Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.9/2004
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7B.9/2004 /rov

Urteil vom 6. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 1. Dezember 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 23. September 2003 wurde der Z.________ AG die Konkursandrohung in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Embrach zugestellt. Mit Schreiben vom
24. September 2003 an das Betreibungsamt Embrach machte die Z.________ AG
geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung entbehre jeder Grundlage, da
zwischen ihr und der Gläubigerin kein Leasingvertrag abgeschlossen worden
sei. Das Betreibungsamt überwies in der Folge die Eingabe der Z.________ AG
dem Bezirksgericht Bülach als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Beschwerde
entgegen und wies diese mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 ab.
Den von der Z.________ AG dagegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 ab
unter Hinweis auf den bezirksgerichtlichen Entscheid, wonach
materiellrechtliche Fragen im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden
könnten und womit sich die Rekurrentin nicht auseinander gesetzt habe.

1.2  Mit Eingabe vom 12. Januar 2004 hat die Z.________ AG bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
eingereicht und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ferner
begehrt sie, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3  Obwohl gemäss Art. 80 Abs. 1 OG dazu aufgefordert, hat es das
Obergericht unterlassen, mit der Zusendung der Akten der Kammer auch das
Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheids mitzuteilen. Es wurden
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
Aus den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den
angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2003 entgegengenommen hat. Am 18.
Dezember 2003 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache
an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Damit ist die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2004 offensichtlich verspätet.
Im Übrigen könnte auf den Vorwurf, das Obergericht habe Art. 9 BV verletzt,
nicht eingetreten werden, denn Willkürrügen können nur im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 120 III 60 E. 1; 122 III 34 E. 1). Da im Weiteren keine
Nichtigkeitsgründe auszumachen sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 94 III 65 E. 2
S. 68), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (X.________
(Switzerland) Ltd.), dem Betreibungsamt Embrach, 8424 Embrach, und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: