Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 10/2004
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B 10/04

Urteil vom 22. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Amstutz

P.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Jäggi, Neugasse 6, 8005 Zürich,

gegen

BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG  in Liquidation,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub,
Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene P.________ war ab 15. März 1990 als Direktor der - im
Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags mit Aktionärsbindungsvertrag zwischen
der W.________ AG/W.________ Finanz AG (Gruppe M.________) und der T.________
AG/E.________ AG (Gruppe Y.________) vom 5. April 1990 gegründeten und
inzwischen aufgelösten - A.________ AG (ehemals L.________ AG) tätig. Zuvor
war er als Mitarbeiter in der U.________ AG angestellt gewesen, deren
Bandlackiererbetrieb mittels schriftlichem Vertrag vom 1./5. März 1990 von
der W.________ AG übernommen worden war; dabei hatte sich letztere Firma
vertraglich verpflichtet, per 15. März 1990 mit allen bisher von der
U.________ AG für den Bandlackiererbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer - wozu
P.________ gehörte - neue Arbeitsverträge abzuschliessen, sofern diese damit
einverstanden sind. Gemäss öffentlicher Urkunde vom 9. Mai 1990 hatten in der
Folge die W.________ AG, die W.________ Finanz AG, die L.________ AG (damals
"zu gründende Aktiengesellschaft mit Sitz in I.________") sowie die
U.________ AG am 14. März/25. April 1990 schriftlich vereinbart, dass die
W.________ Finanz AG per 5. März 1990 sämtliche Rechte und Pflichten der
W.________ AG aus dem Vertrag mit der U.________ AG vom 1./5. März übernimmt
und die W.________ Finanz AG ihrerseits sämtliche Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag auf die zu gründende L.________ AG überträgt.

Nachdem es infolge Uneinigkeit der Beteiligten zu keiner schriftlichen
Regelung des seit 15. März 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses von
P.________ gekommen war, wurde dieses von der A.________  AG am 30. Januar
1991 unter Berufung auf wichtige Gründe per sofort aufgelöst. Der Betroffene
akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und stellte der A.________ AG seine
Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung (Schreiben an den Verwaltungsrat der
A.________ AG vom 4. Februar 1991). Insbesondere sprach P.________ dem
Verwaltungsrat der A.________ AG das Recht zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Begründung ab, derzeit sei nicht diese, sondern
allein die Firma W.________ AG seine Arbeitgeberin. Diese bestritt jedoch,
mit P.________ jemals einen Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen zu haben.

Auf Veranlassung der BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG
(nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) schloss die Schweizerische
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt am 17. März 1993 für P.________ eine
Freizügigkeitspolice mit einer Austrittsleistung per 28. Februar 1991 von Fr.
94'438.- ab, obwohl sich der Versicherte unter Berufung auf ein
fortbestehendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma W.________ AG
zuvor ausdrücklich dagegen gewehrt und die Weiterversicherung bei der
Personalvorsorgestiftung verlangt hatte.

B.
Am 2. April 2001 (Posteingang) erhob P.________ beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau gegen die Personalvorsorgestiftung (nunmehr: in Liquidation)
Klage, wobei er zahlreiche materielle und formelle Rechtsbegehren - darunter
den Antrag auf Durchführung einer EMRK-konformen öffentlichen Verhandlung -
stellte. Auf Aufforderung des Gerichts hin präzisierte der zwischenzeitlich
anwaltlich vertretene P.________ seine Hauptanträge dahingehend, es sei
zunächst festzustellen, dass er Destinatär der Personalvorsorgestiftung der
W.________ AG sei; diese sei sodann zu verpflichten, die auf seinen Namen
lautende Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt zurückzunehmen, die
Freizügigkeitsleistung seinem Destinatärskonto gutzuschreiben und ihn in
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeits- und
Personalvorsorgerecht so zu stellen, wie er heute stehen würde, wenn er nie
aus dem Kreis der Destinatäre ausgeschlossen worden wäre (Eingabe vom 5. Juli
2001). Das Versicherungsgericht wies die Klage ohne vorgängige Durchführung
der beantragten öffentlichen Verhandlung ab, soweit es darauf eintrat
(Entscheid vom 26. November 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die vorinstanzlich
gestellten Hauptbegehren erneuern; vorfrageweise sei festzustellen, dass
zwischen der Firma W.________ AG als Stifterfirma und ihm ein
Arbeitsverhältnis besteht, das im März 1990 begann, auf acht Jahre fest
abgeschlossen war und seither fortdauert, da es von keiner Seite gekündigt
wurde; ebenfalls festzustellen sei, dass zwischen der Firma A.________ AG und
ihm nie ein Arbeitsverhältnis bestand. Im Übrigen hält er sowohl in der
Beschwerdeschrift wie auch in zusätzlichen Eingaben vom 18. Juni und 29. Juli
2004 an seinem vorinstanzlich gestellten Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung fest.

Die Personalvorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

2.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.)
handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V
165 Erw. 1).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Verzicht auf eine
öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung mit Parteibefragung
und Zeugeneinvernahme. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorweg
zu behandeln (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.1 Der auf das vorliegende Verfahren anwendbare (zur Anwendbarkeit
insbesondere im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprozess siehe BGE 127
V 493 Erw. 1b, 125 V 501 Erw. 2a und 122 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen) Art. 6
Ziff. 1 EMRK gibt in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen im mehrinstanzlichen Verfahren jedermann Anspruch darauf,
dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine
öffentliche Verhandlung stattfindet (BGE 129 I 210 Erw. 3, 127 II 309 Erw. 5;
Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, N. 412). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl
auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und
Presseöffentlichkeit und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen,
seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen
zu können (BGE 122 V 51 Erw. 2c; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 161 Erw. 4a). Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art.
6 Ziff. 1 EMRK geforderte öffentliche Verhandlung primär im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 ff. Erw. 3 mit Hinweisen;
RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2), wobei deren Durchführung im
Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen klar und unmissverständlich
gestellten Parteiantrag voraussetzt (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a
[mit weiteren Hinweisen]; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2). Verlangt eine
Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein
Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein
Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine
konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a).

3.2 Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt
nicht absolut. So sieht Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK selbst bestimmte - hier
nicht näher interessierende - Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit des
Verfahrens vor (vgl. hiezu BGE 122 V 52 Erw. 2c in fine, mit Hinweisen).
Sodann muss rechtsprechungsgemäss keine Verhandlung stattfinden, wenn die
berechtigte Partei darauf verzichtet und keine Fragen von öffentlichem
Interesse eine Verhandlung erfordern. Schliesslich kann auch im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (auf Besonderheiten des
zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens braucht vorliegend nicht eingegangen zu
werden) selbst dann, wenn die berechtigte Person nicht auf eine öffentliche
Verhandlung verzichtet hat - insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen
Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat -, bei Vorliegen
besonderer Umstände von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgesehen werden (dazu wie zum Folgenden ausführlich das auszugsweise in SJZ
2004 S. 421 f. publizierte Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw.
3.4-3.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts). Angesichts der durch die Konvention klar
gewährleisteten Garantie muss die Annahme solch besonderer Umstände jedoch
die Ausnahme bleiben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR
führte das Eidgenössische Versicherungsgericht als in Betracht fallende
Ausnahmegründe - nebst den im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genannten
- namentlich an, dass der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde, als
schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und
damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft
oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter erachtete es die Ablehnung einer
beantragten öffentlichen Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht als
zulässig, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit
erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder
unzulässig ist, oder wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur
Diskussion steht, wobei darunter etwa rein rechnerische,
versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind,
nicht aber andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Fragestellungen
wie beispielsweise die Würdigung medizinischer Gutachten. Schliesslich
billigte es der kantonalen Gerichtsinstanz zu, von einem nachträglichen
Verzicht auf eine zunächst verlangte öffentliche Verhandlung auszugehen, wenn
er allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen
Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu
entsprechen ist (BGE 122 V 55-58 Erw. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271 Erw. 4c;
zum Ganzen erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.4-3.6;
Urteil J. vom 17. September 2004 [U 210/03] Erw. 2.3).

Selbst wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem
schriftlichen Verfahren gelöst werden können, darf nach der Rechtsprechung -
bei Vorliegen eines rechtzeitig, unmissverständlich und klar gestellten
Parteiantrags - nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet werden, wenn diese dem Gericht für die Falllösung relevante
Informationen liefern könnte. Dies trifft zu, wenn die betroffene Person die
Abnahme eines relevanten, mündlich zu erhebenden Beweises - insbesondere eine
Zeugeneinvernahme oder eine Parteibefragung - beantragt, die persönliche
Begegnung mit dieser Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte oder
eine mündliche Verhandlung sonst wie als geeignet erscheint, zur Klärung noch
streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c;
erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.5 [insb. mit
zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR] und 3.6, je in fine).

3.3 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist auch in
Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet jedoch
kein generelles Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern
garantiert  - als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der
Justiz (BGE 122 V 51 Erw. 2c) - vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen
Ausnahmen lediglich die Öffentlichkeit einer tatsächlich angeordneten
Gerichtsverhandlung; über Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hinausgehende Ansprüche
lassen sich, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, daraus nicht ableiten (vgl.
BGE 128 I 291 ff. Erw. 2.3 - 2.6).

4.
4.1 Mit Ziff. 16 des vorinstanzlich eingereichten Klagebegehrens - mithin im
frühestmöglichen Zeitpunkt - beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine
"mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und
kontradiktorische Verhandlung durchzuführen", in der ihm Gelegenheit zu geben
sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf
allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz
des fair trial verlange. Damit lag ein formelles, rechtzeitiges Gesuch um
Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung vor.

4.2 Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung mit der Begründung ab, die gemäss Vorbringen des
Beschwerdeführers zu klärenden Punkte - namentlich das Andauern eines
Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG mit Anschluss an deren
Personalvorsorgeeinrichtung - seien ohne Einfluss auf das Ergebnis der zu
beurteilenden Streitsache. In der Folge prüfte das kantonale Gericht die
Frage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorfrageweise gestützt auf
die verfügbaren Akten und erwog, nachdem der Beschwerdeführer jedenfalls ab
Februar 1991 nachweislich weder irgendeine Arbeitsleistung für die W.________
AG bzw. die A.________ AG erbracht noch eine Lohnzahlung erhalten hatte, habe
es ab jenem Zeitpunkt offensichtlich an den wesentlichen Voraussetzungen
einer arbeitsvertraglichen Beziehung gefehlt. Vor diesem Hintergrund sei
davon auszugehen, dass die am 22. März 1996 erfolgte Abschreibung des
Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zufolge abgeschlossenen Vergleichs zwischen
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klägerin) und der
W.________ AG (Beklagte), in welchem die Arbeitslosenkasse die Firma
A.________ AG (anstelle der W.________ AG) als Arbeitgeberin anerkannte, die
Parteien sich auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einigten und die
A.________ AG sich gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR zur Überweisung einer
Schadenersatzforderung von Fr. 55'000.- an die Arbeitslosenkasse
verpflichtete, als rechtens zu beurteilen. Zu prüfen sei einzig noch die -
vom Gericht anschliessend verneinte - Frage, ob dem Beschwerdeführer, da er
von einer auf eine feste Dauer von acht Jahren abgeschlossenen Vertragsdauer
ausging, allenfalls eine höhere Schadenersatzforderung zugestanden hätte.

4.3
4.3.1Es ist unbestritten, dass die Frage nach dem (Fort-)Bestand des
behaupteten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der
W.________ AG für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
rechtserheblich ist, hängen doch die Mitgliedschaft in der
BVG-Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma und damit das umstrittene
Schicksal des BVG-Guthabens des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere
vorsorgerechtliche Ansprüche unmittelbar davon ab (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2
BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG). Insoweit verhält es sich hier anders als im
vorinstanzlich zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
i.S. P.________ gegen CSS Versicherung vom 25. August 2003 [K 47/01), in
welchem in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht einzig die Höhe
ausstehender Krankenkassenprämien für die Monate März bis August 1999,
insbesondere deren Festsetzung auf der Grundlage eines
Einzelversicherungsvertrags, zu beurteilen war und der arbeitsvertraglichen
Beziehung mit der W.________ AG diesbezüglich keine Relevanz zukam (vgl. Erw.
4 des erwähnten Urteils K 47/01).

4.3.2 Der konventionsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung besteht aufgrund seiner formellen Natur grundsätzlich unabhängig
von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst; eine Ausnahme
von diesem Grundsatz rechtfertigt sich praxisgemäss lediglich bei
prozessualer Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der
Beschwerde (vgl. Erw. 3.2 hievor). Dass Letzteres auf die Eingaben des
Beschwerdeführers zutrifft, wird vom kantonalen Gericht zu Recht nicht
behauptet. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Februar
1991 weder für die Firma A.________ AG noch - was hier relevant ist - für die
W.________ AG eine Arbeitsleistung erbrachte und von diesen Firmen auch
keinen Lohn bezog, lässt nicht auf offensichtliche Unbegründetheit der
Beschwerde schliessen. Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer seit
Februar 1991 durchwegs am rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit
der W.________ AG festgehalten, eine arbeitsvertragliche Beziehung mit der
A.________ AG stets bestritten und dieser Firma damit auch die Befugnis zur
Aussprache einer (fristlosen) Kündigung abgesprochen hat. Dabei divergieren
die diesbezüglich relevanten Sachverhaltsdarstellungen der Parteien zum Teil
erheblich. Nachdem über den rechtlichen Bestand des behaupteten
Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG bis anhin in keinem
Verfahren - weder in den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. August 2003 (K 47/01), vom 27.
Januar 2001 [C 361/99] und 14. April 1999 (C 204/97) noch im vorinstanzlich
erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. November
1997 - in einer für die vorliegende BVG-Streitigkeit rechtsverbindlichen
Weise entschieden wurde und die hierbei erheblichen Tatfragen zumindest
teilweise nach wie vor umstritten sind, ist nicht ersichtlich, weshalb dem
Beschwerdeführer trotz rechtzeitig und unmissverständlich gestelltem Antrag
die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verweigern ist. Namentlich
stehen keine hochtechnischen Fragen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw.
3.2 hievor) zur Diskussion, für deren Beantwortung sich ein schriftliches
Verfahren als adäquater erweist. Ferner lässt sich ein Verzicht auf die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch nicht mit der relativen
Einfachheit der Rechtsmaterie begründen (vgl. etwa EGMR-Urteil Allan
Jacobsson g. Schweden (Nr. 2) vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, §§ 47-49;
SJZ 100/2004, S. 421 f. Erw. 3.5.1; EVG-Urteil J. vom 17. September 2004 [U
210/03] Erw. 2.3.1); zu verweisen ist diesbezüglich auf die umfangreiche
Prozessgeschichte und die vor- wie letztinstanzlich ausführlichen
Rechtsschriften der Parteien, die relative Komplexheit der bvg-rechtlichen
Hauptstreitpunkte, aber auch den Umstand, dass bei der vorfrageweisen Klärung
des rechtlichen Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________
AG nicht leicht überschaubare Betriebsübertragungen (vgl. Art. 333 OR in der
bis 30. April 1994 gültig gewesenen Fassung; BGE 129 III 336 f. Erw. 2.1 zu
Art. 333 Abs. 1 OR in der seit 1. Mai 1994 geltenden Fassung, mit Hinweis auf
die schon unter altem Recht geltende Rechtsprechung) mit entsprechender
Übernahme bestehender Arbeitsverhältnisse eine Rolle spielen. Schliesslich
wäre von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine ernsthafte
Gefahr für die - in erster Linie im Interesse der Rechtssuchenden - gebotene
Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zu erwarten gewesen (vgl. BGE 122 V
59 Erw. 4c); im Übrigen vermöchten allein prozessökonomische Überlegungen den
Anspruch auf Durchführung einer - wie hier weder schikanös noch
rechtsmissbräuchlich - beantragten öffentlichen Verhandlung ohnehin nicht zu
schmälern.

4.3.3Nach dem Gesagten bestehen im Lichte der unter Erw. 3.2 hievor
dargelegten Rechtsprechung keine hinreichenden Gründe, welche ein Absehen von
einer öffentlichen Verhandlung zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert auch
der im März 1996 zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Aargau und der Beschwerdegegnerin vor dem Arbeitsgericht D.________
abgeschlossene, die Firma A._________ AG als Arbeitgeberin anerkennende
Vergleich mit anschliessendem Abschreibungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom
22. März 1996 nichts. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass der
betreffende Vergleich einer selbstständigen, vorfrageweisen Beurteilung der
hier umstrittenen arbeitsvertraglichen Beziehungen durch das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich entgegen steht, sofern er die
Vermutung für sich hat, er entspreche im Wesentlichen der tatsächlichen
Rechts- und Sachlage (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 187 f.). Eben diese - vom
kantonalen Gericht allein mit dem Verweis auf die erwähnte Tatsache einer ab
Februar 1991 fehlenden Arbeitsleistung und entsprechenden Entlöhnung des
Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.3.2 hievor) begründete - Vermutung der
Richtigkeit des betreffenden Vergleichs wurde vom Beschwerdeführer stets
konsequent bestritten und bildet den zentralen, materiellrechtlichen
Gegenstand seines Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Es
ist zumindest nicht auszuschliessen, dass eine mündliche Parteibefragung
sowie die beantragten Zeugeneinvernahmen weitere relevante Informationen
liefern könnten, welche der Rechtsfindung förderlich sind bzw. zur Klärung
der noch streitigen Punkte beizutragen vermögen. Unbeachtlich ist unter dem
Aspekt des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ob eine öffentliche
Verhandlung tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer erhofft, die Chancen eines
Entscheids zu seinen Gunsten (erheblich) zu beeinflussen vermag (vgl.
nachfolgende Erw. 4.4.).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Abweisung des
formellen Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK
zu vereinbaren ist. Aufgrund der formellen Natur des verletzten Anspruchs
führt die Gutheissung der prozessualen Rüge zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, ungeachtet dessen, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine
öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte (BGE 122 V 60 Erw. 4d, 121 I 40
Erw. 5; vgl. auch Erw. 4.3.2 hievor). Ohne dass die materiellen Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen wären, ist die Sache daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Rechtsbegehren um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung nachkomme und hierauf neu entscheide.

5.
Die Aufhebung des kantonalen Entscheids aus formellen Gründen erstreckt sich
auch auf das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz. Denn soweit das
kantonale Gericht seine sachliche Zuständigkeit bezüglich des vom
Beschwerdeführer materiellrechtlich u.a. geltend gemachten Anspruchs auf
freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG zufolge zwischenzeitlicher
Liquidation der (nach wie vor im Handelsregister eingetragenen)
BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG verneint, kann dem nicht
beigepflichtet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil
vom 14. November 2003 (B 41/03; vgl. HAVE 2004, S. 125) entschieden hat, ist
die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer
Vorsorgeeinrichtung die im rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan
aufgeführten Kriterien für die Beteiligung an deren freien Mitteln erfüllt,
anders als die Rechtmässigkeit des Verteilungsplanes selbst respektive der
diesen genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde, auf dem Klageweg nach
Art. 73 BVG zu prüfen (a.a.O., Erw. 6 [insb. 6.4]). Das kantonale Gericht ist
somit sachlich zuständig zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer unter
Verweis auf die von ihm behauptete Destinatärsstellung im massgebenden
Zeitpunkt zu Recht Ansprüche aus dem rechtskräftigen Verteilungsplan der
Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 1999 (Rechtskraftbescheinigung des Amtes
für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau vom 15. Mai 2000) ableitet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2003
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ in Liquidation hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Amt für berufliche Vorsorge und
Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: