Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 116/2004
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B 116/04

Urteil vom 26. August 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
Sven Marguth, Aarbergerstrasse 21, 3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. September 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a R.________, geboren 1957, war bei der Firma Z.________ angestellt und
aufgrund dieses Dienstverhältnisses ab 1. Oktober 1991 Mitglied der Pensions-
und Hilfskasse (PHK; später: Pensionskasse Y.________ [Pensionskasse]). Am
22. Dezember 1999 schied der Präsident des Amtsgerichts X.________ die Ehe
des R.________ und der A.________ und ordnete in Ziffer 2.4 des
Urteilsdispositivs an, die Pensionskasse habe vom Altersguthaben des
R.________ Fr. 58'370.15 auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau
zu überweisen. Die Pensionskasse offerierte R.________  am 18. Februar 2000
den Wiedereinkauf gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG (in der bis 31. Dezember
1999 gültig gewesenen Form) und Art. 27 Abs. 4 PHK-Statuten innert 6 Monaten
ab dem Zeitpunkt der Kürzung und befristete ihr Angebot bis 31. August 2000.
R.________ liess die Frist verstreichen. Erst mit Schreiben vom 28. Januar
2003, in welchem er sinngemäss um Erstellung einer Offerte für den Einkauf
zusätzlicher Versicherungsjahre ersuchte, meldete er sich wieder bei der
Pensionskasse. Am 29. Januar 2003 liess diese R.________ die gewünschte, bis
31. März 2003 befristete Offerte zukommen und teilte mit, ein Einkauf per
Juni 1983 sei möglich. Sofern der Satz der Invalidenpension aktuell noch
nicht 60 % betrage, sei für den Einkauf das Einverständnis des
Vertrauensarztes einzuholen. Auf entsprechende Bitte des R.________ stellte
die Pensionskasse am 12. Februar 2003 eine neue Offerte betreffend einen
Einkauf per 1. November 1977 zu. Dem Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters
um nochmalige Zustellung der letzten Einkaufsofferte kam die Pensionskasse am
14. März 2003 nach und befristete diese nunmehr bis 20. April 2003.

A.b Am 1./3. April 2003 schlossen die Firma Z.________ und R.________ einen
Vergleich betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, im Rahmen dessen
sich die Firma Z.________ unter anderem verpflichteten, R.________ zur
Auffüllung seiner Vorsorgelücke bei der Pensionskasse einen Betrag von Fr.
100'000.- zu überweisen. In Ziff. 4.4 hielten die Parteien fest, dass im
Falle der Unmöglichkeit des Einkaufs in die Pensionskasse der entsprechende
Betrag als Genugtuung gelte. Ebenfalls am 1. April 2003 nahm R.________ die
Offerte vom 14. März 2003 an. Dr. med. F.________, Vertrauensarzt der
Pensionskasse, führte am 10. April 2003 aus, falls es sich bei der Einzahlung
des R.________ um einen effektiven Einkauf handle, wären weitere medizinische
Informationen bei einem aktuell behandelnden Arzt einzuholen.

A.c Das Arbeitsverhältnis zwischen R.________ und der Firma Z.________ wurde
zum 30. April 2003 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Am 7. Mai 2003
informierte Dr. med. F.________ die Pensionskasse, aufgrund der
gesundheitlichen Situation bestehe ein erhöhtes, wenn auch letztlich nicht
genau bezifferbares Risiko einer Invalidität. Die Situation sei bereits seit
längerer Zeit bekannt, unter anderem auch in Zusammenhang mit Problemen am
Arbeitsplatz. Der behandelnde Spezialarzt spreche nun sogar von einem Antrag
auf eine "volle Rente"; die entsprechende IV-Anmeldung sei bereits in die
Wege geleitet. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilte die Pensionskasse
R.________ mit, gestützt auf den Bericht des Vertrauensarztes müsse sie den
zusätzlichen Einkauf ablehnen. Am 26. Mai 2003 legte R.________ sinngemäss
dar, weshalb aus seiner Sicht die gesundheitlichen Probleme einem Einkauf
nicht entgegen stünden und bat um Darstellung der Berechnung. Die
Pensionskasse teilte daraufhin die gewünschte Berechnung mit und wies
R.________ gleichzeitig darauf hin, dass sie den Einkauf weiterhin ablehne
(Schreiben vom 27. Mai 2003). Am 5. Juni 2003 bezahlte sie R.________ die
überwiesenen Fr. 100'000.- zurück. In der Folge hielt sie daran fest, dass
ein Einkauf abzulehnen sei. Am 4. Februar 2004 sprach sie R.________ eine
Invalidenpension ab 1. Mai 2003 zu.

B.
Mit Klage vom 27. Mai 2004 liess R.________ beantragen, die Pensionskasse
habe die Summe von Fr. 100'000.- zum Einkauf in die berufliche Vorsorge zu
verwenden. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern die Klage ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den vorinstanzlich
gestellten Antrag erneuern.

Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich am 25. Januar 2005 vernehmen,
ohne einen formellen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse die Summe von Fr. 100'000.-
für den beantragten Einkauf zu verwenden hat.

1.1 Im 5. Abschnitt "Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen"
sieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) in Art. 22c
(eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998, in
Kraft seit 1. Januar 2000 [neues Scheidungsrecht]) vor, dass die
Vorsorgeeinrichtung nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die
Möglichkeit zu gewähren hat, sich im Rahmen der übertragenen
Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in
die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Art. 22c FZG verweist damit auf
die Art. 9 bis 14 FZG über die Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung
bei Eintritt der Versicherten. Gemäss Art. 9 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung
den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz
aufrechtzuerhalten und weiter auszubauen, und ihnen die mitgebrachten
Austrittsleistungen gutschreiben (Abs. 1). Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre
Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu
ermöglichen, sich - vorbehältlich Art. 79a BVG (betreffend die Limitierung
der Einkäufe) - bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen
(Abs. 2). Dabei darf der Vorsorgeschutz, welcher mit den eingebrachten
Austrittsleistungen erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen
Vorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG).

1.2 Vor der Neufassung des FZG in Zusammenhang mit der Revision des
Scheidungsrechts bestand eine analoge Regelung, dergemäss die
Vorsorgeeinrichtung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren
hatte, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.
Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG in der ursprünglichen, ab 1. Januar 1995 gültigen
Fassung (AS 1994 2392), waren die Bestimmungen über den Eintritt in die neue
Vorsorgeeinrichtung anzuwenden.

2.
2.1
2.1.1Art. 25 Reglement der Pensionskasse Y.________ vom 29. Juni 2000 (in
Kraft seit 1. Januar 2001; nachfolgend: Reglement 2000) bestimmt, dass bei
Ehescheidung eines aktiven Mitgliedes die für die Ehedauer zu ermittelnden
Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB zu teilen sind
(Abs. 1 erster Satz). Die Überweisung eines Betrages gemäss Abs. 1 führt zum
Verlust von Vorsorgeleistungen. Das aktive Mitglied kann die verlorenen
Leistungen jederzeit wieder einkaufen. Die Bestimmungen über den Einkauf sind
anwendbar (Abs. 2).

2.1.2 Art. 8 Reglement 2000 hält unter dem Titel "Einkauf von
Versicherungsjahren" in Abs. 5 fest, das Mitglied habe der Pensionskasse
innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich
einkaufen wolle. Ein späterer Einkauf weiterer Versicherungsleistungen sei
möglich, sofern das Mitglied nach Feststellung des Vertrauensarztes bei guter
Gesundheit sei.

Im Falle des Wiedereinkaufs nach scheidungsbedingter Schmälerung des
Vorsorgeschutzes läuft die Sechsmonatsfrist - soweit das Scheidungsurteil die
im Sinne des Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz nötigen Angaben über den Erhalt des
Vorsorgeschutzes enthält - ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils,
andernfalls ab Stellung der Offerte zum Wiedereinkauf seitens der
Vorsorgeeinrichtung.

2.2 Anders als das auf den 1. Januar 2001 als Folge des revidierten
Scheidungsrechts und der neuen Bestimmungen des FZG eingeführte Reglement
2000 enthält das bis 31. Dezember 2000 gültig gewesene Reglement der
Pensionskasse vom 19. November 1998 (in Kraft seit 1. Januar 1999; im
Folgenden: Reglement 1998) keine speziellen Vorschriften für den
Wiedereinkauf nach der Ehescheidung. Art. 27 des Reglements 1998 ("Einkauf")
bestimmt, das Mitglied habe der Pensionskasse innert sechs Monaten nach der
Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen wolle. Es könne später
auf den Entscheid zurückkommen und sich für weitere Versicherungsjahre
einkaufen, sofern es nach Feststellung des ärztlichen Dienstes bei guter
Gesundheit sei (Abs. 4).

2.3 Das kantonale Gericht und die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber
uneins, welches der beiden Reglemente auf das Wiedereinkaufsgesuch des
Beschwerdeführers anwendbar ist und ob dem Versicherten die allenfalls
anwendbare sechsmonatige Frist zur Gesuchseinreichung seit Scheidung oder
Offertstellung am 18. Februar 2000 - welche er unbestrittenermassen nicht
gewahrt hat - entgegengehalten werden kann.

2.3.1 Die Vorinstanz erwog, Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 komme nicht zur
Anwendung, der Wiedereinkauf beurteile sich vielmehr nach dem Reglement 1998.
Da dieses bezüglich des Wiedereinkaufs keine direkt anwendbare Bestimmung
enthalte, sei Art. 22c FZG (in Kraft seit 1. Januar 2000) massgeblich,
welcher auf die Art. 9 bis 14 FZG bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des
Pensionskassenreglements (Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998) verweise. Ob die
"vernünftige Frist", innert welcher dem verpflichteten Ehegatten die
Möglichkeit zum (ratenweisen) Wiedereinkauf zu gewähren ist, ab dem Zeitpunkt
der Übertragung der Austrittsleistung an den geschiedenen Ehegatten oder ab
dem Eintritt des Vorsorgefalles zu laufen beginne, könne offen bleiben. Denn
die zur Invalidität des Versicherten führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits
vor dem Entscheid über den Einkauf entstanden. Könnten die Versicherten die
Wiederherstellung der vollen Rentenansprüche nach Eintritt des Vorsorgefalles
bzw. unmittelbar vor der Fälligkeit der Vorsorgeleistung erreichen, wäre das
finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr aufrecht zu
erhalten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Ansprüche auch nicht
auf Art. 8 Abs. 5 Satz 2 des Reglements 2000 abstützen, zumal die
Pensionskasse in ihren Offerten vom 29. Januar, 12. Februar und 14. März 2003
jeweils einen Vorbehalt der Gesundheitsprüfung angebracht habe.

2.3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Offerte vom 18.
Januar 2000 sei aufgrund einer unzulässigen Reglementsbestimmung auf sechs
Monate befristet gewesen und die Einzahlung der Fr. 100'000.- sei erst im
Jahre 2003 erfolgt, weshalb von einer nach dem 1. Januar 2000 wirksamen
Änderung und damit von der Anwendbarkeit des Reglements 2000 auszugehen sei.
Da Art. 25 Abs. 2 Reglement 2000 im Falle der Ehescheidung eine jederzeitige
Wiedereinkaufsmöglichkeit vorsehe, komme die in den allgemeinen Bestimmungen
über den Einkauf festgehaltene Befristung auf sechs Monate nach dem
Grundsatz, wonach die speziellere Bestimmung der generelleren vorgehe ("lex
specialis derogat lex generalis"), nicht zur Anwendung. Sodann sei eine
zeitliche Befristung des Wiedereinkaufs nach Ehescheidung mit dem Zweck von
Art. 22c FZG (Erhalt des Vorsorgeschutzes des verpflichteten Ehegatten) nicht
vereinbar. In zeitlicher Hinsicht könne einzig die Grenze des
Rechtsmissbrauchs gelten; eine sechsmonatige Frist sei jedenfalls viel zu
kurz. Das Argument der negativen Risikoselektion sei im Fall des
Wiedereinkaufs nach Ehescheidung nicht vorrangig. Im Übrigen sei die
Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Ehescheidung eingetreten, weshalb
ehescheidungsrechtlich von der Unmöglichkeit der Aufteilung der
Austrittsleistung hätte ausgegangen werden müssen. Nachdem das
Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei, bestehe der einzige Ausweg
darin, einen nachträglichen Einkauf ohne zusätzliche Voraussetzungen
zuzulassen. Schliesslich seien in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin alle Beteiligten
übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein uneingeschränkter Wiedereinkauf
zulässig sei.

2.3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum anwendbaren Recht (BGE
123 V 29) sei das Reglement 1998 massgeblich. Eine klare Befristung des
vorbehaltlosen Wiedereinkaufs nach Scheidung sei nicht nur notwendig, um eine
negative Risikoselektion zu verhindern, sondern auch um eine für alle Seiten
klare Regelung zu haben. Eine sechsmonatige Frist sei angemessen.

2.3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherung führt aus, da das Scheidungsurteil
am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden sei, gelte bezüglich des
Wiedereinkaufs Art. 22c FZG. Eine Vorsorgeeinrichtung dürfe die Möglichkeit
des verpflichteten Ehegatten zum Wiedereinkauf nicht erheblich einschränken.
Art. 27 Abs. 4 Reglement 1998 beziehe sich vor allem auf den Einkauf nach
Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, weshalb sich die Frage stelle, ob und
inwieweit er sinngemäss auf den Wiedereinkauf nach Ehescheidung anwendbar
sei. Aus den Materialien (BBl 1996 I S. 109 f.) ergebe sich einerseits, dass
vom verpflichteten Ehegatten erwartet werden könne, dass er sich festlege, ob
er sich wieder einkaufen wolle. Anderseits lasse sich den Ausführungen des
Bundesrates entnehmen, ein Wiedereinkauf habe nicht unmittelbar nach der
Ehescheidung zu erfolgen, sondern solle auch zu einem späteren Zeitpunkt
möglich sein. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung der
Vorsorgeeinrichtung, dem verpflichteten Ehegatten im Rahmen der übertragenen
Austrittsleistung ein verzinsliches Darlehen zu gewähren, nicht Gesetz
geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Einkommensverhältnisse
nach der Scheidung häufig sehr angespannt seien und auch ein kontinuierliches
Abzahlen aus dem laufenden Lohn nicht in Frage komme. Auch wenn ein gewisses
Missbrauchspotenzial vorhanden sei, wenn ein verpflichteter Ehegatte mit dem
Antrag auf Wiedereinkauf lange zuwarten könne - insbesondere wenn der
Entschluss zum Wiedereinkauf gefasst werde, kurz bevor Invalidenleistungen
beantragt würden - sei die Frist von sechs Monaten viel zu kurz. Sofern eine
Befristung überhaupt zulässig sei, wäre in Analogie zu Art. 30e Abs. 6 BVG
und Art. 37 Abs. 3 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen
Fassung) eine Dreijahresfrist angemessen.

3.
3.1 Sowohl die Frage des anwendbaren Reglementes als auch jene nach der
Zulässigkeit und gegebenenfalls der Dauer einer (reglementarischen oder in
gesetzlicher Lückenfüllung festzusetzenden) Frist zur Stellung des
Wiedereinkaufsgesuchs nach Ehescheidung können offen bleiben, dies aus
folgenden Gründen.

3.2 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil vom 22. Dezember 1999
geschieden, das Urteil am 20. Januar 2000 rechtskräftig geworden und das
Amtsgericht X.________ am 1. Februar 2000 bei der Pensionskasse die
Übertragung der hälftigen Freizügigkeitsleistung auf das Konto der
geschiedenen Ehegattin veranlasst hatte, bot die Pensionskasse dem
Versicherten am 18. Februar 2000 mit befristeter Offerte den Wiedereinkauf
an. In der Folge liess der Beschwerdeführer während fast drei Jahren nichts
von sich hören und verlangte erst am 23. Januar 2003 eine neue
Einkaufsofferte. Am 28. Januar 2004 teilte die Pensionskasse dem damaligen
Rechtsvertreter des Versicherten mit, letzter habe (wie bereits vorgängig
mitgeteilt) ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Invalidenpension der
Vorsorgeeinrichtung.

Bei dieser Sachlage kommt ein scheidungsbedingter Wiedereinkauf nicht mehr in
Frage, weil das erst am 28. Januar 2003 gestellte entsprechende Begehren auf
eine unzulässige Risikoselektion hinausläuft. So wie das Wiederauffüllen aus
Altersgründen einer Beschränkung unterliegen muss, zumal es nicht angeht,
dass der Vorsorgenehmer seine Gelder zunächst anders anlegt und den
Wiedereinkauf erst kurz vor der Pensionierung vornimmt (vgl. Protokoll der
nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK] vom
20./21./22. Mai 1992, S. 81), kann auch bei einer absehbaren Invalidität als
berufsvorsorgeversichertes Risiko nicht mehr unter Berufung auf Art. 22c FZG
ein Wiedereinkauf verlangt werden. Der Eintritt der Invalidität des
Beschwerdeführers war im Januar 2003 absehbar, zumal die ab 1. Mai 2003
zugesprochene Invalidenrente voraussetzt, dass seit mindestens einem Jahr -
somit schon im Mai 2002 - eine erhebliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten war (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.
29 Abs. 1 lit. b IVG in der intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). In diesem Zusammenhang ist an Art.
23 BVG zu erinnern, welcher den Invalidenleistungsanspruch davon abhängig
macht, dass die - im Sinne des IVG zu mindestens 50 % invalide Person (in der
bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) - "bei Einritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
war". Genau dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Es widerspricht dem
Versicherungsprinzip, welches für die berufliche Vorsorge nach BVG und
Reglement ein prägendes Strukturelement bildet (BGE 123 V 268 Erw. 3c in fine
und SZS 2004 S. 446), den Wiedereinkauf nach Art. 22 Abs. 3a FZG und Art. 22c
FZG noch zuzulassen, nachdem bereits eine - später zur Invalidität führende -
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist.

4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bereits vor der Ehescheidung
arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Austrittsleistung nicht mehr hätte
geteilt werden dürfen (Art. 124 Abs. 1 ZGB), sind seine Einwendungen nicht
stichhaltig. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeutet,
dass der Vorsorgefall schon im Dezember 1999 eingetreten wäre. Auch wenn nach
Darstellung des Versicherten seit 1995 Spannungen am Arbeitsplatz bestanden
und diese in der Folge zu gesundheitlichen Problemen führten (vgl. Schreiben
des Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2003), liegen keinerlei ärztliche
Zeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Periode
belegten. Zu beachten ist schliesslich, dass die Invalidenleistungen der
Pensionskasse ab 1. Mai 2003 zugesprochen wurden, was ebenfalls nahe legt,
dass die Invalidität deutlich nach der Ehescheidung eingetreten war (Art. 26
Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der
intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung; Erw. 3.2 hievor), zumal der anwaltlich vertretene Versicherte nie
geltend machen liess, die Anmeldung sei verspätet erfolgt.

4.2 Ob im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Firma
Z.________ und dem Versicherten bezüglich der Zulässigkeit des Wiedereinkaufs
in die Pensionskasse Einigkeit bestand, ist nicht entscheidwesentlich. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Ziffer 4.4 des Vergleichs
vom 1./3. April 2003, wonach der für die Auffüllung der Vorsorgelücke
vorgesehene Betrag als Genugtuung zu gelten habe, wenn ein Einkauf nicht
möglich sein sollte, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers immerhin
auf eine gewisse Unsicherheit der Parteien hindeutet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5000.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.