Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 121/2004
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B 121/04

Urteil vom 16. August 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Vorsorgewerk der R.________, General
Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch das Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, Klybeckstrasse 64,
4057 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 14. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene S.________ war vom 1. April 1990 bis 31. Oktober 1994 bei
der X.________ AG als Verkäuferin angestellt und bei der Personalvorsorge der
A.________ versichert. Nach einem kurzen Arbeitseinsatz bei Y.________ war
sie sodann ab 1. Oktober 1995 bei der Firma R.________ beschäftigt und über
dieses Arbeitsverhältnis bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
berufsvorsorgeversichert. Die Stelle wurde seitens des Arbeitgebers wegen
häufiger krankheitsbedingter Absenzen seit August 1997 auf den 30. April 1998
gekündigt. Am 1. September 1998 nahm S.________ eine Tätigkeit als Kassierin
bei der E.________ auf, welche sie bis Ende März 1999 ausübte. Unter Hinweis
auf Depressionen meldete sie sich am 10. September 1999 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihr die IV-Stelle
Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. März 2000 auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach (Verfügung
vom 25. Oktober 2000).

Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt verneinte mit Schreiben vom 17. Juli
2001 und 25. September 2002 ihre Leistungspflicht.

B.
Am 21. Oktober 2003 liess S.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, eventuell die Personalvorsorge der
A.________ leistungspflichtig sei und ihr rückwirkend ab 1. März 2000 eine
ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten habe (zuzüglich 5
% Zins ab Klageerhebung). Zudem sei sie von der Beitragspflicht für die
Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. Das kantonale Gericht hat,
nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung, die Klage gegen die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt mit Entscheid vom 14. Mai 2004
gutgeheissen und diese verpflichtet, der Versicherten gemäss den gesetzlichen
und reglementarischen Bestimmungen ab 1. März 2000 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, nebst Zins zu 5 % auf den aufgelaufenen Rentenbetreffnissen
seit Einreichung der Klage. Weiter hielt es die Vorsorgeeinrichtung an, die
Klägerin gemäss Reglement von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das
Altersguthaben zu befreien.

C.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als
sie verpflichtet werde, eine nach Reglement bemessene Invalidenrente
auszurichten.

S. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Akten der IV-Stelle
Basel-Landschaft beigezogen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist sowohl in sachlicher als auch
zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung der gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG
sowie Art. 102 lit. b in Verbindung mit Art. 128 und Art. 98 lit. g OG
erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig (BGE 130 V 104 Erw. 1.1 mit
Hinweisen), sodass darauf - da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 103 f., 106 und 108 OG) - einzutreten ist.

2.
Die Streitigkeit betrifft Versicherungsleistungen, weshalb die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides erstreckt; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und
kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).

3.
3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im
Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der
Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem
Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen
entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese
wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung,
nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz
angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal
aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn
auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26
Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).

3.2 Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte
Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität
zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw.
2c/aa und bb mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs
setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die
frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer
Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung
des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person
bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig
darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a
Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des
konkreten Einzelfalls, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die die
versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 120 V
117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweis). In diesem Sinne wird man bei einem
invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen
Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen
können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb
am Ende mit Hinweis). Entscheidend ist, ob der Versicherte während dieser
Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauernde
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des
Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67/68
Erw. 2a in fine mit Hinweis).
Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer
Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines
gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten
Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder
statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im
überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b in fine, 117 V 332 Erw.
3).

3.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine
volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens
zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte
invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des
Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die
Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung
geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses
angeschlossen war. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
zutreffend ausgeführt hat, fällt dieser Zeitpunkt im Bereich der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mit dem Eintritt der Invalidität
nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 118 V 39 Erw.
2b/aa).

Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE
114 V 286 Erw. 3c), weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine
gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder
ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die
versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber
die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht.

3.4 Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche
Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken
(wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den
Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte
Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu
definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a; BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit
Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren
Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht
über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen
Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu
halten (vgl. BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen).

4.
4.1 Gemäss Art. 5.1 des ab 1. Januar 1993 gültigen Reglements für das
Vorsorgewerk der Firma R.________ liegt Invalidität vor, wenn die versicherte
Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit
(einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder
unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine
andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der
Invalidenversicherung invalid ist. Ist die versicherte Person teilweise
invalid, so werden nach Art. 15.2 die für Vollinvalidität festgesetzten
Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht.
Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf
Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der
vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der
Invalidität entspricht mindestens dem von der Invalidenversicherung
festgestellten Invaliditätsgrad.

4.2 Damit ist der von der Vorsorgeeinrichtung verwendete Invaliditätsbegriff,
selbst für den Obligatoriumsbereich, insofern weiter gefasst als in der
Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG;
BGE 130 V 346 ff. Erw. 3.2 und 3.3, mit Hinweisen), als für das Vorliegen
einer Invalidität im Sinne von Art. 5 des Reglements, im Unterschied zur
Invalidenversicherung, nicht der ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeit auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage
kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist; es genügt eine
ganze oder teilweise Beeinträchtigung im Beruf oder der Erwerbstätigkeit,
wobei für deren Ermittlung auch persönliche, berufliche und soziale Aspekte
zu berücksichtigen sind (vgl. SZS 1999 S. 136 ff.; Ulrich Meyer-Blaser,
1995-1999: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und
Bundesgericht zum BVG, in: SZS 2000 S. 302). Anderseits wird, im Gegensatz
zur Invalidenversicherung, keine "voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbsunfähigkeit" verlangt.

Verwendet die Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich einen
weitergehenden (erleichterten) Invaliditätsbegriff als die
Invalidenversicherung, ist die BVG-Invalidenrente spätestens ab dem von der
IV-Stelle festgestellten Zeitpunkt und mindestens auf der Grundlage eines
gleichen Invaliditätsgrades geschuldet (SZS 1995 S. 462).

5.
Was die Beurteilung des Gesundheitsschadens und die Stellungnahme zur
verbliebenen Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht auf die
von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Psychiater Dr. med.
G.________ vom 20. Januar 1995 und Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 1999
und 5. April 2000 abgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Versicherte seit
Jahren an depressiven Episoden leidet, welche verschiedentlich längere
Perioden von Arbeitsunfähigkeit ausgelöst haben. In Würdigung der
medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen
Situation gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die Versicherte in
psychiatrischer Hinsicht nach Auftreten einer depressiven Phase im September
1994 bis Herbst 1995 arbeitsunfähig war. Von Oktober 1995 bis August 1997
habe sie dagegen keine erkennbare Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit
erfahren. Der Gesundheitszustand habe sich insoweit stabilisiert, dass sie
ihre Tätigkeit bei der Firma R.________ während dieser Zeit ohne grössere
Probleme habe ausüben können. Im August 1997 habe sich die gesundheitliche
Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht auf das Arbeitsverhältnis
ausgewirkt, was auch im Kündigungsschreiben vom 21. Januar 1998 deutlich zum
Ausdruck komme. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen früheren Arbeitsunfähigkeiten und der im August 1997
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit durch die 22-monatige Tätigkeit bei der
Firma R.________ unterbrochen worden und eine Leistungspflicht der früheren
Vorsorgeeinrichtung aus diesem Grund entfallen. Für die Zeit nach August 1997
ging das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen von
einer anhaltenden Leistungseinbusse aus. Im Zeitpunkt des Eintritts der für
die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen relevanten
Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin somit bei der
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt versichert gewesen, welche demzufolge
eine Rente nach BVG auszurichten habe.

6.
Letztinstanzlich ist zu Recht unbestritten, dass die 100%ige Invalidität der
Beschwerdegegnerin in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer
während des Versicherungsverhältnisses mit der beschwerdeführenden
Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht und die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (jedenfalls) im Rahmen von Art. 24 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 23 BVG hierfür leistungspflichtig ist. Uneinigkeit
besteht hingegen bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus der
weitergehenden beruflichen Vorsorge.

6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten erwogen, mit der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 1997 und der damit einhergehenden
funktionellen Leistungseinbusse im bisherigen Beruf sei eine den gesamten
Arbeitsmarkt betreffende Erwerbsunfähigkeit gleichen Ausmasses eingetreten.
Somit habe sich auch der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall noch
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma R.________
verwirklicht. Zudem entspreche die Versicherteneigenschaft im Rahmen der
weitergehenden Vorsorge bei Erstinvalidität grundsätzlich derjenigen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge.

6.2 Die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung bringt dagegen vor, die
Versicherte habe am 1. September 1998 eine neue Arbeitsstelle als Kassierin
mit einem wöchentlichen Pensum von 37 Stunden angetreten, bevor sie am 15.
März 1999 erneut vollständig arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe somit
während mindestens sechseinhalb Monaten ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt.
Im Einklang mit der Invalidenversicherung sei der Beginn der Invalidität
somit ein Jahr nach dem Rückfall vom März 1999 auf den 1. März 2000
festzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt habe mit der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt kein Versicherungsverhältnis bestanden.

7.
7.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder
unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die
Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle
gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126
V 311 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeitswirkung hat zur Folge, dass
eine versicherte Person, die eine IV-Invalidenrente erhält, grundsätzlich vom
gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Rente nach der obligatorischen
beruflichen Vorsorge hat (Art. 26 Abs. 1 BVG). Keine Verbindlichkeit besteht,
wenn - wie vorliegend - das Reglement die Anforderungen an eine
rentenbegründende Invalidität erleichtert und erweitert (SZS 1999 S. 136;
Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 302). Mit Bezug auf den streitigen
Leistungsanspruch aus dem überobligatorischen Bereich besteht daher von
vornherein keine Bindungswirkung an die Beurteilung der
Invalidenversicherung.

7.2 Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung befugt,
eine revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses durch Bezeichnung (und Umschreibung) der
Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko statutarisch auszuschliessen (SVR
1995 BVG Nr. 43 S. 127; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 301). Davon hat die
Beschwerdeführerin in Art. 5 des Vorsorgereglements Gebrauch gemacht (vgl.
auch Urteil V. vom 20. November 2001, B 72/00). Für die Frage der
Versicherteneigenschaft ist mithin im überobligatorischen Bereich vom Begriff
der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, d.h. vom Unvermögen, auf dem gesamten für
die Versicherte in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten
(BGE 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach den allgemeinen Prinzipien genügt
es für die Erfüllung der Versicherteneigenschaft, dass sich das versicherte
Risiko (Invalidität im Sinne des Reglementes in der für den jeweiligen
Leistungsanspruch erforderlichen Höhe, Tod) vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses (bzw. vor Ablauf der 30-tägigen Nachdeckungsfrist gemäss
Art. 10 Abs. 3 BVG) verwirklicht.

8.
8.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass mit der vollständigen
Leistungseinbusse in der bei der Firma R.________ ausgeübten Tätigkeit als
Verkäuferin eine Erwerbsunfähigkeit von demselben Ausmass einherging. Damit
hat sich der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall (Eintritt der den
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründenden Erwerbsunfähigkeit)
innerhalb des Versicherungsschutzes aus der weitergehenden beruflichen
Vorsorge der Beschwerdeführerin ereignet. Streitig und zu prüfen ist
hingegen, ob der zeitliche Zusammenhang mit den früheren
Erwerbsunfähigkeitsperioden - insbesondere derjenigen ab August 1997 - durch
die ab 1. September 1998 bei der E.________ ausgeübte Tätigkeit als
Kassiererin unterbrochen worden ist.

8.2 Laut Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 1999 kam es nach der
depressiven Dekompensation im Herbst 1997 und der Hospitalisation in der
psychiatrischen Klinik O.________ (vom 8. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998)
zu einer langsamen Besserung. Die Versicherte sei einigermassen arbeitsfähig
gewesen, ohne dass es jedoch zu einer vollständigen Gesundung gekommen sei.
Der Arzt attestierte daher für die Zeit vom 10. Oktober 1997 bis 31. Mai 1998
eine vollständige und vom 1. Juni bis 2. August 1998 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Im Frühjahr 1999 sei ein erneuter Krankheitsschub mit
vollständiger Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Nach kurzer Besserungsphase
bestehe seit Herbst 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei ein
zunehmender sozialer Abstieg, verbunden mit Stressintoleranz zu verzeichnen,
wobei die Prognose insgesamt als schlecht eingeschätzt wird. Im Bericht vom
4. Juli 2000 hält der Psychiater fest, die Patientin sei in ihrem
Krankheitsverhalten dissimulierend, indem sie ihre Symptome verstecke und
somit für den Laien gesund wirke, was jedoch nicht der Realität entspreche.
Im Bericht vom 5. April 2000 erwähnt er immer weniger lange und weniger
häufige Phasen der "Normalität", welche sich mit immer häufiger in
Erscheinung tretenden Krankheitsphasen abwechseln. Insgesamt ergibt sich das
Bild einer Versicherten, die zwar versucht, sich beruflich einzugliedern, auf
Grund ihrer psychischen Probleme indessen vermehrt Mühe bekundet,
durchzuhalten. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Sachlage angenommen hat,
es habe sich bei der vom 1. September 1998 bis 19. März 1999 ausgeübten
Tätigkeit lediglich um einen Arbeits- und Wiedereingliederungsversuch
gehandelt, ist dem mit Blick auf die medizinischen Unterlagen beizupflichten.
Jedenfalls kann von einer dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ab
August 1997 nicht die Rede sein. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon
ausgegangen, der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall habe sich
ebenfalls während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Firma R.________
verwirklicht und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt zur Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und den reglementarischen
Bestimmungen verpflichtet.

8.3 Was den Beginn der Rentenberechtigung betrifft, gilt es zu
berücksichtigen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 15.1
des Reglements nach einer Wartefrist von 24 Monaten beginnt. Für die
Berechnung der Wartefrist werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher
Ursache zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen
Erwerbsfähigkeit von mehr als 12 Monaten liegen. Gegen den von der Vorinstanz
- in Übereinstimmung mit der Invalidenversicherung - auf den 1. März 2000
festgesetzten Rentenbeginn für den obligatorischen (vgl. Erw. 4.2) und den
überobligatorischen Bereich werden von den Parteien zu Recht keine Einwände
vorgebracht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 16. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: