Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 102/2004
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B 102/04

Urteil vom 1. Dezember 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Widmer

Kanton Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, handelnd durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich,

gegen

R.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Schmidt, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1948 geborene R.________ arbeitete seit 15. August 1991 als
Verwaltungssekretärin beim Kanton Zürich und war damit für die berufliche
Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich versichert.
Nachdem der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis am 3. Juni 1996 gekündigt
hatte, war sie ab diesem Tag aus medizinischen Gründen nicht mehr in der
Lage, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auf Ende Dezember 1996 schied
R.________ aus den Diensten des Kantons Zürich aus. Vom 3. August bis 28.
September 1998 arbeitete sie als Sekretärin in einer Kanzlei, ebenso vom 17.
November bis 4. Dezember 1998. Vom 15. Juni 1999 bis 31. März 2000 war sie
als Sekretärin bei der Firma J.________ AG tätig und vom 25. April 2000 bis
31. Dezember 2000 wiederum in einer Kanzlei.
Gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Februar 2003 wurde
R.________ ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze
Invalidenrente zugesprochen.

B.
Am 29. September 2003 liess R.________ gegen den Kanton Zürich, die
Auffangeinrichtung BVG und zwei weitere Vorsorgeeinrichtungen beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit den
Anträgen, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich und
reglementarisch geschuldeten Invalidenleistungen aus der beruflichen
Vorsorge, zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit, zu erbringen; eventuell sei
eine der drei anderen Vorsorgeeinrichtungen als leistungspflichtig zu
erklären und zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen
Invalidenleistungen, zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit, zu erbringen.

Mit Entscheid vom 16. August 2004 verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht den Kanton Zürich in Gutheissung des Hauptantrages
der Klage, R.________ die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten
Leistungen für die ab Juni 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auszurichten,
zuzüglich Zins zu 5 % für die bis 29. September 2003 geschuldeten
Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum,
unter Rückerstattung einer der Versicherten allenfalls ausbezahlten
Austrittsleistung.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Kanton Zürich beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im
Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert waren. Nach Art. 24 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine
volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens
zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid
ist. Nach der Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der
Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung
zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu
einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn
zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von
jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (BGE 120 V 117 Erw. 2c). In
sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der
Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen
der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die
Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle
oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf
nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen
werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit
zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger)
Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der
Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art
des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und
die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit
Hinweisen).
Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend dargelegt hat, ist der Beschluss
der IV-Stelle hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit für die Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall nicht
verbindlich, da dieser die Rentenverfügung vom 14. Februar 2003 nicht
eröffnet wurde. Darüber hinaus konnte die IV-Stelle von einer Festlegung des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung der Wartezeit (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG) absehen, weil sich die Versicherte verspätet zum
Rentenbezug angemeldet hatte und die Invalidenrente mit Rücksicht auf das
Gesuch vom 23. November 2001 frühestens mit Wirkung ab 1. November 2000
zugesprochen werden konnte (Art. 48 Abs. 2 IVG). Im Folgenden ist daher frei
zu prüfen, ob die der Invalidität zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit
während des Anstellungsverhältnisses mit dem Kanton Zürich, verlängert um die
Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, somit bis 31.
Januar 1997, eingetreten ist, und ob zwischen der in jenem Zeitraum
allenfalls einsetzenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität, welche ab 1.
November 2000 zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung
bei einem Invaliditätsgrad von 70 % führte, ein sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht mit der Folge, dass die Beamtenversicherungskasse des
Kantons Zürich leistungspflichtig ist.

3.
3.1 Auf Grund der medizinischen Akten, u.a. auch der Stellungnahme des
Vertrauensarztes der Vorsorgeeinrichtung, Dr. B.________, vom 12. August 1996
steht fest, dass die Versicherte ab 3. Juni 1996, als  der Kanton Zürich ihr
Anstellungsverhältnis gekündigt hatte, zunächst voll arbeitsunfähig war,
wobei psychosomatische Beschwerden (Weinkrämpfe, Schlafstörungen, Müdigkeit,
Kopfschmerzen sowie Abdominalbeschwerden mit rezidivierenden Durchfällen) der
weiteren Ausübung der Erwerbstätigkeit entgegen standen. Gestützt auf die
Angaben des Vertrauensarztes wurde das Arbeitsverhältnis am 3. September auf
den 31. Dezember 1996 aufgelöst. In der Folge blieb die Beschwerdegegnerin
zunächst ohne Stelle und bezog von Januar bis November 1997 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung, die sie indessen weitestgehend zurückerstatten
musste, weil sie gleichzeitig von der Rentenanstalt Swiss Life infolge voller
Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsersatzrente bezogen hatte. Der Psychiater Dr.
med. O.________ hatte zuhanden dieser Versicherung am 20. April 1997
bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund einer reaktiven depressiven
Störung im Rahmen einer narzisstischen Kränkung durch Arbeitsplatzverlust auf
dem Boden einer pathologischen Primärpersönlichkeit voll arbeitsunfähig sei
und dies über einen weitern Zeitraum von mindestens sechs Monaten bleiben
werde.

Im August/September und wiederum im November/Dezember 1998 arbeitete die
Versicherte für einige Wochen in zwei Kanzleien. Am 15. Juni 1999 trat sie
eine Stelle als Sekretärin bei der J.________ AG  an. Wegen sehr inkonstanter
Arbeitsweise wurde das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis
auf den 31. März 2000 aufgelöst. Schliesslich war die Beschwerdegegnerin vom
25. April bis 31. Dezember 2000 in der Kanzlei M.________ tätig.

3.2 Aus dem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht des Psychiaters
Dr. med. F.________ vom 15. Januar 2002, der die Beschwerdegegnerin seit 1996
behandelt, ergibt sich, dass diese seit 1996 an einer manisch-depressiven
Krankheit sowie seit Jahren an chronischen Rücken- und Kopfschmerzen leidet.
Die Krankheit habe im Juni 1996 mit einer depressiven Phase nach der
unerwarteten Entlassung durch den Kanton Zürich nach langjähriger Anstellung
begonnen. Nach lang gezogener depressiver Phase mit auf und ab sei im
Dezember 1997 plötzlich eine stark manische Phase aufgetreten, während der
sich die Versicherte auch finanziell stark geschadet habe. Erst damals sei
deutlich geworden, dass eine manisch-depressive Krankheit vorliegt. Die
Beschwerdegegnerin habe dann wieder versucht zu arbeiten, sei aber bald
überfordert gewesen, habe sich schlecht behandelt gefühlt, sei wieder
entlassen worden. Heute sei davon auszugehen, dass damals wegen der Krankheit
bereits eine deutliche Leistungsverminderung vorgelegen habe. Trotz
konsequenter Behandlung mit Psychopharmaka sei es nicht gelungen, die
psychische Situation wirklich zu stabilisieren. Die Versicherte sei immer
wieder depressiv gewesen und zunehmend weniger belastbar geworden.

In einem weiteren Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 7. August
2002 hielt Dr. F.________ rückblickend fest, die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten sei seit Juni 1996 durchgehend eingeschränkt gewesen.
Retrospektiv schätzte der Psychiater die Arbeitsunfähigkeit wie folgt ein:

100 % vom 3. Juni bis 31. Dezember 1996
20 % vom 1. Januar bis 15. Dezember 1997
100 % vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998
50 % vom 1. Februar bis 31. März 1998
20 % vom 1. April 1998 bis 29. November 2000
andauernde Arbeitsunfähigkeit von über 70 % seit 30. November 2000.

Wird zusätzlich berücksichtigt, dass Dr. O.________ im April 1997 für
mindestens sechs Monate volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, kann für
die Zeit von Juni 1996 bis Ende März 1998 nur von einer massiv reduzierten
Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Von einer Wiedererlangung einer vollen
Arbeitsfähigkeit für eine längere Periode kann indessen auch für den Zeitraum
ab April 1998 bis November 2000 nicht gesprochen werden. Bei den wenige
Wochen dauernden Einsätzen im August/September sowie November/Dezember 1998
handelte es sich offensichtlich um gescheiterte Arbeitsversuche, während das
Anstellungsverhältnis mit der J.________ AG ab 15. Juni 1999 zwar rund neun
Monate dauerte, jedoch wegen sehr unkonstanter Arbeitsweise auf Ende März
2000 aufgelöst wurde, wobei die Versicherte die Tätigkeit bereits Mitte März
einstellte. Das letzte Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei M.________ dauerte
sodann ab 25. April bis effektiv 30. November 2000. Die Beschwerdegegnerin
erreichte indessen auch in diesem Zeitraum nur eine erheblich eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, wurde sie doch seitens der Kanzlei entlassen, weil sie
die Anforderungen nicht erfüllte. Mit Blick auf diese Reihe von nach wenigen
Wochen oder Monaten gescheiterten Anstellungen erscheint die nachträglich
abgegebene Stellungnahme des Dr. med. F.________ (vom 7. August 2002) zur
Arbeitsunfähigkeit mit durchgehend mindestens 20%iger Leistungseinbusse ohne
weiteres als nachvollziehbar und plausibel. Wie der Arzt mit einleuchtender
Begründung im Bericht vom 15. Januar 2002 festgehalten hat, war die
Versicherte in sämtlichen Anstellungsverhältnissen ab 1998 infolge der
psychischen Erkrankung nur noch in erheblich reduziertem Ausmass
arbeitsfähig.

3.3 Nebst dem evidenten engen sachlichen Konnex zwischen der im Juni 1996
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität der Versicherten ist mit
dem kantonalen Gericht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu bejahen, da die Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nie mehr in der Lage war, während längerer
Zeit ohne erhebliche Einschränkungen zu arbeiten.

3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu
einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchte. Ob die beteiligten Ärzte
anfänglich von einer vorübergehenden Krankheit ausgingen, ist unerheblich und
vermag insbesondere den sachlichen Zusammenhang nicht in Frage zu stellen, da
sich dieser naturgemäss erst im Nachhinein feststellen lässt. Sodann steht
die Tatsache, dass ab 1998 nur die nachträgliche Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. F.________ vorliegt, deren Berücksichtigung
nicht entgegen, wenn sich - wie hier - insgesamt und namentlich unter
Einbezug der Arbeitgeberauskünfte ergibt, dass die Versicherte zwar zweimal
mehrmonatige Anstellungen inne hatte, dabei ihr volles Leistungsvermögen aber
nicht wieder zurückgewinnen konnte. Schliesslich kann der Beschwerdeführer
auch aus dem Umstand, dass die Versicherte nicht Arbeitsversuche mit zeitlich
reduziertem Pensum unternahm, sondern jeweils Vollzeitstellen antrat, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Daraus folgt nicht, dass sie bei ihren
Arbeitseinsätzen voll leistungsfähig gewesen ist. Vielmehr liesse diese
Tatsache höchstens den Schluss zu, dass sie ihre effektive Arbeitsfähigkeit
überschätzte, sei dies aus mangelnder Krankheitseinsicht oder anderen
Gründen; möglicherweise war auch das Therapiekonzept des behandelnden
Psychiaters hiefür verantwortlich, der eine umgehende und vollständige
Wiedereingliederung der Beschwerdegegnerin ins Berufsleben anstrebte.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: