Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Anklagekammer 8G.16/2004
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8G.16/2004 /pai

Urteil vom 12. Februar 2004
Anklagekammer

Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.

Beschlagnahme von Bargeld,

AK-Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Eidgenössischen
Spielbankenkommission vom 4. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 4. Februar 2004 wurde in einem Billardclub in Bazenheid eine Durchsuchung
durchgeführt, weil der Verdacht bestand, es würden illegale Glücksspiele
betrieben. Es wurde festgestellt, dass an zwei Tischen um Geld gespielt
wurde. X.________, der sich im Club befand, hatte einen Betrag von insgesamt
Fr. 355.10 bei sich, der beschlagnahmt wurde.

X. ________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 5. Februar 2004 an
die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und beantragt, das
beschlagnahmte Geld sei auf sein Konto zu überweisen.

Die ESBK überweist die Beschwerde mit Eingabe vom 9. Februar 2004 an die
Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Stellungnahme der
ESBK vom 9. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer indessen zur Kenntnis
zugestellt.

2.
Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Wer
an Glücksspielen ausserhalb von solchen Spielbanken teilnimmt, macht sich
zwar nicht strafbar, fördert aber mit seinem Spieleinsatz eine strafbare
Handlung, und seine Spielgewinne stammen aus einer solchen. Gegebenenfalls
sind Spieleinsätze und Spielgewinne einzuziehen (Urteil 8G.53/2001 vom 5.
Oktober 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 233 E. 6 S. 245). Zur
Beschlagnahme mutmasslicher Spieleinsätze und Spielgewinne gemäss Art. 46
Abs. 1 lit. b VStrR, bei der es sich nur um eine provisorische prozessuale
Massnahme handelt, genügt ein entsprechender Verdacht, an den zu Beginn der
Untersuchung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anklagekammer
hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (BGE
124 IV 313 E. 4 S. 316).

Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er gespielt hat. Er will
allerdings nur mit Fr. 20.-- gespielt und nur Fr. 30.-- gewonnen haben. Diese
Behauptung vermag den Verdacht, dass er mit mehr Geld gespielt und mehr Geld
gewonnen haben könnte, nicht zu entkräften. Insbesondere erscheint es auch
bei einer Person, die kein Portemonnaie besitzt, als eigenartig, wenn sie
mehrere hundert Franken lose in der Hemdtasche bei sich trägt. Die
Beschlagnahme erweist sich deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat. Da er jedoch seinen Angaben zufolge
als Rentner Ergänzungsleistungen bezieht, kann ausnahmsweise auf eine
Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen
Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2004

Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: