevant
gewesenen Faktoren in dieser Konstellation entgegenhalten lassen (BGE 130 V
273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt den
invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden allerdings auch insoweit nur
eine beschränkte Bedeutung zu, weil keine Feststellungen über die Arbeits-
oder Erwerbsunfähigkeit während des hier relevanten Zeitraums zu treffen
waren.

4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invaliditätsleistungen der
Beschwerdegegnerin. Dieser hängt davon ab, ob während des vom 1. Dezember
1993 bis 30. September 1995 dauernden Versicherungsverhältnisses das
versicherte Risiko eingetreten ist. Für den BVG-Bereich besteht dieses nach
dem Gesagten in einer Arbeitsunfähigkeit, welche ein gewisses Ausmass
erreicht und den erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
der später eingetretenen Invalidität aufweist. Zur Begründung eines Anspruchs
auf Leistungen, welche über das Obligatorium hinausgehen, ist erforderlich,
dass die reglementarisch verlangte einjährige ununterbrochene
Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses gegeben war.

4.1 In der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 18. Mai 2000 verneinte die
zuständige IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der
Begründung, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 27 %. Sämtliche Instanzen
stützten sich bei dieser Beurteilung auf das Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Januar 1999. Dieses nennt als Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches
lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Segmentdegeneration L5/S1, diskret
auch L4/5, medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1 sowie funktioneller
Überlagerung und eine Supraspinatus-Tendinitis links. Eine psychisch
begründete Arbeitsunfähigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt gemäss der
Stellungnahme des konsiliarisch beigezogenen Spezialarztes Dr. med.
M.________, Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 26. Oktober
1998), nicht. Nach Beurteilung der begutachtenden Ärzte war der Versicherte
in Bezug auf die Arbeit als Verputzer und Bauarbeiter zu 100 %
arbeitsunfähig, während ihm jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit - mit
Einschränkungen für Arbeiten über Kopf - voll zumutbar war (Arbeitsfähigkeit
100 %). Auf die Frage nach dem mutmasslichen Beginn der reduzierten
Arbeitsfähigkeit verwies die MEDAS auf die Atteste des Hausarztes, während
ihre eigene Beurteilung ab dem 4. November 1998 (Datum der
Schlussbesprechung) gelte.

4.2 Mit Wirkung ab 1. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente
der Invalidenversicherung (bei einem Invaliditätsgrad von 62 %) zugesprochen.
Ausschlaggebend für die Anerkennung einer gesundheitlichen Verschlechterung
waren Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. September 2000 und
3. Mai 2001, welche dem Beschwerdeführer eine zusätzliche, psychisch
begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Die Zunahme der
Erwerbsunfähigkeit beruhte somit auf einer krankheitswertigen psychischen
Störung, welche zu dem bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung gegebenen,
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden lumbospondylogenen Syndrom
hinzugetreten war.

4.3 Der Beschwerdeführer war während des Versicherungsverhältnisses bei der
Beschwerdegegnerin verschiedentlich wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig
geschrieben: Vom 30. Mai 1994 bis 3. Juni 1994 wegen eines Unfalls und
nachfolgender starker Rückenschmerzen (Arztzeugnis UVG des Dr. med.
G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 1994); vom 1. September 1994
bis 20. November 1994 zu 100 % und anschliessend bis 17. Dezember 1994 zu 50
% wegen eines posttraumatischen Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulären
Abdominalbeschwerden (Berichte des Dr. med. R.________, Prakt. Arzt, vom 13.
Dezember 1994 und des Chiropraktikers Dr. A.________ vom 16. Dezember 1994);
vom 9. bis 28. Mai 1995 (Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 17. Juli 1995)
und ab 8. Oktober 1995 (Zeugnisse des Dr. med. R.________ vom 12. Mai und 3.
Dezember 1996) jedenfalls auch wegen des lumbovertebralen Syndroms. Während
des Versicherungsverhältnisses waren ausserdem andere gesundheitliche
Beeinträchtigungen gegeben, welchen ebenfalls Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurden. Der Arbeitgeberbericht erwähnt eine
Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 11. Februar 1995, deren Ursache jedoch
nicht klar ist. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin wurde begründet mit
Integrierungsproblemen (mit Mitarbeitern und Vorgesetzten) auf der Baustelle.
Das Gutachten der MEDAS lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Beginn
der durch das lumbospondylogene Syndrom bedingten Arbeitsunfähigkeit zu. Es
sagt jedoch deutlich aus, dass eine krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit
erheblich reduzierende psychische Störung zum damaligen Zeitpunkt nicht
vorlag.
In einem Schreiben vom 9. Januar 2004 erklärt Dr. med. R.________,
rückblickend könne er bestätigen, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1.
September 1994 infolge der therapieresistenten Rückenbeschwerden sowie des
Diabetes für eine so schwere körperliche Arbeitsbelastung wie die
Bauhandlangertätigkeit gar nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei.

4.4 Die während des interessierenden Zeitraums erstellten Unterlagen weisen
auf eine durch das Rückenleiden bedingte Arbeitsunfähigkeit hin, welche mit
dem Unfall vom 30. Mai 1994 begann und nach zwischenzeitlicher
vorübergehender Verbesserung bis Mitte Dezember 1994 dauerte. Anschliessend
bestand offenbar aus der Sicht dieses Gesundheitsschadens bis zum 8. Oktober
1995 - mit einer knapp dreiwöchigen Unterbrechung im Mai 1995 - volle
Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen ist die reglementarisch
vorausgesetzte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des
Versicherungsverhältnisses, welches am 30. September 1995 endete, nicht
ausgewiesen. Ein überobligatorischer Anspruch besteht daher nicht. Aber auch
der im Zusammenhang mit Art. 23 BVG erforderliche enge sachliche und
zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Juli 2000 bestehenden
Invalidität ist nicht hinreichend erstellt: Einerseits sprechen die
medizinischen Akten gegen die Annahme einer fortbestehenden, durch das
lumbospondylogene Syndrom bewirkten Arbeitsunfähigkeit während der Zeit ab
Mitte Dezember 1994; an diesem Ergebnis der Beweiswürdigung vermag angesichts
der zeitlichen Distanz auch das Schreiben des Dr. med. R.________ vom 9.
Januar 2004 nichts zu ändern. Andererseits geht aus dem MEDAS-Gutachten vom
4. Januar 1999 (mit Einschluss des Gutachtens von Dr. med. M.________)
hervor, dass zu diesem Zeitpunkt keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
gegeben war, wogegen die spätere Invalidität durch ein derartiges
Krankheitsbild wesentlich mitgeprägt ist, führte doch erst das Hinzutreten
eines krankheitswertigen psychischen Beschwerdebildes zur Anerkennung des
Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung. Unter diesen Umständen hat
das kantonale Gericht die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gegenüber
der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht erfüllt angesehen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Begehren der
Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen,
weil die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159
Abs. 2 Satzteil 2 OG; BGE 128 V 323) nicht gegeben sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: