Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 113/2004
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B 113/04

Urteil vom 18. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Scartazzini

A.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft
Kommunikation, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

gegen

Pensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, Seestrasse 6, 8027 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 23. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene A.________ arbeitete seit 1990 als Betriebspraktikant im
Postzentrum X.________. Ende 1997 wurde er nach einer Umschulung im
Servicebereich Transporte als Rangiermitarbeiter beschäftigt. Nachdem diese
Stelle im Mai 2000 aufgelöst wurde, bemühte sich seine Arbeitgeberin, die
Post, um eine neue Stelle innerhalb und auch ausserhalb der Postbetriebe, was
am 26. Juni 2000 zum Einsatz als Paketbote in der Paketbasis führte. Dieser
Integrationsversuch wurde auf Ende September 2000 wegen Nichteignung
abgebrochen. Während weiterer Arbeitsversuche, welche ebenfalls nicht zu
einem Erfolg führten, kam es zu gesundheitlichen Beschwerden mit einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 17. April 2001. Nach weiteren erfolglosen
Arbeitsbemühungen vereinbarten A.________ und die Post am 27. November 2002
die Auflösung des Arbeitsvertrages auf den 30. April 2003. Bereits am 8.
Januar 2002 hatte sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von
Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Luzern tätigte Arbeitsvermittlungen und
veranlasste eine BEFAS-Abklärung, welche im April 2003 eine volle
Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ergab. Am 16. Februar
2004 verfügte sie bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Ablehnung des
Rentenbegehrens. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
A.________ liess am 28. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Klage gegen die Pensionskasse Post einreichen mit den Rechtsbegehren, sie
habe ihm eine Invalidenrente nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements der
Vorsorgeeinrichtung zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zuzusprechen.
Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 23. September 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ in Aufhebung des
kantonalen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
Die Pensionskasse Post beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).
In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des
kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des
Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse Post auf Grund der
gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen dem Kläger eine
Invalidenrente auszurichten hat.

2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 f. BVG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge regelt Art. 39 des ab 1. Januar 2002
geltenden Reglements der Pensionskasse Post, auf welches sich beide Parteien
stützen, den Anspruch und die Dauer der Invalidenrente wie folgt:
"Abs. 1: Ist eine versicherte Person nach Feststellung des AeD (Aerztlicher
Dienst) für ihre bisherige oder eine andere ihr zumutbare Beschäftigung bei
der Post nicht mehr tauglich (Invalidität), so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente der Pensionskasse Post, falls sie beim Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der
Pensionskasse Post versichert war.

Abs. 2: Wird einer versicherten Person aufgrund der Feststellung des AeD der
Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat sie
für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn
Anspruch auf eine Teilrente.

Abs. 3: Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Der Anspruch
erlischt:
a) mit dem Tod der versicherten Person;
b) bei Erreichen des Alters 65;
c) bei Wiedererreichen der vollen Erwerbstätigkeit;
d) mit der Aufnahme einer dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das
Arbeitsein-  kommen den früheren Lohn übersteigt."

3.
3.1 Mit Bezug auf den obligatorischen Bereich hat das kantonale Gericht
erwogen, es sei unbestritten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die
Ausrichtung einer Rente nicht erfülle, nachdem die IV-Stelle mit
rechtskräftiger Verfügung einen Invaliditätsgrad von 24 % festgestellt habe.
Bei der Prüfung möglicher Ansprüche aus dem überobligatorischen Bereich hat
es befunden, die Beklagte berufe sich in der Ablehnung von Vorsorgeleistungen
zu Recht auf die vielfältigen Bemühungen der Post, den Kläger in einer
anderen Anstellung bei den Postbetrieben wieder zu integrieren. Gemäss
ärztlichen Attesten sei A.________ in einer leichten oder mittelschweren
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Scheitern der  Arbeitsversuche und der
beruflichen Integration sei daher nicht auf gesundheitliche, sondern auf
persönliche Gründe des Klägers zurückzuführen, zumal dieser verschiedene
Angebote abgelehnt habe.

3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Post habe ihm lediglich
Arbeitsversuche, aber keine Stellenangebote unterbreitet. Mit der
Vereinbarung vom 27. November 2002 habe sie bestätigt, dass für ihn
betriebsintern kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden konnte. Obwohl er
seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sei er durchaus
bereit gewesen, bei der Post weiterzuarbeiten und habe sich auch mehrfach für
Stellen ausserhalb der Post beworben. Damit seien die Voraussetzungen für die
Ausrichtung einer Rente nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements erfüllt.
Unzweifelhaft habe er aber zumindest einen Gesundheitsschaden erlitten, der
dazu führte, dass er seine bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter nicht mehr
ausführen konnte und zu 24 % invalid wurde. Art. 39 Abs. 2 des Reglements
gehe stillschweigend davon aus, dass bei Teilinvalidität stets eine
Weiterbeschäftigung der versicherten Person bei der Post erfolge, und zwar
unter Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Differenz zwischen dem
Validen- und dem Invalideneinkommen. Nicht ausdrücklich geregelt sei indessen
der gesamte Verlust der Stelle aus gesundheitlichen Gründen. Diese
reglementarische Lücke müsse durch das Gericht geschlossen werden, da nicht
einzusehen sei, weshalb eine versicherte Person, die von der Post mit einem
tieferen Lohn und einer Teilrente weiterbeschäftigt wird, besser gestellt
werden sollte als jene, die gar nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Ab
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Post am 1. Mai 2003 habe er daher
zumindest Anspruch auf eine 24%ige Rente.

3.3 In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspricht
die Beschwerdegegnerin diesen Ausführungen und macht geltend, der
Beschwerdeführer habe sich unter keinen Umständen motiviert gezeigt, eine
Stelle anzunehmen, wobei sein Desinteresse in den Akten eindrücklich von
sämtlichen sich damit befassenden Institutionen dokumentiert werde. Nachdem
bereits seit rund einem Jahr Bemühungen hinsichtlich einer Umschulung und
Versuche unternommen worden waren, den Versicherten in einer neuen Stelle zu
beschäftigen, sei er ab dem 17. April 2001 arbeitsunfähig geworden. Nach
Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit seien erneut verschiedene
Einsatzmöglichkeiten geprüft worden. Daraufhin habe der Versicherte
allerdings sein Auto verkauft und darauf beharrt, nicht weit vom Wohnort
tätig zu sein. Schicht- und Büroarbeiten habe er auch abgelehnt, ohne dass
hierfür gesundheitliche Gründe bestanden hätten. Das Arbeitsverhältnis habe
aus diesen, und nicht aus Krankheitsgründen auf den 30. April 2003 aufgelöst
werden müssen, zumal der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in einer
leichteren bis mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Der
ärztliche Dienst der Pensionskasse habe die Tauglichkeit für eine zumutbare
Beschäftigung bei der Post mit Schreiben vom 26. März 2004 bejaht, weshalb
kein Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 39 Abs. 1 des Reglements
bestehe. Im Übrigen stehe diese Beurteilung mit jener der IV-Stelle im
Einklang. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Post habe ihm lediglich
Arbeitsversuche, aber kein einziges Angebot für eine unbefristete
Vollzeitstelle unterbreitet, so verkenne er, dass die Integrationsbemühungen
gerade darauf gerichtet waren, ihm eine solche Stelle zu verschaffen.

3.4 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend
dargelegt, aus den Akten gehe nirgends hervor, dass die angebotenen
Arbeitsversuche in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbar gewesen wären. Auch
von der IV-Stelle veranlasste Vermittlungsversuche seien erfolglos geblieben,
obwohl das BEFAS dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten
oder mittelschweren Tätigkeit - u.a. Tätigkeiten, welche ihm die Post
angeboten hatte - attestiert habe. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im
November 2002 sei nicht darauf zurückzuführen, dass dem Kläger keine
anderweitige Stelle angeboten worden oder dass diese aus gesundheitlichen
Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.
Es kann auf die einlässliche und überzeugende Begründung im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden. Sämtliche im letztinstanzlichen Verfahren
erhobenen Einwände und aufgelegten Akten vermögen zu keinem anderen Ergebnis
zu führen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erkannt, dass Art. 39 Abs. 2 des
Reglements keine zu schliessende Lücke aufweist und auch die Ausrichtung
einer Teilrente abzulehnen ist, nachdem vorliegend keine Lohnherabsetzung
erfolgt war und der Beschwerdeführer jede Weiterbeschäftigung abgelehnt
hatte. Das kantonale Gericht hat bei dieser Sachlage eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung
nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: