Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 115/2004
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B 115/04

Urteil vom 19. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

R.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin
Neiger, Genferstrasse 23, 8002 Zürich,

gegen

Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe, c/o
Feldschlösschen Holding, Feldschlösschenstrasse 34, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Schärer, Hintere
Bahnhofstrasse 6, 5000 Aarau

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 16. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1948 geborene R.________ war ab 1. Dezember 1982 als Leiter Logistik
bei der Brauerei Hürlimann AG tätig. Er erhielt im Oktober 1983 die
Kollektivprokura, wurde auf Anfang 1992 zum Vizedirektor befördert und Anfang
1996 zum Mitglied der (erweiterten) Geschäftsleitung ernannt. Ab Juli 1996
wurde zusätzlich der Betriebsbereich der G.________ AG, einer
Tochter-Gesellschaft der Brauerei Hürlimann AG, seiner Verantwortung
unterstellt.

Anlässlich der Generalversammlungen vom 7. Juni 1996 wurde die Fusion der
Getränkeholdings Feldschlösschen und Hürlimann beschlossen. Die geänderte
Organisationsstruktur sah die von R.________ bei der Brauerei Hürlimann AG
ausgeübte Funktion nicht mehr vor. Am 24. Oktober 1997 kündigte er den
Anstellungsvertrag per 31. Dezember 1997. Er schied damit auch aus der
"Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge
Hürlimann" aus, bei welchen er vorsorgeversichert gewesen war.

A.b Am 20. November/17. Dezember 1997 wurde der "Plan für die Teilliquidation
und die organisatorische Aufhebung (Fusion)" der drei Vorsorgewerke der
Hürlimann Holding AG ("Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG"; "Stiftung
Kadervorsorge Hürlimann"; "Stiftung Garbe") mit deren Überführung in zwei neu
zu errichtende Vorsorgeeinrichtungen ("Personalvorsorgestiftung der
Feldschlösschen-Gruppe" und "Stiftung Zusatzvorsorge der
Feldschlösschen-Gruppe") aufgelegt. Darin wurden auch die Kriterien für die
Verteilung der freien Mittel der von der Teilliquidation erfassten
Vorsorgeeinrichtungen bestimmt. Die kantonale Aufsichtsbehörde genehmigte am
17. August 1998 den Plan und am 14. Juni 2001 die Übernahme aller Rechte und
Pflichten der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung
Kadervorsorge Hürlimann" durch die neu errichteten Vorsorgeeinrichtungen. Die
Genehmigungsverfügungen sind rechtskräftig.

R. ________ erhob Anspruch auf Beteiligung an den freien Mitteln der
"Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge
Hürlimann". Dies lehnten deren Stiftungsräte ab, da R.________ die Kriterien
gemäss Verteilungsplan nicht erfülle.

B.
Am 2. Mai 2002 liess R.________ seinen Beteiligungsanspruch mit Klage gegen
die "Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe" und die
"Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Getränkegruppe" (heutige
Bezeichnungen) geltend machen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat nach zweifachem
Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. April 2003 auf die Klage nicht ein, da
es für deren Beurteilung sachlich unzuständig sei. Mit Urteil vom 14.
November 2003 (B 53/03) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen
Entscheid auf, und es wies die Vorinstanz an, über die Klage materiell zu
befinden.

Das kantonale Gericht setzte das Verfahren fort. Am 25. Februar 2004 wurde es
über die im Einvernehmen der Parteien erfolgte Übernahme der allfälligen
Verpflichtungen der Zweitbeklagten aus dem Prozess durch die Erstbeklagte
orientiert. Am 16. Juni 2004 fand eine Parteiverhandlung statt, an welcher
zwei Zeugen einvernommen und R.________ sowie ein Vertreter der
"Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe" als Parteien
befragt wurden. Mit Entscheid vom 16. April 2004 wies das Gericht die Klage
ab.

C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 16. April 2004 sei gerichtlich
festzustellen, dass er an der Teilliquidation der "Vorsorgestiftung der
Brauerei Hürlimann AG" und an der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann"
partizipiere, und sei die "Personalvorsorgestiftung der
Feldschlösschen-Getränkegruppe" zu verpflichten, den ihm nach Massgabe des
Verteilplanes zukommenden Liquidationsanteil an seine heutige
Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Eventualiter wird die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zum neuen Entscheid
beantragt.

Die "Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe" schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen;
speziell zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um freie Mittel aus
(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: Urteile R. vom 14. November
2003, B 41/03 [zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 125 f.], und R. vom 14.
November 2003, B 53/03, je mit Hinweisen).

2.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.)
handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V
165 Erw. 1).
Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn der Anteil an freien Mitteln und
(hiezu: Urteil H. vom 13. September 2004, B 30/03, Erw. 2.1) dessen
Verwendung zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung im Streit
liegt.

3.
Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf freie Mittel aus
(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen massgebende Gesetzesbestimmung
(Art. 23 Abs. 1 FZG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) mit der
dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen
mit der Ergänzung, dass die im Rahmen der 1. BVG-Revision und des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und
Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) zu verschiedenen Zeitpunkten ab 1.
April 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Bereich der beruflichen
Vorsorge mangels anderslautender Übergangsbestimmungen nicht anwendbar sind.
Hervorzuheben ist, dass das Freizügigkeitsgesetz gemäss der Rechtsprechung zu
Art. 23 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) nur zu einer
gerechten Zuteilung von freien Stiftungsmitteln an Mitarbeiter verpflichtet,
die unfreiwillig, d.h. wegen Ereignissen auf Unternehmensebene und nicht
durch Kündigung aus individuellen Gründen, aus einer Vorsorgeeinrichtung
ausgeschieden sind. Die vor nicht allzu langer Zeit ausgeschiedenen
ehemaligen Mitarbeiter sind deshalb nur zu berücksichtigen, sofern die
Arbeitgeberseite den Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu
verantworten hat. Unberücksichtigt zu bleiben haben früher Ausgeschiedene
somit dann, wenn ihr Austritt aus freien Stücken und nicht auf Grund einer
durch sie nicht zu vertretenden ungünstigen Entwicklung bei der
Arbeitgeberfirma erfolgt ist (BGE 128 II 402 f. Erw. 5.6 und 404 f. Erw. 6;
Urteil Sch. des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004, 2A.410/2003, Erw. 3.2).
Auch der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit
seinem Arbeitgeber auflöst, braucht nicht im selben Ausmass geschützt zu
werden wie jener, welcher unfreiwillig aus dem Betrieb und damit auch aus
dessen Vorsorgeeinrichtung ausscheiden musste (Urteil Sch. des Bundesgerichts
vom 26. Februar 2004, 2A.410/2003, Erw. 3.5).

4.
Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ist für die streitige
Beteiligung an den freien Mitteln neben dem Plan vom 20. November/17.
Dezember 1997 (nachstehend: Verteilungsplan) auch der Sozialplan der
Feldschlösschen-Hürlimann Gruppe vom 19. Oktober 1996 (mit Änderungen vom 7.
Mai 1997; nachstehend: Sozialplan) zu berücksichtigen, soweit der
Verteilungsplan darauf verweist. Dies ist, nachdem der Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren noch eine andere Auffassung vertreten hatte, nunmehr
unbestritten.

5.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Beteiligung an den freien Mitteln
gemäss Verteilungs- und Sozialplan sind im angefochtenen Entscheid
einlässlich wiedergegeben und hier nicht zu wiederholen.

Letztinstanzlich noch umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer "nach
objektiven Kriterien beurteilt, ein zumutbares Versetzungsangebot abgelehnt"
und insofern aus freien Stücken gekündigt hat, was ihn nach dem Verteilungs-
und Sozialplan von der Beteiligung an den freien Mitteln ausschliessen würde.
Nach der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung trifft dies zu.
Dem Beschwerdeführer sei als Ersatz für seine in der geänderten
Organisationsstruktur nicht mehr enthaltene Funktion die gleichwertige Stelle
des Betriebsleiters der G.________ AG angeboten worden, was er ausgeschlagen
habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm eine konkrete Ersatzstelle
angeboten wurde, und er bezeichnet die betreffende Stelle zudem als objektiv
nicht zumutbar.

6.
Im kantonalen Verfahren wurden die Zeugen und Parteien eingehend dazu
befragt, ob dem Beschwerdeführer vor seiner Kündigung ein Versetzungsangebot
unterbreitet worden war.

Aus den protokollierten Aussagen geht zunächst übereinstimmend hervor, dass
die Stelle des Betriebsleiters der G.________ AG Gegenstand von Gesprächen
zwischen dem Beschwerdeführer und andern Kaderangehörigen der Brauerei
Hürlimann AG bildete. Zwar bestritt der Beschwerdeführer bei der
Parteibefragung, ein Angebot für die eventuelle Übernahme der Betriebsleitung
erhalten zu haben. Er verwies aber auch auf ein Gespräch vom September 1997.
Dabei sei ihm eröffnet worden, er müsse sich anderweitig umsehen, wenn er mit
der Stelle bei der G.________ AG nicht zufrieden sei. Dies spricht dafür,
dass ihm diese Stelle nach dem Wegfallen seiner vorherigen Funktion offen
stand und er dies auch so wahrnahm. Ausdrücklich bestätigte sodann der Zeuge
S.________, damals in verantwortlicher Stellung bei der Hürlimann Gruppe
tätig, dass die Stelle dem Beschwerdeführer etwa im Oktober 1996, in welchem
Monat über die geplante Schliessung der Brauerei Hürlimann AG informiert
worden sei, angeboten wurde. Entsprechendes ergibt sich zumindest sinngemäss
auch aus den weiteren im angefochtenen Entscheid dargestellten Zeugen- und
Parteiaussagen.

Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz als bewiesen zu betrachten, dass
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, anstelle der
aufgehobenen Funktion des Leiters Logistik bei der Brauerei Hürlimann AG die
Stelle des Betriebsleiters bei deren Tochterunternehmen auszuüben. Damit lag
ein Versetzungsangebot vor. Hieran ändert nichts, wenn noch kein
schriftlicher Arbeitsvertragsentwurf vorlag und gegebenenfalls noch nicht
sämtliche Einzelheiten der angebotenen Stelle besprochen und verbindlich
zugesichert waren.

7.
Gemäss der hier massgebenden Klausel des Verteilungs- und Sozialplanes
schliesst nur die Ablehnung eines "zumutbaren" Versetzungsangebotes von der
Partizipation an den freien Mitteln aus.

Was unter einem "zumutbaren" Angebot zu verstehen ist, bedarf aufgrund der
unterschiedlichen Sichtweisen der Verfahrensbeteiligten der Erläuterung.

7.1 Zumutbar heisst nicht gleichwertig (ebenbürtig, vergleichbar), verstanden
als gegenüber der Alternative nachteilsfrei. Das ergibt sich schon aus dem
allgemeinen Sprachgebrauch. Danach bedeutet das Wort Zumutbarkeit, dass man
von einer Person ein bestimmtes Verhalten erwarten oder verlangen darf,
obwohl dieses Verhalten allenfalls mit Unannehmlichkeiten oder sogar mit
einem Opfer verbunden sein kann (Maurer, Begriff und Grundsatz der
Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht im
Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992,
S. 221; vgl. auch Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 7 f.). In diesem
grundsätzlichen Sinne hat der Zumutbarkeitsbegriff im
Sozialversicherungsrecht (vgl. Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen
Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der
Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in:
Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für
Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 41;
Landolt, a.a.O., S. 26 ff.; Maurer, a.a.O., S. 221, auch zum Folgenden), aber
auch im übrigen öffentlichen Recht und im Privatrecht Eingang gefunden
(Landolt, a.a.O., S. 10 ff.).

Der Ausschluss von den freien Mitteln im Sinne des Verteilungs- und
Sozialplanes setzt somit nicht voraus, dass die abgelehnte Ersatzstelle der
bisherigen gleichwertig ist. Vielmehr trifft diese Rechtsfolge auch den
Mitarbeiter, der eine angebotene Stelle ablehnt, welche mit im Rahmen des
Zumutbaren liegenden Nachteilen behaftet ist.

7.2 Bei der Prüfung, ob Zumutbarkeit vorliegt, müssen "die objektiven und
subjektiven Gegebenheiten" des einzelnen Falles berücksichtigt werden (im
Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht:
Rüedi, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 223). Dabei bedeutet
der Begriff "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen,
seine eigene Meinung über die Zumutbarkeit, ausschlaggebend sei. Es ist
vielmehr auch hier ein objektiver Massstab anzulegen (vgl. Maurer, a.a.O., S.
237, und Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in:
Murer/Stauffer (Hrsg.), Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 202 mit Hinweis; kritisch zur
eingeschränkten Berücksichtigung subjektiver Umstände: Landolt, a.a.O., S.
120 ff.). In diesem Sinne ist auch der Verteilungs- und Sozialplan zu
verstehen, soweit darin die Beurteilung der Zumutbarkeit nach objektiven
Kriterien verlangt wird (vgl. Erw. 5 hievor).

7.3 Die vergleichende Prüfung der beiden zur Diskussion stehenden Stellen
anhand der Akten, namentlich auch der protokollierten Zeugen- und
Parteiaussagen, ergibt zunächst in etwa vergleichbare Verhältnisse bezüglich
des Lohnes und der Anzahl der unterstellten Mitarbeiter.

Sodann trifft zu, dass mit der neuen Position teilweise andere Aufgaben auf
den Beschwerdeführer zugekommen wären. Dies gilt aber letztlich für jeden
Stellenwechsel. Dass der Beschwerdeführer selber das neue Tätigkeitsspektrum
nicht als ideal ansah, stützt bei der gebotenen objektivierten
Betrachtungsweise die Annahme der Unzumutbarkeit der Ersatzstelle nicht,
zumal letztere aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen durchaus als
vielseitig und anspruchsvoll zu beurteilen ist. Wohl bestand überdies eine
gewisse Unsicherheit über die Zukunft der G.________ AG. Anderseits bot sich
für den Beschwerdeführer aber auch die Chance der beruflichen
Weiterentwicklung in einer deutlich vergrösserten Unternehmensgruppe. Gemäss
Parteibefragung mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin wurde die damals
angebotene Funktion denn auch in der Folge noch ausgebaut, allerdings in
einer geänderten Konzernstruktur.

Hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Betriebsklimas in der
G.________ AG ist festzuhalten, dass die Stimmungslage in einem Unternehmen
gerade auch und wesentlich durch die Betriebsleitung beeinflusst resp.
beeinflussbar ist. Den Beschwerdeführer hatte im Übrigen weder die allgemeine
Stimmung in der G.________ AG noch das nicht ungetrübte Verhältnis zu deren
Geschäftsführer daran gehindert, ab Juli 1996 mit einem steigendem Pensum in
diesem Betrieb tätig zu sein.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgebracht wird, mag im
Einzelnen betrachtet zwar Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Stellen
aufzuzeigen. Als unzumutbar erscheint die angebotene Funktion deswegen aber
nicht. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf den geltend gemachten
Prestigeverlust an der neuen Stelle. Hiezu haben sich die Zeugen
unterschiedlich geäussert. Während der Zeuge K.________ von einer eindeutigen
Imageeinbusse ausging, bezeichnete der Zeuge S.________ die angebotene
Funktion gerade auch wegen des guten Rufes, den die G.________ AG in der
Branche genossen habe, prestigemässig als mindestens ebenbürtig. Die
differierenden Ansichten der Zeugen zeigen, dass sich das Ansehen der beiden
Stellen auch und vor allem in der individuellen Betrachtung und Gewichtung
unterschied, was objektiviert gesehen keine erhebliche Unzumutbarkeit zu
begründen vermöchte.

7.4 Zusammenfassend mag zwar die angebotene Stelle den einen oder anderen
Nachteil gegenüber der bisherigen Funktion aufgewiesen  haben, ohne dass
damit aber der Rahmen des Zumutbaren verlassen worden wäre.

Von weiteren Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu
erwarten. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht und ohne damit das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen davon abgesehen
(antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen
auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Dies gilt namentlich auch
für die erneut beantragte Zeugeneinvernahme mit einem weiteren ehemaligen
Kaderangehörigen der Brauerei Hürlimann AG, auch wenn dieser an einem Teil
der damals geführten Gespräche teilgenommen hat. Es bleibt daher nur
ergänzend zu erwähnen, dass die als Zeuge vorgeschlagene Person gemäss einem
Sitzungsprotokoll vom 14. März 2001 selber mit Ansprüchen auf freie Mittel
der teilliquidierten Vorsorgeeinrichtungen auf die Ablehnung der
Stiftungsräte gestossen war.

7.5 War nach dem Gesagten das Versetzungsangebot zumutbar, hat der
Beschwerdeführer seinen Anspruch auf freie Mittel nach dem Verteilungs- und
Sozialplan verwirkt, indem er die neue Stelle ablehnte und statt dessen
kündigte. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Erw. 2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat
ungeachtet ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V
323).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: